Gesetz über den Bevölkerungsschutz (52.2)
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Gesetz über den Bevölkerungsschutz

Gesetz über den Bevölkerungsschutz (BevSG) vom 13.12.2007 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2008) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 75 sowie die Artikel 36 Abs. 2 und 117 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004; gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungs - schutz und den Zivilschutz (BZG); nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 25. September 2007; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt:
a) den Schutz der Bevölkerung des Kantons vor Katastrophen und in Not - lagen;
b) die Organisation des Einsatzes der Partnerorganisationen bei Grossun - fällen und anderen grösseren Schadenfällen.

Art. 2 Begriffe

1 Katastrophen sind Schadenereignisse grossen Ausmasses, die die Bevölke - rung oder deren Existenzgrundlagen gefährden.
2 Notlagen sind Situationen, die sich aus Umständen ergeben, die die Bevöl - kerung oder deren Existenzgrundlagen gefährden oder gefährden können.
3 Grossunfälle und andere grössere Schadenfälle sind Schadenereignisse, die zwar keine Bevölkerungsschutzmassnahmen, aber eine ähnliche Einsatzvor - bereitung und Führungsorganisation erfordern, wie sie für Katastrophen vor - gesehen sind.

Art. 3 Partnerorganisationen

1 Folgende Organisationen wirken bei der Erfüllung der Bevölkerungsschutz - aufgaben mit (Partnerorganisationen):
a) die Polizei, die Feuerwehr, die Gesundheitsdienste, die technischen Betriebe und der Zivilschutz (Art. 3 BZG);
b) die übrigen Dienststellen, Anstalten und Betriebe, denen die eidgenössi - sche und die kantonale Gesetzgebung Schutzaufgaben im Sinne der Ar - tikel 5–9 dieses Gesetzes übertragen.

Art. 4 Wirtschaftliche Landesversorgung

1 Die Aufgaben des Staates und der Gemeinden bei der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen richten sich nach der Bundes - gesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung.
2 Aufgaben des Staates und der Gemeinden

Art. 5 Risikoanalyse

1 Die Risikoanalyse besteht darin, die Naturgefahren und die technischen und gesellschaftlichen Gefahren, denen die Bevölkerung und ihre Existenzgrund - lagen ausgesetzt sind, zu erkennen und die damit verbundenen Risiken zu be - urteilen. Sie soll ermöglichen, Präventionsmassnahmen und Massnahmen zur Einsatzvorbereitung zu treffen.
2 Der Staat erstellt die Risikoanalyse und führt sie regelmässig nach. Er gibt sie den betroffenen Gemeinden und Organisationen bekannt.
3 Die Gemeinden arbeiten bei der Risikoanalyse mit. Sie können diese Analy - se gemäss ihren Bedürfnissen konkretisieren und ergänzen und erhalten dafür von den Organen des Staates alle sachdienlichen Informationen.

Art. 6 Prävention

1 Die Prävention besteht darin, Massnahmen zu ergreifen, um den Eintritt ei - nes Schadenereignisses zu vermeiden, die Eintrittswahrscheinlichkeit und das Ausmass zu vermindern und die möglichen Schäden zu begrenzen.
2 Der Staat bestimmt für jede Gefahr risikogerechte und wirtschaftlich ver - tretbare Präventionsmassnahmen. Er erlässt die nötigen Normen, koordiniert die Durchführung und stellt die Kontrolle sicher. Er informiert die Bevölke - rung auf geeignete Weise über die Risiken und die zu deren Abwendung ge - troffenen oder zu treffenden Massnahmen.
3 Die Gemeinden erfüllen die Präventionsaufgaben, die ihnen durch die Spezialgesetzgebung übertragen werden, insbesondere die Durchführung der Massnahmen und der Kontrollaufgaben. Sie können ergänzende Massnahmen vorsehen. Sie stellen die Information auf lokaler Ebene sicher.

Art. 7 Vorsorge

1 Die Vorsorge besteht darin, im Hinblick auf den Einsatz bei Schadenereig - nissen in den Bereichen Planung, Organisation, Mittel, Ausbildung und In - formation die nötigen Massnahmen zu treffen.
2 Der Staat organisiert die Vorsorge auf Kantonsebene. Er zieht die öffentli - chen und privaten Unternehmen, von denen die lebenswichtigen Infrastruktu - ren und Dienstleistungen abhängen, zur Mitwirkung heran. Er informiert die Bevölkerung und erteilt ihr die nötigen Weisungen.
3 Die Gemeinden organisieren in Zusammenarbeit mit den Organen des Staa - tes die Vorsorge auf lokaler Ebene. Sie informieren die Bevölkerung und er - teilen ihr die nötigen Weisungen.

Art. 8 Einsatz

1 Tritt ein Ereignis ein, so treffen der Staat und die Gemeinden die Massnah - men, die nötig sind, um die Katastrophe oder die Notlage zu bewältigen.
2 Der Staat übernimmt die Einsatzführung auf kantonaler Ebene; die Gemein - den übernehmen sie auf lokaler Ebene.

Art. 9 Opferhilfe

1 Die Gemeinden leisten mit Unterstützung der entsprechenden Partnerorga - nisationen den Opfern von Katastrophen Nothilfe.
2 Diese Hilfe deckt die lebenswichtigen Bedürfnisse der Opfer und umfasst insbesondere Aufnahme, Unterbringung, medizinische Versorgung und Ver - teilung von Nahrung und Kleidern. Sie ist unter Vorbehalt von Leistungen, die durch eine Versicherung gedeckt sind, kostenlos.
3 Der Staat leistet wenn nötig ergänzende Hilfe. Er regelt ferner die Vertei - lung der entstandenen Kosten auf die betroffenen Gemeinden.

Art. 10 Finanzierung

1 Verursacht ein Schadenereignis grossen Ausmasses Ausgaben, welche die Mittel der betroffenen Gemeinwesen übersteigen, so ruft der Staatsrat den Katastrophenzustand aus und unterbreitet dem Grossen Rat einen Dekretsent - wurf, der die Übernahme der Kosten des Einsatzes, der Instandstellung und des Wiederaufbaus regelt.
3 Organisation
3.1 Kantonale Organisation

Art. 11 Staatsrat

1 Der Staatsrat sorgt für den Schutz der Bevölkerung.
2 Er übt insbesondere folgende Befugnisse aus:
a) Er verabschiedet für jede Gefahr einen Plan, der die Schutzziele und die zu treffenden Massnahmen festlegt.
b) Er genehmigt die Einsatzpläne.
c) Er ordnet bei einem Ereignis die auf kantonaler Ebene nötigen Mass - nahmen an.
3 Er regelt auf dem Verordnungsweg:
a) die Federführung bei der Risikoanalyse und die Koordinierung der Prä - ventionsarbeiten, insbesondere indem er für jede Gefahr die Direktion und die Verwaltungseinheit, die damit betraut sind, bezeichnet;
b) die Ausbildung und die Übungen der Führungsorgane und der Partner - organisationen sowie die Übernahme der entsprechenden Kosten;
c) die Warnung, die Alarmierung und die Information der Bevölkerung.
4 Er schliesst die Vereinbarungen ab, die die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und dem Bund regeln.

Art. 12 Kantonales Führungsorgan – Aufgaben

1 Ein kantonales Führungsorgan unter der Aufsicht des Staatsrats leitet die Vorsorge und den Einsatz.
2 Im Rahmen der Vorsorge nimmt es insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Es leitet die Planungs-, Organisations- und Ausbildungsarbeiten auf kantonaler Ebene.
b) Es kontrolliert die Vorsorge der Partnerorganisationen.
c) Es stellt die Zusammenarbeit mit den Gemeinden, den anderen Kanto - nen, den Bundesorganen, der Armee und den betroffenen Dritten sicher.
3 Bei einem Ereignis nimmt es insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Es trifft die Sofortmassnahmen.
b) Es informiert den Staatsrat, beantragt ihm Massnahmen und führt seine Entscheide aus.
c) Es leitet den Einsatz.
d) Es stellt die Information der Bevölkerung sicher.

Art. 13 Kantonales Führungsorgan – Zusammensetzung

1 Das kantonale Führungsorgan setzt sich aus den Trägerinnen und Trägern der folgenden Funktionen zusammen:
a) Chefin oder Chef des für die Angelegenheiten des Bevölkerungsschut - zes zuständigen Amtes 1 ) (das Amt); sie oder er steht dem Führungsor - gan vor;
b) deren oder dessen Adjunktin oder Adjunkt;
c) Kommandantin oder Kommandant der Kantonspolizei;
d) kantonale Feuerwehrinspektorin oder kantonaler Feuerwehrinspektor;
e) Kantonsärztin oder Kantonsarzt;
f) kantonale Chefin oder kantonaler Chef des Zivilschutzes;
g) Verantwortliche oder Verantwortlicher des Büros für Information der Staatskanzlei.
2 Die Chefin oder der Chef und die Mitglieder des kantonalen Führungsor - gans sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter bilden sich zur Wahr - nehmung ihrer Aufgaben aus.
3 Die Funktionsträgerinnen und -träger lösen sich mit ihren Stellvertreterin - nen und Stellvertretern ab und stellen so eine ständige Bereitschaft sicher.
4 Das kantonale Führungsorgan zieht je nach der Natur des Ereignisses die Chefinnen und Chefs sowie die Fachleute der weiteren zuständigen Dienst - stellen bei.

Art. 14 Kantonales Führungsorgan – Organisation und Arbeitsweise

a) im Allgemeinen
1 Das kantonale Führungsorgan ist der für die Angelegenheiten des Bevölke - rungsschutzes zuständigen Direktion 2 ) (die Direktion) administrativ zugewie - sen. Es unterbreitet ihr zuhanden des Staatsrats alljährlich ein Arbeitspro - gramm und einen Tätigkeitsbericht.
2 Das kantonale Führungsorgan verfügt für seine Arbeiten über die Dienste des Amtes. Es kann die Dienststellen und Anstalten der Kantonsverwaltung und die Partnerorganisationen zur Mitwirkung heranziehen. Es kann ständige und nicht ständige Arbeitsgruppen einsetzen; es legt deren Zusammensetzung fest und bezeichnet die verantwortliche Person.
1) Heute: Amt für Bevölkerungsschutz und Militär.
2) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
3 Das kantonale Führungsorgan regelt seine interne Organisation und seine Arbeitsweise. Fehlt eine Regelung, so gelten die Bestimmungen über die Or - ganisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates.

Art. 15 Kantonales Führungsorgan – Organisation und Arbeitsweise

b) bei einem Ereignis
1 Das kantonale Führungsorgan wird auf Anordnung seiner Chefin oder sei - nes Chefs aufgeboten.
2 Es organisiert sich je nach der Natur, dem Umfang und der Dauer des Ereig - nisses.
3 Es kann Führungsaufgaben an eines seiner Mitglieder oder ein von ihm be - zeichnetes Organ delegieren.
4 Es fasst seine Beschlüsse durch Konsens. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Chefin oder der Chef.
5 Es informiert die betroffenen Gemeinden regelmässig über die Entwicklung der Lage und die getroffenen Anordnungen.

Art. 16 Oberamtmann

1 Der Oberamtmann ist die Bevölkerungsschutzbehörde im Bezirk.
2 Er wird über die von den kantonalen Organen und den Gemeinden des Be - zirks erstellten Pläne und getroffenen Massnahmen informiert.
3 Tritt ein auf seinen Bezirk beschränktes Ereignis ein, insbesondere ein Grossunfall oder ein anderes grösseres Schadenereignis, so arbeitet er mit dem kantonalen Führungsorgan zusammen und ordnet die Massnahmen an, für die er zuständig ist.
4 Er sorgt dafür, dass die Gemeinden ihre Aufgaben ordnungsgemäss erfüllen.
3.2 Kommunale Organisation

Art. 17 Im Allgemeinen

1 Die Gemeinden stellen die Organisation sicher, die zur Erfüllung ihrer Auf - gaben im Bereich des Bevölkerungsschutzes nötig ist.
2 Zur Erfüllung dieser Aufgaben können sie in den von der Gemeindegesetz - gebung vorgesehenen Formen zusammenarbeiten.
3 Ist die Zusammenarbeit als Gemeindeübereinkunft ausgestaltet, so werden die Befugnisse des Gemeinderats von einem interkommunalen Rat ausgeübt, der sich aus Mitgliedern der Gemeinderäte jeder Gemeinde zusammensetzt.

Art. 18 Kommunales Führungsorgan – Aufgaben

1 Die Gemeinde setzt ein Führungsorgan ein, das unter der Aufsicht des Gemeinderats folgende Aufgaben wahrnimmt:
a) Es stellt die Vorsorge sicher, insbesondere indem es den Einsatz plant, der Gemeindebehörde den Erlass der nötigen Massnahmen beantragt und die Ausbildung organisiert.
b) Es führt den Einsatz, insbesondere indem es diesen koordiniert und die Verbindung mit den Partnerorganisationen sicherstellt.
2 Zudem kann das kommunale Führungsorgan beauftragt werden, an der Risi - koanalyse und an der Erfüllung von Vorsorgeaufgaben mitzuwirken.
3 Das kommunale Führungsorgan arbeitet mit dem kantonalen Führungsorgan zusammen; es erhält von diesem Richtlinien und Weisungen.

Art. 19 Kommunales Führungsorgan – Zusammensetzung

1 Der Gemeinderat ernennt die Chefin oder den Chef und die Mitglieder des Führungsorgans.
2 Die Chefin oder der Chef des Führungsorgans wird auf Grund ihrer oder seiner Fähigkeiten und Verfügbarkeit ausgewählt. Sie oder er darf keine andere Funktion ausüben, die einen Einsatz bei einem Ereignis erfordert.
3 Die Mitglieder des Führungsorgans vertreten die Dienststellen und Organi - sationen, die auf lokaler Ebene Aufgaben des Bevölkerungsschutzes wahr - nehmen, insbesondere die technischen Betriebe, die Feuerwehr und das loka - le Zivilschutzkorps.
4 Die Chefin oder der Chef und die Mitglieder des Führungsorgans bilden sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben aus. Sie besuchen die zu diesem Zweck durchgeführten Kurse.

Art. 20 Interkommunale Organisation

1 Arbeiten Gemeinden zusammen, so setzen sie ein gemeinsames Führungs - organ ein, das seine Aufgaben unter der Aufsicht des interkommunalen Rats ausübt. Falls die Gemeinden einen Gemeindeverband gebildet haben, übt das Führungsorgan seine Aufgaben unter der Aufsicht des Vorstandes aus.
4 Schlussbestimmungen

Art. 21 Übergangsbestimmung

1 Die Gemeinden schaffen innert zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Ge - setzes die darin vorgesehene Organisation.
2 Gemeinden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Erfüllung der Zivil - schutzaufgaben zusammenarbeiten, können ihre Zusammenarbeit im Rahmen derselben Gemeindeübereinkunft oder desselben Gemeindeverbandes auf die Erfüllung der Bevölkerungsschutzaufgaben ausdehnen. Gegebenenfalls pas - sen sie innerhalb von zwei Jahren ihre Vereinbarung oder die Statuten ihres Verbandes an.

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Der Beschluss vom 31. Oktober 1988 über die Organisation für den Kata - strophenfall (ORKAF) (SGF 50.31) wird aufgehoben.

Art. 23 Änderung bisherigen Rechts – Kulturgüterschutz

1 Das Gesetz vom 7. November 1991 über den Schutz der Kulturgüter (SGF
482.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 24 Änderung bisherigen Rechts – Gesundheit

1 Das Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999 (SGF 821.0.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 25 Änderung bisherigen Rechts – Freiburger Spitalnetz

1 Das Gesetz vom 27. Juni 2006 über das Freiburger Spitalnetz (FSNG) (SGF
822.0.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 26 Änderung bisherigen Rechts – Pflege im Bereich psychische Ge -

sundheit
1 Das Gesetz vom 5. Oktober 2006 über die Organisation der Pflege im Be - reich psychische Gesundheit (PGG) (ASF 2006_116) wird wie folgt geän - dert:
...

Art. 27 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
2 Es tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
13.12.2007 Erlass Grunderlass 01.01.2008 2007_135 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 13.12.2007 01.01.2008 2007_135
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