Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen (153.900)
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Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen

Konferenz der Kantonsregierungen: Vereinbarung Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen
1 ) Vom 8. Oktober 1993 (Stand 24. März 2006) Die Regierungen der Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura schliessen folgende Vereinbarung ab:

Artikel 1 Errichtung und Zweck der Konferenz der Kantonsregierungen

1 Die Regierungen der Kantone richten eine ständige «Konferenz der Kantonsregierungen» ein.
2 Diese bezweckt, die Zusammenarbeit unter den Kantonen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu fördern und in kantonsrelevanten Angelegenheiten des Bundes die erforderliche Koordination und Information der Kantone sicherzustellen, insbesondere in Fragen – der Erneuerung und Weiterentwicklung des Föderalismus; – der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen; – der Willensbildung und Entscheidungsvorbereitung im Bund; – des Vollzugs von Bundesaufgaben durch die Kantone; – der Aussen- und Integrationspolitik.

Artikel 2 Mitglieder

1 Mitglieder der Konferenz der Kantonsregierungen sind die kantonalen Regierungen.
2 Jede Kantonsregierung hat Anspruch auf einen Sitz in der Konferenz. Wahl und Amtsdauer sind Sa - che der Kantonsregierungen.
3 Die Kantonsregierungen können unter Wahrung der Stimmengleichheit zusätzliche Regierungsver - treter in die Konferenz entsenden. Die Vertreter der Kantone können sich ausnahmsweise von Mitar - beitern oder von Experten begleiten lassen.

Artikel 3 Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden

1 Der Bundesrat wird eingeladen, an den Sitzungen der Konferenz der Kantonsregierungen teilzuneh - men.
2 Er kann die Konferenz der Kantonsregierungen um Beratung und Beschlussfassung zu Geschäften ersuchen, welche die Interessen der Kantone berühren.
3 Die Konferenz der Kantonsregierungen sorgt für eine geeignete Koordination mit anderen Institutio - nen der vertikalen Kooperation.

Artikel 4 Zusammenarbeit mit den Direktorenkonferenzen

1 Die Konferenz der Kantonsregierungen arbeitet mit den Direktorenkonferenzen und mit den übrigen interkantonalen Konferenzen zusammen.

Artikel 5

2 ) Organe
1 – die Plenarkonferenz, bestehend aus den Regierungsvertretern aller Kantone; – den Leitenden Ausschuss, bestehend aus neun bis elf Mitgliedern; – ein ständiges Sekretariat, das dem Leitenden Ausschuss untersteht.
1) Beitritt vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 21. 9. 1993.
2) Art. 5 in der Fassung des Beschlusses der Kantonsregierungen vom 24. 3. 2006 (wirksam seit 24. 3. 2006, publiziert am 6. 5. 2006).
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Konferenz der Kantonsregierungen: Vereinbarung I. Plenarkonferenz

Artikel 6 1. Aufgaben

1 Die Plenarkonferenz wählt für eine Amtsdauer von zwei Jahren (mit der Möglichkeit einer Wieder - wahl) – den Präsidenten; – den Leitenden Ausschuss.
2 Sie bezeichnet das Sekretariat.
3 Sie fasst im Übrigen alle Beschlüsse, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

Artikel 7 2. Ordentliche Sitzungen

1 Die Plenarkonferenz tritt jährlich zu zwei ordentlichen Sitzungen zusammen. Die Sitzungstermine werden von der Plenarkonferenz im Voraus festgelegt.
2 Die Mitglieder der Konferenz werden mindestens zehn Tage im Voraus schriftlich zu den Sitzungen eingeladen.
3 Geschäfte zuhanden der Traktandenliste können anhängig machen – der Leitende Ausschuss; – jede Kantonsregierung; – die Direktorenkonferenzen.

Artikel 8 3. Ausserordentliche Sitzungen

1 Die Plenarkonferenz wird zu ausserordentlichen Sitzungen durch den Präsidenten einberufen auf Verlangen – des Leitenden Ausschusses oder – von mindestens drei Kantonen.
2 Bei besonderer zeitlicher Dringlichkeit können – die Einladungsliste gemäss Art. 7 Abs. 2 verkürzt werden; – die Form der Einladung vereinfacht werden; – Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, wobei Art. 9 und 10 sinngemäss anzuwenden sind.

Artikel 9 4. Beratung und Beschlussfassung

1 Die Plenarkonferenz ist beschlussfähig, wenn die Vertreter von mindestens achtzehn Kantonsregie - rungen anwesend sind.
2 Jede Kantonsregierung hat eine Stimme.
3 Das Weitere kann die Plenarkonferenz in ihrer Geschäftsordnung regeln.
1 Fasst die Plenarkonferenz einen Beschluss mit den Stimmen von achtzehn Kantonsregierungen, so
2 II. Leitender Ausschuss
1 Der Leitende Ausschuss ist das oberste Exekutiv- und Führungsorgan der Konferenz der Kantonsre - gierungen. Er behandelt die laufenden Geschäfte und bereitet die Sitzungen der Plenarkonferenz vor.
2 - dige oder nichtständige Fachkommissionen sowie Beauftragte einsetzen.
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Konferenz der Kantonsregierungen: Vereinbarung

Artikel 12 2. Sitzungen

1 Der Präsident beruft den Leitenden Ausschuss ein, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn es ein Mitglied verlangt. III. Sekretariat

Artikel 13

1 Das Sekretariat ist für die Vorbereitung der Sitzungen der Plenarkonferenz und des Leitenden Aus - schusses sowie für die Protokollführung verantwortlich.
2 Es sorgt für eine hinreichende und laufende Information und Dokumentation der Konferenzorgane sowie der Kantone und anderer Interessierter.

Artikel 14 Finanzierung

1 Die Kosten der Konferenz der Kantonsregierungen werden entsprechend der Einwohnerzahl von den Kantonen getragen.

Artikel 15 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem alle Kantonsregierungen schriftlich die Zustimmung zur Vereinbarung erklärt haben.
3 ) Depositarstelle ist der Regierungsrat des Kantons Bern.

Artikel 16 Mitteilung an den Bundesrat

1 Unmittelbar nach Vorliegen aller schriftlichen Mitteilungen über die Zustimmung bringt der Regie - rungsrat des Kantons Bern die Vereinbarung dem Bundesrat zur Kenntnis.

Artikel 17 Kündigung

1 Diese Vereinbarung kann von jedem Kanton jeweils auf Jahresende unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch Mitteilung an den Präsidenten gekündigt werden.
2 Nach einer Kündigung überprüft die Konferenz die Möglichkeiten der Fortführung dieser Vereinba - rung.

Artikel 18 Publikation

1 Diese Vereinbarung wird in deutscher, französischer und italienischer Sprache abgefasst.
2 Die Kantonsregierungen sorgen für eine angemessene Veröffentlichung der Vereinbarung. Bern, 8. Oktober 1993 Konferenz der Kantonsregierungen
3) Art. 15: Der Vereinbarung gehören alle Kantone an.
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