Verordnung über Beitragsleistungen der Gemeinden an Bodenverbesserungsunternehmen
                            Verordnung  über Beitragsleistungen der Gemeinden an  Bodenverbesserungsunternehmen  Vom 17. November 1986 (Stand 1. Januar 1987)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 27 des Gesetzes über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft  (Landwirtschaftsgesetz) vom 11. November 1980  1 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1    Der  prozentuale  Beitrag  einer  Gemeinde  an  Bodenverbesserungen  entspricht  dem  Total  der  Punktezahlen  aus  der  Bewertung  de  r  Faktoren  Interesse  und  Finanzkraft.  Das  Interesse  wird  mit  4  bis  10  Punkten  ,  die  Finanzkraft  mit  6  bis  20  Punkten  bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1   Das Interesse wird auf Grund der land-  und forstwirtschaftlichen Vorplanung nach  folgender Skala bewertet:  a)  Unvermessenes Gebiet  2 Punkte  b)       Wegverhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                1. schlecht 4 Punkte
2. mittel 3 Punkte
3. gut 2 Punkte
                            c)       Parzellierungsverhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                2. mittel 3 Punkte
3. gut 2 Punkte
                            1)     SAR  910.100
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1   Die Finanzkraft einer Gemeinde wird gemä  ss § 2 des Gesetzes über die Leistungen  des  Staates  für  das  Volksschulwesen  vom    10.  November  1919/14.  März  1978  1 )  ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Anteil  des  Beitragssatzes  aus  der  Finanzkraft  wird  nach  folgender  Skala  berechnet:  Finanzkraft                                                Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            168 und mehr  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            153–167                                                      19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            139–152                                                      18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126–138                                                      17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114–125                                                      16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103–113                                                      15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93–102                                                        14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84–92                                                          13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76–83                                                          12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69–75                                                          11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63–68                                                          10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58–62                                                          9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54–57                                                          8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51–53                                                          7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 und weniger  6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1   Der Regierungsrat legt die Höhe des  Beitragssatzes im  Einzelfall fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Der    Beitragssatz    bestimmt    sich    nach    den    Verhältnissen    im    Jahre    der  Unternehmensgründung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS Bd. 2 S. 200; aufgehoben (AGS 2006 S. 130)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1    Der  Gemeindebeitrag  wird  mit  der  Genehmigung  der  Sc  hlussabrechnung  des  Bodenverbesserungsunternehmens  durch  den  Regierungsrat  fällig.  Während  der  Dauer  des  Unternehmens  hat  die  Gemeinde  entsprechend  dem  Arbeitsfortschritt  Teilzahlungen zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1    Sind  mehrere  Gemeinden  am  Unternehmen  beteiligt,  wird  der  Gesamtbeitrag  der  Gemeinden  nach  dem  Beitrag  ssatz  jener  Gemeinde  berechnet,  die  den  grössten  Anteil am Bodenverbe  sserungsperimeter hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1    Diese  Verordnung  findet  auf  Bodenverb  esserungsunternehmen    Anwendung,  die  nach ihrer Inkraftsetzung beschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1    Diese  Verordnung  ist  in  der  Gesetze  ssammlung  zu  publiziere  n.  Sie  tritt  am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 1987 in Kraft.
                            Aarau, den 17. November 1986  Regierungsrat Aargau  Landammann  S  IEGRIST  Staatsschreiber  i.V. S  ALM