Verordnung über Beitragsleistungen der Gemeinden an Bodenverbesserungsunternehmen (913.751)
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Verordnung über Beitragsleistungen der Gemeinden an Bodenverbesserungsunternehmen

Verordnung über Beitragsleistungen der Gemeinden an Bodenverbesserungsunternehmen Vom 17. November 1986 (Stand 1. Januar 1987) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 27 des Gesetzes über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) vom 11. November 1980 1 ) , beschliesst:

§ 1

1 Der prozentuale Beitrag einer Gemeinde an Bodenverbesserungen entspricht dem Total der Punktezahlen aus der Bewertung de r Faktoren Interesse und Finanzkraft. Das Interesse wird mit 4 bis 10 Punkten , die Finanzkraft mit 6 bis 20 Punkten bewertet.

§ 2

1 Das Interesse wird auf Grund der land- und forstwirtschaftlichen Vorplanung nach folgender Skala bewertet: a) Unvermessenes Gebiet 2 Punkte b) Wegverhältnisse

1. schlecht 4 Punkte

2. mittel 3 Punkte

3. gut 2 Punkte

c) Parzellierungsverhältnisse

2. mittel 3 Punkte

3. gut 2 Punkte

1) SAR 910.100

§ 3

1 Die Finanzkraft einer Gemeinde wird gemä ss § 2 des Gesetzes über die Leistungen des Staates für das Volksschulwesen vom 10. November 1919/14. März 1978 1 ) ermittelt.
2 Der Anteil des Beitragssatzes aus der Finanzkraft wird nach folgender Skala berechnet: Finanzkraft Punkte
168 und mehr 20
153–167 19
139–152 18
126–138 17
114–125 16
103–113 15
93–102 14
84–92 13
76–83 12
69–75 11
63–68 10
58–62 9
54–57 8
51–53 7
50 und weniger 6

§ 4

1 Der Regierungsrat legt die Höhe des Beitragssatzes im Einzelfall fest.
2 Der Beitragssatz bestimmt sich nach den Verhältnissen im Jahre der Unternehmensgründung.
1) AGS Bd. 2 S. 200; aufgehoben (AGS 2006 S. 130)

§ 5

1 Der Gemeindebeitrag wird mit der Genehmigung der Sc hlussabrechnung des Bodenverbesserungsunternehmens durch den Regierungsrat fällig. Während der Dauer des Unternehmens hat die Gemeinde entsprechend dem Arbeitsfortschritt Teilzahlungen zu leisten.

§ 6

1 Sind mehrere Gemeinden am Unternehmen beteiligt, wird der Gesamtbeitrag der Gemeinden nach dem Beitrag ssatz jener Gemeinde berechnet, die den grössten Anteil am Bodenverbe sserungsperimeter hat.

§ 7

1 Diese Verordnung findet auf Bodenverb esserungsunternehmen Anwendung, die nach ihrer Inkraftsetzung beschlossen werden.

§ 8

1 Diese Verordnung ist in der Gesetze ssammlung zu publiziere n. Sie tritt am

1. Januar 1987 in Kraft.

Aarau, den 17. November 1986 Regierungsrat Aargau Landammann S IEGRIST Staatsschreiber i.V. S ALM
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