Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich HfH
Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich HfH Vom 2. November 2012 (Stand 1. August 2012) Der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch die Bildungs-, Kultur- und Sport - direktion, und die Hochschule für Heilpädagogik HfH vereinbaren
1 ) :
§ 1 Gegenstand
1 Die Hochschule für Heilpädagogik Zürich HfH stellt dem Kanton Basel-Land - schaft jährlich maximal 8 Studienplätze für Neuaufnahmen von Studierenden mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft in den folgen - den Studiengängen zur Verfügung:
a. Gebärdensprachdolmetschen (Dauer 3 Jahre, Vollzeit, Beginn alle 3 Jah - re)
2 )
b. Psychomotoriktherapie (Dauer 3 Jahre, Vollzeit, Beginn jährlich)
3 )
c. Schulische Heilpädagogik (Dauer 2,5 Jahre, berufsbegleitend, Beginn jährlich)
4 ) nur folgende Studienschwerpunkte:
1. Pädagogik für Menschen mit geistiger Behinderung
2. Pädagogik für Schwerhörige und Gehörlose
3. Pädagogik für Sehbehinderte und Blinde
§ 2 Aufnahme der Studierenden
1 Die Aufnahme der Studierenden erfolgt durch die HfH nach den für den jewei - ligen Studiengang zu bestehenden Aufnahmeverfahren oder den geltenden Aufnahmekriterien. Die Interessentinnen und Interessenten mit stipendien - rechtlichem Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft werden den Interessentin - nen und Interessenten aus den Trägerkantonen gleichgestellt.
§ 3 Zuteilung zu den einzelnen Studiengängen
1 Im Regelfall gilt die folgende jährliche Verteilung für Neuaufnahmen
a. Gebärdensprachdolmetschen: 1 Platz
b. Psychomotoriktherapie: 3 Plätze
c. Pädagogik für Menschen mit geistiger Behinderung: 2 Plätze
1) Beschlossen am 12. Oktober 2012 / 2. November 2012
2) http://www.hfh.ch/gebaerdensprachdolmetschen/
3) http://www.hfh.ch/psychomotoriktherapie/
4) http://www.hfh.ch/schulische-heilpaedagogik / * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1115
d. Pädagogik für Schwerhörige und Gehörlose: 1 Platz
e. Pädagogik für Sehbehinderte und Blinde: 1 Platz
2 Die HfH kann die in einem Studiengang infolge von fehlenden Anmeldungen nicht benötigten Studienplätze einem anderen Studiengang zuordnen, falls Be - darf besteht und es die Anmeldungen aus den Trägerkantonen der HfH zulas - sen.
3 Andererseits kann die HfH auf die Durchführung eines Studienganges ver - zichten bzw. einen Studiengang um ein Jahr verschieben, wenn die Anzahl der vom Kanton Basel-Landschaft und den übrigen Kantonen gemeldeten Studie - renden eine wirtschaftliche Führung eines Studienganges nicht zulässt (§ 18 b Ziff 5 der Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich vom 21. September 1999).
§ 4 Meldung der Studierenden
1 Die HfH meldet im Rahmen der üblichen Erhebungen und Meldungen von Studierenden an Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen der zu - ständigen Stelle der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Basel-Landschaft die notwendigen Daten über Studierende und allfällige Neuaufnahmen.
§ 5 Ausbildungsorganisation / Abschlüsse
1 Für die Ausbildung sind die jeweils gültigen Studienordnungen und das Prü - fungsreglement der HfH massgebend. Für die Qualität der Ausbildung und de - ren Sicherung ist die HfH zuständig.
2 Es werden sämtliche Studienleistungen und bestandenen Module mit ECTS- Punkten bewertet und entsprechend bestätigt. Die Studierenden erhalten bei bestandenem Abschluss ein Hochschuldiplom der HfH.
3 Die Bachelor-Abschlüsse in Logopädie und Psychomotoriktherapie sind durch die Kantone, die EDK und die Krankenkassen anerkannt.
4 Die Master-Abschlüsse in Schulischer Heilpädagogik sind EDK-anerkannt.
§ 6 Ausbildungskosten
1 Die durch die HfH der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion verrechneten Leistungen decken gemäss § Kosten inklusive Infrastruktur und Betriebskosten für die Studierenden des Kantons Basel-Landschaft.
a. in berufsbegleitenden Studiengängen: 8'500 Fr. pro Semester
b. in Vollzeitstudiengängen: 12'750 Fr. pro Semester
2 Die Kostenbeiträge werden durch den Hochschulrat gemäss § 18 lit. b Punkt 20 der Trägerschaftsvereinbarung der HfH alle drei Jahre neu verhandelt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1115
§ 7 Rechnungsstellung
1 Die Kosten werden der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion jeweils in zwei Raten am 15. Oktober und am 15. April gemäss den FHV-Stichdaten für effek - tiv anwesende Studierende aus dem Kanton Basel-Landschaft in Rechnung gestellt. Unterbrüche oder Studienabbrüche der Studierenden während dem Studienjahr sind für das angefangene Studienjahr kostenpflichtig.
§ 8 Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann gegenseitig unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jährlich auf den Beginn eines Studienganges gekündigt werden. Die Bil - dungs-, Kultur- und Sportdirektion bezahlt Studierenden, die vor der Kündigung ein Studium an der HfH begonnen haben, ihr Studium bis zum Erstabschluss. Die HfH stellt im Falle einer Kündigung Studienplätze bis zum Erstabschluss zur Verfügung oder sorgt für allfällige Ersatzlösungen.
2 Mit einer allfälligen Aufnahme der Studiengänge der HfH in die Interkantonale Fachhochschulvereinbarung FHV verliert diese Vereinbarung ihre Gültigkeit.
3 Die Auflösung der Vereinbarung ist im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit möglich.
§ 9 Inkraftsetzung
1 Diese Vereinbarung tritt rückwirkend auf den 1. August 2012 in Kraft
5 )
.
§ 10 Anstände zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der
Hochschule für Heilpädagogik
1 Anstände werden gemäss Art. 45 der Interkantonalen Vereinbarung vom
21. September 1999 geregelt.
5) Ersetzt jene vom 8. Mai 2009 (GS 36.1096, SGS 649.720) * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1115
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
02.11.2012 01.08.2012 Erlass Erstfassung GS 37.1115 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1115
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 02.11.2012 01.08.2012 Erstfassung GS 37.1115 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1115
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