Gesetz über die Ausübung der Fischerei (935.100)
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Gesetz über die Ausübung der Fischerei

Gesetz über die Ausübung der Fischerei Vom 15. Mai 1862 (Stand 1. Januar 2009) Der Grosse Rat des Kantons Aargau beschliesst:

§ 1

1 Das Recht, in den öffentlichen Gewässern des Kantons zu fische n, soweit es nicht Korporationen oder einzelnen Personen er weislichermassen zusteht, wird vom Staate geübt.
2 Dasselbe erstreckt sich auf alle Teile der Gewässer, in welchen die Fische zu leben und sich fortzupflanzen pflegen.

§ 2

1 Das Fischereirecht wird zum Vorteil des Staates verpachtet.
2 Wo es zur Erhaltung der Fischerei uner lässlich erscheint, gewisse Gewässer oder Strecken derselben in Bann zu legen, kann die Verpachtung für kürzere oder längere Zeit unterbleiben.

§ 3

1 Zum Zwecke der Verpachtung wird das Staat sgebiet in eine entsprechende Anzahl von Fischenzrevieren eingeteilt.

§ 4

1 Die Verpachtung geschieht auf dem Wege öffentlicher und vorher bekannt zu machender Steigerung, regelsweise je auf eine Dauer von 8 Jahren.
2 Zur Förderung der künstlichen Fischzucht können gewisse Reviere auch aus freier Hand und auf eine längere Pachtdauer verliehen werden.

§ 5

1 Für jede einzelne Verpachtung werden höchstens zwei Besteher zugelassen.

§ 6

1 Alle Unterpachtung und Verleihung an Dri tte ist untersagt. Dem Besteher ist gestattet, das Fischereir echt durch Angestellte oder durch seine Angehörigen ausüben zu lassen.

§ 7

1 Um als Pächter angenommen zu werden, muss der Betreffende eigenen Rechtes und im Kanton niedergelassen sein.
2 Von dem Rechte der Pachtung sind ausgeschlossen: a) die Armengenössigen, b) die mit einem Wirtshäuserverbot Belegten, c) die peinlich Bestraften, d) diejenigen, welche wegen Übertr etung der Fischereiverordnung zum zweiten Mal bestraft wurden.

§ 8

1 Dem Pächter soll für die Dauer des Vertra ges ein formgemässes Patent zugestellt werden.
2 Lässt derselbe den Fischfa ng durch Angestellte oder Angehörige (§ 6) besorgen, so sind diese durch Ausstellung besonderer Fi scherscheine hiefür zu ermächtigen.

§ 9

1 Durch das Patent (§ 8) erhält der Pächte r die Befugnis, die Fisc herei innert des ihm verliehenen Reviers fischergerecht auszuüben.
2 Das Erlegen von Fischottern und Fischrei hern vermittelst Stricken, Tellereisen, Fallen und Ausgraben ist in di eser Befugnis inbegriffen. 1 )
3 Der Gebrauch der fliegenden Angeln in dem Hallwilersee, de m Rhein, der Aare, der Reuss und der Limmat ist auch dem Nichtpächter gestattet.

§ 10

1 Der Pachtzins ist zu verbürgen und allj ährlich vorauszubezahlen. Die Zahlung ist auf dem Patent vorzumerken.

§ 11

1 Die Pacht erlischt mit dem Tode des Be stehers. Der Regierungsrat kann jedoch der Familie des Pächters vorbehältlich der Bestimmungen des § 7 lit. a–d die Fortsetzung der Pacht gestatten.
1) Dahingefallen; heute gilt das Bundesgese tz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) vom 20. Juni 1986 (SR 922.0 ).

§ 12

1 Wer, ohne im Besitze eines Patentes (§ 8) oder eines sonstigen Rechtstitels zu sein, die Fischerei betreibt, ist, nebst Konfiskation allfällig vorhandener Fischergerätschaften, mit einer gerichtli chen Busse von Fr. 100.– bis 200.– zu belegen. 1 )
2 Der gleichen Strafe unterliegt de r Besteher, welcher ohne geleistete Vorausbezahlung des jährlichen Pachtzinses fischt.

§ 13

1 Im besondern dann ist bei einer Bu sse von Fr. 100.– bis 200.– sowie bei Konfiskation der verwendeten Fi schergerätschaften untersagt: 2 ) 3 ) a) der Fang der Sälmlinge in de n Monaten März, April und Mai, b) Fang und Verkauf von jungen Fischen, c) Schonzeiten, d) die Anwendung betäubender Mittel beim Fischfang, e) Krebsfang, f) verbotene Geräte, g) das Schiessen, Fallenlegen, Spee rstechen und Zünden beim Fischfang, h) das Absperren und Instrockenelegen der Fische, i) jede vom Regierungsrat nicht be sonders bewilligte Verunreinigung der Gewässer mit Substanzen, welche de m Gedeihen der Fische oder der Ausübung der Fischerei nachteilig sind.
2 Von den in diesem Paragrafen aufgestellt en Bestimmungen sind selbst diejenigen nicht ausgenommen, welche sich im eigentümlichen und ausschliesslichen Besitze des Fischereirechts befinden.

§ 14

1 Bei vorzunehmenden Veränderungen an Wässerungen und in gewerblichen Kanälen, wobei voraussichtlich die Bette ga nz oder teilweise trocken gelegt werden, sind die Berechtigten verpflichtet, dem Fi schpächter davon rechtzeitig Kenntnis zu geben.
2 Dabei haben sie stets so viel Wasser durchzulassen, al s zur Erhaltung der Fische und Krebse erforderlich ist.
3 Zuwiderhandlungen verfallen in die in § 13 angedrohte Strafe nebst Schadenersatz.
1) Fassung gemäss Ziff. 17. des Gesetzes über die Umsetzung der neue n Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 420).
2) Heute gelten das Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (SR 923.0 ) und die (kantonale) Fischereiverordnung vom 26. September 1977 (SAR 935.111 ).
3) Fassung des Einleitungssatzes gemäss Ziff. 17. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit

1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 420).

§ 15

1 Wo bei einer Gesetzesübertretung bes ondere Milderungsgründe , wie namentlich die Jugend des Täters, vorwalten, kann der Ri chter in seiner Straferkenntnis selbst unter den Mindestbetrag der in §§ 12 und 13 bestimmten Busse herabgehen.

§ 16

1 Von den ausgesprochenen Geldbussen fällt ein Drittel 1 ) dem Verleider zu.
2 Ist diese wegen Unvermögenheit des Gebüssten nicht erhältlich, so sollen dem Verleider wenigstens seine Anzeige- und gerichtlichen Erscheinungsgebühren vom Staate vergütet werden.

§ 17

1 Der Pächter ist für Beschädigungen, welche er Drittmanns eigentum zufügt, verantwortlich und zum Schadenersatz verpflichtet; dagegen darf ihm das notwendige Betreten der Ufergrundstücke durch Verbot nicht untersagt werden.
1 Die Überwachung der Fischenzen, namentli ch in polizeilicher Beziehung, wird den Polizeiangestellten, Strasse nwärtern und Bannwarten aufgetragen. Dem Pächter steht es frei, auf seine Kosten noch bes ondere Aufseher anzustellen und beeidigen 2 ) zu lassen.
2 Auf eigene Wahrnehmungen gegründete An zeigen derselben haben vollgültige Beweiskraft. 3 )

§ 19

1 Der künstlichen Fischzucht wird da, wo sie im Kanton bereits Eingang gefunden oder wo sie noch weiter eingeführt wird, di e Unterstützung des Staates zugesichert.
2 Diese Unterstützung hat jedoch bloss da einzutreten, wo der Nutzen der künstlichen Fischzucht der Wiederbevölke rung der eigenen Gewässer zugut kommt.
3 Die für die künstliche Fischzucht getro ffenen Einrichtungen geniessen, gleich jenen für die natürliche, den Schut z der gegenwärtigen Verordnung gegen Entwendungen und Beschädigungen 4 ) .
1) Heute: die Hälfte
2) Heute: Inpflichtnahme; § 74 der Verfass ung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (SAR 110.000 ).
3) Heute gilt das Gesetz über die Strafrechtspf lege (Strafprozessor dnung) vom 11. November
1958 (SAR 251.100 ).
4) Heute gilt das Schweizerische Strafg esetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0 ).

§ 20

1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, bezüglic h der Fischerei in dem Rhein, der Aare, Reuss und Limmat mit den benachbarten Kantonen und Staaten Übereinkommen zu treffen 1 ) .

§ 21

1 Durch gegenwärtiges Gesetz werd en aufgehoben die Bestimmungen der Verordnung vom 22. April 1841 betref fend den Salmen- und Sälmlingfang im Rhein, dagegen bleiben vorbehalten di e über die Fischenzen bestehenden Staatsverträge.

§ 22

1 Der Regierungsrat ist mit der Bekanntm achung und Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Aarau, den 15. Mai 1862 Der Präsident des Grossen Rates S UTER Die Sekretäre D R
. HUET W EY Inkrafttreten: 1. Juli 1862
1) Heute gelten die Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (SR 923.0 ).
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