Veterinärverordnung (914.050)
CH - GR

Veterinärverordnung

Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 und 4 der Kantonsverfassung
1 und Art. 29 des Veterinärgesetzes
2 vom Grossen Rat erlassen am 3. März 1994
3 I. Allgemeine Bestimmungen

Art. Vollzug

Diese Vollziehungsverordnung regelt insbesondere den Vollzug folgender Erlasse oder von Teilen davon: – Kantonales Veterinärgesetz
4 ; – Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 1. Juli 1966
5 ; – Verordnung zum Bundesgesetz über die Tierseuchenbekämpfung vom 15. Dezember 1967
6 ; – Verordnung des Bundesrates über die Entsorgung tierischer Abfälle vom 3. Februar 1993
7 ; – Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8. Dezember 1905 bezüglich des Sektors Fleisch; – Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat)
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Art. Gleichstellung der Geschlechter

Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Verordnung beziehen sich auf beide Geschlechter. II. Organisation und Zuständigkeit
1. KANTONALE BEHÖRDEN

Art. 1. Regierung

1 Die Regierung wählt: a) den Kantonstierarzt; b) die Bezirkstierärzte; c) den kantonalen Bienenseuchenkommissär; d) die Schätzungsexperten.
2 Die Regierung regelt die Stellvertretung.
3 Die Regierung ist befugt, besondere Entschädigungen für Funktionäre, die mit dem Vollzug der veterinärrechtlichen Bestimmungen beauftragt sind, festzulegen.

Art. 2. Departement des Innern und der Volkswirtschaft

1 Das Departement des Innern und der Volkswirtschaft wählt: a) die Amtstierärzte und teilt diesen die Gebiete der amtlichen Tätigkeit zu; b) die Bieneninspektoren sowie deren Stellvertreter und teilt diesen die Gebiete zu; c) Fleischinspektoren und teilt diesen die Gebiete zu.
2 Es ist zuständig für: a) die Erteilung der Praxisbewilligung, der Bewilligung zur Übernahme amtlicher tierärztlicher Aufgaben und zur Führung einer tierärztlichen Privatapotheke an Inhaber des eidgenössischen Diploms für Tierärzte;
von Transport und Entsorgung tierischer Abfälle.
3 Es entzieht Bewilligungen, wenn der Bewilligungsinhaber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Art. 3. Veterinäramt

1 Das Veterinäramt vollzieht generell als Fachstelle die Bestimmungen über die Tierseuchenbekämpfung, über die Fleisch- und Milchproduktionshygiene (soweit nicht andere Gesetze zur Anwendung gelangen), den Tierschutz sowie des Viehhandelskonkordates.
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2 Insbesondere obliegen dem Veterinäramt: a) Anordnung der Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung oder zur Tilgung von Tierseuchen oder anderer Tierkrankheiten mit dem Ziel, die Gesundheit von Menschen und Tieren zu schützen, soweit nicht andere Instanzen des Bundes oder des Kantons zuständig sind; b) die Mitwirkung bei Tiergesundheitsdiensten; c) die Betreuung der Maultier- und Pferdezucht; d) die Beaufsichtigung und Überwachung aller Veterinärorgane und der anderen Berufe der Tiergesundheitspflege; e) Leitung der Instruktions- und Ergänzungskurse für Viehinspektoren, Fleischinspektoren, Fleischkontrolleure, Viehhändler sowie Organisation der Kurse für Bieneninspektoren; f) Mitwirkung bei der Erforschung von Tierkrankheiten, soweit dies im Interesse des Kantons liegt; g) Ausarbeitung amtlicher Gutachten auf dem Gebiet des Veterinärwesens; h) Erteilung und Entzug von Viehhandelspatenten.
3 Das Veterinäramt bezeichnet die Tierärzte, Fleischinspektoren, Fleischkontrolleure, Viehinspektoren, Bieneninspektoren und Wasenmeister, welche an Instruktions- oder Fortbildungskursen teilzunehmen haben.

Art. 4. Tierärzte

a) Bezirkstierärzte
1 Dem Bezirkstierarzt obliegen: a) die Leitung der Seuchenbekämpfung, soweit diese nicht durch das Veterinäramt oder andere Organe ausgeübt wird; b) die Überwachung der amtlichen Tätigkeit der Fleischkontrolleure, Viehinspektoren und der Wasenmeister; c) die Aufsicht über die Tätigkeit der Besamungs- und Fortpflanzungstechniker; d) die Aufsicht über Schlachtanlagen, über die Entsorgung tierischer Abfälle und die Verwertung von Tierfutter.
2 Die Einteilung entspricht der Kantonseinteilung. Das zuständige Departement kann einzelne Gebiete einem andern Bezirk zuteilen oder Bezirke zusammenlegen.

Art. b) Amtstierärzte

1 Zur Ausübung von amtlichen tierärztlichen Funktionen ist eine Wahl durch das zuständige Departement notwendig.
2 Das zuständige Departement wählt für jede Gemeinde einen Amtstierarzt. Es kann in begründeten Fällen eine davon abweichende Zuteilung vornehmen.
3 Gewählt werden können im Kanton niedergelassene Tierärzte. Die Amtstätigkeit endet mit dem erfüllten 65. Altersjahr. Das Departement kann befristete Ausnahmen bewilligen. Es kann beim Vorliegen wichtiger Gründe den Amtstierarzt vorzeitig aus seiner amtlichen Funktion entlassen.

Art. c) Aufgaben des Amtstierarztes

Gesetze, Verordnungen, Verfügungen und Weisungen.

Art. d) Stellvertretung

1 Bei längerer Abwesenheit oder bei sonstiger Verhinderung sorgt der Amtstierarzt nach Absprache mit dem Veterinäramt für die Stellvertretung.
2 Die Einstellung von Assistenten ist dem Veterinäramt zu melden.

Art. 5. Bienenkommissär

Der Bienenkommissär ist befugt, in Absprache mit dem Veterinäramt fachtechnische Weisungen für die Bekämpfung von anzeigepflichtigen Bienenkrankheiten zu erlassen.

Art. 6. Fleischkontrolleur

Die Fleischkontrolleure sind in den ihnen zugeteilten Regionen mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragt. Einzelheiten regelt die kantonale Fleischschauverordnung
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Art. 7. Schätzungsexperten

Entschädigungen für Tierverluste, die im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung geleistet werden, sind von den Schätzungsexperten gemäss den Entschädigungsrichtlinien des Bundes festzulegen.
2. GEMEINDEBEHÖRDEN

Art. 1. Aufgaben der Gemeindevorstände

1 Für den Vollzug der tierseuchenpolizeilichen Vorschriften in den Gemeinden sind die Gemeindevorstände verantwortlich.
2 Die Gemeindevorstände haben die Amtstierärzte bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Art. 2. Viehinspektion

a) Viehinspektionskreise
1 Jede Gemeinde bildet einen Viehinspektionskreis.
2 Das zuständige Departement kann im Einvernehmen mit der Gemeinde das Gemeindegebiet weiter unterteilen, einzelne Teile einem benachbarten Viehinspektionskreis zuteilen oder mehrere Gemeinden zu einem Viehinspektionskreis zusammenfassen.

Art. b) Viehinspektoren

1 Die Viehinspektoren sind Gemeindefunktionäre. Die Gemeinde wählt den Viehinspektor und seinen Stellvertreter. Als Stellvertreter können Viehinspektoren benachbarter Viehinspektionskreise amten.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Viehinspektoren sind wieder wählbar. Ersatzwahlen während der Amtsperiode sind nur in dringenden Fällen (Tod, Wegzug, Krankheit) zulässig.
3 Die Wahl bedarf der Genehmigung des Kantonstierarztes.

Art. 3. Wasenmeister

1 Jede Gemeinde bestimmt für ihr Gebiet einen Wasenmeister (Beauftragter für die Entsorgung tierischer Abfalle) sowie einen oder mehrere Stellvertreter. Mehrere Gemeinden können gemeinsam einen Wasenmeister bezeichnen.
2 Die Gemeinden können die Werkgruppen mit der Entsorgung tierischer Abfälle beauftragen.

Art. 4. Schlachttier- und Fleischuntersuchungskreise

1 Jede Gemeinde bildet einen Schlachttier- und Fleischuntersuchungskreis.
III. Berufe der Tiergesundheitspflege und Fortpflanzung
1. TIERÄRZTE

Art. 1. Tierärzte ohne amtlich zugewiesenes Praxisgebiet

1 Jeder Inhaber des eidgenössischen Tierarztdiploms mit Domizil im Kanton ist berechtigt, mit Bewilligung des zuständigen Departementes den Tierarztberuf im ganzen Kanton auszuüben.
2 In angrenzenden Kantonen und Ländern wohnhafte Tierärzte sind zur Berufsausübung zugelassen, sofern die Ausbildungsvoraussetzungen erfüllt sind und der Wohnsitzkanton oder der Nachbarstaat Gegenrecht hält.

Art. 2. Praxisführung

1 Der Bewilligungsinhaber hat die Praxis persönlich zu führen.
2 Sämtliche in einer Praxisgemeinschaft zusammengeschlossenen Tierärzte müssen zur Ausübung des tierärztlichen Berufs über eine Bewilligung des zuständigen Departementes verfügen.

Art. 3. Stellvertretung und Assistenten

1 Die Verpflichtung von Assistenten und Praxisvertretungen für mehr als vier Wochen sind dem Veterinäramt zu melden.
2 Der Tierarzt ist für die Berufsausübung von Vertretern, Assistenten und anderen Hilfspersonen verantwortlich.

Art. 4. Besondere Pflichten

1 Der Tierarzt hat Aufzeichnungen zu machen über die Besitzesverhältnisse und das Signalement des Tieres, die Diagnose, die Behandlung und die verordneten Medikamente.
2 Der Tierarzt hat bei der Feststellung oder bei Verdacht von Tierseuchen unverzüglich das Veterinäramt zu informieren und vorsorgliche Massnahmen anzuordnen.
3 Bei Seuchengefahr haben sich die Tierärzte auch ausserhalb ihres eigenen Praxisgebietes dem Veterinäramt für den Vollzug der Bekämpfungsmassnahmen zur Verfügung zu stellen.

Art. 5. Privatapotheken

Die Regierung ist befugt, Einrichtung und Betrieb der tierärztlichen Privatapotheken verordnungsweise zu regeln.
2. WEITERE BERUFE DER TIERGESUNDHEITSPFLEGE UND FORTPFLANZUNG

Art. 1. Bewilligungspflichtige Berufe

1 Insbesondere folgende Berufe bedürfen zur selbständigen Ausübung einer Bewilligung: a) Tierheilpraktiker; b) Besamer und Fortpflanzungstechniker.
2 Die Regierung kann weitere Berufe der Tiergesundheitspflege und der Fortpflanzung im einzelnen einer Bewilligungspflicht im Sinne von Artikel 5 des Gesetzes unterstellen und die dafür zuständige Behörde bezeichnen.

Art. 2. Befugnisse

1 Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung für weitere Berufe der Tiergesundheitspflege und Fortpflanzung ist es ausdrücklich untersagt: a) rezept- und apothekenpflichtige Medikamente anzuwenden oder abzugeben;
2 Der Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung für weitere Berufe der Tiergesundheitspflege und Fortpflanzung ist verpflichtet, einen Tierarzt beizuziehen, wenn offenkundig ist, dass der Zustand des Tieres tierärztliche Abklärung oder Behandlung erfordert.

Art. 3. Meldepflicht

Der Inhaber der Berufsausübungsbewilligung hat in allen Fällen, in denen er Anzeichen einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit wahrnimmt, sofort den zuständigen Bezirkstierarzt zu benachrichtigen.

Art. 4. Kompetenzen der Regierung

Die Regierung ist befugt, die Voraussetzungen der Bewilligungserteilung im Sinne von Artikel 28 im einzelnen zu umschreiben und ergänzende Voraussetzungen festzulegen. Überdies regelt die Regierung weitergehende Rechte und Pflichten der weiteren Berufe der Tiergesundheitspflege und Fortpflanzung.
3. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Art. 1. Bewilligungserteilung

Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a) der Bewerber über die nötige Fachausbildung verfügt; b) der Bewerber einen guten Leumund besitzt; c) keine Gründe vorliegen, welche die Berufsausübung verunmöglichen.

Art. 2. Bewilligungsentzug

1 Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn: a) die Voraussetzungen gemäss Artikel 28 nicht mehr gegeben sind; b) die Berufs- und Sorgfaltspflicht oder gesetzliche Bestimmungen schwer oder wiederholt verletzt werden.
2 Verstösse gegen die einschlägigen Vorschriften der interkantonalen Kontrollstelle über die Heilmittel (IKS) und der darauf beruhenden Erlasse und Richtlinien gelten als Verletzung der Berufspflicht.
3 Der Entzug kann für die ganze oder einen Teil der Berufstätigkeit sowie auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erfolgen.

Art. 3. Aufsicht

Das Veterinäramt ist berechtigt, alle der Berufsausübung dienenden Räume, Medikamente und Einrichtungen des Bewilligungsinhabers zu kontrollieren und in die Praxisaufzeichnungen Einblick zu nehmen. IV. Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen und anderen Gegenständen
1. TIERVERKEHRSÜBERWACHUNG

Art. 1. Kompetenzen der Regierung

Die Regierung ist befugt, die Gebühren für die Verkehrs- und Kollektivscheine sowie die Gebühren der Viehinspektoren für Kontrollen und Bescheinigungen festzusetzen.

Art. 2. Übersicht über den Tierverkehr

Die dem Viehinspektor abgegebenen Verkehrsscheine und dergleichen sind während drei Jahren geordnet aufzubewahren.

Art. 3. Öffnungszeiten

Art. 1. Zuständigkeit des Veterinäramtes

1 Bei akuter Seuchengefahr oder der Gefahr der Verschleppung ansteckender Krankheiten ist das Veterinäramt befugt, die Nichtabhaltung oder die vorübergehende Einstellung von Viehmärkten, Ausmerzaktionen, Viehschauen und Viehausstellungen zu verfügen.
2 Betreffend Viehannahmen und andere marktähnliche Veranstaltungen bestimmt das Veterinäramt, ob und wie weit die seuchenpolizeilichen Vorschriften für Märkte anwendbar sind. Es trifft die notwendigen Massnahmen für Ausstellungen anderer Tiere wie Hunde, Katzen, Kaninchen und Geflügel.

Art. 2. Auffuhrkontrollen

Die Auffuhr zu Markt- oder Ausstellungsveranstaltungen sind sanitarisch durch die Amtstierärzte, die Verkehrsscheinkontrolle oder Registrierung durch die Viehinspektoren oder durch die Polizeiorgane durchzuführen. Die daraus entstehenden Kosten sind durch die Gemeinden zu tragen, in welchen die Veranstaltungen stattfinden.

Art. 3. Viehschauen ohne Verkehrsscheinpflicht

1 Für die Auffuhr zu lokalen Viehausstellungen, wo nur Tiere aus den Ausstellungs- und Nachbargemeinden aufgeführt werden, sind keine Verkehrsscheine und Auffuhrkontrollen erforderlich.
2 Das Veterinäramt kann davon abweichende Vorschriften erlassen. Es ist befugt, auch regionale Ausstellungen unter sichernden Auflagen von der Verkehrsscheinpflicht zu befreien.
3. TIERVERKEHR

Art. 1. Alpfahrtsvorschriften

Der Auftrieb von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung auf Alpen und gemeinsame Weiden wird in besonderen, vom Departement erlassenen Vorschriften geregelt (Alpfahrtsvorschriften).

Art. 2. Tierverkehr mit dem Ausland

Wer ausländische Tiere der Pferde-, Rindvieh-, Schaf-, Ziegen- oder Schweinegattung zur Sömmerung auf Bündner Alpen auftreiben will, hat die Gesuche spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Grenzübertritt an das kantonale Veterinäramt zu richten, welches die Gesuche mit der eigenen Stellungnahme an die dafür zuständige Bewilligungsbehörde weiterleitet (Bundesamt für Veterinärwesen).
4. VIEHHANDEL

Art. 1. Patentpflicht, Voraussetzungen für Erteilung und Entzug

1 Die Patentpflicht sowie die Voraussetzungen zur Erteilung und zum Entzug richten sich nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung
14 und nach der Interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat)
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2 Für die Höhe der Kaution sind insbesondere die jeweiligen Beschlüsse der Konkordatskonferenz massgebend. Die Kaution kann durch Einzahlung an das Veterinäramt zuhanden der Vorortskasse oder durch den Nachweis der Mitgliedschaft bei der Kautionsversicherungsgenossenschaft des Schweizerischen Viehhändlerverbandes geleistet werden.
3 Die Patente für Grossviehhandel sind auch für den Handel mit Kleinvieh gültig.

Art. 2. Viehhandelsgebühren

Die Regierung ist befugt, die Viehhandelsgebühren entsprechend den Beschlüssen der Konkordatskonferenz festzulegen.

Art. 3. Verfahren

Veterinäramt einzureichen.
5. ENTSORGUNG TIERISCHER ABFÄLLE

Art. 1. Entsorgung, Grundsatz

Die Entsorgung tierischer Abfälle, wie Sammeln, Befördern, Zwischenlagern, Behandeln, Verwerten, Verbrennen oder Vergraben hat entsprechend den Bestimmungen der Verordnung des Bundesrates vom 3. Februar 1993 über die Entsorgung tierischer Abfälle zu erfolgen.

Art. 2. Ausnahmen, Verwerten und Plätze zum Vergraben von tierischen Abfällen (Wasenplätze)

1 Wo eine Behandlung und Verwertung von tierischen Abfallen nicht möglich ist, sind sie zu vergraben.
2 Die Gemeinden stellen dazu geeignete Wasenplätze zur Verfügung. Neue Wasenplätze bedürfen der Genehmigung der zuständigen kantonalen Behörden.
3 In Alpen und abgelegenen Berggütern sind Tierkörper in der Regel am Ort, wo sie anfallen, so zu vergraben, dass sie mindestens mit einer 1,2 m hohen Erdschicht überdeckt werden. Die Stelle darf nicht sumpfig sein und nicht in der Nähe von Wasserläufen oder Quellfassungen liegen.
4 Die Gemeinden können anordnen, dass auch in Alpen oder abgelegenen Berggütern anfallende Tierkörper in eine Sammelstelle oder an eine Haupt- oder Verbindungsstrasse abtransportiert werden zur anschliessenden vorschriftsgemässen Entsorgung. Die daraus entstehenden Mehrkosten können dann auf die Tierbesitzer überwälzt werden, wenn dazu von der Gemeinde ein Reglement und eine Gebührenordnung erlassen wurde.
5 Die Bewilligungen zur Entsorgung tierischer Abfälle, insbesondere zur Verfütterung oder zur Herstellung von Tierfutter, werden vom Veterinäramt erteilt. Es setzt die seuchenpolizeilich notwendigen Bedingungen fest.

Art. 3. Sammeldienst

1 Die Gemeinden organisieren für ihr Gebiet das Einsammeln der anfallenden tierischen Abfälle und deren Transport in die zugewiesene regionale Sammelstelle.
2 Erzeuger von tierischen Abfällen (Schlacht-, Metzgereibetriebe usw.) sind verpflichtet, sich einem kantonalen Sammeldienst anzuschliessen und ihre Abfälle zu bestimmten Zeiten selber der Sammelstelle zuzuführen, oder auf Gesuch hin diese von einer anerkannten, vertraglich gesicherten privaten Entsorgungsunternehmung entsorgen zu lassen.

Art. 4. Gemeindesammelstellen

Die Gemeinden können Gemeindesammelstellen einrichten, in der die tierischen Abfälle bis zum Weitertransport einwandfrei gekühlt aufbewahrt werden können. Die Gemeinden sind für den Abtransport und die Endentsorgung verantwortlich.

Art. 5. Neu- und Umbauten von Sammelstellen

1 Bei Neu- oder Umbauten von Sammelstellen sind die Pläne vor Baubeginn dem Veterinäramt zur Prüfung und Genehmigung einzureichen.
2 Jede Sammelstelle oder jede andere der Beseitigung tierischer Abfälle dienende Anlage ist mit einer Einrichtung zur Reinigung und Desinfektion auszustatten. Sie muss ausgerüstet sein und ausreichend Platz bieten, um die nötige Anzahl
800-Liter-Container gekühlt zu lagern, zu manipulieren und auf Lastwagen zu entleeren oder umzuladen.

Art. 6. Reinigung, Desinfektion

1 Räume, Einrichtungen, Geräteschaften, Behälter, Vorplätze von Sammelstellen und andere Anlagen der Entsorgung tierischer Abfälle sind täglich zu reinigen und mindestens einmal pro Woche zu desinfizieren.
2 Verschmutzte Fahrzeuge sind nach jedem Einsatz zu reinigen und zu desinfizieren. Bei Verdacht oder Feststellung einer Tierseuche sind sie unverzüglich nach der Entleerung gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
solcher Abfälle als Futter bedürfen einer Bewilligung des Veterinäramtes.
2 Erteilte Bewilligungen können jederzeit zurückgezogen oder eingeschränkt werden, wenn die Vorschriften nicht eingehalten werden oder wenn die Seuchenlage dies erfordert.

Art. 2. Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung an Schweinehaltungsbetriebe

1 Bewilligungen im Sinne der massgebenden eidgenössischen Bestimmungen werden nur an Schweinehaltebetriebe erteilt, welche über die notwendigen Einrichtungen für den gesicherten Transport, das sachgemässe Lagern und Sterilisieren des Sammelgutes verfügen und Gewähr bieten für eine hygienisch und seuchenpolizeilich einwandfreie Verwertung.
2 Durch das Verwerten von Sammelfutter dürfen keine Nachbarbetriebe gefährdet werden.

Art. 3. Verwertung von Milch in der Tiermast

Beim Auftreten einer Seuche, die durch Milch verbreitet werden kann, schreibt das Veterinäramt vor, dass die Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung vor der Abgabe als Tierfutter pasteurisiert werden müssen. V. Tierseuchenbekämpfung
1. TIERSEUCHENBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Art. 1. Meldepflicht

1 Tierbesitzer, wie auch alle anderen Personen, die sich beruflich mit Nutztieren beschäftigen, wie Besamer, Hirten, Klauenpfleger, Tierheilpraktiker, Viehinspektoren usw., haben bei Verdacht auf eine ansteckende Krankheit unverzüglich einen Tierarzt zu informieren.
2 Der Tierarzt, der eine anzeigepflichtige Krankheit feststellt oder vermutet, trifft unverzüglich die nötigen vorsorglichen Anordnungen, orientiert den Gemeindevorstand und erstattet dem zuständigen Amtstierarzt Anzeige. Bei Verdacht auf eine hochansteckende Seuche ist unverzüglich der Kantonstierarzt zu orientieren.

Art. 2. Abklärung durch den Amtstierarzt

1 Nach Eingang von Meldungen oder Anzeigen über Verdacht oder Ausbruch von Tierseuchen begibt sich der Amtstierarzt sogleich an Ort und Stelle, nimmt die Untersuchungen der kranken oder verdächtigen Tiere vor und trifft die nötigen Vorkehrungen gegen die Verbreitung von Tierseuchen.
2 Je nach Befund macht er unverzüglich dem kantonalen Veterinäramt Anzeige, orientiert den Bezirkstierarzt, den Gemeindevorstand und den Viehinspektor.

Art. 3. Laboratoriumsuntersuchungen

1 Aufträge für amtliche Untersuchungen sind dem kantonalen veterinär-bakteriologischen Labor zuzuleiten. Das Veterinäramt entscheidet, welche Aufträge an bestimmte auswärtige Laboratorien zur Erledigung weitergeleitet werden.
2 Untersuchungslaboratorien, die eine anzeigepflichtige Tierkrankheit festgestellt haben, melden dies dem Veterinäramt sowie dem auftraggebenden Tierarzt oder Bieneninspektor.

Art. 4. Vorsorge

Tierärzte und andere Berufsleute, die sich um die Tiergesundheit bemühen, sind verpflichtet, jederzeit die nötigen Desinfektionsmittel und zweckmässige Schutzanzüge zur Verfügung zu haben, um beim Auftreten eines Seuchenverdachtes erste vorsorgliche Massnahmen zur Verhinderung der Verschleppung einleiten zu können.

Art. 5. Sperrmassnahmen

a) Verfügung
1 Sperrmassnahmen werden in der Regel vom Veterinäramt angeordnet. Nur die anordnende Behörde ist zur Aufhebung von Sperren berechtigt.
2 Bei grösserer Ausdehnung einer Seuche oder bei grösserer Seuchengefahr werden die Verfügungen der Gemeinde mitgeteilt, die für deren Veröffentlichung und Einhaltung verantwortlich ist. In besonderen Fällen erfolgt die Publikation im Kantonsamtsblatt. Bei hochansteckenden Seuchen sind die Sperrverfügungen und Anordnungen mit allen dafür geeigneten Massnahmen bekanntzumachen.

Art. 6. Reinigung und Desinfektion

Die Reinigung und Desinfektion von Strassen, Plätzen, Ställen und anderen Objekten steht unter Aufsicht des Veterinäramtes.

Art. 7. Mithilfe der Gemeinde

Die Gemeinden sind verpflichtet, für die vom Veterinäramt angeordnete Reinigung und Desinfektionen sowie für die periodischen Bestandesuntersuchungen und Schutzimpfungen das nötige Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen und zu entlöhnen.

Art. 8. Pflichten des Tierhalters

Der Tierhalter hat:
1. dem Tierarzt bei den Untersuchungen und weiteren Verrichtungen behilflich zu sein und seine Anordnungen zu befolgen;
2. die erkrankten Tiere nach Weisung des Tierarztes zu behandeln;
3. die Reinigung und Desinfektion der eigenen Stallungen und ihrer Umgebung vorzunehmen oder auf eigene Kosten vornehmen zu lassen;
4. bei angeordneten Impfungen und Schafbädern die Tiere auf den bezeichneten Platz zu bringen und beim Impfen bzw. beim Baden der Tiere behilflich zu sein;
5. im Heimbetrieb anfallende Tierkörper gemäss den Anordnungen der Gemeinde für den Abtransport bereitzustellen, in eine von der Gemeinde bezeichnete Sammelstelle oder auf den Wasenplatz zu verbringen.
2. ENTSCHÄDIGUNGEN UND BEITRäGE IN DER TIERSEUCHENBEKÄMPFUNG

Art. 1. Tierseuchenfonds

1 Der Tierseuchenfonds deckt die Bekämpfungskosten der in der eidgenössischen Gesetzgebung aufgeführten Tierkrankheiten. Die Regierung legt im Bereich des Ermessensspielraumes die Entschädigungsgrundsätze fest.
2 Die Regierung ist befugt, soweit es im öffentlichen Interesse liegt, für weitere Tierkrankheiten die Entschädigungsgrundsätze ganz oder teilweise anwendbar zu erklären.

Art. 2. Entschädigungen für Tierverluste

a) Im allgemeinen Entschädigungen für Tierverluste werden geleistet für: a) Tiere, die wegen einer Seuche umstehen oder abgetan werden müssen; b) erkrankte Tiere, die wegen einer behördlich angeordneten Behandlung umstehen oder abgetan werden müssen; c) Tiere, die auf behördliche Anordnung hin geschlachtet oder abgetan und entsorgt werden müssen, um der Ausdehnung einer Seuche vorzubeugen; d) gesunde Tiere, die wegen eines zum zuständigen Organ der Tierseuchenpolizei angeordneten Eingriffs umstehen, geschlachtet oder abgetan und entsorgt werden müssen.

Art. b) Höhe der Entschädigung, Grundsatz

Die Entschädigungen sind so zu bemessen, dass die Geschädigten unter Anrechnung des Verwertungserlöses bei
a) den kranken Tieren nicht die nötige Pflege und Behandlung zuteil wurde, insbesondere wenn kein Tierarzt zugezogen oder Haltevorschriften nicht beachtet wurden; b) durch fahrlässiges Verhalten der Verwertungsertrag beeinträchtigt ist; c) bei umgestandenen oder geschlachteten Tieren Unterlagen zur Sicherung der Diagnose, wie tierärztlicher Befund, Sektionsbericht, Laborbefunde, oder zur Schätzung nötige Unterlagen bezüglich der Abstammung, der Milchleistung, der Trächtigkeit etc. nicht oder nur teilweise vorliegen.

Art. d) Verfahren

1 Sämtliche Tiere sind nach den Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen zu schätzen.
2 Lebende Klauentiere sind in der Regel durch die von der Regierung eingesetzten Schatzungsexperten zu schätzen. In dringenden Fällen oder wenn nur einzelne, insbesondere auch umgestandene Tiere zu beurteilen sind, kann der Kantonstierarzt die Schätzung vornehmen. Bei umgestandenen Tieren sind Abstammungs-, Milchleistungsnachweise sowie die Versicherungsschatzung mitzuberücksichtigen.
3 Über jede Schätzung ist ein Protokoll zu erstellen, das den Schatzungsexperten und dem Tierbesitzer zur Unterzeichnung vorzulegen ist.

Art. e) Überprüfen und Berichtigen der Schatzungen

1 Tierbesitzer, welche mit der Schatzung nicht einverstanden sind, können unter Beilage des Schatzungsprotokolls und weiterer für die Beurteilung relevanter Unterlagen beim zuständigen Departement Beschwerde erheben.
2 Das Veterinäramt hat, wenn Schatzungen auf unrichtigen Angaben beruhen oder nicht dem Verkehrswert angepasst sind, diese zur Neubeurteilung an die Schatzungsexperten zurückzugeben, notfalls dem zuständigen Departement zur Überprüfung und Berichtigung weiterzuleiten.

Art. 3. Beiträge

Die Regierung erlässt die Ausführungsbestimmungen für die Beiträge im Sinne von Artikel 15 des Gesetzes
18 und legt deren Höhen sowie die Bedingungen und Auflagen fest.
3. AUFTEILUNG DER KOSTEN DER TIERSEUCHENBEKÄMPFUNG

Art. 1. Tierhalter

Zu Lasten des Tierhalters gehen:
1. die Kosten der Impfstoffe, der Medikamente sowie deren Verabreichung, soweit sie nicht vom Tierseuchenfonds übernommen werden;
2. Erwerbseinbussen mit Einschluss des Nutzungsausfalls;
3. Material- und Futterverluste infolge angeordneter Reinigungen und Desinfektion;
4. Selbstbehalt bei Tierverlusten;
5. die Entschädigungen des Amtstierarztes für Untersuchungen oder Behandlungen von Tieren und Beständen und für das Ausfertigen der nötigen Zeugnisse, welche für Ausstellungen, besondere Märkte oder den Export verlangt sind.

Art. 2. Gemeinden

1 Die Gemeinden haben zu tragen:
1. die mit der Bekanntgabe von angeordneten Massnahmen und mit der Überwachung ihres Vollzuges, eingeschlossen die von der Gemeinde aufgestellten Seuchenwachen und Absperrposten, in Zusammenhang stehenden Kosten;
Sammelstellen, soweit sie nicht vom Kanton und den Betrieben, die gewerbsmässig Tiere schlachten oder Fleisch verarbeiten, übernommen werden;
5. die Kosten der periodischen Viehzählung, des Einzugs der Tierbesitzerbeiträge und der Gebühren für ausserkantonale Sömmerungstiere zuhanden des Tierseuchenfonds;
6. die Kosten für den Bau und das Bereitstellen der Schafbäder.
2 Die Viehinspektoren haben Anspruch auf die Gebühren gemäss kantonalem Tarif. Die Zahlung von weiteren Entschädigungen an die Viehinspektoren und das Entlöhnen der Wasenmeister ist Sache der Gemeinde.
3 Für den Besuch obligatorischer Instruktions- und Ergänzungskurse haben die Gemeinden ihren Organen der Seuchenpolizei angemessene Taggelder und Spesenentschädigungen auszurichten.

Art. 3. Tierseuchenfonds

1 Alle Kosten der Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen sowie die Tierentschädigungen gehen, soweit sie nicht vom Tierhalter, der Gemeinde oder vom Bund zu tragen sind, zu Lasten des Tierseuchenfonds.
2 Es sind dies insbesondere folgende Kosten:
1. die Tierarztkosten für Verrichtungen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung;
2. die Laborkosten für Untersuchungen, die vom Veterinäramt angeordnet oder mit dessen Zustimmung erfolgten;
3. die Kosten für Impfstoffe bei angeordneten Impfungen der Nutztierbestände;
4. die Kosten für die Desinfektionsmittel in der Tierseuchenbekämpfung;
5. die Transport-, Schatzungs- und Verwertungskosten;
6. die Kosten für die vom Kanton aufgestellten Seuchenwachen, Absperr- und Desinfektionsposten;
7. die Entschädigung des vom Veterinäramt engagierten Hilfspersonals bei Untersuchungen und Schutzimpfungen im Anschluss an Seuchenausbrüche unter Beachtung der Artikel 59 und 69 der Veterinärverordnung;
8. die Entsorgung tierischer Abfälle bei Seuchenfällen;
9. die Entschädigung der Bieneninspektoren für Verrichtungen bei der Bekämpfung anzeigepflichtiger Bienenkrankheiten;
10. das Verbrauchsmaterial bei angeordneter Behandlung von Bienenvölkern;
11. im Veterinärgesetz vorgesehene andere Entschädigungen und Beiträge.
4. EINNAHMEN DES TIERSEUCHENFONDS

Art. 1. Beiträge

Die Beitragsleistungen des Kantons, der Gemeinden, der Tierbesitzer und der Benützer des Tierkörpersammeldienstes richten sich nach Artikel 9, 12 und 13 des Veterinärgesetzes
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Art. 2. Berechnungsgrundlage für die Beiträge an den Tierkörpersammeldienst

1 Für die Berechnung der Beiträge der Gemeinden ist die im Staatskalender angegebene Bevölkerungszahl massgebend.
2 Für die Berechnung der Beiträge der Schlachtbetriebe sind die Schlachtzahlen und die dem Sammeldienst übergebenen anderen tierischen Abfälle massgebend.
3 Für die Berechnung der Anteile der fleischverarbeitenden Betriebe ohne Eigenschlachtungen hat der mit der
2 Die Gemeinde ist für die richtige Ermittlung der Anzahl Tiere, für welche Beiträge zu entrichten sind, verantwortlich.

Art. 4. Einzug und Ablieferung

1 Die Gemeinde hat die Beiträge der Tierhalter an den Tierseuchenfonds sowie die Sömmerungstaxen für ausserkantonale Tiere einzuziehen. Sie liefert dem Veterinäramt bis spätestens Ende Juli auf offiziellen Formularen Zähllisten ab.
2 Die geschuldeten Beiträge der Tierhalter und der Gemeinde sowie die Taxen für ausserkantonales Sömmerungsvieh werden der Gemeinde im Kontokorrent bei der Standesbuchhaltung belastet. VI. Verschiedene Bestimmungen

Art. Entlöhnung der amtlichen Funktionäre

Die Regierung ist befugt, einen Tarif zur Entlöhnung der Amtstierärzte, Vieh- und Bieneninspektoren für amtliche Tätigkeiten und Aufgaben zu erlassen. VII. Schlussbestimmungen

Art. Aufhebung bisherigen Rechts

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden aufgehoben: a) Kantonale Tierseuchenverordnung vom 25. November 1968 ; b) Regierungsbeschluss über die Gebühren für die Vermittlung und Erteilung von Einfuhrbewilligungen für Tiere, Fleisch und Fleischwaren aus dem Auslande, für die Erteilung der Bewilligung zum Verbringen von Fleisch in andere Gemeinden und Hausieren mit Geflügel vom 19. Dezember 1936 .

Art. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Veterinärgesetz
23 in Kraft . Endnoten
110.100
914.000
914.000 vor. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist noch nicht bestimmt.
912.550
912.550
507.400
914.000
914.000
912.550
914.000
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