Gesetz über die Gerichtsgebühren (154.800)
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Gesetz über die Gerichtsgebühren

Gerichtsgebühren: Gesetz Gesetz über die Gerichtsgebühren Vom 16. Januar 1975 (Stand 5. Juli 2018) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

§ 1

1 Die Gebühren für die Verrichtungen des Appellationsgerichts, des Zivilgerichts, des Strafgerichts, des Jugendgerichts, der Schlichtungsbehörden der Gerichte, der Aufsichtsbehörde über das Erbschafts - amt, der Zivilgerichtsschreiberei und der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte werden vom Gerichtsrat durch Reglement festgesetzt.
1 )
2 Hiebei soll das Interesse des Rechtsuchenden an einer Inanspruchnahme der Rechtspflege zu erschwinglichen Ansätzen gewahrt bleiben.

§ 2

2

§ 2a

3 )
1 In Verfahren vor Zivilgericht und Appellationsgericht, die ihren Ursprung bei der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten haben, werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
2 In solchen Verfahren betragen die Gerichtsgebühren minimal Fr. 200 und maximal Fr. 500 bei einer Nettomonatsmiete bis Fr. 2’500 bei Wohnungsmiete und bis Fr. 3’500 bei Geschäftsmiete.
3 Bei mutwilliger Prozessführung können einer Partei die Verfahrenskosten ganz oder teilweise aufer - legt werden.

§ 3

1 Die Gebühren, die für Urteile und andere richterliche Entscheidungen, für Beschlüsse und selbststän - dige Verfügungen zu erheben sind, werden vom Richter zusammen mit den Auslagen in seinem Erlas - se ziffernmässig festgesetzt.
2 Bei Erledigung eines Verfahrens ohne Urteil werden die Gebühren und Auslagen, wenn die Erledi - gung in der Hauptverhandlung erfolgt, durch das Gericht, in den andern Fällen durch den Gerichtsprä - sidenten festgesetzt.
3 Die übrigen Gebühren nebst den Auslagen setzt die Gerichtsschreiberei fest und teilt sie dem Pflichti - gen mit.
4 Die Gebühren- und Auslagenrechnung steht einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
4 ) gleich, sofern sie das Visum eines Gerichtsprä - sidenten trägt.
5 Gegen die Festsetzung von Gebühren oder Auslagen steht dem Betroffenen die Beschwerde an das über die Beschwerde gegen ein Urteil.
6 In Erbschaftssachen ist die Beschwerde gemäss § 2 EG zum ZGB an die Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt zu richten.
1) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
2)

§ 2 aufgehoben durch § 15 Ziff. 4 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100 ; Geschäftsnr. 09.0915 ).

3)

§ 2a eingefügt durch Volksabstimmung vom 10. 6. 2018 (in Kraft seit 5. 7. 2018).

4) SR .
1
Gerichtsgebühren: Gesetz

§ 3a

5 ) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Juni 2018
1 Für Verfahren, die zum Wirksamkeitszeitpunkt rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Gerichtsinstanz.

§ 4

1 Das Gesetz über die Gerichtsgebühren vom 13. Mai 1948 wird aufgehoben. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Der Regierungsrat setzt den Zeitpunkt der Wirksamkeit fest.
6 )
5)

§ 3a eingefügt durch Volksabstimmung vom 10. 6. 2018 (in Kraft seit 5. 7. 2018).

6) Das Gesetz ist spätestens mit dem Erlass der Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 4. 3. 1975 (SG 154.810) in Wirksamkeit getreten.
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