Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer
Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) Vom 1. April 2004 (Stand 1. Juli 2014) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 Absatz 1 und § 118 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) , be - schliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Ziel
1 Dieses Gesetz regelt die wasserbaulichen Eingriffe und die Nutzung der Gewässer unter Berücksichtigung der einschlägigen Bundesgesetzgebung. Dabei werden unter Beachtung der Vernetzung und Dynamik des Ökosystems «Gewässer» folgende Ziele angestrebt:
a. Erhalten der Gewässer in ihrem naturräumlichen Zustand;
b. Schützen von Menschen, Tieren und erheblichen Sachwerten vor schädli - chen Auswirkungen der Gewässer;
c. Rückführung der Gewässer in den natürlichen Zustand wo möglich;
d. Gewährleisten der natürlichen Funktionen der Gewässer, insbesondere des ausgeglichenen Wasserhaushaltes, der natürlichen Reinigungspro - zesse und der Wechselwirkung mit dem Grundwasser;
e. Fördern der Gewässer als Lebensraum einer Artenvielfalt und als Bioto - pe;
f. Fördern von Erholungsräumen für Menschen an Gewässern.
2 Ausserdem wird die Aufgabenteilung zwischen Kanton, Einwohnergemeinden und Privaten in den Bereichen des Wasserbaus und der Wassernutzung gere - gelt.
§ 2 Geltungsbereich
1 Das Gesetz gilt für alle Gewässer. Natürliche oder künstliche Veränderungen, namentlich das Eindolen, haben keinen Einfluss auf die Rechtsnatur eines Gewässers.
2 Für das Grundwasser gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen
2 )
.
1) GS 29.276, SGS 100
2) GS 23.439, SGS 454 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0316
§ 3 Zuständigkeit
1 Sofern dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, fällt sein Vollzug in die Zuständigkeit der Bau- und Umweltschutzdirektion.
§ 4 * Begriffe
1 Verwendete Begriffe und ihre Bedeutung:
a. Anstossende: Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Par - zellen an ein Gewässer grenzen.
b. Ausdolen: Offenlegen eines künstlich unterirdisch geführten Gewässers.
c. Baulicher Hochwasserschutz: Anlagen zum Schutz von Menschen, Tie - ren und erheblichen Sachwerten vor Überschwemmungen, Erosionen und Feststoffablagerungen, in Abgrenzung zu Unterhaltsarbeiten oder passivem Hochwasserschutz, wie z.B. raumplanerischen Massnahmen.
d. Öffentliche Gewässer: Dauernd oder periodisch Wasser führende Gerin - ne inkl. der Uferbereiche sowie die stehenden Gewässer, ausgenommen die privaten Gewässer.
e. Private Gewässer: Stehende Gewässer, die Bestandteil einer privaten Parzelle sind sowie Gewerbekanäle oder andere Gewässer, die sich nachweislich in Privateigentum befinden.
f. Pufferstreifen: Landstreifen entlang eines Gewässers. Er soll nicht vom Wasserabfluss beansprucht werden und den Raumbedarf sowie den Un - terhalt des Gewässers gewährleisten können.
g. Reinigung: Regelmässige Entfernung und Entsorgung von Unrat, Ge - schwemmsel und angeschwemmten Bäumen sowie insbesondere die Freihaltung von Einlaufrechen während Hochwasserereignissen.
h. Revitalisierung: Umgestaltung von Sohlen und Uferbereichen sowie das Ausdolen zur Wiederherstellung eines möglichst naturnahen Zustandes.
i. Ufer: Seitliche Begrenzung der Gewässersohle. Dazu gehören die Bach - böschungen einschliesslich der Vegetation sowie Bachmauern und ande - re Uferbefestigungen.
j. Unterhalt: Massnahmen zur Instandsetzung und Gestaltung der Sohlen und der Ufer, die Pflege der Ufervegetation, sowie kleinere Ausdolungen und Revitalisierungen. Der Schutz einzelner Parzellen gegen Überflutun - gen gehört ebenfalls zum Unterhalt.
k. Verlegung: Verlegen eines Gewässers aus Gründen raumplanerischer oder wirtschaftlicher Entwicklungen.
l. Wasserbau: Reinigung, Unterhalt, Revitalisierung und baulicher Hoch - wasserschutz sowie Verlegung der Gewässer. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0316
§ 5 Eigentum, Verfügungsrecht
1 Die öffentlichen Gewässer unterliegen der Hoheit des Kantons. Er kann an ih - nen Eigentum erlangen.
2 An öffentlichen Gewässern können keine dinglichen Rechte ersessen wer - den.
3 Veränderungen an öffentlichen Gewässern bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Fachstelle .
4 Das Verfügungsrecht über die Nutzung der Gewässer steht dem Kanton zu.
§ 6 Ersatzpflicht
1 Lässt sich eine Beeinträchtigung von Zustand oder Funktion eines öffentli - chen Gewässers durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so richtet sich die Ersatzpflicht nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz
3 )
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§ 7 Koordination
1 Der Kanton arbeitet in Erfüllung seiner Aufgaben mit den Einwohnergemein - den, den Nachbarkantonen, dem benachbarten Ausland sowie mit interessier - ten Dritten zusammen.
2 Revitalisierungen, bauliche Hochwasserschutzmassnahmen sowie Ausdolun - gen, die Bestandteil von landwirtschaftlichen Bodenverbesserungen sind, un - terliegen den Bestimmungen über die landwirtschaftliche Bodenverbesserung. Die Genehmigung solcher Vorhaben darf nur im Einvernehmen mit der kanto - nalen Fachstelle für den Wasserbau erfolgen.
§ 8 Überwachung
1 Kanton und Einwohnergemeinden überwachen die Gewässer und ordnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die erforderlichen Massnahmen an.
2 Bei drohendem Hochwasser oder bei Überschwemmungen treffen die Einwohnergemeinden die nötigen Massnahmen und benachrichtigen die Orga - ne des Kantons.
3) NHG Art. 18 Abs. 1ter; SR 451 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0316
2 Wasserbau, Bauten und Anlagen
2.1 Inventar, Planung und Raumbedarf der Gewässer
§ 9 Gewässerinventar
1 Der Kanton führt ein Inventar über die wichtigsten Gewässer und Anlagen der Wassernutzung. Es enthält räumliche, sachliche und rechtliche Angaben.
§ 10 Wasserbaukonzept
1 Die kantonale Fachstelle erstellt unter Mitwirkung der betroffenen Einwohner - gemeinden und der interessierten Kreise ein Konzept, das aufzeigt, wo Vor - kehrungen im Bereich der Revitalisierungen und des Hochwasserschutzes im Kanton mittelfristig zu treffen sind.
2 Das Wasserbaukonzept wird vom Regierungsrat erlassen.
§ 11 Projekte
1 Projekte für Revitalisierungen, baulichen Hochwasserschutz und Verlegungen werden unter Mitwirkung der betroffenen Einwohnergemeinden und der inter - essierten Kreise ausgearbeitet.
2.2 Zuständigkeiten
§ 12 Einwohnergemeinden
1 Die Reinigung der öffentlichen Gewässer ist Aufgabe der Einwohnergemein - den.
§ 13 Kanton
1 Der Kanton ist zuständig für:
a. den Unterhalt der Sohlen;
b. * die Revitalisierungen, ausgenommen davon sind Ausdolungen Dritter;
c. den baulichen Hochwasserschutz.
2 Die Bau- und Umweltschutzdirektion kann die Projektierung und die Bauaus - führung für Revitalisierungen und den baulichen Hochwasserschutz Dritten übertragen.
§ 14 Übrige
1 Der Uferunterhalt ist Sache der Anstossenden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0316
2 Verlegungen sind Sache der Interessierten.
3 Der Unterhalt und die Reinigung von Dolen sowie das Ausdolen obliegen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Dolen.
4 Uferunterhalt, Verlegungen und Ausdolungen unterliegen der Aufsicht der kantonalen Fachstelle. Diese kann die Entfernung oder den Ersatz von un - zweckmässigen Dolen verfügen.
§ 15 Unterhalt der Ufervegetation
1 Eingriffe in die Ufervegetation unterliegen, wenn es sich bei der Ufervegetati - on um Wald handelt, der Waldgesetzgebung, in den übrigen Fällen der Natur - schutzgesetzgebung.
2 Die periodische Pflege und der Unterhalt der Ufervegetation sowie das Besei - tigen und Entsorgen von Bäumen und Sträuchern, welche den Abfluss behin - dern und zu Überschwemmungen führen können, obliegen den Anstossenden unter Aufsicht der zuständigen kantonalen Fachstellen.
2.3 Finanzierung
§ 16 Reinigung
1 Die Einwohnergemeinden können die Kosten der Reinigung oder Teile davon für folgende Fälle überwälzen:
a. den Anstossenden für die Entfernung und Entsorgung von Unrat;
b. den Nutzniessenden für die Säuberung der Einlaufrechen von Dolen.
§ 17 Uferunterhalt
1 Treten Anstossende ihr Ufer und einen Pufferstreifen von angemessener Breite an den Kanton ab, werden sie von den Pflichten des Uferunterhaltes be - freit.
§ 18 * Revitalisierung
1 Die Kosten für Revitalisierungen, für die der Kanton zuständig ist, werden nach Abzug allfälliger Beiträge von Bund, Einwohnergemeinden und Dritten vom Kanton übernommen.
2 An genehmigten und fachgerecht ausgeführten Ausdolungen Dritter beteiligt sich der Kanton, vorbehältlich der Kreditgenehmigung durch den Landrat, mit einem Kantonsbeitrag von 50% der Kosten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0316
§ 19 Baulicher Hochwasserschutz
1 Die Kosten für Planung, Projektierung und Realisierung von baulichen Hoch - wasserschutzmassnahmen werden nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge wie folgt aufgeteilt:
a. Anstossende 20%
b. Kanton 80%.
2 Liegt der bauliche Hochwasserschutz vorwiegend oder ausschliesslich im In - teresse der Anstossenden, kann der Regierungsrat den Kantonsbeitrag herab - setzen oder wegfallen lassen.
3 Die Anstossenden sind im Verhältnis der Anstosslängen vor den baulichen Hochwasserschutzmassnahmen beitragspflichtig.
4 Die Gemeinden können sich am Anstösserbeitrag beteiligen.
§ 20 Private Gewässer
1 Private Gewässer sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern auf eige - ne Kosten zu unterhalten.
2.4 Verfahren
§ 21 Beschluss- und Auflageverfahren
1 Projekte für Revitalisierungen, den baulichen Hochwasserschutz und Verle - gungen werden durch die Bau- und Umweltschutzdirektion beschlossen oder genehmigt. *
2 Sie sind nach den Bestimmungen der kantonalen Nutzungsplanung des Raumplanungs- und Baugesetzes
4 ) öffentlich aufzulegen.
3 Kleinere Ausdolungen sind von der Auflagepflicht ausgenommen.
§ 22 Landerwerb
1 Das für den Wasserbau erworbene Land ist in der Regel mit der Gewässer - parzelle zu vereinigen.
2 Unentgeltlich abgetretenes Land wird bei der Berechnung der baulichen Nut - zung der Stammparzelle mitberücksichtigt.
3 Bei entgeltlicher Landabtretung werden die anstehenden Unterhaltskosten vom Kaufpreis in Abzug gebracht.
4) GS 33.289, SGS 400 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0316
§ 23 Duldungspflicht der Grundeigentümerinnen und Grundeigentü -
mer
1 Die für den Wasserbau erforderliche Beanspruchung der Grundstücke ist von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu dulden. Grössere Arbei - ten sind ihnen im Voraus anzuzeigen.
2 Der Zugang für den Vollzug dieses Gesetzes darf nicht durch Bauten, Einfrie - digungen oder andere Vorkehrungen erschwert oder gar verunmöglicht wer - den. Insbesondere dürfen im Pufferstreifen keine Einfriedigungen erstellt wer - den.
3 Die zur Ausübung der Fischerei erforderliche Begehbarkeit der Ufer richtet sich nach dem Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch
5 )
.
2.5 Bauten und Anlagen
§ 24 Bewilligungen
1 Veränderungen in, an, über und unter öffentlichen Gewässern, die dem Aufla - geverfahren nicht unterliegen, bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Fach - stelle. Die Bewilligung wird nach Massgabe der Gewässerschutzgesetzge - bung
6 ) erteilt.
2 Bauten und Anlagen, welche Bestandteile eines Baugesuches nach dem Raumplanungs- und Baugesetz sind, werden mit den entsprechenden Aufla - gen und Bedingungen der betroffenen Fachstellen im Rahmen des Baubewilli - gungsverfahrens bewilligt.
§ 25 Übergänge (Brücken, Stege und Durchlässe)
1 Soweit nicht anderes Eigentum nachgewiesen wird, gehören Brücken, Stege und Durchlässe zum Eigentum der Verkehrsträger, denen sie dienen.
2 Die Bewilligung für neue Übergänge kann in der Regel nur erteilt werden, wenn diese Bestandteil des kommunalen Strassennetzplanes sind und den hy - draulischen Anforderungen genügen.
§ 26 Weitere Bauten und Anlagen
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, ihre Bauten und Anla - gen wie Brücken, Stege, Wehre, Geschiebesammler, Schwellen, Einleitungen, Leitungsquerungen, Dämme, Mauern usw. auf eigene Kosten zu unterhalten, zu ersetzen oder anzupassen, wenn öffentliche Gewässereingriffe neue Ver - hältnisse geschaffen haben.
5) GS 16.104, SGS 211
6) SR 814.20 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0316
3 Nutzung der Gewässer
§ 27 Nutzung der Gewässer
1 Die Gewässer dürfen nur im Rahmen der allgemeinen Ziel- und Zweckbe - stimmung dieses Gesetzes genutzt werden.
2 Die Gesuchstellenden für eine Nutzung haben entsprechende Nachweise zu erbringen.
3 Für bestehende Nutzungsrechte ist dieser Nachweis nicht erforderlich.
§ 28 Gemeingebrauch
1 Der Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern steht im Rahmen der allge - meinen Ziel- und Zweckbestimmung dieses Gesetzes allen zu.
§ 29 Konzessionen, Bewilligungen
1 Nutzungen, die den Gemeingebrauch übersteigen, bedürfen einer Konzessi - on durch den Regierungsrat. Dies gilt insbesondere für:
a. die Nutzung der Wasserkraft;
b. die Wasserentnahme aus Gewässern;
c. die Entnahme von Steinen, Kies und Sand aus einem Gewässer und
d. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen jeder Art an und in Gewäs - sern.
2 Für geringfügige oder kurzfristige Nutzungen ist eine Bewilligung der Bau- und Umweltschutzdirektion erforderlich.
3 Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die Einzelheiten über das Verfah - ren, den Inhalt und die Dauer von Konzessionen und Bewilligungen.
§ 30 Gewässernutzung und wasserbauliche Eingriffe
1 Bei vorübergehenden Behinderungen oder Unterbrechungen der Gewässer - nutzung infolge wasserbaulicher Eingriffe besteht kein Anspruch auf Schaden - ersatz.
§ 31 Ehehafte Wasserrechte
1 Ehehafte Wasserrechte bleiben grundsätzlich im bisherigen Umfang erhalten.
2 es entschädigungslos. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0316
4 Gebühren
§ 32 Gebühren
1 Für Bewilligungen und die Erteilung von Konzessionen nach diesem Gesetz erhebt der Kanton kostendeckende Gebühren bis 10'000 Franken. Bei beson - ders aufwändigen Verfahren kann die Gebühr angemessen erhöht werden.
2 Für konzessions- und bewilligungspflichtige Gewässernutzungen sind dem Kanton jährliche Nutzungsgebühren zu entrichten:
a. für die Nutzung der Wasserkraft der maximal zulässige Wasserzins ge - mäss der Bundesgesetzgebung
7 ) ,
b. für die Wasserentnahme aus Gewässern bis 10 Rp./m3,
c. für die Entnahme von Steinen, Kies und Sand bis 10 Fr./m3,
d. für den Betrieb von Anlagen jeder Art an und in Gewässern bis 50 Fr./m2. Die jährliche Gebühr gemäss Buchstabe b bis d beträgt mindestens 100 Fran - ken.
3 Der Regierungsrat regelt die Details in der Verordnung. Er kann vorsehen, dass gewisse Gewässernutzungen von der Gebührenpflicht befreit werden.
5 Strafbestimmungen und Ersatzvornahme
§ 33 Widerhandlung und Strafverfolgung
1 Wer ohne Bewilligung Veränderungen oder Nutzungen an öffentlichen Gewässern vornimmt, wird mit Busse bis 100'000 Franken bestraft.
2 Das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht
8 ) gilt für strafbare Hand - lungen nach Absatz 1.
§ 34 Wiederherstellung und Ersatz
1 Wer gegen dieses Gesetz oder die sich darauf stützenden Erlasse sowie voll - streckbaren Verfügungen verstösst und dabei öffentliche Gewässer in ihrem Zustand oder in ihrer Funktion zerstört oder beeinträchtigt, ist unabhängig von einem Strafverfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ver - pflichtet.
2 Sofern einer Anordnung nicht innert der angesetzten Frist Folge geleistet wird, ordnet die zuständige Behörde die Ersatzvornahme auf Kosten der Pflich - tigen an.
3 Erscheint die Wiederherstellung unter Abwägung der öffentlichen Interessen nicht zweckmässig, so bestimmt die zuständige Behörde die Ersatzmassnah - men im Umfang der mutmasslichen Wiederherstellungskosten.
7) SR 721.80
8) SR 313.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0316
4 Für die entstehenden Kosten steht dem Kanton bzw. der Einwohnergemeinde ohne Eintragung im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht an der Liegen - schaft zu, das allen anderen Pfandrechten vorgeht.
6 Schlussbestimmungen
§ 35 Änderung des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbu -
ches (EG ZGB)
1 Das Gesetz vom 30. Mai 1911
9 ) über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) wird wie folgt geändert: ...
10 )
§ 36 Änderung des Dekrets über die Gebühren für Gewässernutzun -
gen
1 Das Dekret vom 30. Oktober 1997
11 ) über die Gebühren für Gewässernutzun - gen wird wie folgt geändert: ...
12 )
§ 37 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 2. September 1974
13 ) über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer wird aufgehoben.
§ 38 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes
14 )
.
9) GS 16.104, SGS 211
10) GS 35.324
11) GS 32.937, SGS 454.1
12) GS 35.325
13) GS 25. 653, SGS 445
14) Vom Regierungsrat am 23. November 2004 auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0316
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
01.04.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung GS 35.0316
20.02.2014 01.07.2014 § 4 totalrevidiert GS 2014.052
20.02.2014 01.07.2014 § 13 Abs. 1, lit. b. geändert GS 2014.052
20.02.2014 01.07.2014 § 18 totalrevidiert GS 2014.052
20.02.2014 01.07.2014 § 21 Abs. 1 geändert GS 2014.052 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0316
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 01.04.2004 01.01.2005 Erstfassung GS 35.0316
§ 4 20.02.2014 01.07.2014 totalrevidiert GS 2014.052
§ 13 Abs. 1, lit. b. 20.02.2014 01.07.2014 geändert GS 2014.052
§ 18 20.02.2014 01.07.2014 totalrevidiert GS 2014.052
§ 21 Abs. 1 20.02.2014 01.07.2014 geändert GS 2014.052
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0316
SGS - Nr . 445 GS- Nr . 35. 316 Er l as sd at um 1. Apr i l 200 4 ( LR V 2003- 183 ) I n Kr aft sei t 1. Janu ar 200 5 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re ge l zum La nd rats p rotok oll (2. Le s un g), wosel bst wei t er e Li nks auf di e ent spr echend e Landr at sv or l age, auf den Kommis- si onsber i cht an den Landr at und das Landr at spr ot okol l der 1. L es ung z u f i nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
20. 02. 2014 20 14 .05 2 01 .07 .20 14 w g. Initiative “Bä c he an s Lic ht”
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