Reglement über die Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in Musik
                            Reglement  über die Anerkennung der Dipl  ome für höhere Ausbildung  in Musik  Vom 28. August 1997 (Stand 1. September 1997)  Die Schweizerische Konferenz der k  antonalen Erziehungsdirektoren (EDK),  gestützt   auf   Artikel   2,   4   und   6   der  Interkantonalen   Ve  reinbarung   über   die  Anerkennung   von   Ausbildungsabschlüssen   vom   18.   Februar   1993   (Diplom-  vereinbarung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )   und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel Grundsatz
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kantonale oder kantonal anerkannte Diplom  e, die eine höhere Berufsausbildung in  Musik  bescheinigen,  werden  von  der  EDK  anerkannt,  sofern  sie  die  in  diesem  Reglement festgelegten Mind  estanforderungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es werden folgende Diplome anerkannt:  a)       musikpädagogisches  Diplom (Klassik),  b)       künstlerisches       Diplom  (Klassik oder Jazz),  c)       musikpädagogisch-künstlerische  s Diplom (Klassik oder Jazz),  d)  spezielles Diplom (Klassik oder Jazz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Anerkennung  der  Lehrdiplome,  die  zum  Unterrichten  als  Musiklehrer  oder  Musiklehrerin  an  den  öffentlichen  Schul  en  der  Sekundarstufe  I  und  II  berechtigen,  wird in besonderen Reglementen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  400.700
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen
1. Abschnitt: Ausbildung
                            Art.  2      Ziel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Ausbildungen  zum  musikpädagogische  n,  künstlerischen,  musikpädagogisch-  künstlerischen  oder  speziellen  Diplom  gewä  hrleisten  die  notwendigen  Kenntnisse  und Fertigkeiten für die Ausübung de  r jeweiligen berufl  ichen Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Diplomierten   sollen   anspruchsvolle   und   komplexe   Aufgaben   in   den  verschiedenen Gebieten der Musik lösen können.  Art.  3      Musikpädagogisches    Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Ausbildung  zum  musikpädagogischen  Diplom  umfasst  eine  musikalische  Allgemeinbildung,     eine     künstlerische  sowie     eine     methodisch-didaktische  Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  befähigt  die  Diplomierten  zur  Erteilung  von  Unterricht  im  Bereich  ihres  Studienhauptfaches an Einzelpersonen und  Gruppen verschiedener  Altersstufen. Die  Diplomierten    können    Eindrücke,    Erfahrungen,    emotionale    Regungen    und  Stimmungen   in   Interpretation   und   Improvi  sation   musikalisch   ausdrücken   und  vermitteln.  Art.  4      Künstlerisches    Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Die    Ausbildung    zum    künstlerischen    Diplom    umfasst    eine    musikalische  Allgemeinbildung  und  die  Ausbildung  in  den  berufsspezifischen  Fächern;  sie  legt  einen  besonderen  Schwerpunkt  auf  das  Hauptfach  (Hauptinstrument  oder  Gesang)  und auf die Präsentation in der Öffentlichkeit durch Konzerte und Aufführungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  befähigt  die  Diplomierten  zur  pr  ofessionellen  Darstellung  von  Musikwerken  verschiedener  Stilrichtungen,  aus  verschiede  nen  Zeitabschnitten,  instrumental  oder  vokal, allein und in kleinen oder grossen Ensembles und Orchestern.  Art.  5      Musikpädagogisch-küns  tlerisches Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Ausbildung   zum   musikpädagogisch-  künstlerischen   Diplom   umfasst   eine  musikalische    Allgemeinbildung,    eine  künstlerische    sowie  eine    methodisch-  didaktische Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  befähigt  die  Diplomierten,  sich  al  s  Improvisatoren  oder  Improvisatorinnen,  Interpreten oder Interpretinnen, Arrangeur  e oder Arrangeurinnen, Komponisten oder  Komponistinnen, Leiter oder Leiterinnen  eigener Gruppen und Projekte zu betätigen  und  ihre  instrumentalen  und  musikalisch  en  Kenntnisse  an  Einzelpersonen  und  Gruppen    verschiedener    Altersstufen    (U  nterricht)    und/oder    einer    breiteren  Öffentlichkeit (Medien) zu vermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6      Spezielles    Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Ausbildung   zum   speziellen   Diplom   umfasst   eine   brei  te   musikalische  Grundausbildung  und  eine  vertiefte  Ausbildung    für  besondere  Qualifikationen,  wie  unter anderem Komposition, Dirigieren oder Chorleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  befähigt  die  Diplomierten  zur  be  ruflichen  oder  künstlerischen  Tätigkeit  im  betreffenden Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  einzelnen  Anforderungen  des  betreffenden  Bereichs  werden  im  jeweiligen  Rahmenstudienplan festgehalten.  Art.  7      Rahmenstudienpläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Schweizerische  Rahmenstudienpläne  um  schreiben  die  Zielsetzungen  und  Inhalte  der   verschiedenen   höheren   Ausbildungen   in     Musik.   Sie   stützen   sich   auf   die  Minimalanforderungen dieses Reglementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Die    Rahmenstudienpläne    werden    au  f    Vorarbeit    der    zuständigen    Direk-  torenkonferenzen      von      der      EDK      erla  ssen.      Für      Teiländerungen      der  Rahmenstudienpläne ist die An  erkennungskommission zuständig.  Art.  8      Zulassungsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Zulassung zur Ausbildung erfordert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den  Abschluss  einer  anerkannten  allgemein  bildenden  oder  berufsbildenden  Ausbildung der Sekundarstufe II,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  eine musikalische Vorbildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das Bestehen einer Eignungsprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vom  Abschluss  einer  Sekundarausbil  dung  II  kann  ausnahmsweise  abgesehen  werden, wenn eine ausserordentliche künstlerische Begabung nachgewiesen werden  kann.  Art.  9      Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Ausbildung dauert mindestens drei Jahre.  Art.  10    Qualifikation der Dozenten und Dozentinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Dozenten  und  Dozentinnen  für  die  musikalische  Allgemeinbildung  und  die  methodisch-didaktische Ausbildung verfügen in   der Regel über eine abgeschlossene  Hochschulbildung     oder     eine     gleich  wertige     Ausbildung     mit     zusätzlicher  Lehrerfahrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  den  künstlerischen  Unterric  ht  sind  Fachleute  einzuset  zen,  die  sich  über  eine  umfassende  musikalische  Ausbildung  und  übe  r  eine  berufliche  und  künstlerische  Erfahrung ausweisen. Vom Nachweis einer  spezifischen Ausbildung in Musik kann  abgesehen    werden,    wenn    die    verlangt  e    musikalisch-künstlerische    Eignung  anderweitig bewiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Alle   Dozenten   und   Dozentinnen   verfüge  n   über   eine   methodisch-didaktische  Qualifikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Die   Schulen   ermöglichen   und   fördern   die   Fortbildung   ihrer   Dozenten   und  Dozentinnen in Theorie und Praxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Abschnitt: Diplomprüfungsverfahren
                            Art.  11    Diplomreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jede  Schule  verfügt  über  ein  Diplomre  genehmigt ist. Dieses regelt die spezifi  schen Bedingungen zur Di  plomierung, enthält  Bestimmungen  zur  Ernennung  und  zur  Aufgabe  der  Experten  und  Expertinnen  und  bezeichnet die Rechtsmittel.  Art.  12    Diplomierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Diplomierung  erfolgt  auf  Grund  de  r  Bewertung  der  Leistungen  während  der  Ausbildung und der Diplomprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Diplomprüfung  wird  gemäss  Diplom  reglement  (Art.  11)  von  den  Dozenten  und Dozentinnen und externen Experten und Expertinnen durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3       Die     Prüfungsinhalte     orientieren     si  ch     an     den     Ausbildungszielen     und  Rahmenstudienplänen   und   entsprechen   den   spezifischen   Anforderungen   des  angestrebten Diploms.  Art.  13    Prüfungsinhalte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Prüfungsinhalte des musi  kpädagogischen Diploms sind:  a.       musikalische       Allgemeinbildung,  b.       künstlerische       Ausdrucksmöglichkeit  en,      technisch,      musikalisch      und  gestalterisch,  c.       musikpädagogische,       didaktisch  e     und     methodische     Kenntnisse     und  Fertigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Prüfungsinhalte des künstlerischen Diploms sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Interpretation von Musikwerken vers  chiedener Stilrichtungen im Rahmen von  besonderen    Situationen    (interne    Pr  üfungen,    öffentliche    Konzerte    in  verschiedenen Besetzungen, Solokonzerte),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  analytische Kenntnisse der zu interpretierenden Werke,  c.       verschiedene       Interpretationsansätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Prüfungsinhalte des musikpäda  gogisch-künstlerischen Diploms sind:  a.       musikalische       Allgemeinbildung,  b.       künstlerische       Ausdrucksmöglichkeit  en,      technisch,      musikalisch      und  improvisatorisch,  solistisch  und  im  Zu  sammenspiel,  sowie  Arrangement  und  Komposition,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.       musikpädagogische,       didaktisch  e     und     methodische     Kenntnisse     und  Fertigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Die   Prüfungsinhalte   des   speziellen   Di  ploms   sind   im   auf   den   jeweiligen  Rahmenstudienplan abgestützten Dipl  omreglement (Art. 11) festgehalten.  Art.  14    Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die  Bezeichnung  der  Schule  und  des  Kantons  bzw.  der  Kantone,  die  das  Diplom ausstellen oder anerkennen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die persönlichen Angaben des oder der Diplomierten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den   Vermerk   «musikpä  dagogisches   Diplom»,   «kün  stlerisches   Diplom»,  «musikpädagogisch-künstleri  sches Diplom» oder «s  pezielles Diplom»,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Unterschrift der Schulleitung  und der zuständigen Aufsichtsbehörde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  den Ort und das Datum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Das   anerkannte   Diplom   trägt   den   zu  sätzlichen   Vermerk   «Das   Diplom   ist  schweizerisch  anerkannt  (Beschluss  der  sc  hweizerischen  Konferenz  der  kantonalen  Erziehungsdirektoren vom ...)».  Art.  15    Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Titel  sind  gemäss  Artikel  8  Absatz  4  der  Diplomvereinba  rung  geschützt.  Die  einzelnen geschützten Tite  lbezeichnungen sind im Verzeic  hnis der Diplome gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 festgehalten.
3. Kapitel: Anerkennungsverfahren
                            Art.  16    Anerkennungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Überprüfung  des  Verzeichnisses  der  Diplome  (Art.  19)    sowie  die  Beratung  weiterer  Fragen  im  Zusammenhang  mit  der  höheren  musikalis  chen  Ausbildung  in  der  Schweiz  ist  Aufgabe einer Anerkennungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kommission besteht aus höchstens ne  un Mitgliedern. Die Sprachregionen der  Schweiz müssen angeme  ssen vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Vorstand  der  EDK  ernennt  die  M  itglieder  der  Anerkennungskommission  und  regelt deren Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Sekretariat der EDK  amtet als Geschäftsstelle  der Anerkennungskommission.  Art.  17    Anerkennungsgesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Anerkennungsgesuch  wird  vom  Kant  on  an  die  EDK  gerichtet.  Dem  Gesuch  sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Sie   kann   dem   Unterricht   und   den   Prüfungen   beiwohnen   und   ergänzende  Unterlagen anfordern.  Art.  18    Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Der   Entscheid   über   die   Anerkennung,  deren   Ablehnung   oder   eine   allfällige  Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  dafür  darzulegen.  Ausserdem  sind  jene  Massnahmen  festzuhalten,  die  zu  einer  späteren Anerkennung führen könnten.  Art.  19    Verzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die EDK führt ein Verzeichni  s der anerkannten Diplome.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erfüllt ein Diplom die Mindestanforderunge  n dieses Reglementes nicht mehr, stellt  der  Vorstand  der  EDK  dem  Kanton  eine  angemessene  Frist  zur  Behebung  der  Mängel. Die Trägerschaft der betreffe  nden Schule wird da  rüber orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: Anerkennung von ausländischen Diplomen
                            Art.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  EDK  kann  ausländische  Diplome  n  ach  den  Grundsätzen  dieses  Reglementes  und unter Berücksichtigung von internationalem Recht anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  kann  dafür  Anpassungslehrgänge,  Eignungsprüfungen  oder  eine  zusätzliche  Berufserfahrung vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für das Verfahren gilt sinngemäss da  s 3. Kapitel dies  es Reglementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4      Der    Vorstand    der    EDK    kann    einzelne    Kompetenzen    an    die    Anerken-  nungskommission oder an deren Ge  schäftsstelle delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: Rechtsmittel
                            Art.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Gegen    Entscheide    der    Anerkennungsbehörde    stehen    als    Rechtsmittel    die  staatsrechtliche Klage und die staatsrechtlich  e Beschwerde an das Bundesgericht zur  Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung).
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel: Schlussbestimmungen
                            Art.  22    Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Kantonal  anerkannte  Diplome,  die  vor    der  Erteilung  der  Anerkennung  im  Sinne  dieses  Reglementes  ausges  tellt  wurden,  gelten  nach    der  Anerkennung  der  ersten  Diplome  für  höhere  Ausbildung  in  Musik  gemäss  diesem  Reglement  ebenfalls  als  anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Geschäftsstelle   der   Anerkennungsko  mmission   stellt   auf   Verlangen   eine  Bescheinigung über die Anerkennung aus.  Art.  23    Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Reglement  tritt am 1. Septem  ber 1997 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist auf alle Kantone anwendbar, die  der Diplomvereinbarung   beigetreten sind.  Bern, 28. August 1997  Der Präsident  S  CHMID  Der Sekretär  A  RNET