Verordnung betreffend Mischpensen
Mischpensen: Verordnung Verordnung betreffend Mischpensen Vom 27. Mai 1997 (Stand 9. August 2010) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 6 Lohngesetz
1 ) , beschliesst:
§ 1 Definition
1 Ein Mischpensum besteht darin, dass eine Lehrkraft Unterricht in Bereichen erteilt, die verschiede - nen Lohnklassen zugeordnet sind.
2 Erfolgt der Unterricht an einer einzigen Schule oder Schulart und verfügt die Lehrkraft über die Aus - bildung, die im höher eingereihten Bereich vorausgesetzt wird, so liegt beim Unterricht in verschiede - nen Fächergruppen laut § 98a Abs. 2 des Schulgesetzes vom 4. April 1929 kein Mischpensum im Sin - ne dieser Verordnung vor.
§ 2 Grundsatz der proportionalen Entlöhnung
1 Der Lohn ist die Summe der aufgrund der Stundenzahlen auf die einzelnen Lohnklassen entfallenden Lohnanteile.
2 Vorbehalten bleiben § 1 Abs. 2 sowie §§ 3 und 4.
§ 3 Ausnahmeregelung: Vorrang des Anstellungsbeschlusses
1 Lehrkräfte mit vollem Pensum, aus deren Anstellungsbeschluss sich eine bestimmte Lohnklasse er - gibt, haben Anspruch auf diese Lohnklasse, auch wenn ihnen vorübergehend oder dauernd Stunden in niedrigeren Lohnklassen zugeteilt werden.
§ 4 Übergangsregelung, Besitzstand
1 Lehrkräften mit vollem Pensum, die in den Schuljahren 1995/96 und 1996/97 gemäss den §§ 1 und 3 der Vo betreffend Mischpensen vom 19. April 1971 den vollen Lohn der höheren Lohnklassen bezo - gen haben, erhalten diesen Lohn für die Schuljahre bis und mit 1999/2000.
§ 4a
2 ) Übergangsregelung für die Schuljahre 2011/12 bis 2020/21
1 Unbefristet angestellte Lehrpersonen, die aufgrund der grundlegenden Strukturänderung des Bil - dungssystems (Aufhebung der Orientierungs- und Weiterbildungsschule) in einer Schulstufe mit tiefer eingereihten Stellen unterrichten, werden für die an dieser Stufe unterrichteten Lektionen während der Schuljahre 2011/12 bis und mit 2020/21 in der höheren Lohnklasse entlöhnt.
§ 5 Schlussbestimmungen
1 Durch diese Verordnung wird die Verordnung betreffend Mischpensen vom 19. April 1971 aufgeho - ben.
1) SG 164.100 .
2)
§ 4a eingefügt durch den RRB vom 2. 3. 2010 (wirksam seit 9. 8. 2010, publiziert am 25. 9. 2010).
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