Vertrag über die Römerstadt Augusta Raurica
Vertrag über die Römerstadt Augusta Raurica (Römervertrag) Vom 31. März 1998 Zwischen den Kantonen Basel-Landsc haft, Basel-Stadt und Aargau, sowie der Historischen und Antiquarischen Gesellschaft und der Stiftung Pro Augusta Raurica wird, gestützt auf § 10 Abs. 2 des Geset zes über die Organisation des Regie- rungsrates und der kantonalen Verw altung (OG) vom 26. März 1985 1) , folgender Vertrag abgeschlossen:
§ 1
1 Die römische Stadt Augusta Rauri ca und das Kastell Kaiseraugst sind als Kulturdenkmäler von nationaler Bede utung der Nachwelt zu erhalten. Zwec k
2 Der Öffentlichkeitsarbeit und der sorg fältigen archäologischen Betreuung aller Bodeneingriffe ist bes ondere Beachtung zu schenken.
3 Die antiken Fundgegenstände sind zu erhalten, wissenschaftlich zu bearbeiten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
§ 2
1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in diesem Vertrag über- nommenen Aufgaben im Rahmen ih rer Rechtsordnungen beziehungsweise ihrer Stiftungs- oder Vereinsstatut e in zeit- und zweckmässiger Art und Weise zu erfüllen. G rundsatz
2 Diese vertragliche Verpf lichtung umfasst insbesondere: a) die Durchführung von vorgängige n Rettungsgrabungen bei anste- henden Bauprojekten und gegebene nfalls von Forschungsgrabungen; b) die Dokumentation, Inventaris ierung und wissenschaftliche Bearbei- tung der Grabungsbefunde und der Fundgegenstände; AGS 1998 S. 193
1) SAR 153.100
c) die Ausführung der notwendigen Arbeiten zur Erhaltung der Denk- mäler (Ruinen) und Fundgegenstände; d) die Führung des Römermuseums mit dem Römerhaus; e) die Vermittlung der Kulturgeschichte der Römerstadt; f) die Anbringung eines angemessene n Hinweises an beweglichen und unbeweglichen Objekten sowie in Publikationen auf die Vertrags- partner und Vertragspart nerinnen, die finanziell oder ideell beteiligt sind.
§ 3
1 Der Kanton Basel-Landschaft: Grabungen a) führt die Koordination der Dokumentationsarbeiten und der Archi- vierung aller Grabungen im Vertragsgebiet durch; b) betreibt die zentrale Archivierung aller Grabungsdokumente der Römerstadt; c) führt die Grabungen auf dem Ge biet der Einwohnergemeinde Augst und angrenzender Gebiete der Einwohnergemeinden Pratteln, Füllinsdorf und Giebenach durch.
2 Der Kanton Aargau führt die Grabungen auf seinem Kantonsgebiet durch.
§ 4
1 Hauptaufgaben des Römermuseums sind die Vermittlung der Kultur- geschichte der Römerstadt sowi e die wissenschaftliche Betreuung und Aufbewahrung aller inventarisierten Fundbestände. Röm ermuseu m
2 Im Römermuseum werden die römerzeitlichen und spätantiken Fund- gegenstände aus dem Vert ragsgebiet wissenschaftlich betreut, inventari- siert, aufbewahrt und ausgestellt. De r Kanton Basel-Landschaft haftet für die erforderliche Sorgfalt gegen Schaden und Verlust.
3 Prähistorische und mittelalterlich- neuzeitliche Fundgegenstände aus dem Vertragsgebiet fallen unter diesel be Regelung, soweit sie für die Erreichung des Vertragszweckes unmittelbar von Bedeutung sind.
4 Die Vertragsparteien stellen die in ihrem Besitz befindlichen Fund- gegenstände aus dem Vertragsgebiet dem Röme rmuseum zur vertrags- gemässen Verwendung als Deposita zur Verfügung. Über die Ausleihe von Gegenständen mit einem Versicherungswert von über Fr. 10'000.– (z.B. sämtliche Teile des Silberschatzes) an Dritte entscheidet der Eigentümer oder die Eigentümerin. Er oder sie entscheidet auch über die Anfertigung von Repliken zu Verkaufszwecken, we nn der Versicherungswert der ihnen zu Grunde liegenden Originale mehr als Fr. 1'000.– beträgt.
5 Das Römermuseum steht für weitere Ausstellungen und Aktivitäten über diese Epoche offen.
6 Das Römermuseum wird vom Kant on Basel-Landschaft betrieben.
§ 5
1 Die römischen Ruinen und die F undgegenstände im Vertragsgebiet werden nach wissenschaftlichen Grundsätzen konserviert, restauriert und unterhalten.
2 Der Kantons Basel-Landschaft führt die Aufsicht über alle Konservierungen und Restaurier ungen im Vertragsgebiet. Konservierung und Restaurierung der römischen Ruinen und der Fundgegenstände
3 Er betreibt die Werkstätten zur Fundkonservierung.
§ 6
1 Der Kantons Basel-Landschaft verw altet die von den Vertragsparteien zum archäologischen Schutz erworbenen Grundstücke im Vertragsgebiet und nutzt sie im Rahmen des Vertragszweckes unentgeltlich. G rundeigentu m
2 Der Kanton Basel-Landschaft überni mmt die Werkeigentümerhaftung. Er tritt gegenüber Dritten im Rahmen sein er vertraglichen Verpflichtungen als Bevollmächtigter der Eigentüm er und Eigentümerinnen auf.
3 Beabsichtigte Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen an den Grundstücken und in ihrer jeweiligen Nutzung sind allen Vertragsparteien frühzeitig zur Kenntnis zu bringen.
§ 7
1 Der Kanton Basel-Landschaft trägt, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, alle sich aus di esem Vertrag ergebenden Kosten. Finanzielles
2 Der Kanton Basel-Stadt leistet ei nen Pauschalbeitrag von Fr. 100'000.– per annum.
3 Der Kanton übernimmt: a) die effektiven Kosten für die Ausgrabungen auf seinem Kantons- gebiet; b) die effektiven Kosten für den Ruinendienst und die Konservierungen und Restaurierungen an Fundgegens tänden und Denkmälern aus bzw. auf seinem Kantonsgebiet; c) einen jährlichen Pauschalbeitr ag von Fr. 80'000.– an das Römer- museum für die Inventarisierung, Lagerbewirtschaftung und museo- logische Aufbereitung der Ka iseraugster Fundgegenstände.
4 Die Einzelheiten gemäss Absatz 3 werden zwischen dem Kanton Basel- Landschaft und dem Kanton Aargau geregelt.
5 Die Stiftung Pro Augusta Raurica und die Historische und Antiquarische Gesellschaft zu Basel verpflichten sich im Rahmen ihres jeweiligen Stiftungs- und Vereinszweckes zur Mithilfe bei der Erreichung des Ver- tragszieles.
§ 8
1 Die Kommission Augusta Raurica amte t als Experten-, Informations- und Koordinationsgremium im Interesse der Römerstadt Augusta Raurica und des Kastells Kaiseraugst. K ommission Augusta Raurica
2 Die Kommission wird von den zuständi gen Stellen regelmässig über die Angelegenheiten von Augusta Raurica in formiert. Sie wird vor wichtigen Entscheidungen rechtzeitig angehört.
3 Sie besteht aus je einem M itglied der Vertragspartner.
4 Der Kanton Basel-Landschaft und der Kanton Aargau entsenden je ein weiteres Mitglied in die Kommission.
5 Die Einwohnergemeinden Augst und Ka iseraugst entsenden je ein Mit- glied in die Kommission.
6 Alle Mitglieder werden vom Regierungsrat des Kantons Basel-Land- schaft auf Vorschlag des jeweiligen Vertragspartners und der beiden Einwohnergemeinden gewählt.
7 Die Kommission konstituiert sich selbst.
8 Die Leitung der Römerstadt Augusta Raurica nimmt beratend an den Sitzungen der Kommission teil und führt das Sekretariat der Kommission.
§ 9
Dieser Vertrag kann unter Einhalt ung einer Kündigungsfrist von 4 Jahren jeweils auf das Jahresende gekündigt werden. K ündigung
§ 10
1 Der Vertrag über die Römerforschung vom 10. März / 29. April / 3. Juni /
12. August / 11. September 1975
1) wird aufgehoben. Schluss- bestim mungen
2 Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel-Landschaft Regierungspräsident: S CHMID
1) AGS Bd. 9 S. 213 (SAR 490.700)
Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt Regierungsrat: C ORNAZ Erziehungsdepartement des Kantons Aargau Regierungsrat: W ERTLI Historische und Antiquarische Gesellschaft zu Basel Vorsteher: N AGEL Statthalter: E GGER Stiftung Pro Augusta Raurica Präsident: R EINAU
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