Reglement über die Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in Musik (400.730)
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Reglement über die Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in Musik

Reglement über die Anerkennung der Dipl ome für höhere Ausbildung in Musik Vom 28. August 1997 (Stand 1. September 1997) Die Schweizerische Konferenz der k antonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Ve reinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplom- vereinbarung)
1 ) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995, beschliesst:

1. Kapitel Grundsatz

Art. 1
1 Kantonale oder kantonal anerkannte Diplom e, die eine höhere Berufsausbildung in Musik bescheinigen, werden von der EDK anerkannt, sofern sie die in diesem Reglement festgelegten Mind estanforderungen erfüllen.
2 Es werden folgende Diplome anerkannt: a) musikpädagogisches Diplom (Klassik), b) künstlerisches Diplom (Klassik oder Jazz), c) musikpädagogisch-künstlerische s Diplom (Klassik oder Jazz), d) spezielles Diplom (Klassik oder Jazz).
3 Die Anerkennung der Lehrdiplome, die zum Unterrichten als Musiklehrer oder Musiklehrerin an den öffentlichen Schul en der Sekundarstufe I und II berechtigen, wird in besonderen Reglementen geregelt.
1) SAR 400.700

2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen

1. Abschnitt: Ausbildung

Art. 2 Ziel
1 Die Ausbildungen zum musikpädagogische n, künstlerischen, musikpädagogisch- künstlerischen oder speziellen Diplom gewä hrleisten die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung de r jeweiligen berufl ichen Tätigkeit.
2 Die Diplomierten sollen anspruchsvolle und komplexe Aufgaben in den verschiedenen Gebieten der Musik lösen können. Art. 3 Musikpädagogisches Diplom
1 Die Ausbildung zum musikpädagogischen Diplom umfasst eine musikalische Allgemeinbildung, eine künstlerische sowie eine methodisch-didaktische Ausbildung.
2 Sie befähigt die Diplomierten zur Erteilung von Unterricht im Bereich ihres Studienhauptfaches an Einzelpersonen und Gruppen verschiedener Altersstufen. Die Diplomierten können Eindrücke, Erfahrungen, emotionale Regungen und Stimmungen in Interpretation und Improvi sation musikalisch ausdrücken und vermitteln. Art. 4 Künstlerisches Diplom
1 Die Ausbildung zum künstlerischen Diplom umfasst eine musikalische Allgemeinbildung und die Ausbildung in den berufsspezifischen Fächern; sie legt einen besonderen Schwerpunkt auf das Hauptfach (Hauptinstrument oder Gesang) und auf die Präsentation in der Öffentlichkeit durch Konzerte und Aufführungen.
2 Sie befähigt die Diplomierten zur pr ofessionellen Darstellung von Musikwerken verschiedener Stilrichtungen, aus verschiede nen Zeitabschnitten, instrumental oder vokal, allein und in kleinen oder grossen Ensembles und Orchestern. Art. 5 Musikpädagogisch-küns tlerisches Diplom
1 Die Ausbildung zum musikpädagogisch- künstlerischen Diplom umfasst eine musikalische Allgemeinbildung, eine künstlerische sowie eine methodisch- didaktische Ausbildung.
2 Sie befähigt die Diplomierten, sich al s Improvisatoren oder Improvisatorinnen, Interpreten oder Interpretinnen, Arrangeur e oder Arrangeurinnen, Komponisten oder Komponistinnen, Leiter oder Leiterinnen eigener Gruppen und Projekte zu betätigen und ihre instrumentalen und musikalisch en Kenntnisse an Einzelpersonen und Gruppen verschiedener Altersstufen (U nterricht) und/oder einer breiteren Öffentlichkeit (Medien) zu vermitteln.
Art. 6 Spezielles Diplom
1 Die Ausbildung zum speziellen Diplom umfasst eine brei te musikalische Grundausbildung und eine vertiefte Ausbildung für besondere Qualifikationen, wie unter anderem Komposition, Dirigieren oder Chorleitung.
2 Sie befähigt die Diplomierten zur be ruflichen oder künstlerischen Tätigkeit im betreffenden Bereich.
3 Die einzelnen Anforderungen des betreffenden Bereichs werden im jeweiligen Rahmenstudienplan festgehalten. Art. 7 Rahmenstudienpläne
1 Schweizerische Rahmenstudienpläne um schreiben die Zielsetzungen und Inhalte der verschiedenen höheren Ausbildungen in Musik. Sie stützen sich auf die Minimalanforderungen dieses Reglementes.
2 Die Rahmenstudienpläne werden au f Vorarbeit der zuständigen Direk- torenkonferenzen von der EDK erla ssen. Für Teiländerungen der Rahmenstudienpläne ist die An erkennungskommission zuständig. Art. 8 Zulassungsbedingungen
1 Die Zulassung zur Ausbildung erfordert:
a. den Abschluss einer anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Ausbildung der Sekundarstufe II,
b. eine musikalische Vorbildung,
c. das Bestehen einer Eignungsprüfung.
2 Vom Abschluss einer Sekundarausbil dung II kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn eine ausserordentliche künstlerische Begabung nachgewiesen werden kann. Art. 9 Dauer
1 Die Ausbildung dauert mindestens drei Jahre. Art. 10 Qualifikation der Dozenten und Dozentinnen
1 Die Dozenten und Dozentinnen für die musikalische Allgemeinbildung und die methodisch-didaktische Ausbildung verfügen in der Regel über eine abgeschlossene Hochschulbildung oder eine gleich wertige Ausbildung mit zusätzlicher Lehrerfahrung.
2 Für den künstlerischen Unterric ht sind Fachleute einzuset zen, die sich über eine umfassende musikalische Ausbildung und übe r eine berufliche und künstlerische Erfahrung ausweisen. Vom Nachweis einer spezifischen Ausbildung in Musik kann abgesehen werden, wenn die verlangt e musikalisch-künstlerische Eignung anderweitig bewiesen wird.
3 Alle Dozenten und Dozentinnen verfüge n über eine methodisch-didaktische Qualifikation.
4 Die Schulen ermöglichen und fördern die Fortbildung ihrer Dozenten und Dozentinnen in Theorie und Praxis.

2. Abschnitt: Diplomprüfungsverfahren

Art. 11 Diplomreglement
1 Jede Schule verfügt über ein Diplomre genehmigt ist. Dieses regelt die spezifi schen Bedingungen zur Di plomierung, enthält Bestimmungen zur Ernennung und zur Aufgabe der Experten und Expertinnen und bezeichnet die Rechtsmittel. Art. 12 Diplomierung
1 Die Diplomierung erfolgt auf Grund de r Bewertung der Leistungen während der Ausbildung und der Diplomprüfung.
2 Die Diplomprüfung wird gemäss Diplom reglement (Art. 11) von den Dozenten und Dozentinnen und externen Experten und Expertinnen durchgeführt.
3 Die Prüfungsinhalte orientieren si ch an den Ausbildungszielen und Rahmenstudienplänen und entsprechen den spezifischen Anforderungen des angestrebten Diploms. Art. 13 Prüfungsinhalte
1 Die Prüfungsinhalte des musi kpädagogischen Diploms sind: a. musikalische Allgemeinbildung, b. künstlerische Ausdrucksmöglichkeit en, technisch, musikalisch und gestalterisch, c. musikpädagogische, didaktisch e und methodische Kenntnisse und Fertigkeiten.
2 Die Prüfungsinhalte des künstlerischen Diploms sind:
a. Interpretation von Musikwerken vers chiedener Stilrichtungen im Rahmen von besonderen Situationen (interne Pr üfungen, öffentliche Konzerte in verschiedenen Besetzungen, Solokonzerte),
b. analytische Kenntnisse der zu interpretierenden Werke, c. verschiedene Interpretationsansätze.
3 Die Prüfungsinhalte des musikpäda gogisch-künstlerischen Diploms sind: a. musikalische Allgemeinbildung, b. künstlerische Ausdrucksmöglichkeit en, technisch, musikalisch und improvisatorisch, solistisch und im Zu sammenspiel, sowie Arrangement und Komposition,
c. musikpädagogische, didaktisch e und methodische Kenntnisse und Fertigkeiten.
4 Die Prüfungsinhalte des speziellen Di ploms sind im auf den jeweiligen Rahmenstudienplan abgestützten Dipl omreglement (Art. 11) festgehalten. Art. 14 Diplom
1
a. die Bezeichnung der Schule und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen,
b. die persönlichen Angaben des oder der Diplomierten,
c. den Vermerk «musikpä dagogisches Diplom», «kün stlerisches Diplom», «musikpädagogisch-künstleri sches Diplom» oder «s pezielles Diplom»,
d. die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen Aufsichtsbehörde,
e. den Ort und das Datum.
2 Das anerkannte Diplom trägt den zu sätzlichen Vermerk «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der sc hweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom ...)». Art. 15 Titel
1 Die Titel sind gemäss Artikel 8 Absatz 4 der Diplomvereinba rung geschützt. Die einzelnen geschützten Tite lbezeichnungen sind im Verzeic hnis der Diplome gemäss

Artikel 19 festgehalten.

3. Kapitel: Anerkennungsverfahren

Art. 16 Anerkennungskommission
1 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Überprüfung des Verzeichnisses der Diplome (Art. 19) sowie die Beratung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der höheren musikalis chen Ausbildung in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskommission.
2 Die Kommission besteht aus höchstens ne un Mitgliedern. Die Sprachregionen der Schweiz müssen angeme ssen vertreten sein.
3 Der Vorstand der EDK ernennt die M itglieder der Anerkennungskommission und regelt deren Vorsitz.
4 Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskommission. Art. 17 Anerkennungsgesuch
1 Das Anerkennungsgesuch wird vom Kant on an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.
2 Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag.
3 Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und ergänzende Unterlagen anfordern. Art. 18 Entscheid
1 Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung oder eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.
2 dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten. Art. 19 Verzeichnis
1 Die EDK führt ein Verzeichni s der anerkannten Diplome.
2 Erfüllt ein Diplom die Mindestanforderunge n dieses Reglementes nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem Kanton eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der betreffe nden Schule wird da rüber orientiert.

4. Kapitel: Anerkennung von ausländischen Diplomen

Art. 20
1 Die EDK kann ausländische Diplome n ach den Grundsätzen dieses Reglementes und unter Berücksichtigung von internationalem Recht anerkennen.
2 Sie kann dafür Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben.
3 Für das Verfahren gilt sinngemäss da s 3. Kapitel dies es Reglementes.
4 Der Vorstand der EDK kann einzelne Kompetenzen an die Anerken- nungskommission oder an deren Ge schäftsstelle delegieren.

5. Kapitel: Rechtsmittel

Art. 21
1 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage und die staatsrechtlich e Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung).

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 22 Übergangsbestimmungen
1 Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der Anerkennung im Sinne dieses Reglementes ausges tellt wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten Diplome für höhere Ausbildung in Musik gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt.
2 Die Geschäftsstelle der Anerkennungsko mmission stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Anerkennung aus. Art. 23 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Septem ber 1997 in Kraft.
2 Es ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung beigetreten sind. Bern, 28. August 1997 Der Präsident S CHMID Der Sekretär A RNET
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