Verordnung über den Kantonsanteil an den Abgeltungen der stationären Spitalleistungen (331.113)
CH - SG

Verordnung über den Kantonsanteil an den Abgeltungen der stationären Spitalleistungen

über den Kantonsanteil an den Abgeltungen der stationären über den Kantonsanteil an den Abgeltungen der stationären Spitalleistungen Spitalleistungen vom 29. März 2011
1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 75 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001
2 sowie in Ausführung der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 21. Dezember 2007
3 (Spitalfinanzierung) als Verordnung: Kantonsanteil Kantonsanteil

Art. 1. Art. 1.

1 Der Anteil des Kantons an den Abgeltungen der stationären Spitalleistungen für die Kantonseinwohnerinnen und -einwohner nach Art. 49 a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994
4 beträgt im Jahr 2012 50 Prozent. Grenzwerte der Prämienverbilligung Grenzwerte der Prämienverbilligung

Art. 2. Art. 2.

1 Ein Viertel der Einsparung aus der Verringerung des Kantonsanteils an den Abgeltungen der stationären Spitalleistungen werden zum oberen und unteren Grenzwert der Beiträge für die individuelle Prämienverbilligung nach Art. 14 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 9. November 1995
5 hinzugezählt. Vollzug Vollzug a) Beginn a) Beginn

Art. 3. Art. 3.

1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2012 angewendet. b) Dauer b) Dauer

Art. 4. Art. 4.

1 Dieser Erlass wird bis 31. Dezember 2012 angewendet. Der Präsident der Regierung: Willi Haag Der Staatssekretär: Canisius Braun
1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 11. April 2011, ABl
2011,
1025; in Vollzug ab 1. Januar2012.
2 sGS 111.1 .
3 AS
2008,
2049, BBl
2004,
5551.
4 SR 832.10.
5 sGS 331.11 .
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