Reglement der Pensionskasse der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (PKL) ... (188.261)
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Reglement der Pensionskasse der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (PKL) in Frauenfeld

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1 Reglement der Pensionskasse der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (PKL) in Frauenfeld vom 25. Oktober 2005
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1
1.1.1 Unter dem Namen «Pensions kasse der Katholischen Landeskirche» (PKL genannt) besteht eine öffentlich-r echtliche Anstalt der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau.
1.1.2 Die PKL bezweckt, die Kassenmitglie der und ihre Hinterlassenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalid ität, Alter und Tod zu versichern.
1.2 Als Kassenmitglieder gelten die Arbe itnehmer und Arbeitnehmerinnen der Katholischen Landeskirche und der ka tholischen Kirchgemeinden. Mit Zustimmung des Kirchenrates könne n auch Angestellte von Körper- schaften aufgenommen werden, die de r Katholischen Landeskirche nahe stehen.
1.3
1.3.1 Die PKL beteiligt sich an der Durc hführung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterla ssenen- und Invalidenvorsorge (BVG) 1) im Register für berufliche Vorsorge eingetragen.
1) Name Ö ffentlichrecht- liche Anstalt Zwec k Kassenmitgliede r Verhältnis zum BVG – Registrierung
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1.3.2 Mit der Registrierung verpflichtet sich die PKL, die Vorschriften dieses Gesetzes einzuhalten und insbesonde re dessen Mindestleistungen zu gewähren, auch wo dies im vorlie genden Reglement nicht ausdrücklich verlangt wird.
1.3.3 Für Leistungsteile, die das Obligatorium des BVG 1) überschreiten, gelten die Bestimmungen dies es Reglements.
1.4 Neben den Kassenleistunge n haben die Bezugsberechtigten den vollen Anspruch auf die Leistungen der AHV/IV.
1.5
1.5.1 Die Kassenleistungen sind unabtretb ar und unverpfändbar. Abtretung oder Verpfändung ist ungültig. Die Verwaltungskommission kann Massnahmen treffen, damit die Kassenleistunge den. Vorbehalten bleibt Ziff. 1.5.2.
1.5.2 Der Versicherte kann bis 3 Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen seinen Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe der Freizügi gkeitsleistungen für Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfänden (vgl. Ziff. 6.3).
1.6
1.6.1 Für die Verbindlichkeiten der Kasse haftet ihr Vermögen.
1) SR 831.40 – Garantie, Mindest- leistungen – Ü berschiessen- der Teil Verhältnis zur AHV Sicherung der Ansprüche – Abt r etung, Verpfändung – Wohneigentu m Haftung Verbindlichkeit
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1.6.2 Zur Sicherstellung der Verbind lichkeiten können Verträge mit Ver- sicherungsgesellschaften abgeschlo ssen werden, wobei die Kasse Ver- sicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss.
2. Mitgliedschaft, Vorsorgeschutz
2.1
1 In die Personalvorsorge werden a
1.2 aufgenommen, die einen AHV-Jah reslohn von mehr al s der minimalen AHV-Altersrente beziehen. Arbeitneh mer, welche Lohnbezüger bei meh- reren der PKL angeschl ossenen Arbeitgebern sind und deren gesamter Lohn die oben erwähnte Limite übe rschreiten, sind versicherungs- pflichtig. Arbeitnehmer mit stark schwankenden Arbeitspensen und Löh- nen bleiben auch dann versicherungs pflichtig, wenn der Jahreslohn vorü- bergehend unter die oben erwähnte Limit sinkt.
2 Nicht bei der PKL versicherungspf lichtig sind Arbeitnehmer, welche bereits anderweitig für eine hauptberu fliche Erwerbstätigkeit obligatorisch oder freiwillig mindestens im Rahmen des BVG 1) versichert sind. Ferner sind vom Obligatorium ausgenommen – Arbeitnehmer, die im Hauptberuf ei ne selbständige Erwerbstätigkeit ausüben – Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid sind – Arbeitnehmer, mit denen ein be fristeter Arbeitsvertrag von nicht mehr als drei Monaten abgeschl ossen wurde. Wird das Arbeits- verhältnis über die Dauer von drei M onaten hinaus verlängert, ist der Arbeitnehmer seit dem Zeitpunkt de r Vereinbarung der Verlängerung dem Obligatorium unterstellt – Andere Arbeitnehmer aus bes onderen Gründen gemäss Artikel 2 Absatz 4 BVG.
3 Die Verwaltungskommission kann – au f Gesuch des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers und dessen Eheg atten – eine Befreiung von der obligatorischen Versicherungspflicht aussprechen, wenn der AHV- pflichtige Jahreslohn unter der gese
1) Verträge mit Versicherungs- gesellschaften Aufnahmepflich- tige Arbeitnehmer und Arbeitnehme- rinnen Aufnahme- zeitpunkt
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2.2
2.2.1
1 Die Aufnahme in die Personalvorso rge erfolgt im Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen gemäss Ziffer 2.1 erfüllt sind.
2 Sie erfolgt frühestens – am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Invalidität und Tod – am 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres für die Alters- leistungen.
2.2.2 Personen, die bei der Aufnahme in di e Personalvorsorge teilweise invalid sind, werden nur für den Teil vers ichert, der dem Grad der Erwerbs- fähigkeit entspricht.
2.3
2.3.1 Das Pensionsalter wird am Mona tsersten nach der Vollendung des
65. Altersjahres bei Männern oder des 64. Altersjahres bei Frauen erreicht.
2.3.2 Ein vorzeitiger Bezug der Altersleist ungen ist möglich in den letzten 5 Jahren vor dem Pensionsalter. Die Altersrente wird aufgrund des im Zeitpunkt des Bezuges vorhandenen Alte rsguthabens nach der gleichen Methode berechnet wie die Altersrent e gemäss Ziffer 3.2.1, wobei der Umwandlungssatz entsprechend reduz iert wird. Mit dem vorzeitigen Bezug der Altersleistungen gilt da s Pensionsalter als erreicht.
2.3.3 Ein Aufschub der Altersleistungen is t möglich. Die Altersrente wird aufgrund des im Zeitpunkt des Bez uges vorhandenen Altersguthabens nach der gleichen Methode berechne t wie die Altersrente gemäss Ziffer
3.2.1, wobei der Umwandlungssatz entsprechend erhöht wird. Die Versicherung der Invaliditätsleist ungen sowie der das Altersguthaben übersteigenden Todesfallkapitalien er lischt in jedem Fall mit Erreichen des Pensionsalters ge mäss Ziffer 2.3.1. – Alte r – Bei Teil- invalidität Pensionsalte r – Männer/Frauen – Vorzeitiger Bezug – Aufschub
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2.4
2.4.1 Der Vorsorgeschutz gilt in allen Teilen der Welt. Er beginnt mit dem Tag, an dem die Aufnahmebedingungen gemäss Ziffer 2.1 erfüllt sind (Ver- sicherungsbeginn) und endet an dem Ta g, an dem die versicherte Person (vor Eintritt eines versicherten Er eignisses) aus der Personalvorsorge ausscheidet. Nach einem Austritt bleibt der Vorsorgeschutz für die Risiken Tod und Invalidität bis zum Beginn ei nes neuen Vorsorgeverhältnisses bestehen, längstens aber während eines Monates.
2.4.2
1 Der Vorsorgeschutz ist definitiv und ohne Vorbehalt für: – die Mindestleistungen gemäss BVG
1) – die mit der eingebrachten Freizügi gkeitsleistung erworbenen Leistun- gen, soweit sie bei der früheren Vorsorgeeinrichtung ohne Vorbehalt versichert waren.
2 Für die übrigen Leistungen ist der Vorsorgeschutz definitiv und ohne Vorbehalt, sofern die versicherte Person bei Versicherungsbeginn voll ar- beitsfähig ist und die reglementarisc hen Vorsorgeleistungen bestimmte, von der Winterthur Leben festgelegte Grenzen nicht übersteigen. Andern- falls sind diese Leistungen vorerst nur provisorisch versichert.
3 Als nicht voll arbeitsfähig gilt eine versicherte Person, die bei Versi- cherungsbeginn – aus gesundheitlichen Gründen ganz oder teilweise der Arbeit fern- bleiben muss – Taggelder infolge von Krankheit oder Unfall bezieht – bei einer staatlichen Invalide – eine Rente wegen vollständiger oder teilweiser Invalidität bezieht oder – aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ihrer Ausbildung und ihren Fähigkeiten entsprechend voll beschäftigt werden kann.
1) Vorsorgeschutz – Beginn, Ende – Definitiver Vorsorgeschutz
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2.4.3
1 Die PKL orientiert die versichert e Person, falls bestimmte Leistungen nur provisorisch versichert werden können, und verlangt ergänzende An- gaben über ihre gesundheitlichen Verh ältnisse (Ergänzung zur Anmel- dung). Bei Bedarf kann ferner eine Auskunft bei einem Arzt eingeholt oder eine ärztliche Untersuchung verlangt werden.
2 Aufgrund der eingereichten Unterlag en kann für die Risiken Tod und In- validität ein Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen angebracht werden. Die Dauer des Vorbehaltes beträgt ma ximal 5 Jahre. Ein bei der früheren Vorsorgeeinrichtung bestehender Vorb ehalt kann aufrechterhalten werden, wobei die bereits abgelaufene Vorbehaltsdauer angerechnet wird. Tritt während der Vorbehaltsdauer ein Vorsor gefall ein, so bleibt die Einschrän- kung der Leistungen auch nach Ablauf der Vorbehaltsdauer bestehen.
3 Die PKL teilt der versicherten Pers on schriftlich mit, ob der Vorsorge- schutz normal oder mit einem Vorbehalt (Einschränkung) gilt. Mit dieser Mitteilung ist der Vorsorgeschutz dann definitiv.
4 Tritt während der Dauer des proviso rischen Vorsorgeschutzes ein Vor- sorgefall ein, so werden – die Leistungen, die mit der einge brachten Freizügigkeitsleistung er- worben wurden und bei der früheren Vorsorgeeinrichtung mit Vor- behalt versichert waren, unter Be rücksichtigung dieses Vorbehaltes erbracht. – die übrigen provisorisch versiche rten Leistungen nicht erbracht, wenn der Vorsorgefall auf eine Ur sache (Unfall, Krankheit, Ge- brechen) zurückzuführen ist, die schon vor Beginn des provisorischen Vorsorgeschutzes bestanden hat.
2.4.4 Bei Erhöhungen der Vorsorgeleistunge n gelten die Bestimmungen gemäss Ziffer 2.4.2 – 2.4.3 sinngemäss für di e zusätzlich zu versichernden Leis- tungen.
2.4.5
1 Bei der Aufnahme sowie bei Ände rungen der Vorsorgeleistungen erhält die versicherte Person einen Vorsorg eausweis, der die für sie geltenden Angaben über ihre Personalvorsorge enthält.
2 Auf Anfrage erteilt die Pensionskasse der versicherten Person weitere Auskünfte über ihre Vorsorge und die Geschäftstätigkeit. – Provisorische r Vorsorgeschutz Erhöhung der Vorsorgeleis- tungen Auskunftspflicht der Pensions- kasse
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2.5
2.5.1 Als Jahreslohn gilt der letzbeka nnte AHV-Lohn unter Berücksichtigung der für das laufende Jahr bereits ve reinbarten Änderungen. Lohnteile, die nur gelegentlich anfallen, werden nicht berücksichtigt.
2.5.2
1 Für die Bemessung der Beiträge und Leistungen wird grundsätzlich auf den versicherten Lohn abgestellt. Dies er ergibt sich aus dem Jahreslohn abzüglich einem Koordinationsbetrag Jahreslohn beträgt 500 % der maximale n einfachen AHV-Altersrente. Der vom Jahreslohn in Abzug zu bringende
40 % des Jahreslohnes, im Maximu m dem Koordinati onsabzug gemäss BVG
1)
.
2 Für Versicherte mit mehreren der PKL angeschlossenen Arbeitgebern, deren Lohn gesamthaft
10 /
4 des Koordinations abzuges gemäss BVG überschreitet, wird der Koordinati onsabzug entsprechend den Beschäfti- gungsgraden aufgeteilt.
2.6
2.6.1 Wird eine versicherte Person vollständi g arbeitsunfähig, so bleibt für ihre Versicherung der unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit gültige Lohn konstant.
2.6.2
1 Wird eine versicherte Person teilwei se arbeitsunfähig, so wird ihre Ver- sicherung aufgeteilt in einen «aktiven» Teil und einen «invaliden» Teil. Für die Lohnaufteilung wird derjen ige Lohn zu Grunde gelegt, der unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit gültig war. Die Aufteilung erfolgt auf Grund des Leistungsgrades gemäss Ziffer 4.1.5, resp. 4.1.6.
2 Der dem «invaliden» Teil der Vers icherung zu Grunde gelegte Lohn bleibt konstant.
3 Im «aktiven» Teil der Versicherung wird das im Rahmen der Erwerbs- fähigkeit erzielte Einkommen als Jahres lohn betrachtet. Dabei werden die
1) Jahreslohn, versicherter Lohn – Bestimmung des Jahreslohnes – versicherter Lohn Versicherter Lohn bei Arbeitsun- fähigkeit – bei voller A r - beitsunfähigkeit – bei teilweiser Arbeitsunfähig- keit
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1/2011 in Ziff. 2.5.2 festgelegten Lohnlimite n sowie der Koordinationsbetrag der Aufteilung der Versicherung entspr echend angepasst. Der versicherte Lohn entspricht im Minimu m dem Mindestlohn gemäss BVG 1) .
2.7 Ist die versicherte Person bei der Aufn ahme in die Versicherung teilweise invalid, so wird das im Rahmen de r Arbeitsfähigkeit erzielte Einkommen als Jahreslohn betrachtet. Dabei werden die in Ziffer 2.5.2 gegebenenfalls festgelegten Lohnlimiten sowie der Koordinationsbetrag dem Grad der Erwerbsfähigkeit angepasst. Der versic herte Lohn entspricht im Minimum dem Mindestlohn gemäss BVG .
2.8 Sinkt der jährliche Grundlohn vorüberg ehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder aus ähnlichen Gründe n, so bleibt der bisherige ver- sicherte Lohn mindestens so lange ve rsichert, wie die Lohnfortzahlungs- pflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a des Obligationenrechts 2) beste- hen würde. Die versicherte Pers on kann jedoch die Herabsetzung des versicherten Lohnes verlangen.
2.9 Jährlich auf den 1. Januar werden di e Vorsorgeleistungen den zu Beginn des Versicherungsjahres ge ltenden Löhnen angepasst.
2.10 Die versicherte Person ist in ihre n Gesundheitserklärungen wie auch dem untersuchenden Arzt gegenüber zu r wahrheitsgemässen Auskunft ver- pflichtet. Wer eine erhebliche Tatsach e, die er kannte oder kennen musste, verschweigt oder darüber unrichtige Angaben macht, gibt der PKL das Recht, innert vier Wochen, nachdem sie von der Verletzung dieser An- zeigepflicht Kenntnis erhalten hat, vom betroffenen Versicherungsver- hältnis zurückzutreten.
2.11 Für einen Arbeitnehmer, der für mehr ere der PKL angeschlossene Arbeit- geber tätig ist und gemäss Ziffer 2.1.1 zu versichern ist, entspricht der
1) SR 831.40
2) SR 220 Aufnahme bei Teilinvalidität Absinken des Jahreslohnes Jährliche Anpassungen Gesundheits- erklärung Versicherung mehrerer Löhne
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9 Jahreslohn dem gesamten von allen Arbeitgebern bezogenen AHV-Jahres- lohn.
2.12 Die vollen Leistungen werden auch bei Selbsttötung erbracht oder wenn der Versicherungsfall durch die versic herte Person selbst grobfahrlässig herbeigeführt wurde. Vorbehalten bl eiben die im Reglement aufgeführten Einschränkungen, insbesondere Ziff. 2.14.
2.13
1 Die PKL erbringt Leistungen – bei Erreichen de s Pensionsalters – Altersrente – Pensionierten-Kinderrenten – bei Invalidität – Invalidenrente – Invaliden-Kinderrenten – Befreiung von der Beitragszahlung – im Todesfall – Ehegattenrente – Todesfallkapital ( nur vor Erreichen des Schlussalters) – Waisenrenten
2 Versichert ist ferner die Anpassung an die Preisentwicklung für die nach BVG
1) vorgeschriebenen Invaliden- und Hi nterlassenenrenten (vgl. Ziff.
6.1.3).
2.14
1 Der Anspruch auf die in diesem Reglement umschriebenen Invaliden- und Hinterlassenenleistungen besteht unabhängig davon, ob die Invalidität oder der Tod durch Krankheit oder durch Unfall verursacht wurde.
1) Umfang des Vo r - sorgeschutzes Ü bersicht über die Leistungen Koordination mit der Unfall- und Militärversiche- rung
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2 Ist jedoch ein Unfallversicherer gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG)
1) oder die Militärversicherung gemäss Militärversicherungsgesetz (MVG) 2) leistungspflichtig, so werden di e aus diesem Reglement fälligen Ehegatten-, Waisen-, Invaliden- und Invaliden-Kinderrenten auf das ge- setzliche Minimum begrenzt. Ferner besteht auf diese Renten nur soweit Anspruch, als die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge zusammen mit den anderen anrechenbaren Leistunge n gemäss Ziffer 6.2.4 90 % des mut- masslich entgangenen Verdienstes nicht übersteigen.
3 Ein allfälliger Anspruch auf Invaliden- und Invaliden-Kinderrenten ent- steht frühestens, wenn der Unfallver sicherer oder die Militärversicherung die Taggeldleistungen eingestellt und dur ch eine Invalidenrente abgelöst hat.
4 Bei Zusammentreffen von Unfall und Krankheit gilt diese Regelung nur für den Teil, der auf den Unfall zurückzuführen ist.
5 Leistungskürzungen oder -verweiger ungen der Unfall- oder Militärver- sicherung infolge schuldhaften Herb eiführens des Versicherungsfalles werden nicht ausgeglichen.
3. Altersrente
3.1 Der Anspruch auf die Altersrente en tsteht, wenn die versicherte Person das Pensionsalter erreicht.
3.2
3.2.1 Die jährliche Altersrente wird bestimmt durch – das Alterskapital, das dem im Pensionsalter vorhandenen Altersgut- haben entspricht. Dieses setzt sich zusammen aus den Altersgut- schriften, den eingebrachten Frei zügigkeitsleistungen, allfälligen weiteren Einkaufsleistungen und Einl agen und den Zinsen sowie all- fälligen Überschusszuweisungen. Es vermindert sich um allfällige Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung und Teilaus- zahlungen infolge Scheidung. – den Rentenumwandlungssatz.
1) SR 832.20
2) SR 833.1 Anspruch Höhe – Berechnung
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3.2.2
1 Die jährlichen Altersgutschriften werden gemäss den folgenden An- sätzen bestimmt: Alter Männer / Frauen Ansätze in % des versicherten Lohnes
25 – 34
35 – 44
45 – 54
55 – 65 / 64
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2 Das für die Berechnung der Altersgutsc hriften massgebende Alter ist das Kalenderjahr abzüglich das Geburtsjahr.
3.2.3
1 Das gesetzliche Alters guthaben wird mit dem vom ten Mindestzinssatz verzinst. Für die Umwandlung des gesetzlichen Al- tersguthabens in eine Altersrente wird der gesetzlic he Umwandlungssatz angewendet.
2 Der Zinssatz für die Verzinsung ei nes überobligatorischen Altersgut- habens und der Umwandlungssatz fü r die Umwandlung eines überobli- gatorischen Altersguthabens in eine Altersrente werden durch die Verwal- tungskommission festgelegt, wobei die von der Winterthur Leben festge- legten Sätze übernommen werden.
3 Die Pensionskasse orientiert jährlic h über die jeweils gültigen Zinssätze.
3.3 Löst die Altersrente eine laufende I nvalidenrente ab, ist sie mindestens so hoch wie die der Teuerung angepasst e gesetzliche Invalidenrente.
3.4 Der Rentenanspruch fällt weg, wenn die versicherte Person stirbt.
3.5
1 Die im Vorsorgeausweis aufgeführte voraussichtliche Altersrente wird mit dem Rentenumwandlung ssatz gemäss Ziffer 3. dabei zugrunde gelegte Alterskapital besteht aus – dem Altersguthaben am Ende des Versicherungsjahres – den zukünftigen Zinsen auf dies em Altersguthaben für die noch fehlenden Jahre bis zum Pensionsalter – Altersgut- schriften Zins- und U m - wandlungssatz für gesetzliche Leistungen Zins- und U m - wandlungssatz für überobligato- rische Leistungen Ersatz von I V - Rente Wegfall der Rente Voraussichtliche Altersrente
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1/2011 – den zukünftigen Altersgutschriften gemäss Ziffer 3.2.2 für die bis zum Pensionsalter fehlenden Jahre, zuzüglich Zinsen.
2 Die Berechnung der Zinsen erfolg t mit dem im Berechnungszeitpunkt gültigen Zinssatz gemäss Ziffer 3.2.3
3.6
3.6.1
1 Der Anspruch auf Pensionierte n-Kinderrenten entsteht, wenn die versicherte Person eine Altersrente bezieht und rentenberechtigte Kinder hat.
2 Als rentenberechtigte Kinder der versicherten Person gelten – die leiblichen und adoptierten Kinder – die gemäss AHV/IV rente nberechtigten Pflegekinder – die ganz oder überwiegend unterhaltenen Stiefkinder
3.6.2 Die Pensionierten-Kinderrente beträgt jährlich 20 % der Altersrente. Sie ist zahlbar für jedes rentenberechtigte Kind.
3.6.3
1 Der Anspruch auf die Pensionier ten-Kinderrente fällt weg, wenn das Kind das Schlussalter von 18 Jahr en erreicht oder stirbt.
2 Die Rentenberechtigung besteht über das Schlussalter de s Kindes hinaus, solange das Kind in Ausbildung steht oder zumindest 70 % invalid ist, längstens jedoch bis zur Volle ndung des 25. Altersjahres.
3 Ferner entfällt der Rentenanspruch , wenn die versicherte Person stirbt.
3.7 Der Kapitalbezug anstelle der Altersre nte ist möglich (vgl. Ziffer 6.1.6). Mit dem Bezug des Kapitals entfalle n die Ansprüche auf Altersrente, Pensionierten-Kinderrenten und Ehegattenrente. Pensionierten- Kinderrenten – Anspruch – Höhe – Wegfall Kapitalbezug an Stelle der Rente
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4. Leistungen bei Invalidität
4.1
4.1.1 Im Zusammenhang mit den Invaliditäts griffsdefinitionen: – Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychische n Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherig en Beruf oder Aufgabenbereich zu- mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksich- tigt. – Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut- barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom- menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. – Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid , wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder ps ychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird. Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geis- tigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorlie gt, sich im bisherigen Aufga- benbereich zu betätigen.
4.1.2 Ein Anspruch auf Invaliditätsleist ungen besteht, wenn die versicherte Person – im Sinne der Eidgenössischen I nvalidenversicherung (IV) zu mindes- tens 40 % invalid ist und bei Eint ritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt ha t, auf Grund dieses Vorsorge- reglementes versichert war; oder – infolge eines Geburtsgebrechens be i Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 %, aber wenige r als 40 % arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 % versichert war; oder Allgemeines Begriff der Invalidität – Arbeits- unfähigkeit – Erwerbs- unfähigkeit – Invalidität Anspruchs- voraussetzung
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1/2011 – als minderjährige Person invalid wurde und deshalb bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 %, aber weniger als 40 % ar- beitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 % versichert war.
4.1.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgr ades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ei ntritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandl ung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar- beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
4.1.4
1 Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald die versicherte Person zu min- destens 40 % invalid geworden ist.
2 Sie gilt als beendet, sobald die ve rsicherte Person wieder zu mehr als
70 % erwerbsfähig wird (Reaktivierung) , das Pensionsalter erreicht oder stirbt.
4.1.5 Die Leistungen werden in folg keine ¼ ½ ¾
1
4.1.6 Bei Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 2005 und 2006 gilt für die ganze Dauer der Invalidität in Abweichung zu den vorstehenden Ausführungen folgendes: Anspruch auf Invaliditätsleistungen gemäss Ziffer 4.1.3 minde stens 25 % beträgt. Die Leistungen werden in folgendem Ausmass ausgerichtet: Invaliditätsgrad Beginn und Ende der Invalidität Leistungs- bemessung Ü bergangs- regelung
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15 Invaliditätsgrad Leistung
0 – 24 %
25 – 59 %
60 – 66
2 / ab 66
2 /
3 % keine gradgenau ¾
1
4.1.7 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwe rbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so werden die Leistunge n vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert.
4.2
4.2.1 Der Anspruch auf die Invalidenrente entsteht, sobald die Dauer der Invalidität die Wartefrist von 24 Mona ten (seit Beginn der Invalidität) überschreitet.
4.2.2
1 Der Arbeitgeber bestätigt, dass ( und bei welcher Versicherung) bei In- krafttreten dieses Reglements für alle BVG-pflichtigen Arbeitnehmer eine Krankentaggeldversicherung mit einer Leistungsdauer von 720 Tagen besteht. Er bestätigt ferner, da ss die Krankentaggeldversicherung – keine Einschränkungen für frühere Krankheiten vorsieht, sondern Volldeckung aufweist – mindestens 80 % des entg angenen Lohnes abdeckt – wenigstens zur Hälfte durch ihn finanziert wird.
2 Ändern sich die oben umschriebe nen Bedingungen, so hat der Arbeit- geber dies der PKL unverzüglich zu melden. Unterbleibt diese Meldung und erwächst der PKL dadurch vor Ab lauf der 24-monatigen Wartefrist eine Leistungspflicht, so ist der Arbeitgeber dafür ersatzpflichtig. Mitwirkungs- pflicht Invalidenrente Anspruch Krankentaggeld- versicherung, Pflichten des Arbeitgebers
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3 Sollten im Falle einer Invalidität infolge Krankheit die Krankentag- geldleistungen nicht für die Dauer von 24 Monaten erbracht werden, so werden die Invaliden- und Invaliden-K inderrenten ab dem Tag gewährt, ab dem die Krankentaggeldleistung erlischt, frühestens aber ab dem Zeitpunkt des IV-Rentenanspruches. Der Rückgriff auf den Arbeitgeber bleibt vorbehalten.
4 Ein Rentenanspruch besteht nich t, solange die versicherte Person Taggelder der Eidgenössischen I nvalidenversicherung bezieht.
4.2.3 Die volle jährliche Invalidenrente betr ägt 50 % des versicherten Lohnes.
4.2.4 Der Rentenanspruch fällt weg, wenn die versicherte Person reaktiviert, das Pensionsalter erreicht oder stirbt.
4.3
4.3.1
1 Der Anspruch auf Invaliden-Kinderrenten entsteht gleichzeitig mit dem Anspruch auf die Invalidenrente, so fern die versicherte Person renten- berechtigte Kinder hat.
2 Als rentenberechtigte Kinder der versicherten Person gelten – die leiblichen und adoptierten Kinder – die gemäss AHV/IV rente nberechtigten Pflegekinder – die ganz oder überwiegend unterhaltenen Stiefkinder
4.3.2 Die volle jährliche Invaliden-Kinderre nte beträgt 20 % der Invalidenrente gemäss Ziffer 4.2.3. Sie ist zahlbar für jedes rentenberechtigte Kind.
4.3.3
1 Der Anspruch auf die Invaliden-K inderrente fällt weg, wenn das Kind das Schlussalter von 18 Jahren erreicht oder stirbt.
2 Die Rentenberechtigung besteht über das Schlussalter de s Kindes hinaus, solange das Kind in Ausbildung steht oder zumindest 70 % invalid ist, längstens jedoch bis zur Vo llendung des 25. Altersjahres. Vollinvaliden- rente Wegfall Invaliden- Kinderrente Anspruch Höhe Wegfall
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3 Ferner entfällt der Rentenanspruch, wenn die IV ihre Rentenleistung ein- stellt, die versicherte Person reaktiv iert, das bei Eintritt der Arbeitsun- fähigkeit im Reglement definierte Pe nsionsalter erreicht oder stirbt.
4.4
1 Bei Invalidität einer versicherten Pe rson wird der angeschlossene Arbeit- geber von der Beitragszahlung für das betroffene Vorsorgeverhältnis befreit.
2 Die Beitragsbefreiung richtet sich nach der Höhe der für die invalide versicherte Person fälligen Beiträge und dem Invaliditätsgrad.
3 Die Wartefrist beträgt sechs M
4.5 Änderungen des Invaliditätsgrades ziehen eine Überprüfung und gege- benenfalls eine Anpassung des Leist ungsanspruches nach sich. Wurden wegen einer Verminderung des Inva liditätsgrades zu hohe Leistungen ausgerichtet, so sind diese zurückzuerstatten.
5. Leistungen im Todesfall
5.1
5.1.1 Der Anspruch auf Ehegattenrente en tsteht, wenn eine verheiratete ver- sicherte Person stirbt.
5.1.2 Die jährliche Ehegattenrente beträgt – vor Erreichen des Pensionsalte rs 60 % der Invalidenrente gemäss Ziffer 4.2.3 – nach Erreichen des Pensions alters 60 % der Altersrente.
5.1.3 Die Ehegattenrente wird an den überlebenden Ehegatten ausgerichtet. Beitragsbefreiung Ä nderung des Invaliditätsgrades Ehegattenrente – Anspruch – Höhe der Leistungen – Destinatä r
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5.1.4
1 Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tode der versicherten Person dem überlebenden Ehegatten gleichgest ellt, sofern die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und ihm im Sche idungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslange Rente zugesprochen wurde.
2 Die Rente des geschiedenen Ehega tten wird um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Leist ungen aus übrigen Versicherungen, insbesondere AHV und IV, den Ansp ruch aus dem Scheidungsurteil übersteigt.
5.1.5
1 Die Rente erlischt mit dem Tode der rentenberechtigten Person.
2 Die Rente erlischt ebenfalls, wenn der überlebende Ehegatte bzw. der geschiedene Ehegatte sich vor Erre ichen des 45. Altersjahres wieder verheiratet. In diesem Fall erhält er Heiratet er wieder, nachdem er das 45. der Anspruch auf die Rente lebenslang bestehen.
5.1.6
1 Ist die rentenberechtigte Person me hr als 10 Jahre jünger als die ver- storbene Person, so wird die volle Rente für jedes Jahr, um welches die Altersdifferenz 10 Jahre übersteigt, um 1 % gekürzt. Dabei zählen ange- brochene Jahre als ganze Jahre.
2 Heiratete die versicherte Person n ach Vollendung des 65. Altersjahres, so wird eine reduzierte Rente nach Massgabe der folgenden Skala ausge- richtet:
80 % bei Eheschliessung im 66. Altersjahr
60 % bei Eheschliessung im 67. Altersjahr
40 % bei Eheschliessung im 68. Altersjahr
20 % bei Eheschliessung im 69. Altersjahr
3 Kein Rentenanspruch besteht, we endung des 69. Altersjahres heiratete.
4 Heiratete die versicherte Person und litt sie zu diesem Zeitpunkt an einer schweren Krankheit, die ihr bekannt sein musste, so entsteht kein Anspruch auf eine Rente, wenn sie innert 2 Jahren nach der Ehesch liessung an dieser Krankheit stirbt.
5 Diese Einschränkungen gelten nicht, soweit sie die Mindestleistungen nach BVG beeinträchtigen.
1) SR 831.40 – Geschiedene – Erlöschen der Rente – Kürzung der Rente bei Wieder- verheiratung
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5.1.7 Anstelle der Ehegattenrente ist ein Kapitalbezug möglich (vgl. Ziffer
6.1.7).
5.2
5.2.1 Stirbt eine unverheiratete versichert e Person vor Erreichen des Pensions- alters und wurde ein Altersguthaben erworben, so wird ein Todes- fallkapital fällig. Die Höhe dieses Kap itals entspricht dem Altersguthaben am Ende des Versicherungsjahres, in welchem der Tod eintritt.
5.2.2 Stirbt eine verheiratete versichert e Person vor Erreichen des Pensions- alters und wurde ein Altersguthaben erworben, so wird ein Todesfall- kapital fällig, sofern das vorhandene Altersguthaben den Betrag zur Fi- nanzierung der Ehegattenrente übersteig t. Das Todesfallkapital entspricht der Differenz zwischen dem Altersgut haben am Ende des Versicherungs- jahres, in welchem der Tod eintritt, und dem Betrag zur Finanzierung der Rente. Wenn keine Ehegattenrente zur Auszahlung gelangt, entsteht An- spruch auf das Altersguthaben am E nde des Versicherungsjahres, in wel- chem der Tod eintritt.
5.2.3
1 Anspruch auf das volle Todesfallk apital haben die Hinterlassenen unab- hängig vom Erbrecht – unter Vorbeha lt einschränkender gesetzlicher Be- stimmungen – nach folgender Ra ngordnung und in folgendem Umfange: a. der Ehegatte der versicherten Person; bei dessen Fehlen: b. die rentenberechtigten Kinder gemäss Ziffer 5.3; bei deren Fehlen: c. die natürlichen Personen, die von der versicherten Person in erheb- lichem Masse unterstützt worden sind oder die Person, die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod un- unterbrochen eine Lebensgeme inschaft geführt hat. Kein Anspruch auf das Todesfallk apital haben Personen, die eine Ehegattenrente aus einer in- oder ausländischen Vorsorgeeinrichtung beziehen. – Kapitalbezug Todesfallkapital – Unverheiratete – Verheiratete – Destinatäre
20
1/2011 Priester sind berechtigt, ihre Ha ushälterinnen als Begünstigte einzu- setzen. Das gleiche Begünstigungsr echt steht den Haushälterinnen gegenüber den Priestern zu. Versicherte, die einem Orden angehören, können ihren Orden be- günstigen. bei deren Fehlen: d. die Kinder der versicherten Pe rson, welche nicht gemäss Bst b. rentenberechtigt sind; bei deren Fehlen: e. die Eltern der versicherten Person; bei deren Fehlen:
f. die übrigen gesetzlichen Erben ( unter Ausschluss des Gemeinwesens)
40 % des Todesfallkapitals
2 Die Aufteilung unter mehreren Begüns tigten derselben Kategorie erfolgt zu gleichen Teilen.
3 Nicht zur Auszahlung gelangende Teile des Todesfallkapitals verbleiben der PKL.
5.2.4 Das Todesfallkapital fällt nicht in den Nachlass der verstorbenen Person.
5.3
5.3.1
1 Der Anspruch auf Waisenrenten en stirbt und rentenberechtigte Kinder hinterlässt.
2 Als rentenberechtigte Kinder der versicherten Person gelten – die leiblichen und adoptierten Kinder – die gemäss AHV/IV rente nberechtigten Pflegekinder – die ganz oder überwiegend unterhaltenen Stiefkinder.
5.3.2 Die jährliche Waisenrente beträgt – vor Erreichen des Pensionsalte rs 20 % der Invalidenrente gemäss Ziffer 4.2.3. – nach Erreichen des Pensions alters 20 % der Altersrente. – Bezug zum Erbrecht Waisenrente – Anspruch – Höhe
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21
5.3.3
1 Der Anspruch auf die Waisenrente fällt weg, wenn das Kind das Schluss- alter von 18 Jahren erreicht oder stirbt.
2 Die Rentenberechtigung besteht über das Schlussalter de s Kindes hinaus, solange das Kind in Ausbildung steht oder zumindest 70 % invalid ist, längstens jedoch bis zur Vo llendung des 25. Altersjahres.
3 Ferner entfällt der Rentenanspruch, wenn das Kind stirbt.
6. Auszahlung der Vorsorgeleistungen
6.1
6.1.1
1 Die reglementarischen Leistungen werden ausbezahlt, sobald die An- spruchsberechtigten alle Unterlagen beigebracht haben, welche die PKL zur Begründung des Anspruchs benötig t. Soweit die Leistungen ver- pfändet sind, ist für die Auszahl ung die schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers erforderlich.
2 Zu Unrecht bezogene Leistungen sind vom Leistungsempfänger zurück- zuerstatten. Ausnahmen regelt Art. 35a BVG 1) .
6.1.2
1 Die Auszahlung der fälligen Renten erfolgt monatlich zum Voraus auf den Monatsersten. Beginnt die Leis tungspflicht der PKL während eines Monats, so wird ein entsprechender Teilbetrag ausgerichtet.
2 Löst eine Hinterlassenenrente eine bereits laufende Rente ab, wird die neue Rente erstmals zu Beginn des folgenden Monats ausbezahlt.
6.1.3 Die obligatorischen Invaliden- und Hi nterlassenenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst, und zwar bis zum vollendeten 65. Altersjahr für Männer und bis zum vollendeten 64. Altersjahr für Frauen.
1) – Wegfall Leistungsfor m – Begründung des Anspruchs – Rückerstattung zu Unrecht bezo- gener Leistungen Monatliche Rentenzahlung Teuerungsaus- gleich – IV- u. Hinter- lassenenrenten
22
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6.1.4 Die Anpassung der übrigen laufenden Renten an die Preisentwicklung erfolgt durch die PKL im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten.
6.1.5 Die PKL kann anstelle der Rente ei ne Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder die Invalidenrente we niger als 10 %, die Ehegattenrente weniger als 6 %, die Waisenrente weniger als 2 % de r minimalen AHV- Altersrente beträgt. Mit dem Kapita diesem Reglement abgegolten.
6.1.6
1 Die versicherte Person hat die Mög lichkeit, die Altersrente ganz oder teilweise als Kapital zu beziehen. Sie hat vor der ersten Rentenzahlung eine entsprechende Erklärung abzugebe n. Im Ausmass de s Kapitalbezuges entfallen die Ansprüche auf Altersre nten, Pensionierten-Kinderrenten und Ehegattenrenten. Ist die versicherte Person verheiratet, so ist der ganze oder teilweise Kapitalbezug der Alte rsrente nur zulässig, wenn der Ehe- gatte seine schriftliche Zustimmung gibt. Kann die versicherte Person diese nicht einholen oder wird sie ihr verweigert, so kann sie das Gericht anrufen.
2 Die Verwaltungskommission hat die Kompetenz, in besonderen Fällen eine Einschränkung des Kapitalbezuge s vorzunehmen. Die versicherte Person kann jedoch immer für einen Vi anstelle der Altersrente de
6.1.7
1 Der überlebende Ehegatte kann anste lle der Ehegattenrente eine Kapital- abfindung verlangen. Er hat vor der ersten Rentenzahlung eine entspre- chende Erklärung abzugeben.
2 Die Kapitalabfindung entspricht de m Barwert der fälligen Rente, ver- mindert um 3 % für jedes ganze und a ngebrochene Jahr, um welches die anspruchsberechtigte Person jünger als 45 Jahre ist. Dies entspricht im Minimum vier Jahresrenten, mindest ens aber dem vorhandenen Alters- guthaben.
3 Der geschiedene Ehegatte kann eine Kapitalabfindung nach den gleichen Regeln verlangen wie der überlebende Ehegatte. – übrige Renten Geringfügige Renten, Kapital- auszahlung Kapitalbezug statt Altersrente, Anmeldefrist Kapitalbezug statt Hinterlasse- nenrente
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23
6.1.8 Tritt ein Vorsorgefall ein und bestehen Zweifel darüber, welche Vorsorge- einrichtung Leistungen zu erbringen hat, so kann der Versicherte Vor- leistungen verlangen. Ist die Pensi onskasse vorleistungspflichtig, werden nur die BVG-Minimalleistungen ausbezah lt. Die Pensionskasse nimmt auf die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung Rückgriff.
6.1.9
1 Die Vorsorgeleistungen werden in Schweizer Franken erbracht.
2 Als Erfüllungsort gilt der schweizer ische oder liechtensteinische Wohn- sitz der anspruchsberechtigten Person oder ihres Vertreters. Bei Fehlen eines solchen Wohnsitzes sind si e am Sitze der PKL zahlbar.
6.2
6.2.1 Die Leistungen gemäss diesem Reglemen t werden zusätzlich zu den staat- lichen Sozialversicherungsleistungen ausgerichtet.
6.2.2 Der Anspruch auf Leistungen bei gl eichzeitiger Leistungspflicht eines Unfallversicherers oder der Militärversi cherung ist in Ziffer 2.14 dieses Reglements umschrieben.
6.2.3 Die PKL kürzt die Invaliden- und Hint erlassenenleistungen, soweit diese zusammen mit den gemäss Ziffer 6. 2.4 anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen
6.2.4 Anrechenbar sind Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädige nden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Ren- tenumwandlungswert in- und ausländi scher Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Ab- findungen und ähnlichen Leistungen. Wa isenrenten für die Kinder der anspruchsberechtigten Person werden ebenfalls berücksichtigt. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumut- barerweise noch erzielbare Er werbseinkommen angerechnet. Vorleistungs- pflicht Währung Erfüllungsort Verhältnis zu an- deren Versiche- rungsleistungen Sozialve r - sicherungen Koordination MVG und UVG Kürzung der Leistungen Für Kürzung anrechenbare Leistungen
24
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6.2.5 Wenn die AHV /IV eine Leistung kürzt, weil die anspruchsberechtigte Person den Tod oder die Invalidität dur ch schweres Verschulden herbei- geführt hat oder weil sie sich eine r Eingliederungsmassnahme der Eidge- nössischen IV widersetzt, kann die PK L ihre Leistungen im gleichen Ver- hältnis kürzen.
6.2.6 Gegenüber einem Dritten, der für den Vo rsorgefall haftet, tritt die Stiftung im Namen des Vorsorgewerkes im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der reglementarische Person, ihrer Hinterlassenen und we iterer Begünstigten nach diesem Reglement ein.
6.3
6.3.1
1 Für die Verpfändung und den Vorbezug zur Finanzierung von Wohn- eigentum gelten die Bestimmungen des BVG
1) und des Obligationen- rechtes
2) über die Wohneigentumsförderung.
2 Die Einzelheiten und Modalitäten si nd in einem separaten Regulativ festgehalten. Dieses kann be i der PKL bezogen werden.
6.3.2
1 Grundsätzlich kann eine versicherte Person bis drei Jahre vor Entstehen des Anspruchs auf Altersleistungen – einen Betrag bis zur Höhe ihrer Freizügigkeitsleistung vorbeziehen – den Anspruch auf Vorsorgeleistunge n oder einen Betrag bis zur Höhe ihrer Freizügigkeitsleistung verpfänden.
2 Für versicherte Personen, die das 50. Altersjahr überschritten haben, gilt bezüglich Höhe des Vorbezugs und de s verpfändbaren Betrages eine im Regulativ umschriebene Begrenzung.
1) SR 831.40
2) SR 220 Kürzung wegen Selbstverschul- den Subrogation Wohneigentums- förderung Massgebende Bestimmungen BVG und OR Anspruch auf Bezug – zeitlich – Höhe
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25
6.3.3
1 Der Vorbezug oder die Verpfändung ist zulässig für Wohneigentum zum eigenen Bedarf im In- und Ausland, nämlich für – den Erwerb oder die Erstellung von Wohneigentum – Beteiligungen am Wohneigentum – die Rückzahlung von Hypothekardarlehen.
2 Die Mittel der beruflichen Vorsorge dürfen gleichzeitig nur für ein Ob- jekt verwendet werden.
6.3.4 Als Wohneigentum gilt die Wohnung oder das Einfamilienhaus am zivil- rechtlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der versicherten Person.
6.3.5
1 Durch einen Vorbezug wird das A ltersguthaben um den beanspruchten Betrag vermindert, primär der allfällige überobligatorische Teil und, so- weit dieser nicht ausreicht, der obligatorische Teil. Die davon abhängigen Leistungen werden entsprechend re duziert. Bei der Verpfändung ergeben sich keine Leistungskürzungen. Eine Pfandverwertung hat hingegen die gleiche Wirkung wie ein Vorbezug.
2 Gemäss den Bestimmungen dieses Reglements ist das vorhandene Altersguthaben massgebend für die Bestimmung der Altersleistungen, Ehegatten-, Waisen- und Invaliden -Kinderrenten. Durch die Vermin- derung des Altersguthabens wird auch entsprechend reduziert.
6.3.6 Die versicherte Person hat die Möglic hkeit, zur Schliessung der durch den Vorbezug entstandenen Vorsorgelücke auf ihre Kosten eine Zusatz- versicherung bei der Wintert hur Leben abzuschliessen. Bezugszwec k Wohneigentum, Begriff Auswirkung des Bezugs auf Leistungen Zusatzve r - sicherung für Versorgungslücke
26
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7. Finanzierung
7.1
7.1.1
1 Der Gesamtaufwand für die in di esem Reglement umschriebene Vor- sorgelösung setzt sich zusammen aus den Altersgutschriften, den Beiträ- gen für die Risikoleistungen und den Be iträgen für den Sicherheitsfonds gemäss BVG
1)
Art. 59.
2 Der Aufwand erhöht sich gegebenenf alls um die Kosten für die Voll- versicherung der Vorsorgeleistungen be i der Winterthur Leben. Solche Kosten können insbesondere dann entste hen, wenn der reglementarische bzw. gesetzliche Zinssatz für die Ve rzinsung des Altersguthabens (Ziffer
3.2.3) oder des reglementarischen bzw. gesetzlichen Rentenumwandlungs- satzes (Ziffer 3.2.3) den von de r Winterthur Leben gemäss ihrem Kollektivversicherungstarif im Ve Zins- und Umwandlungssatz übersteigt.
7.1.2 Die jährlichen Altersgutschriften ri chten sich nach Ziffer 3.2.2.
7.1.3 Die jährlichen Beiträge für die Ri sikoleistungen sind abhängig von der Höhe der Invaliditäts- und Todesf allleistungen sowie vom Alter und Geschlecht der versicherten Person. Sie beinhalten den Aufwand für die Anpassung der gesetzlichen Invaliden - und Hinterlassenenrenten an die Preisentwicklung.
7.2
7.2.1 Die zur Finanzierung der Personal vorsorge notwendigen Mittel werden durch die versicherten Personen, de n Arbeitgeber und die PKL gemeinsam aufgebracht.
1) SR 831.40 Vorsorgeaufwand Begriff Berechnung der Altersgutschriften Beitrag fü r Ri- sikoversicherung Beiträge Erbringen der Mittel
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7.2.2
1) Die versicherte Person erbringt jähr lich folgenden Beitrag (Ansätze in % des versicherten Lohnes): Alter Männer/Frauen für Alters leistung für Risikoleistung Total
18 – 24
25 – 34
35 – 44
45 – 54
55 – 65 / 64 ––
2.8
4.0
6.0
7.2
2.0
2.0
2.0
2.0
2.0
2.0
4.8
6.0
8.0
9.2 Die Beiträge werden ihr durch den Arbeitgeber jeweils direkt vom Lohn abgezogen.
7.2.3
1) Der Arbeitgeber erbringt jährlich folgenden Beitrag (Ansätze in % des versicherten Lohnes): Alter Männer/Frauen für Alters leistung für Risikoleistung Total
18 – 24
25 – 34
35 – 44
45 – 54
55 – 65 / 64 ––
4.2
6.0
9.0
10.8
3.0
3.0
3.0
3.0
3.0
3.0
7.2
9.0
12.0
13.8 Die Katholische Landeskirche ver gütet den Kirchgemeinden (Arbeit- geber) einen Drittel ihrer Beiträge.
7.2.4 Die PKL übernimmt die Differenz zwischen dem Gesamtaufwand einer- seits und den Beiträgen der versiche rten Personen und des Arbeitgebers andererseits. Zur Finanzierung von Kost en gemäss Ziffer 7.1.1.2 werden in erster Linie die von der Winterthur Leben vergüteten Überschussanteile herangezogen. Sollte das Vermöge n der PKL zur Deckung des Rest- betrages nicht ausreichen, werden die Beiträge des Arbeitgebers und der versicherten Person angepasst.
1) in Kraft gesetzt auf den 1. Januar – Versicherte – Arbeitgebe r – Landeskirche – PKL
28
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7.2.5
1 Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintritt in die Personalvorsorge. Sie endet mit dem Erreichen des Pensionsalters bzw. mit dem vorherigen Tod oder im Zeitpunkt der vorzeitigen Au flösung des Arbeitsverhältnisses bzw. wenn die versicherte Person nich t mehr dieser Vorsorge unterstellt ist. Die Beitragspflicht entfällt währ end einer allfälligen Beitragsbefrei- ung bei Invalidität.
1) Die Arbeitgeber überweisen die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse zu Beginn des jeweiligen Versicherungsjahres im Voraus, spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung. Für spätere Beitragszahlungen ist ein um ¼ % höhe rer Verzugszins als der der PKL verrechnete Verzugszins zu bezahlen.
7.3 Die Beiträge für den Sicherheitsfonds werden von der PKL an den gesamtschweizerischen Sicherheitsfonds weitergeleitet. Dieser verwendet sie gemäss den Bestimmungen von BVG
2)
Art. 56.
7.4
7.4.1 Neu in die Kasse eintretende Versic herte sind verpflichtet, die gesamte Austrittsleistung aus der vorhergeh enden Vorsorgeeinrichtung in die Kasse einzubringen. Sie haben der Kasse Einsicht in die Austritts- abrechnung der vorhergehenden Vorsorgeeinrichtung zu gewähren. Die Kasse kann die Austrittsleistung zu Gunsten des Eintretenden bei der früheren Vorsorgeeinrichtung einfordern.
7.4.2 Die von der versicherten Person in die Personalvorsorge eingebrachte Freizügigkeitsleistung wird zur Erhöhung des Altersguthabens verwendet.
7.5
1) Fassung gemäss V vom 8. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar
2011.
2) SR 831.40 Beitragspflicht, Beginn, Ende Zahlungsweise Verwendung der Beiträge für den Sicherheitsfonds Eintrittsleistun- gen aus bishe- riger Vorsorge Offenlegungs- pflicht Verwendung Einkauf von Beitragsjahren
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7.5.1 Beiträge für den Einkauf von Beitragsjahren können geleistet werden, wenn das vorhandene Alte rsguthaben, unter Anr echnung aller Freizügig- keitsleistungen aus früheren Vorsorge verhältnissen sowie Bezüge für Wohneigentum, kleiner ist als dasjenig e, das sich ergeben hätte, wenn die versicherte Person ab dem vorgese henen Mindestaufnahmezeitpunkt in dieser Vorsorge versichert gewesen wäre. Der maximal zu leistende Bei- trag entspricht der Differenz zwis chen diesen beiden Beträgen.
7.5.2 Die Beiträge werden zur Erhöhung de s Altersguthabens verwendet.
7.5.3 Die steuerliche Abzugsberechtigung dieser Beiträge richtet sich nach dem eidgenössischen und kantonalen Steuerrecht.
8. Austritt, Freizügigkeitsleistung
8.1
1 Eine versicherte Person scheidet au s der Personalvorsorge aus, wenn sie die Aufnahmebedingungen gemäss Ziffer 2.1 nicht mehr erfüllt und kein Vorsorgefall eingetreten ist, insb esondere bei Auflösung des Arbeits- verhältnisses.
2 Die ausscheidende versicherte Pers on hat Anspruch auf eine Freizügig- keitsleistung, sofern ein Altersgutha ben vorhanden ist. Diese wird nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (FZG)
1) vom
17. Dezember 1993 berechnet. Die PKL is t im Sinne dieses Gesetzes eine Beitragsprimatkasse.
8.2
8.2.1 Die Freizügigkeitsleistung entspricht dem bis zum Austritt erworbenen Altersguthaben, inkl. eingebrachten Freizügigkeitsleistungen aus früherer
1) – Vo r a u s - setzungen – Verwendung der Mittel – Steuerlicher Abzug – Austritt aus der Personalvorsorge Freizügigkeits- leistung – Höhe
30
1/2011 Vorsorge, geleisteten Beiträgen fü r den Einkauf von Beitragsjahren, sonstigen Einlagen und Zinsen.
8.2.2
1 Die Freizügigkeitsleistung hat mindest ens dem Anspruch nach Artikel 17 FZG
1) zu entsprechen, der sich wie folgt zusammensetzt: a. Eingebrachte Freizügigkeitsleis tungen und allenfalls von der ver- sicherten Person geleistete einmalig e Beiträge, beides samt Zinsen b. Summe der von der versicherten Person für die Altersleistungen gemäss Ziffer 7.2.2. geleiste ten Beiträge samt Zinsen c. Zuschlag auf der nach b. ermittelten Summe. Der Zuschlag beträgt im Alter 21 vier Prozent und erhöht sich jährlich um vier Prozent bis höchstens hundert Prozent. Das Alte r ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.
2 Die Freizügigkeitsleistung muss fern er mindestens dem Altersguthaben nach Artikel 15 BVG
2) entsprechen.
8.2.3 Die Freizügigkeitsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Personal- vorsorge. Kann sie erst nach dies em Zeitpunkt überwiesen werden, so wird sie verzinst. Der Zinssatz richte t sich nach Artikel 2 Absatz 3 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes
1)
.
8.3
8.3.1 Die Freizügigkeitsleistung wird gemä ss Angaben der versicherten Person an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers übertragen.
8.3.2
1 Die Freizügigkeitsleistung wird auf ih r Begehren bar an die versicherte Person ausbezahlt, wenn a. sie den Wirtschaftsraum Schw eiz und Liechtenstein endgültig ver- lässt b. sie eine selbständige Erwerbst ätigkeit aufnimmt und der obligatori- schen Vorsorge nicht mehr untersteht
1) SR 831.42
2) SR 831.40 – Mindest- anspruch – Fälligkeit Verwendung der Freizügigkeits- leistung – Ü bertrag auf neue Vorsorge- einrichtung – Barauszahlung
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31 c. die Freizügigkeitsleistung weniger als ein jährlicher Beitrag der ver- sicherten Person beträgt.
2 Die Barauszahlung an verheiratete ve rsicherte Personen ist nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt.
3 Soweit die Freizügigkeitsleistung ve rpfändet ist, ist für die Baraus- zahlung die schriftliche Zustimmung de s Pfandgläubigers erforderlich.
8.3.3 Kann die Freizügigkeitsleistung weder auf eine andere Vorsorgeeinrich- tung übertragen noch bar ausbezahlt werden, so wird sie im Einver- nehmen mit der versicherten Pers on durch die Ausstellung einer Frei- zügigkeitspolice oder die Einzahlung auf ein Freizügigkeitskonto sicher- gestellt. Andernfalls wird die Freiz ügigkeitsleistung spätestens zwei Jahre nach dem Austritt an die Auffangeinrichtung überwiesen.
8.3.4 Nach dem Austritt bleibt der Vorsor geschutz für die Risiken Invalidität und Tod bis zum Beginn eines neuen Vorsorgeverhältnisses bestehen, längstens aber während eines Monates.
8.4
1 Bei Ehescheidung nach schweizerisch em Recht befindet das zuständige Gericht über die Ansprüche der Ehega tten auf einen Teil der während der Ehedauer erworbenen Freizügigkeitsleistung.
2 Die Höhe und Verwendung eines zu übertragenden Freizügigkeitsan- spruchs richten sich nach dem rechts kräftigen Gerichtsurteil. Das Alters- guthaben wird dadurch vermindert, primär der allfällige überobligatori- sche Teil und, soweit dieser nicht ausreicht, der obligatorische Teil. Die vom Altersguthaben abhängigen Leis tungen werden entsprechend redu- ziert.
3 Die versicherte Person hat die Möglichkeit, sich im Umfang der übertragenen Freizügigkeitsleistung wi eder einzukaufen. Ihre Vorsorge- leistungen werden dadurch entsprechend erhöht.
4 Eingebrachte Freizügigkeitsleistunge n infolge Ehescheidung werden zur Erhöhung des überobligatorischen Altersguthabens verwendet.
8.5 Bei einer Änderung des Beschäfti gungsgrades bleibt das vorhandene Altersguthaben der versicherten Freizügigkeits- police Versicherungs- deckung bei Aus- tritt Ehescheidung – Gerichtliche Zuweisung – Wirkung auf die Leistungen – Neueinkauf Ä nderung des Beschäftigungs- grades
32
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8.6 Wechselt eine versicherte Person ihre Stelle und ist der neue Arbeitgeber ebenfalls der PKL angeschlossen, so wird keine Freizügigkeitsabrechnung erstellt.
9. Vermögen
9.1 Zur Sicherstellung der Kasse nverpflichtungen dienen: – das Kassenvermögen und seine Erträgnisse – die Aufwendungen der Versicherten und Arbeitgeber – eingebrachte Freizügigkeitsleistungen – Leistungen und Überschussanteile aus allfälligen Rückversicherun- gen – der Hilfsfonds.
9.2
1 Das Vermögen des Hilfsfonds wird gebildet aus a. dem ihm per 31. Dezember 1970 z ugewiesenen Vermögen des Hilfs- fonds der Emeritenkasse b. den bis 31. Dezember 1984 freigew ordenen Mitteln der Sparkasse c. Zuwendungen aus besonderen Beitr ägen, Geschenken und Legaten d. dem anteilsmässigen Vermögensertrag.
2 Aus dem Hilfsfonds können den Kasse nmitgliedern in Notfällen ausser- ordentliche Unterstützungen gewährt werden, die von Fall zu Fall durch die Verwaltungskommission festgesetzt werden.
9.3 Das Kassenvermögen ist dem Sinn und Zweck der Kasse entsprechend sicher und ertragreich anzulegen. Die Anlagevorschriften des BVG und der kantonalen Aufsichtsbehörde sind zu beachten.
9.4
1) SR 831.40 Wechsel inne r - halb der Vor- sorgeeinrichtung Deckungsmittel Hilfsfonds Vermögens- anlagen Rechnungs- führung
1/2011
33
9.4.1 Die Kasse führt eine eigene Rec hnung, die mit dem 31. Dezember abge- schlossen wird.
9.4.2 Zur Kontrolle der Verbindlichkeiten nach BVG
1) wird neben der Rechnung gemäss Absatz 9.4.1 eine sogenannte Schattenrechnung nach den Vorschriften dieses Gesetzes geführt.
9.5 Die Kosten der Verwaltung, der K ontrolle und versicherungstechnischen Überprüfung gehen zu Lasten der Kasse.
9.6
9.6.1
1 Die Kasse ist periodisch durch eine n anerkannten Experten für beruf- liche Vorsorge anhand einer nach den Grundsätzen des Kapitaldeckungs- verfahrens für die geschl ossene Kasse zu erste llenden versicherungstech- nischen Bilanz zu überprüfen.
2 Eine solche Überprüfung ist fern er vorzunehmen, wenn Reglementsän- derungen mit erheblichen finanzielle n Auswirkungen beschlossen werden sollen.
9.6.2 Die Überprüfung soll Aufschluss geben, ob die Kasse ihre künftigen Ver- pflichtungen mit den reglementari schen Aufwendungen und den vorhan- denen Mitteln erfüllen kann. Dabe i sind die technischen Grundlagen jeweils den veränderten Ve rhältnissen anzupassen.
9.6.3 Zeigt sich in zwei aufeinander folgenden Bilanzen ein sich vergrössernder erheblicher versicherungstechnische r Fehlbetrag und lassen die Verhält- nisse in der Zukunft keine Verbesse kommission die notwendigen Massnah men zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts einzuleiten.
1) – Rechnungsjah r – Schattenrech- nung – Verwaltungs- kosten Versicherungs- technische Überprüfung – Periodische Prüfung – Ziel der Prüfung Bilanzfehlbetrag, Pflichten der Kasse
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9.6.4 Die Überprüfung soll im Übrigen auch aufzeigen, ob die reglemen- tarischen Bestimmungen bezüglic h Leistungen und Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften des BVG
1) entsprechen.
9.7 Wenn infolge ausserordentlicher Ereigni sse wie Krieg, Epidemien, Kata- strophen, Entwertung von Kassenverm ögen usw. die Grundlagen der Versicherung eine wesentliche Ände rung erfahren haben oder erfahren werden, hat die Verwaltungskommissi on im Einvernehmen mit der Auf- sichtsbehörde unverzüglich die notwe ndigen Massnahmen zu treffen.
10. Organisation und Verwaltung
10.1
10.1.1 Der Kirchenrat hat die Aufsicht über die PKL.
10.1.2 Obliegenheiten und Befugnisse Dem Kirchenrat stehen zu: a. Das Vorschlagsrecht zuhanden der Synode zur Wahl von 5 Mitglie- dern der Verwaltungskommission b. die Bezeichnung ihres Vertrete rs in der Verwaltungskommission c. die Festsetzung der Entschädigunge n für die Mitglieder der Verwal- tungskommission und des Geschäftsführers d. die Abnahme der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Synode e. der Erlass und die Änderung des Reglements f. die Genehmigung von Versicher ungs- und Fusionsverträgen sowie Gegenseitigkeitsabkommen, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Synode g. Wahl der Kontrollstelle
10.2
1) SR 831.40 Gesetzes- konformität Aussero r dent- liche Verhältnisse Kirchenrat Aufsicht Pflichten des Kirchenrates Verwaltungs- kommission
1/2011
35
10.2.1
1 Die Verwaltungskommission besteht aus 6 Mitgliedern. Fünf davon werden durch die Synode der Landesk irche gewählt. Der Kirchenrat bestimmt ein Mitglied aus seiner Mitte.
2 Die Amtsdauer der Verwaltungs kommission beträgt vier Jahre.
3 Die Verwaltungskommission konstituiert sich selbst.
10.2.2 Der Verwaltungskommission obliegen: a. Die Leitung der Kasse nach den Vorschriften des Gesetzes und den reglementarischen Bes timmungen. Sie bestimmt einen Geschäftsfüh- rer und den Experten für berufliche Vorsorge b. die Anlage des Vermögens c. die Zusprache von Leistungen aus dem Hilfsfonds d. die Erstellung des Jahresberi chtes und der Jahresrechnung zuhanden des Kirchenrates e. die Vorbereitung von Reglements änderungen und Antragstellung an den Kirchenrat
f. die Antragstellung an den Kirche nrat zur Wahl der Kontrollstelle g. die Festsetzung der Art der Zeichnung und der Zeichnungsberechtig- ten h. jährliche Orientierung der Mitg lieder über Jahresbericht und Jahres- rechnung
10.2.3
1 Der Präsident hat die Verwaltungsko mmission so oft einzuberufen, als es die Geschäfte erfordern. Sie ist be schlussfähig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder anwesend ist.
2 Sämtliche Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst.
3 Bei Stimmengleichheit ist das ents prechende Geschäft auf Begehren eines Drittels der Kommissionsmitglie der nochmals zu behandeln. Kommt nach zweimaliger Beratung keine Einigung zustande, hat der Präsident den Stichentscheid.
10.3
1 Der Geschäftsführer besorgt die administrative Geschäftsführung der Kasse und die Verwaltung des Vermöge ns nach den Weisungen der Ver- waltungskommission. – Bestellung – Aufga b en – Geschäftsgang, Beschlüsse Geschäftsführer, Aufgaben
36
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2 Ist er nicht selbst Mitglied der Verwaltungskommission, nimmt er an deren Sitzungen mit bera
10.4
1 Die Kontrollstelle hat die vom BVG 1) vorgeschriebenen Zulassungs- bedingungen zu erfüllen.
2 Sie hat alljährlich die formelle Geschäftsführung, die Rechnung und die Kapitalanlagen der PKL zu prüfen und hierüber dem Kirchenrat schrift- lich Bericht zu erstatten.
3 Die Berichte der Kontrollstelle si nd der kantonalen Aufsichtsbehörde bekannt zu geben.
10.5 Die Jahresrechnung und der Jahresberi cht werden im Rechenschafts- bericht des Kirchenrates publiziert.
10.6 Die Mitglieder der Verwaltungskommi ssion und der Geschäftsführer sind zu Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden pers önlichen und finanziellen Verhältnisse der Kassenmitglieder und ihrer Angehörigen verpflichtet. Im Übrigen gilt das kantonale Verantwortlichkeitsgesetz und das Verwaltungsrechtspflege- gesetz 3) . Die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amte weiter.
11. Beschwerderecht
1 Einsprachen gegen Beschlüsse de r Kassenorgane werden vom Kirchen- rat entschieden. Die Beschwerdefrist gelten die Bestimmungen der §§ 48 bis 55 des Kirche norganisations- gesetzes
4) sinngemäss. Subsidiär sind di e Bestimmungen des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes 3) anwendbar.
1) SR 831.40
2)
170.3
3)
170.1
4)
188.21 Kontrollstelle Publikation Schweigepflicht Beschwerden
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2 Vorbehalten bleibt der Weiterz timmungen des BVG 1) an die zuständigen Organe.
12. Schlussbestimmungen
12.1 In Fällen, für welche das Reglemen t keine Bestimmungen enthält, kann die Verwaltungskommission eine de m Sinn und Zweck der PKL entspre- chende Regelung treffen. Dabei ist de r durch das Gesetz oder Vorschriften der Aufsichtsbehörde gegebene Rahmen zu beachten.
12.2
12.2.1
1 Die Voraussetzungen für eine Te illiquidation sind vermutungsweise er- füllt wenn: – Eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt – Eine Unternehmung restrukturiert wird – Ein angeschlossener Arbeitgeber die Anschlussvereinbarung mit der Kasse auflöst
2 Die Kriterien für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Teil- liquidation gegeben sind sowie das im Falle der Bejahung anwendbare Verfahren werden in einem se paraten Reglement geregelt.
12.2.2
1 Unter Beachtung der gesetzlichen Vo rschriften unterliegt die Auflösung der Kasse dem Entscheid de r Synode der Landeskirche
2 Im Falle der Auflösung der Kasse kann der gesamte Mitgliederbestand mit Aktiven und Passiven vertraglich au f eine andere Vorsorgeeinrichtung übertragen werden. Ein solcher Üb glieder verbindlich.
3 Die zuständige Aufsichtsbehörde entscheidet, ob die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind und genehmigt den Verteilungsplan.
1) Lücken im Reglement Teil- ode r samtliquidation – Teilliquidation – Auflösung der Kasse – Ü bertrag auf andere Vorsorge- einrichtung – Aufsichts- behörde
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1/2011
12.2.3 Die Verwendung des Kassenvermögens zu andern als zu Personalvor- sorgezwecken ist ausgeschlossen.
12.3
1 Dieses Reglement kann vom Katho lischen Kirchenrat des Kantons Thurgau unter Beachtung der gesetzliche n Vorschriften jederzeit geändert werden.
2 Das Reglement und dessen spätere Änderungen werden der Aufsichts- behörde jeweils zur Kenntnis gebracht.
12.4 Dieses Reglement tritt auf den 1. Ja nuar 2005 in Kraft und es ersetzt jenes vom 4. Januar 2000.
12.5 Die laufenden Renten werden durch di e Reglementsrevision nicht berührt. – Verbot der Zweckent- fremdung Anpassung des Reglements Inkrafttreten Besitzesgarantie
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