Bekanntmachung betreffend das Inkrafttreten des Gesetzes über die Verschmelzung der ... (171.310)
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Bekanntmachung betreffend das Inkrafttreten des Gesetzes über die Verschmelzung der Gemeinde Kleinhüningen mit der Stadt Basel

Verschmelzung mit Kleinhüningen: Inkrafttreten des Gesetzes Bekanntmachung betreffend das Inkrafttreten des Gesetzes über die Verschmelzung der Gemeinde Kleinhüningen mit der Stadt Basel Vom 30. November 1907 (Stand 30. November 1907) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt macht hiermit bekannt was folgt: Das Gesetz betreffend die Verschmelzung der Gemeinde Kleinhüningen mit der Stadt Basel, vom

10. Oktober 1907, bestimmt in § 11:

«Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums in Kraft, nachdem die beiden Bürgergemein - den und die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Kleinhüningen gemäss § 10 ihre Zustimmung zur Verschmelzung von Kleinhüningen mit der Stadt nach Massgabe des vorliegenden Gesetzes er - klärt haben werden.» Am 19. November 1907 hat der Weitere Bürgerrat der Stadt Basel laut Anzeige des Engern Bürger - rates an den Regierungsrat folgenden Beschluss gefasst: «Das vom Grossen Rat am 10. Oktober 1907 erlassene Gesetz betreffend Verschmelzung der Gemeinde Kleinhüningen mit der Stadt Basel wird namens der Bürgergemeinde Basel genehmigt.» Am 17. November 1907 hat die Bürgergemeindeversammlung von Kleinhüningen laut Anzeige des Bürgerrates an den Regierungsrat beschlossen, das Gesetz über die Verschmelzung von Kleinhüningen mit der Stadt Basel vom 10. Oktober 1907 anzunehmen. Am Samstag und Sonntag den 16./17. November 1907 hat die Abstimmung der Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Kleinhüningen über die Verschmelzung stattgefunden. Von 302 Stimmbe - rechtigten haben 215 an der Abstimmung teilgenommen, ein Stimmzeddel war ungiltig, 214 waren giltig. Mit Ja waren beschrieben 159, mit Nein 55 Stimmen; der Verschmelzung ist somit von der Einwohnergemeinde zugestimmt worden. Diese Beschlüsse werden publiziert gemäss § 12 des Gesetzes. Das Gesetz vom 10. Oktober 1907 ist am 16. Oktober 1907 im Kantonsblatt publiziert worden. Die Referendumsfrist ist am 27. November1907 unbenützt abgelaufen. Der Regierungsrat erklärt daher das Gesetz für in Kraft erwachsen. Diese Bekanntmachung ist in die amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.
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