Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (803.510)
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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 25. November 1994 / 15. März 2001 Gemäss Beschluss des Interkantonalen Orga ns (InöB) und mit Zustim- mung der Mitglieder der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umwelt- schutzdirektoren-Konferenz (BPUK) vom 15. März 2001
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 1 )

1 Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen Beschaffungen der Kantone, Gemeinde n und anderer Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben. Sie bezieh t dabei auch Dritte ein, soweit diese durch internationale Verträge verpflichtet werden. Zwec k
2 Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmt e Grundsätze har- monisieren, sowie die Verpflichtunge n insbesondere aus dem Government Procurement Agreement
2 ) (GPA) und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öf fentlichen Beschaffungswesens
3 ) ins kantonale Recht umsetzen.
3 Ihre Ziele sind insbesondere: a. Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbietern; b. Gewährleistung der Gleichbeha ndlung aller Anbieterinnen und An- bieter sowie einer unparteiischen Vergabe; c. Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren; d. wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.
Art. 2
4 ) Die beteiligten Kantone be halten sich das Recht vor: Vorbehalt anderer Vereinbarungen
a. unter sich bilaterale oder mult ilaterale Vereinbarungen zur Erweite- rung des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre Zusammenarbeit auf an derem Weg weiterz uentwickeln;
1) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
2) SR 0.632.231.422
3) SR 0.172.052.68
4) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
b. Vereinbarungen mit den Grenzr egionen und Nachbarstaaten zu schliessen.
Art. 3
1 ) Die zuständigen Behörden jedes Ka ntons erlassen Ausführungsbestim- mungen, die der Vereinbarung entsprechen müssen. Durchführung
2. Abschnitt:
2 )
Art. 4
3 )
1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB). Interkantonales Organ
2 Das Interkantonale Organ ist zuständig für: a. Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der be- teiligten Kantone; b. Erlass von Vergaberichtlinien; c. Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte; c bis. Entgegennahme und Weiterleitung ei nes Gesuches um Befreiung von Auftraggeberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung unter diese Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Möglichkeit ha- ben, diese Dienstleistungen in demselben geographischen Gebiet un- ter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten (Ausklink- klausel); d. (...) e. Kontrolle über die Durchführun g der Vereinbarung durch die Kan- tone und Bezeichnung ei ner Kontrollstelle; f. Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der Vereinbarung; g. Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Verein- barungen; h. Bezeichnung der kantona len Delegierten in na tionalen und internatio- nalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäfts- reglemente.
3 Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte de r beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kant on hat eine Stimme, die von einem Mit- glied der Kantonsregierung wahrgenommen wird.
1) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
2) Titel aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 15. März 2001
3) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
4 Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherin- nen und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem Bund zusammen.

Art. 5 1 )

3. Abschnitt: Anwendungsbereich

Art. 5 bis

2 )
1 Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsver- trägen nicht erfassten Bereich unterschieden. Abgrenzung
2 Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internatio- nalen Verträgen ins kant onale Recht umgesetzt.
3 Im von Staatsverträgen nicht erfasst en Bereich werden innerstaatliche Bestimmungen der Kant one harmonisiert.
Art. 6
3 )
1 Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die in den Staatsverträgen defini erten Aufträge, insbesondere: Auftragsarten
a. Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten; b. Lieferaufträge über die Bescha ffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miet e, Pacht oder Mietkauf; c. Dienstleistungsaufträge.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.
Art. 7
4 )
1 Die Schwellenwerte im Staatsvert ragsbereich sind im Anhang 1 aufge- führt. Schwellenwerte
1bis Die Schwellenwerte im von Staatsv erträgen nicht erfassten Bereich sind im Anhang 2 aufgeführt.
1ter Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht berücksichtigt.
2 Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge ver- geben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tief- bauarbeiten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je ein- zeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusam-
1) Aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 15. März 2001
2) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
3) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
4) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
m engerechnet 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht über- schritten, müssen mindestens nach den Bestimmungen des von Staatsver- trägen nicht erfassten Bereiches vergeben werden (Bagatellklausel).

Art. 8 1 )

1 Im Staatsvertragsbe reich unterstehen dieser Vereinbarung: Auftraggeberin und Auftraggeber
a. Kantone, Gemeinden sowie Einric htungen des öffentlichen Rechts auf kantonaler oder kommunaler Eb ene, mit Ausnahme ihrer kom- merziellen oder industr iellen Tätigkeiten; b. (...) c. Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit aus- schliesslichen oder besonderen Rechte n ausgestattet sind, jeweils in den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Tele- kommunikation. Sie unterstehen dieser Vereinbarung nur für Auf- träge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tä- tigkeit in diesen Bereichen vergeben; d. weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entspre- chenden Staatsverträgen.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfasst en Bereich unterstehen dieser Ver- einbarung überdies: a. andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme derer kommerziellen oder i ndustriellen Tätigkeiten; b. Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50% der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
3 Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber ge- mäss Absatz 1 und 2 beteiligt sind, unt erstehen dem Recht am Sitz der Hauptauftraggeberin oder des Hauptauft raggebers. Vergaben durch eine gemeinsame Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Träger- schaft. Hat diese keinen Sitz, gilt da s Recht am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit oder der Arbeitsausf ührung. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
4 Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers gemäss Absatz
1 und 2, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sitzes erfolgt, unterstehen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit.
Art. 9
2 ) Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben: Anbieterin und Anbieter; Gegen- recht
a. in einem beteiligten Kanton;
1) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
2) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
b. in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Be- schaffungswesen ve rpflichtet ist; c. (...)

Art. 10 1 )

1 Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf: Ausnahmen
a. Aufträge an Behinderteninstitu tionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten; b. Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogram- men erteilt werden; c. Aufträge, die aufgrund eines Staa tsvertrages über ein gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden; d. Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internatio- nalen Organisation vergeben werden; e. Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsma- terial und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungs- infrastruktur von Gesa mtverteidigung und Armee.
2 Die Auftraggeberin und der Auftragge ber brauchen einen Auftrag nicht nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn: a. dadurch die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit ge- fährdet sind; b. der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflan- zen dies erfordert; oder c. dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.
4. Abschnitt: Verfahren

Art. 11 Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten:

Allgemeine Grundsätze
a. Nichtdiskriminierung und Gleic hbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter; b. wirksamer Wettbewerb; c. Verzicht auf Abgebotsrunden; d. Beachtung der Ausstandsregeln; e. Beachtung der Arbeitsschutzbes timmungen und der Arbeitsbedingun- gen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
f. Gleichbehandlung von Frau und Mann; g. Vertraulichkeit von Informationen.
1) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
Art. 12
1 )
1 Es werden folgende Verfahrensarten unterschieden: Verfahrensarten
a. das offene Verfahren, bei dem di e Auftraggeberin oder der Auftragge- ber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterin- nen und Anbieter ein Angebot einreichen können; b. das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftrag- geber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt. Alle Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt auf- grund von Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auftragge- ber kann in der Ausschreibung di e Zahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Anbieterinnen und A nbieter beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein; b bis. das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auf- traggeber bestimmt, welche Anbieterinnen oder Anbieter ohne Aus- schreibung direkt zur Angebotsabga be eingeladen werden. Die Auf- traggeberin oder der Auftraggebe r muss wenn möglich mindestens drei Angebote einholen; c. das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auf- traggeber einen Auftrag ohne Ausschreibung direkt vergibt.
2 (...)
3 Wer einen Planungs- oder Gesamtleis tungswettbewerb veranstaltet, re- gelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teilweise auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden ver- weisen, soweit solche Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze dieser Vereinbarung verstossen.

Art. 12 bis

2 )
1 Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder se- lektiven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den in- ternationalen Verträgen können sie im freihändigen Verfahren vergeben werden. Wahl der Verfahren
2 Aufträge im von Staatsverträgen ni cht erfassten Bereich können gemäss den Schwellenwerten im Anhang 2 übe rdies im Einladungs- oder im frei- händigen Verfahren vergeben werden.
3 Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für die Verfahren tiefere Schwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine Ge- genrechtsvorbehalte abgeleitet werden.
1) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
2) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
Art. 13
1 ) Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten: a. die notwendigen Veröffentlich ungen sowie die Publikation der Schwellenwerte; Kantonale Aus- führungsbestim- mungen
b. die Bezugnahmen auf nicht diskrimi nierende technische Spezifikatio- nen; c. die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der Angebote; d. ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien; e. die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und Anbieter, die in ständigen List en der beteiligten Kantone einge- tragen sind; f. die geeigneten Zuschlagskriterien , die den Zuschlag an das wirt- schaftlich günstigste Ange bot gewährleisten; g. den Zuschlag durch Verfügung; h. die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages; i. die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabever- fahrens auf wichtige Gründe; j. die Archivierung.
Art. 14
1 Der Vertrag mit der Anbieterin ode r dem Anbieter darf nach dem Zu- schlag nach Ablauf der Beschwerde frist abgeschlossen werden, es sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wir- kung erteilt. Vertragsschluss
2 Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so teilt die Auft raggeberin oder der Auftraggeber den Vertragsschluss umgehend de r Beschwerdeinstanz mit.
5. Abschnitt: Rechtsschutz
Art. 15
2 )
1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberi n oder des Auftraggebers ist die Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese ent- scheidet endgültig. Beschwerderecht und Frist
1bis Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten: a. die Ausschreibung des Auftrags; b. der Entscheid über Aufnahmen eine r Anbieterin oder eines Anbieters in eine ständige Liste gemäss Art. 13 lit. e;
1) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
2) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
c. der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Verfahren; d. der Ausschluss aus dem Verfahren; e. der Zuschlag, dessen Widerruf ode r der Abbruch des Vergabeverfah- rens.
2 Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröff- nung der Verfügungen einzureichen.
2bis Es gelten keine Gerichtsferien.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbesti mmungen, ist das Bundesgericht für Beschwerden, welche die Anwendung di eser Vereinbarung betreffen, zu- ständig.
Art. 16
1 Mit der Beschwerde können gerügt werden: Beschwerde- gründe
a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; b. unrichtige oder unvollständige Fe ststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
2 Unangemessenheit kann nich t geltend gemacht werden.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbes timmungen, können die Bestimmungen dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.
Art. 17
1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Aufschiebende Wirkung
2 Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die auf- schiebende Wirkung erteilen, wenn di e Beschwerde als ausreichend be- gründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten In- teressen entgegenstehen.
3 Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers angeordne t und kann sie zu einem bedeuten- den Nachteil führen, kann die Beschw erdeführerin oder der Beschwerde- führer innerhalb nützlicher Frist zu r Leistung von Sicherheiten für die Verfahrenskosten und mögliche Partei entschädigungen verpflichtet wer- den. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig.
4 Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der aus de r aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn sie absichtlich oder grobfahrlässig gehandelt haben.
Art. 18
1 Ist der Vertrag noch nicht abgeschl ossen, kann die Beschwerdeinstanz die Aufhebung der Verfügung beschliesse n und in der Sache selbst ent- Entscheid
scheiden oder sie an d ie Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen.
2 Ist der Vertrag bereits abgeschlosse n und erweist sich die Beschwerde als begründet, stellt die Be schwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechts- widrig ist.
6. Abschnitt: Überwachung
Art. 19
1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die Anbieterinnen und Anbieter. Kontrollen und Sanktionen
2 Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestim- mungen vor.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 20
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittser- klärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt. Beitritt und Austritt
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im Voraus dem Interkan tonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt dem Bund mitteilt.
Art. 21
1 )
1 Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zw ei Kantone beigetreten sind, durch Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für weitere Mitglieder mit der Veröffen tlichung ihres Beitrittes im gleichen Organ in Kraft. Inkraftt r eten
2 Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.
3 Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Be- stimmungen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin die unveränderte Vereinbarung vom 25. November 1994
2 )
.
Art. 22
1 Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem In- krafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden. Ü bergangsrecht
1) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
2) SR 172.056.4
2 Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträ- gen, die vor dem Ende de s Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden. Dem Konkordat sind folgende Kantone beigetreten: (Stand 24. Februar 2003) Kanton Beitritt Inkrafttreten Zürich 11. Dezember 2003 24. Februar 2004
1 ) Bern 1. Januar 2003 28. Januar 2003 Obwalden 20. Januar 2004 24. Februar 2004 2 ) Freiburg 1. Januar 2002 28. Januar 2003 Basel-Stadt 1. Januar 2003 28. Januar 2003 Schaffhausen 15. April 2003
6. Mai 2003
3 ) Appenzell A. Rh 13. November 2003
2. Dezember 2003
4 ) St. Gallen 1. Januar 2003 28. Januar 2003 Wallis 10. Juli 2003
5. August 2003
5 ) Anhänge
6 ) enwerte im Staatsvertragsbereich tsverträgen nicht erfassten
1. Schwell
2. Schwellenwerte und Verfahren im von Staa Bereich
1) AS 2004, 919
2) AS 2004, 919
3) AS 2003, 939
4) AS 2003, 4119
5) AS 2003, 2373
6) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 31. Mai 2010.
Anhang 1 Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich a. Government Procurement Agreement GPA 1 ) (WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Auftraggeberin Auftraggeber Bauarbeiten (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Kantone 8 700 000 (5 000 000)
350 000 (200 000)
350 000 (200 000) Behörden und öffentliche Un- ternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation
8 700 000 (5 000 000)
700 000 (400 000)
700 000 (400 000) b. Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Gemein- schaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
2 ) sind auch fol- gende Auftraggeberinnen und Auftraggeber dem Staatsvertragsbe- reich unterstellt: Auftragswert CHF (Auftragsw ert EURO) Auftraggeberin Auftraggeber Bauarbeiten (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Gemeinden/Bezirke 8 700 000 (6 000 000)
350 000 (240 000)
350 000 (240 000) Private Unternehmen mit aus- schliesslichen oder besonderen Rechten in den Sektoren Was- ser, Energie und Verkehr (inkl. Drahtseilbahnen und Skiliftan- lagen)
8 700 000 (6 000 000)
700 000 (480 000)
700 000 (480 000) Öffentliche sowie aufgrund ei- nes besonderen oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Be- reich des Schienenverkehrs und der Gas- und Wärmever- sorgung
8 000 000 (5 000 000)
640 000 (400 000)
640 000 (400 000)
1) SR 0.632.231.422
2) SR 0.172.052.68
Auftragswert CHF (Auftragsw ert EURO) Auftraggeberin Au ftraggeber Bauarbeiten (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Öffentliche sowie aufgrund ei- nes besonderen oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Be- reich der Telekommunikation
8 000 000 (5 000 000)
960 000 (600 000)
960 000 (600 000)
Anhang 2 Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich Bauarbeiten Auftragswert (CHF) Verfahrens- arten Lieferungen (Auftragswert CHF) Dienstleistungen (Auftragswert CHF ) Baunebengewerb Bauhauptgewer be Freihändige Ve r g a b e unter 100 000 unter 150 000 unter 150 000 unter 300 000 Einladungs verfahren unter 250 000 unter 250 000 unter 250 000 unter 500 000 offenes/ selektives Verfahren ab 250 000 ab 250 000 ab 250 000 ab 500 000
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