Kantonsratsbeschluss über die Förderbeiträge an die Vereinigung der Gemeinden Bütsch... (151.307)
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Kantonsratsbeschluss über die Förderbeiträge an die Vereinigung der Gemeinden Bütschwil und Ganterschwil

Kantonsratsbeschluss über die Förderbeiträge an die Vereinigung der Gemeinden Bütschwil und Ganterschwil vom 24. April 2012 (Stand 24. April 2012) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 16. August 2011
1 Kenntnis genommen und erlässt gestützt auf Art. 17 ff. des Gemeindevereinigungsgesetzes vom 17. April 2007
2 als Beschluss: 3 Ziff. 1
1 Der Kanton St.Gallen leistet an die Vereinigung der Gemeinden Bütschwil und Ganterschwil Förderbeiträge im Gesamtbetrag von höchstens Fr. 8 360 000.–. Ziff. 2
1 Zulasten der Verwaltungsrechnung 2012 wird folgender Nachtragskredit gewährt:
2
3150.360 Amt für Gemeinden / Staatsbeiträge Fr. 8 360 000.–.
3 Zur Deckung des Kredits erfolgt eine Entnahme von höchstens Fr. 8 360 000.– aus dem besonderen Eigenkapital (zugunsten Konto 5509.488 «Verschiedene Auf - wendungen und Erträge / Entnahme aus Eigenkapital» im Finanzdepartement). Ziff. 3
1 Die Auszahlung der Förderbeiträge erfolgt: a) mittels einmaliger Auszahlung des Entschuldungsbeitrags nach Annahme des vorliegenden Beschlusses (Fr. 4 409 100.– an die Gemeinde Bütschwil und Fr. 1 563 800.– an die Gemeinde Ganterschwil);
1 ABl 2011, 2236 ff.
2 sGS 151.3 .
3 Vom Kantonsrat erlassen am 21. Februar 2012; nach unbenützter Referendumsfrist rechts - gültig geworden am 24. April 2012; in Vollzug ab 24. April 2012.
b) mittels einmaliger Auszahlung des Startbeitrags zum Zeitpunkt der Gründung der vereinigten Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil (Fr. 1 882 100.– an die ver - einigte Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil); c) mittels Auszahlung nach Massgabe der tatsächlichen Aufwendungen und nach Prüfung durch das Amt für Gemeinden mit der Schlussrechnung der jeweili - gen Vorhaben für die Beiträge an vereinigungsbedingten Mehraufwand (höchstens Fr. 505 000.– an die vereinigte Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil). Ziff. 4
1 Dieser Erlass steht unter der Voraussetzung, dass die politischen Gemeinden Bütschwil und Ganterschwil ihre Vereinigung und die Primarschulgemeinden Bütschwil und Ganterschwil die Inkorporation in die vereinigte Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil beschliessen. Ziff. 5
1 Dieser Erlass untersteht dem fakultativen Finanzreferendum. 4
4 Art. 7 Abs. 1 RIG, sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 47–67 24.04.2012 24.04.2012 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
24.04.2012 24.04.2012 Erlass Grunderlass 47–67
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