Gesetz über den Beitrag des Kantons Aargau an das gesamtschweizerische Bildungswesen
1 Gesetz über den Beitrag des Kantons Aargau an das gesamtschweizerische Bildungswesen Vom 23. September 1980 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 64 Ab s. 2 der Staatsverfassung 1) , beschliesst:
§ 1
Der Kanton Aargau tritt der Inte rkantonalen Vereinbarung über Hochschulbeiträge bei.
§ 2
Der Grosse ist Rat ermächtigt, nach Ablauf der Vereinbarung den Beitritt zu einer neuen Vereinbarung über Ho chschulbeiträge zu beschliessen; weiter ist er ermächtigt, Verei beschliessen.
§ 3
Die erforderlichen Mittel werden ab 1981 alljährlich in den Voranschlag aufgenommen.
§ 4
Der Regierungsrat unterzeichnet die Vere inbarungen; er erlässt im Falle von Zulassungsbeschränkungen an de n Hochschulen die notwendigen Bestimmungen.
1) AGS Bd. 1 S. 1; der genannten Besti mmung entspricht heute § 32 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar 1982 (SAR 110.000).
§ 5
Dieses Gesetz tritt nach der Annahme dur ch das Volk in Kraft. Es ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Angenommen in der Volksabs timmung vom 30. November 1980. Inkrafttreten: 30. November 1980
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