Verordnung betreffend die Dienstbekleidung
Dienstbekleidung: Verordnung Verordnung betreffend die Dienstbekleidung Vom 2. Juli 1918 (Stand 2. Juli 1918) Aufgrund des § 31 des Gesetzes betreffend die Dienstverhältnisse und die Besoldungen der Beam - ten, Angestellten und Arbeiter des Kantons Basel-Stadt vom 8. Juli 1909
1 ) und unter Hinweis auf § 48 der allgemeinen Dienstordnung für die Arbeiter der öffentlichen Verwaltungen des Kantons Basel- Stadt vom 3. Mai 1913
2 ) wird für die Abgabe von Dienstbekleidungen festgesetzt, was folgt:
§ 1 Art der Dienstbekleidungen
1 An Dienstbekleidungen, welche den zu ihrem Bezuge berechtigten Beamten, Angestellten oder Arbeitern zu verabfolgen sind, werden unterschieden: a) Dienstkleider und Dienstabzeichen Sie werden Beamten, Angestellten und Arbeitern verabfolgt, um diese dem Publikum in ihrer Stellung kenntlich zu machen (z. B. Uniformen, Dienstmützen) oder als Entschädigung für starke Abnützung ihrer Zivilkleider im Dienste (z. B. Dienstmäntel, Pelerinen). b) Arbeits- oder Überkleider Sie werden ausschliesslich bei der Arbeit getragen, und zwar: individuelle Arbeitskleider: Sie werden zum ausschliesslichen Gebrauch bei der Arbeit an dasjenige Personal abgegeben, dessen berufliche Tätigkeit das Tragen von besondern Arbeitskleidern während der ganzen Arbeitszeit notwendig macht (z. B. die Arbeitskleider der Handwerker); allgemeine Arbeitskleider: Sie werden für die Ausführung bestimmter Arbeiten an das damit beauftragte Personal zur Schonung seiner Zivil- oder Dienstkleider abgegeben (z. B. Mäntel für Ärzte, Dienstschürzen, Kleider für Kesselreinigung, Teeren, Brunnenputzen usw.).
§ 2 Reglemente der Departemente
1 Die Departemente bestimmen durch Reglemente oder in den Amts- und Dienstordnungen, welche Beamte, Angestellte oder Arbeiter Dienstbekleidungen und von welchen der in § 1 genannten Katego - rien erhalten sollen. Sie bestimmen darin auch die Art, Farbe und Form dieser Bekleidungen und deren Tragzeit.
2 Die Vorschriften der Departemente über die Dienstbekleidungen unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates.
3 Die Vorschriften des Appellationsgerichts über die Entschädigung der Gerichtsweibel für ihre Amts - kleidung bleiben vorbehalten.
1 Dienstkleider und Dienstabzeichen (§ 1 lit. a) sind während der dienstlichen Verrichtungen zu tragen.
2 Besondere Vorschriften darüber, welche Dienstkleider bei bestimmten dienstlichen Verrichtungen zu im Urlaub ist ohne spezielle Erlaubnis nicht gestattet.
1) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Personalgesetz vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 7. 2000, SG ).
2) Diese Dienstordnung ist durch das Beamtengesetz von 1968 hinfällig geworden, welches seinerseits durch das Personalgesetz vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 7. 2000, SG 162.100 ) aufgehoben worden ist.
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Dienstbekleidung: Verordnung
§ 4 Verbot der Änderung von Dienstkleidern
1 An der festgesetzten Form und Beschaffenheit der Dienstkleider (§ 1 lit. a) dürfen vom Personal kei - ne Änderungen vorgenommen werden.
§ 5 Tragzeit
1 Die Tragzeit der Dienstkleider (§ 1 lit. a) läuft vom Tage ihrer Abgabe an.
2 Anstatt neuer Dienstkleider können sowohl bei Dienstantritt als auch bei Neufassung schon getrage - ne, aber noch gut erhaltene Dienstkleider abgegeben werden. In diesem Falle wird die Tragzeit dem Zustande entsprechend abgekürzt.
3 Wenn ein Beamter, Angestellter oder Arbeiter infolge von Krankheit, Militärdienst usw. länger als drei Monate ausser Dienst ist, so wird die Tragzeit entsprechend verlängert.
§ 6 Unterhalt
1 Der Inhaber haftet für den Verlust und die Beschädigung der anvertrauten Dienstkleider und Dienst - abzeichen, sofern Selbstverschulden oder Böswilligkeit vorliegt.
2 Er hat die Dienstkleider (§ 1 lit. a) auf eigene Kosten stets in gutem und sauberem Zustande zu erhal - ten. Bei nachlässiger Behandlung und Mangel an Reinlichkeit kann er angehalten werden, das betref - fende Kleidungsstück durch ein anderes zu ersetzen, welches ihm von der Verwaltung gegen Vergü - tung der Selbstkosten, entsprechend der noch nicht abgelaufenen Tragzeit, geliefert wird.
3 Für ausserordentliche und nicht selbstverschuldete Beschädigungen der Dienstkleider hat die Verwal - tung aufzukommen. Diese wird jährlich mindestens eine Inspektion über die Dienstkleider abhalten. Den Inhabern von Dienstkleidern, die diese infolge sorgfältigen Unterhalts länger als vorgeschrieben tragen können, kann eine der verlängerten Tragzeit entsprechende Vergütung gewährt werden.
§ 7 Übergang in Privateigentum
1 Die verabfolgten Dienstkleider (§ 1 lit. a) gehen, soweit nicht durch die besondern Amts- oder Dienstordnungen etwas anderes festgesetzt ist, nach Ablauf der festgesetzten Tragzeit in das Eigentum ihres Inhabers über; Dienstabzeichen und Metallknöpfe dagegen bleiben Eigentum der Verwaltung und sind ihr beim Austritt oder bei Stellenwechsel zurückzugeben.
§ 8 Rückgabe
1 Ist bei Dienstaustritt oder Übertritt in eine andere Stelle, in der keine Berechtigung auf Dienstkleider (§ 1 lit. a) vorgesehen ist oder in welcher andere Dienstkleider abgegeben werden, die Tragzeit noch nicht abgelaufen, so kann die Verwaltung die Rückgabe derselben oder eine angemessene Vergütung verlangen.
§ 9 Haftung
1 Die Auszahlung der Lohnguthaben und der Kautionen beim Dienstaustritt findet erst statt, nachdem die Rückgabe der Dienstkleider (§ 1 lit. a) oder der Verzicht auf dieselben von der zuständigen Amts - stelle bescheinigt ist.
§ 10 Individuelle Arbeitskleider
1 Die in § 1 lit. b 1 genannten individuellen Arbeitskleider werden beim Dienstantritt gegen eine Ver - gütung von 40% der Anschaffungskosten abgegeben.
2 Der Unterhalt dieser Arbeitskleider geht zu Lasten des Empfängers. Die Lieferung von Ersatzstücken erfolgt ebenfalls gegen Vergütung von 40% der Anschaffungskosten, sofern der Ersatz durch ord - nungsgemässen Gebrauch nötig geworden ist. Der Ersatz böswillig oder infolge von Nachlässigkeit - verschuldeter Abnützung kann dem Empfänger ein Teil seines Beitrags zurückvergütet werden.
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Dienstbekleidung: Verordnung
3 Bei Dienstaustritt wird den Inhabern solcher Arbeitskleider der Kostenanteil der Verwaltung verrech - net, abzüglich einer Abnützungsquote von CHF –.50 für jeden Monat der abgelaufenen Tragzeit.
§ 11 Allgemeine Arbeitskleider
1 Die in § 1 lit. b Ziff. 2 genannten allgemeinen Arbeitskleider werden unentgeltlich, aber nur leihwei - se abgegeben.
2 Anschaffungskosten und Unterhalt gehen zu Lasten der betreffenden Verwaltungen.
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