Taxi-Tarifordnung (546.112)
CH - BL

Taxi-Tarifordnung

Taxi-Tarifordnung Vom 5. November 2008 (Stand 1. Januar 2009) Der Taxihalterverband Basel-Land hat, gestützt auf § 10 der Verordnung vom
5. Mai 1969
1 ) über den Betrieb von Taxis im Kanton Basel-Landschaft, in Rück - sprache mit dem Schweizerischen Nutzfahrzeugverband ASTAG, Sektion Nordwestschweiz, der Gewerkschaft UNIA, Sekretariat Basel, und der Sicher - heitsdirektion Basel-Landschaft, folgende Höchstfahrpreise, in welchen das Trinkgeld inbegriffen ist, festgelegt:

§ 1 Fahrten

1 bis 10 km am Tage (06.00–20.00 Uhr)
a. mit 1 und mehr Personen, Grundtaxe: 7.00 Fr.
b. Taxe 1, pro km: 4.30 Fr.
2 über 10 km am Tage (06.00–20.00 Uhr)
a. mit 1 und mehr Personen, Grundtaxe: 7.00 Fr.
b. Taxe 2, pro km: 4.50 Fr.
3 bei Nacht (20.00–06.00 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen
a. mit 1 und mehr Personen, Grundtaxe: 7.00 Fr.
b. Taxe 2, pro km: 4.50 Fr.

§ 2 Wartezeiten

1 Wartezeiten, pro Stunde: 80.00 Fr.

§ 3 Besetzte Hin- und Rückfahrten

1 Es wird bei Tag und Nacht berechnet: Taxe 1

§ 4 Warentransporte

1 Es wird immer, ohne oder mit Begleitung des Auftraggebers, berechnet:
a. Grundtaxe: 20.00 Fr.
b. pro km: 3.90 Fr.

§ 5 Zuschläge

1 Zwei Gepäckstücke sowie Kinderwagen sind taxfrei.
1) GS 24.91, SGS 546.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0804
2 Bei mehr als zwei Gepäckstücken und anderen Gegenständen, welche auf dem Gepäckträger oder in anderer Weise auf der Aussenseite des Taxis beför - dert werden müssen, ist anzuwenden Taxe 2.

§ 6 Feststellung der Taxe

1 Zur Feststellung der einzuschaltenden Taxe werden die Strassenkilometer ab festem Standort des bestellten Taxis gerechnet.

§ 7 Leerfahrten

1 Im Umkreis von 2 km, vom Sitz der Taxifirma aus gerechnet, dürfen keine Leerkilometer berechnet werden.
2 Bei Fahrten ausserhalb dieses Umkreises dürfen Leerkilometer nur für dieje - nigen Strecken berechnet werden, auf welchen Hin- und Rückfahrten mit lee - rem Fahrzeug erfolgen.

§ 8 Fernfahrten

1 Die Taxen für Fernfahrten (über 30 km einfache Fahrt) können berechnet werden nach Spezialtarif.
2 Fahrten für besondere Anlässe: Die Taxen für Hochzeitsfahrten, Alteleute - fahrten, Fahrten von Kindern ohne erwachsene Begleitperson usw. können be - rechnet werden nach Spezialtarif.

§ 9 Anschriften

1 In den Taxis sind die Anschriften «Trinkgeld inbegriffen» und das angewen - dete Taxensystem mit den Preisen anzubringen.

§ 10 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

1 Diese allgemein verbindliche Tarifordnung tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft.
2 Die Taxi-Verordnung vom 23. Januar 1995 wird aufgehoben.
3 Künftige Anpassungen können beantragt werden, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise sich um mindestens 5 Punkte verändert hat. Basis ist der Index per Oktober 2008 (105.7, Mai 2000 = 100 Punkte) oder wenn erheblich gestiegene, sachlich nachvollziehbare Mehrkosten der Taxibetriebe für eine Anpassung der Tarife sprechen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0804
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.11.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung GS 36.0804 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0804
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 05.11.2008 01.01.2009 Erstfassung GS 36.0804 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0804
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