Verordnung über die Stellvertreter und Assistenten von Medizinalpersonen (311.351)
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Verordnung über die Stellvertreter und Assistenten von Medizinalpersonen

1 Verordnung über die Stellvertreter und Assistenten von Medizinalpersonen Vom 5. März 1971 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 1 Abs. 2 der Vo llziehungsverordnung vom 26. Februar 1946 zum Gesetz über das öffe ntliche Gesundheitswesen 1) , beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

1 n oder Assistenten von Medizinalper- sonen bedarf der Genehmigung durch das Departement Gesundheit und Soziales. Dieses prüft die Ausweise und erteilt oder verweigert die Bewil- ligung zur Anstellung. 2)
2 dnung über die Apotheken vom 3. April
1958 3) für Stellvertretungen unter 4 Wochen Dauer.

§ 2

Das begründete Bewilligungsgesuch ist vom Inhaber der Praxis bzw. der Apotheke vor der Anstellung des Ste llvertreters oder Assistenten einzu- reichen. Der Stellenantritt darf erst nach der Bewilligungserteilung erfolgen. Dem Bewilligungsgesuch si ausweise des Stellvertreters bzw. Assistenten beizufügen.
1) AGS Bd. 3 S. 434; der genannten Be stimmung entspricht heute § 35 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 10. November 1987, in Kraft seit 1. Mai 1988 (SAR 301.100).
2) Fassung gemäss Ziff. 34 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 381).
3) SAR 311.511 Grundsatz Bewilligungs- gesuch

§ 3

Die Anforderungen, die an Stellver treter und Assistenten von Medizinal- personen gestellt werden, richten si ch nach dem entsprechenden Regle- ment der kantonalen Gesundheitskommission. II. Stellvertretung

§ 4

1 Stellvertretungen für im Kant on zur Berufsausübung ermächtigte Medizinalpersonen können bewillig t werden, wenn der Bewilligungs- inhaber vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Militärdienst, Ferien oder Abwesenheit zu Studien- und Ausbildungszwecken an der Berufs- ausübung verhindert ist.
2 Die Stellvertretungsbewilligung wird in der Regel für längstens 6 Monate erteilt. Sie kann bei Vorlie gen besonderer Verhältnisse aus- nahmsweise und einmalig um 6 Monate verlängert werden.
3 Für den Widerruf und Entzug de r Bewilligung gelten sinngemäss die Bestimmungen von § 5 Abs. 2. III. Assistenz

§ 5

1 Den zur Berufsausübung im Kanton ermächtigten Medizinalpersonen kann, wenn es der Umfang der Praxis bz w. des Einzugsgebietes erheischt, die Anstellung eines Assistenten be willigt werden. Ausnahmsweise kann für Zahnarztpraxen gemäss § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Zahnärzte vom 3. November 1961 1) ein zweiter Assistent bewilligt werden.
2 Die Bewilligung kann an Bedingunge n geknüpft, befristet und nach Massgabe der Bestimmungen von § 21 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 10. November 1987 2) jederzeit entzogen werden. Im Übrigen gilt für den Widerruf § 37 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Ver- waltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 3) . 4)
1) SAR 311.335
2) SAR 301.100
3) SAR 271.200
4) Fassung gemäss Ziff. 14. der Veror dnung über die Anpass ung der kantonalen Verordnungen an das Verwaltungsrechts pflegegesetz vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 458).
3

§ 6

Die Assistentenbewilligung wird au f den Namen des Praxis- bzw. Apothekeninhabers und des Assistenten ausgestellt.

§ 7

1 is bzw. Apotheke des Bewilligungs- inhabers eingesetzt werden.
2 potheken ist verboten. Vorbehal- ten bleibt § 9 der Verordnung über die Zahnärzte vom 3. November
1961 1) .
3 der Praxis bzw. der Apotheke durch den Assistenten während kurzfristiger Abwesenheit oder Verhinderung de s Bewilligungsinhabers bis zu längstens 4 Wochen ein; anschlie ssend bedarf es einer ausdrücklichen Vertreterbewilligung.
4 beschäftigen. IV. Schlussbestimmungen

§ 8 2)

§ 9

Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung werden nach Mass- gabe von § 40 des Gesetzes über da s öffentliche Gesundheitswesen vom

28. November 1919

3) bestraft.

§ 10

1
2 eter und Assistenten von Medizinal- personen vom 21. Juni 1922 ist aufgehoben.
1) SAR 311.335
2) Aufgehoben durch Ziff. 14. der Vero rdnung über die Anpass ung der kantonalen Verordnungen an das Verwaltungsrechts pflegegesetz vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 458).
3) AGS Bd. 2 S. 203; der genannten Be stimmung entspricht heute § 66 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 10. November 1987, in Kraft seit 1. Mai 1988 (SAR 301.100). Träger der Bewilligung Einschränkungen Straf- bestimmungen Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
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