Verordnung über den Jugendrat Baselland (146.96)
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Verordnung über den Jugendrat Baselland

Verordnung über den Jugendrat Baselland Vom 24. Februar 1998 (Stand 1. April 1998) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

§ 1 Begriff und Zweck

1 Der Jugendrat ist eine regierungsrätliche Kommission, welche zum Ziel hat:
a. die Interessen der Jugend gegenüber dem Regierungsrat zu vertreten;
b. die Interessen der Jugend gegenüber der Öffentlichkeit zu vertreten;
c. die Jugend für die Belange der Politik zu sensibilisieren.

§ 2 Aufgaben des Jugendrates

1 Der Jugendrat
a. kann zu Vernehmlassungsvorlagen des Regierungsrates Stellung neh - men,
b. kann vom Regierungsrat für weitere Aufgaben beigezogen werden,
c. kann dem Regierungsrat Anregungen in Sinne einer Petition gemäss § 10 der Kantonsverfassung vorlegen,
d. kann im Rahmen des bewilligten Budgets Anlässe aller Art organisieren sowie Expertinnen und Experten beiziehen,
e. erstellt das Jahresprogramm und den Jahresbericht zuhanden des Regie - rungsrates.

§ 3 Organisation des Jugendrates

1 Der Jugendrat besteht aus neun durch den Regierungsrat auf Amtsperiode gewählten Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.
2 Der Jugendrat setzt sich aus mindestens vier Frauen und vier Männern zu - sammen. Die Mitglieder des Jugendrates sind zwischen 14 und 26 Jahre alt. Eine gute Durchmischung von über und unter 20 Jahre alten Mitgliedern soll angestrebt werden.
3 Administrativ ist der Jugendrat der Erziehungs- und Kulturdirektion zugeord - net.
4 Eine Vertretung der Erziehungs- und Kulturdirektion und eine Vertretung der Gemeinden nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Jugendra - tes teil. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0047
5 Externe oder verwaltungsinterne Fachpersonen können unter Mitteilung an den zuständigen Direktionsvorsteher oder an die Direktionsvorsteherin zu Sit - zungen beigezogen werden.
6 Der Jugendrat regelt seine Arbeitsweise selbst.

§ 4 Zusammenarbeit mit dem Regierungsrat

1 Der Regierungsrat informiert via Erziehungs- und Kulturdirektion den Jugend - rat über wichtige jugendspezifische Sachgeschäfte.
2 Die Erziehungs- und Kulturdirektion bezeichnet eine Kontaktperson, die im Auftrag des Regierungsrates den gegenseitigen Informationsaustausch sicher - stellt.

§ 5 Finanzen

1 Für die Aufwendungen des Jugendrates steht ein Budget zur Verfügung.
2 Die Mitglieder des Jugendrates werden gemäss Verordnung vom 3. Dezem - ber 1985 über die Kommissionstätigkeit entschädigt.

§ 6 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 16. Mai 1995
1 ) wird aufgehoben.

§ 7 Schlussbestimmungen

1 Diese Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft.
1) GS 32.178, SGS 146.96 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0047
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.02.1998 01.04.1998 Erlass Erstfassung GS 33.0047 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0047
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 24.02.1998 01.04.1998 Erstfassung GS 33.0047 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0047
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