Gesetz über den Kantonsanteil an den Abgeltungen der stationären Spitalleistungen
                            Gesetz  über den Kantonsanteil an den Abgeltungen der stationären  Spitalleistungen  vom 31. Januar 2012 (Stand 1. Januar 2013)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 31.  Mai 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kenntnis genommen und  erlässt  in Ausführung der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes  über die Krankenversicherung vom 21.  Dezember 2007 (Spitalfinanzierung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Gesetz:  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Kantonsanteil
                            1  Der nach  Art.  49  a  des Bundesgesetzes  über  die Krankenversicherung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  März   1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    für   die   Kantonseinwohnerinnen   und   -einwohner   geltende  Kantonsanteil an den Abgeltungen der stationären Leistungen beträgt:  a)  im Jahr 2013 52  Prozent;  b)  im Jahr 2014 54  Prozent;  c)  im Jahr 2015 55  Prozent;  d)  im Jahr 2016 55  Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grenzwerte der Prämienverbilligung
                            1  Ein Viertel der Einsparungen aus der Verringerung des Kantonsanteils an den  Abgeltungen der stationären Spitalleistungen werden zum oberen und unteren  Grenzwert   der   Beiträge   für   die   individuelle   Prämienverbilligung   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Kran -
                            kenversicherung vom 9.  November 1995  5   hinzugezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2011, 1614 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  AS 2008, 2049.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom Kantonsrat erlassen am 30. November 2011; nach unbenützter Referendumsfrist rechts  -  gültig geworden am 31. Januar 2012; in Vollzug ab 1. Januar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sGS  331.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Vollzug
                            a) Beginn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Erlass wird ab 1.  Januar 2013 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) Dauer
                            1  Dieser Erlass wird bis 31.  Dezember 2016 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  47–123  31.01.2012  01.01.2013  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2012  01.01.2013  Erlass  Grunderlass  47–123