Gesetz über den Zivilschutz (52.1)
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Gesetz über den Zivilschutz

Gesetz über den Zivilschutz (ZSG) vom 23.03.2004 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2013) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungs - schutz und den Zivilschutz (BZG) sowie auf dessen Ausführungsverordnun - gen; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 16. Dezember 2003; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die Erfüllung der Zivilschutzaufgaben im Kanton.
2 Es regelt namentlich die Organisation, die Ausbildung und den Einsatz des Zivilschutzes, den Bau und den Betrieb der Schutzbauten, die Verwaltung des Materials sowie die Finanzierung des Zivilschutzes.

Art. 2 Aufgaben der Gemeinden – Im Allgemeinen

1 Die Gemeinden üben im Bereich des Zivilschutzes alle Aufgaben und Be - fugnisse aus, die ihnen von der Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz und von diesem Gesetz übertragen werden.

Art. 3 ...

Art. 4 Aufgaben des Staates

1 Der Staat übt in diesem Bereich alle Aufgaben und Befugnisse aus, die nach der Bundesgesetzgebung dem Kanton zustehen und die nicht den Gemeinden übertragen werden.
2 Der Staatsrat bezeichnet die zuständigen Behörden.

Art. 5 Schutz der Kulturgüter

1 Die Aufgaben und Befugnisse des Staates und der Gemeinden im Bereich des Kulturgüterschutzes bei bewaffneten Konflikten und im Krisenfall wer - den in der Spezialgesetzgebung geregelt.
2 Formationen und schutzdienstpflichtige Personen

Art. 6 Einsatzkompanien

1 Die Aufgaben im Bereich des Zivilschutzes werden in den Zivilschutzregio - nen durch folgende Formationen wahrgenommen:
a) die Einsatzkompanie Mitte (Zivilschutzregion: Saane- und Sensebe - zirk);
b) die Einsatzkompanie Nord (Zivilschutzregion: Broye- und Seebezirk);
c) die Einsatzkompanie Süd (Zivilschutzregion: Greyerz-, Glane- und Vi - visbachbezirk).
2 Die Einsatzkompanie Mitte ist das Ersteinsatzdetachement für das gesamte Kantonsgebiet.
3 Die zuständige kantonale Behörde ernennt die Kommandantinnen und Kommandanten und die Kader der Einsatzkompanien.

Art. 7 ...

Art. 8 ...

Art. 9 ...

Art. 10 Schutzdienstpflichtige Personen – Einteilung

1 Die zuständige kantonale Behörde teilt die schutzdienstpflichtigen Personen in die Einsatzkompanien ein. Sie berücksichtigt dabei:
a) die zugewiesene Grundfunktion;
b) die Bedürfnisse an Personal;
c) die Qualifikationen der schutzdienstpflichtigen Person;
d) den Wohnort der schutzdienstpflichtigen Person.
2 Der Staatsrat legt die Bedingungen für die Einteilung in die Personalreserve fest.

Art. 11 Schutzdienstpflichtige Personen – Befreiung und Entlassung

1 Die zuständige kantonale Behörde entscheidet über die Befreiung, die vor - zeitige Entlassung und den Ausschluss vom Zivilschutzdienst.
2 Sie entlässt die Personen, die ihre Dienstpflicht erfüllt haben.

Art. 12 Schutzdienstpflichtige Personen – Verwaltung

1 Die schutzdienstpflichtigen Personen werden von der zuständigen kantona - len Behörde für die Ausbildungsdienste, die Einsätze und die Arbeiten zu Gunsten der Gemeinschaft aufgeboten.
2 Die zuständige kantonale Behörde entscheidet über Gesuche um Dienstver - schiebung und über Urlaubsgesuche.
3 Sie führt mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitung die Kontrolle über die Schutzdienstpflichtigen.
3 Ausbildung und Einsatz

Art. 13 Ausbildung

1 Der Staat sorgt gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung für die Ausbildung des Zivilschutzpersonals.
2 Die Grundausbildung dauert zwei Wochen. Der Staatsrat legt die Dauer der Wiederholungskurse, der Kaderkurse und der Weiterbildungskurse für Kader und Spezialisten fest.
3 Die zuständige kantonale Behörde legt jährlich das Ausbildungsprogramm fest und beschliesst die Planung für die Ausbildungsdienste.

Art. 14 Einsatz

1 Die Einsatzkompanien werden von der zuständigen kantonalen Behörde aufgeboten, auf Antrag der in der Gesetzgebung über den Bevölkerungs - schutz vorgesehenen Organe.
2 Das Personal der Reserve wird vom Staatsrat aufgeboten.
4 Schutzbauten und Material

Art. 15 Im Allgemeinen

1 Die Pflicht zur Erstellung, zur Ausrüstung und zum Unterhalt der gemeinsa - men privaten Schutzräume und der öffentlichen Schutzräume sowie der Schutzanlagen (Kommandoposten, Bereitstellungsräume, geschützte Sani - tätsstellen und geschützte Spitäler) ist in der Bundesgesetzgebung geregelt.
2 ...
3 Die Einsatzkompanien führen regelmässig, mindestens aber alle zehn Jahre, Kontrollen der Schutzräume und der Kommandoeinrichtungen sowie des Ausrüstungsmaterials der Einrichtungen durch.

Art. 16 Gemeinsame private Schutzräume

1 Die Gemeinden können in ihrem Baureglement oder im Einzelfall die Zu - sammenlegung privater Schutzräume zu gemeinsamen privaten Schutzräu - men vorschreiben.
2 ...
3 Der gemeinsame private Schutzraum wird von der privaten Eigentümerin oder vom privaten Eigentümer erstellt.
4 Die Erstellung, die Finanzierung, das Eigentum, die Benützung und der Un - terhalt der gemeinsamen privaten Schutzräume werden in einer Vereinbarung geregelt; diese Vereinbarung wird als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetra - gen.

Art. 17 Öffentliche Schutzräume

1 Die Gemeinden erstellen die öffentlichen Schutzräume, rüsten diese aus und sorgen für deren Unterhalt.

Art. 18 Kommandoposten und Bereitstellungsanlagen

1 Die Gemeinden, die über Kommandoeinrichtungen verfügen, sorgen für de - ren Unterhalt.

Art. 19 Bauten des Sanitätsdienstes

1 Der Staat sorgt für die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Er - neuerung der geschützten Sanitätsstellen sowie der geschützten Spitäler.

Art. 20 Ersatzvornahme

1 Der Staat ergreift die notwendigen Massnahmen, wenn ein Eigentümer ei - ner Schutzbaute seinen Pflichten nicht nachkommt.

Art. 21 Rettungsmaterial

1 Das Rettungsmaterial der Einsatzkompanien und das Reservematerial wer - den vom Staat erworben, gelagert und unterhalten.
2 ...
3 Die Kommandantinnen und Kommandanten der betroffenen Formationen können das Rettungsmaterial den Partnerorganisationen des Bevölkerungs - schutzes zur Verfügung stellen, wenn dies mit den Bedürfnissen der Zivil - schutzformationen vereinbar ist.
5 Finanzierung

Art. 22 Im Allgemeinen

1 Die Kosten des Zivilschutzes werden gemäss den Bestimmungen der Bun - desgesetzgebung und den nachfolgenden Bestimmungen von den Gemein - den, dem Kanton und vom Bund übernommen.

Art. 23 Verwaltung, Ausbildung und Betrieb

1 Der Staat übernimmt folgende Kosten:
a) die Kosten des für den Zivilschutz zuständigen kantonalen Amtes 1 ) ;
b) die Kosten für die persönliche Ausrüstung sowie die Kosten für den Kauf und den Betrieb der Fahrzeuge.
2 Die folgenden Kosten werden zu 50 % von den Gemeinden und zu 50 % vom Kanton übernommen:
a) ...
b) die Ausbildungskosten, einschliesslich der Entlöhnung des Ausbil - dungspersonals;
c) die Entschädigung der Kommandantinnen und Kommandanten der Ein - satzkompanien sowie die Entschädigung der Gemeinden für die Benüt - zung ihrer Einrichtungen durch die Einsatzkompanien;
d) die Betriebskosten der Alarmsysteme.
3 Der Staatsrat präzisiert den Begriff der Ausbildungskosten im Sinne von Absatz 2 Bst. b.
4 Die Kosten zu Lasten der Gemeinden werden zwischen den Gemeinden des Kantons im Verhältnis zu ihrer zivilrechtlichen Bevölkerungszahl aufgeteilt.

Art. 24 Öffentliche Schutzräume

1 Die Kosten für die Erstellung, die Ausrüstung, den Betrieb und den Unter - halt der öffentlichen Schutzräume werden gemäss der Bundesgesetzgebung von den Gemeinden übernommen.
1) Heute: Amt für Bevölkerungsschutz und Militär.

Art. 24a Private Schutzräume und Ersatzbeiträge – Im Allgemeinen

1 Die Kosten für die Erstellung, die Ausrüstung und den Unterhalt der priva - ten Schutzräume obliegen der Eigentümerin oder dem Eigentümer, die oder der einen privaten Schutzraum erstellen muss.
2 Eigentümerinnen oder Eigentümer, die keinen privaten Schutzraum erstel - len müssen, entrichten einen Ersatzbeitrag.
3 Der Staat zieht über einen Spezialfonds die Ersatzbeiträge für Schutzplätze in öffentlichen und gemeinsamen privaten Schutzräumen ein und führt dar - über Buch. Dieser Fonds kann im Rahmen der verfügbaren Beträge bestimm - te Kosten der kantonalen Zivilschutzorganisation übernehmen.
4 Der Staatsrat legt die Ersatzbeiträge fest.

Art. 24b Private Schutzräume und Ersatzbeiträge – Gemeinsame private

Schutzräume
1 Baut eine Eigentümerin oder ein Eigentümer öffentliche Schutzplätze in ei - nem gemeinsamen privaten Schutzraum gemäss Artikel 16, so werden die Er - stellungskosten für die Schutzplätze wie folgt übernommen:
a) durch den Zivilschutzfonds der betreffenden Gemeinde, bis zur Er - schöpfung der Mittel des Fonds;
b) danach durch die vom Staat eingezogenen Ersatzbeiträge.
2 Schliesst sich die Gemeinde einem Projekt an, um fehlende öffentliche Schutzplätze in der Gemeinde zu erstellen, so übernimmt die zuständige kantonale Behörde die Kosten gemäss demselben Grundsatz.
3 Der Staatsrat regelt das Verfahren für die Überweisung der Beiträge an die Eigentümerin oder den Eigentümer, die oder der den gemeinsamen privaten Schutzraum erstellt.

Art. 25 Kommandoeinrichtungen

1 Die Kosten für die Erstellung der Kommandoposten, der Bereitstellungsräu - me und der Ortsleitungen werden vom Bund übernommen.
2 Die ordentlichen Unterhaltskosten für diese Einrichtungen werden von den Gemeinden übernommen; die vom Bund geleisteten Pauschalbeiträge zum Unterhalt bleiben vorbehalten.
3 Für die Benützung der Kommandoeinrichtungen durch die Einsatzkompani - en wird eine Entschädigung entrichtet.

Art. 26 Rettungsmaterial

1 Die Anschaffungskosten des Rettungsmaterials für die Einsatzkompanien und des Reservematerials werden vom Kanton getragen.
2 ...

Art. 27 ...

6 Rechtsmittel und Strafverfolgung

Art. 28 Nicht vermögensrechtliche Ansprüche

1 Gegen die Entscheide, die aufgrund dieses Gesetzes gefällt werden, kann gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde erhoben werden.
2 Bei Entscheiden betreffend Aufgebot, Befreiung von der Dienstpflicht, vor - zeitige Entlassung, Ausschluss, Dienstverschiebung oder Urlaub beträgt die Beschwerdefrist jedoch zehn Tage, und die Beschwerde hat keine aufschie - bende Wirkung. Die für den Zivilschutz zuständige Direktion 2 ) entscheidet als letzte kantonale Instanz.
2bis Entscheide über Dienstverschiebung und Urlaub unterliegen der vorgängi - gen Einsprache bei der erstinstanzlichen Behörde. Die Einsprachefrist beträgt fünf Tage.
3 Die Entscheide der Gemeinden können gestützt auf das Gesetz über die Gemeinden angefochten werden.
4 Die Beschwerde an die zuständige Bundesbehörde bleibt vorbehalten.

Art. 29 Vermögensrechtliche Ansprüche

1 Über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen für Schäden, die während Schutzdienstleistungen entstanden sind, entscheidet die Exekutivbe - hörde der betroffenen Körperschaft.
2 Gegen diesen Entscheid kann direkt bei der zuständigen Bundesbehörde Be - schwerde erhoben werden.

Art. 30 Strafverfolgung

1 Widerhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.
2 Die Widerhandlungen müssen jedoch zuerst bei der zuständigen Verwal - tungsbehörde angezeigt werden, die eine Voruntersuchung durchführt. Wenn die Voruntersuchung abgeschlossen ist, überweist die zuständige kantonale Behörde die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft oder spricht in den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen gegenüber der betroffenen Person eine Verwarnung aus.
2) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
3 Die Kommandantinnen und Kommandanten der Ausbildungskurse und der Zivilschutzeinheiten müssen die im Bundesrecht vorgesehenen Widerhand - lungen bei der zuständigen Verwaltungsbehörde anzeigen.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 31 ...

Art. 32 ...

Art. 33 ...

Art. 34 Aufhebung

1 Das Ausführungsgesetz vom 17. Februar 1998 zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (AGZS; SGF 52.1) wird aufgehoben.

Art. 35 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz wird rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.03.2004 Erlass Grunderlass 01.01.2004 2004_041
16.11.2009 Art. 23 geändert 01.01.2011 2009_123
31.05.2010 Art. 30 geändert 01.01.2011 2010_066
29.06.2010 Art. 23 geändert 01.07.2010 2010_075
06.12.2012 Art. 3 aufgehoben 01.01.2013 2012_119
06.12.2012 Art. 6 geändert 01.01.2013 2012_119
06.12.2012 Art. 7 aufgehoben 01.01.2013 2012_119
06.12.2012 Art. 8 aufgehoben 01.01.2013 2012_119
06.12.2012 Art. 9 aufgehoben 01.01.2013 2012_119
06.12.2012 Art. 10 geändert 01.01.2013 2012_119
06.12.2012 Art. 12 geändert 01.01.2013 2012_119
06.12.2012 Art. 13 geändert 01.01.2013 2012_119
06.12.2012 Art. 14 geändert 01.01.2013 2012_119
06.12.2012 Art. 15 geändert 01.01.2013 2012_119
06.12.2012 Art. 16 geändert 01.01.2013 2012_119
06.12.2012 Art. 18 geändert 01.01.2013 2012_119
06.12.2012 Art. 21 geändert 01.01.2013 2012_119
06.12.2012 Art. 23 geändert 01.01.2013 2012_119
06.12.2012 Art. 24a eingefügt 01.01.2013 2012_119
06.12.2012 Art. 24b eingefügt 01.01.2013 2012_119
06.12.2012 Art. 25 geändert 01.01.2013 2012_119
06.12.2012 Art. 26 geändert 01.01.2013 2012_119
06.12.2012 Art. 27 aufgehoben 01.01.2013 2012_119
06.12.2012 Art. 28 geändert 01.01.2013 2012_119
06.12.2012 Art. 30 geändert 01.01.2013 2012_119
06.12.2012 Art. 31 aufgehoben 01.01.2013 2012_119
06.12.2012 Art. 32 aufgehoben 01.01.2013 2012_119
06.12.2012 Art. 33 aufgehoben 01.01.2013 2012_119 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 23.03.2004 01.01.2004 2004_041

Art. 3 aufgehoben 06.12.2012 01.01.2013 2012_119

Art. 6 geändert 06.12.2012 01.01.2013 2012_119

Art. 7 aufgehoben 06.12.2012 01.01.2013 2012_119

Art. 8 aufgehoben 06.12.2012 01.01.2013 2012_119

Art. 9 aufgehoben 06.12.2012 01.01.2013 2012_119

Art. 10 geändert 06.12.2012 01.01.2013 2012_119

Art. 12 geändert 06.12.2012 01.01.2013 2012_119

Art. 13 geändert 06.12.2012 01.01.2013 2012_119

Art. 14 geändert 06.12.2012 01.01.2013 2012_119

Art. 15 geändert 06.12.2012 01.01.2013 2012_119

Art. 16 geändert 06.12.2012 01.01.2013 2012_119

Art. 18 geändert 06.12.2012 01.01.2013 2012_119

Art. 21 geändert 06.12.2012 01.01.2013 2012_119

Art. 23 geändert 16.11.2009 01.01.2011 2009_123

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 23 geändert 29.06.2010 01.07.2010 2010_075

Art. 23 geändert 06.12.2012 01.01.2013 2012_119

Art. 24a eingefügt 06.12.2012 01.01.2013 2012_119

Art. 24b eingefügt 06.12.2012 01.01.2013 2012_119

Art. 25 geändert 06.12.2012 01.01.2013 2012_119

Art. 26 geändert 06.12.2012 01.01.2013 2012_119

Art. 27 aufgehoben 06.12.2012 01.01.2013 2012_119

Art. 28 geändert 06.12.2012 01.01.2013 2012_119

Art. 30 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066

Art. 30 geändert 06.12.2012 01.01.2013 2012_119

Art. 31 aufgehoben 06.12.2012 01.01.2013 2012_119

Art. 32 aufgehoben 06.12.2012 01.01.2013 2012_119

Art. 33 aufgehoben 06.12.2012 01.01.2013 2012_119

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