Gesetz über die Information und den Zugang zu Dokumenten (17.5)
CH - FR

Gesetz über die Information und den Zugang zu Dokumenten

Gesetz über die Information und den Zugang zu Dokumenten (InfoG) vom 09.09.2009 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004, na - mentlich die Artikel 19 Abs. 2, 31 Abs. 2, 51 Abs. 2, 52 Abs. 1, 84 Abs. 1,
88, 96 Abs. 2 und 131 Abs. 3; gestützt auf das am 27. September 2013 von der Bundesversammlung geneh - migte Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlich - keitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention); nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 26. August 2008; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Ziele

1 Dieses Gesetz regelt die Information der Öffentlichkeit über die staatliche Tätigkeit und das Zugangsrecht jeder Person zu amtlichen Dokumenten.
2 Es soll insbesondere:
a) wesentlich zur Transparenz der staatlichen Tätigkeit beitragen;
b) die freie öffentliche Meinungsbildung und die Teilnahme am öffentli - chen Leben fördern;
c) das Verständnis und das Vertrauen der Bevölkerung gegenüber den öf - fentlichen Organen stärken.

Art. 2 Geltungsbereich – Im Allgemeinen

1 Dieses Gesetz gilt für folgende öffentliche Organe:
a) die Organe des Staates, der Gemeinden und der übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts;
b) Privatpersonen und Organe privater Einrichtungen, die öffentlich-recht - liche Aufgaben erfüllen, soweit sie rechtsetzende Bestimmungen oder Entscheide im Sinne des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege er - lassen können;
c) Privatpersonen und Organe privater Einrichtungen, die öffentlich-recht - liche Aufgaben im Bereich der Umwelt erfüllen, selbst wenn sie keine rechtsetzende Bestimmungen und keine Entscheide erlassen dürfen.
2 Die Bestimmungen über den Zugang zu den amtlichen Dokumenten (3. Kap.) gelten ausserdem in Situationen nach Artikel 20 Abs. 1 bis zu den dort festgesetzten Bedingungen.

Art. 3 Geltungsbereich – Vorbehalte

1 Dieses Gesetz gilt nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten, die unter Wettbe - werbsbedingungen ausgeübt werden.
2 Es gilt folgendermassen für die anerkannten Kirchen:
a) Es gilt für die kirchlichen Körperschaften nur dann, wenn diese keine entsprechenden Bestimmungen erlassen haben.
b) Es gilt nicht für die juristischen Personen des Kirchenrechts im Sinne des Gesetzes über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat.
2 Information der Öffentlichkeit
2.1 Öffentlichkeit der Sitzungen

Art. 4 Öffentliche Sitzungen

1 Öffentlich sind:
a) die Plenarsitzungen der kantonalen, kommunalen und interkommunalen Legislativbehörden;
b) die Sitzungen der übrigen parlamentsähnlichen Organe öffentlich-recht - licher juristischer Personen, sofern die Zusammensetzung dieser Orga - ne mit derjenigen einer Generalversammlung oder einer Delegiertenver - sammlung vergleichbar ist;
c) die Verhandlungen und Urteilsverkündungen der Gerichtsbehörden; vorbehalten bleiben die Ausnahmen, die in der Gesetzgebung über die - se Behörden vorgesehen sind.
2 Der vollständige oder teilweise Ausschluss der Öffentlichkeit wird angeord - net, wenn und soweit ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse dies erfordert.
3 Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten; wenn nötig bestimmt sie die wichtigsten Fälle, in denen der Ausschluss der Öffentlichkeit anzuordnen ist, und bezeichnet das dafür zuständige Organ.

Art. 5 Übrige Sitzungen

1 Sofern die Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmt, finden die übrigen Sitzungen öffentlicher Organe unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
2 Rechtfertigt ein besonderes Interesse die Öffentlichkeit, so kann das Organ jedoch beschliessen, ganz oder teilweise öffentlich zu tagen.

Art. 6 Modalitäten der Öffentlichkeit

1 Zu öffentlichen Sitzungen sind alle Personen sowie die Medien zugelassen; es muss ihnen eine angemessene Anzahl Plätze zur Verfügung gestellt wer - den.
2 Datum, Zeit, Ort und Traktandenliste der öffentlichen Sitzungen müssen der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zur Kenntnis gebracht werden.
3 Das Publikum darf sich an den Sitzungen weder äussern noch sich auf eine Weise bemerkbar machen, die den Sitzungsablauf stört.

Art. 7 Modalitäten des Ausschlusses der Öffentlichkeit

1 Der Ausschluss der Öffentlichkeit schränkt die Informationspflicht aufgrund dieses Gesetzes nicht ein; insbesondere wird über Entscheide, die an einer Sitzung getroffen wurden, von der die Öffentlichkeit aufgrund von Artikel 4 Abs. 2 ausgeschlossen wurde, in geeigneter Weise informiert, wobei die In - teressen, die den Ausschluss der Öffentlichkeit rechtfertigten, gewahrt wer - den.
2 Drittpersonen, die an einer Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit teil - nehmen oder dabei anwesend sind, dürfen Tatsachen, die gemäss besonderen Weisungen geheim zu halten sind, nicht verbreiten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung, die ein Beratungsgeheimnis vorse - hen.
2.2 Informationspflicht

Art. 8 Grundsätze

1 Die öffentlichen Organe haben folgende Pflichten:
a) Sie stellen von Amtes wegen regelmässig eine allgemeine Information der Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit sicher.
b) Sie beantworten die an sie gerichteten Auskunftsgesuche.
c) Sie erfüllen die besonderen Informationspflichten, die ihnen durch die Spezialgesetzgebung übertragen werden.
2 Sie beachten dabei die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungshandelns, insbesondere die Verhältnismässigkeit, die Gleichbehandlung sowie Treu und Glauben.

Art. 9 Allgemeine Modalitäten

1 Die Information erfolgt rasch und ist sachgerecht, umfassend, zutreffend und klar.
2 Die von Amtes wegen erteilte Information wird mit geeigneten Kommuni - kationsmitteln verbreitet, die ihrer Natur und Bedeutung sowie den verfügba - ren Mitteln Rechnung tragen; in erster Linie wird sie durch die Medien ver - breitet und über die modernen Kommunikationstechnologien öffentlich zu - gänglich gemacht.

Art. 10 Einschränkungen

1 Bei einem überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse kann die In - formation beschränkt werden.
2 Die Antworten auf Auskunftsgesuche:
a) werden im Rahmen des Zumutbaren erteilt;
b) beschränken sich auf die Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche des öf - fentlichen Organs;
c) enthalten keine Informationen, die vom Zugangsrecht ausgenommen sind.
3 Die Artikel 11 und 12 bleiben zudem vorbehalten.

Art. 11 Bekanntgabe von Personendaten – Im Allgemeinen

1 Personendaten dürfen mit einer Information an die Öffentlichkeit verbreitet werden, wenn mindestens eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) Eine gesetzliche Bestimmung sieht dies vor.
b) Die betroffene Person hat der öffentlichen Bekanntgabe zugestimmt, oder ihre Einwilligung darf nach den Umständen vorausgesetzt werden.
c) Sie stehen in einem Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Auf - gaben, und das öffentliche Interesse an der Information geht dem Ge - heimhaltungsinteresse der betroffenen Person vor.
2 Personendaten, die in einer Information an die Öffentlichkeit enthalten sind, können im Internet oder mit Hilfe eines anderen automatisierten Informati - ons- und Kommunikationsdienstes verbreitet werden; sie müssen daraus ent - fernt werden, wenn sie ihre Aktualität verloren haben und ein besonderes In - teresse der betroffenen Personen an ihrer Löschung besteht.
3 Die Spezialgesetzgebung über die amtlichen Veröffentlichungen bleibt vor - behalten, insbesondere was den Grundsatz und die Modalitäten der Verbrei - tung der verschiedenen Kategorien der in diesen Veröffentlichungen enthalte - nen Personendaten im Internet betrifft.

Art. 12 Bekanntgabe von Personendaten – Vermutung eines überwiegen -

den öffentlichen Interesses
1 Ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Information wird ver - mutet, wenn die Personendaten sich auf ein Mitglied eines öffentlichen Or - gans beziehen und die Information seine Funktionen oder seine Tätigkeit im Dienst dieses Organs betrifft. Dies trifft insbesondere auf folgende Angaben zu:
a) die Tatsache, dass die betreffende Person ein Mitglied dieses Organs ist;
b) ihr Titel und ihre beruflichen Angaben;
c) die Angabe ihres Namens in einem Dokument, das sie erstellt hat oder an dessen Erarbeitung sie mitgewirkt hat.
2 Der Staatsrat kann weitere Vermutungen zugunsten des Informationsinteres - ses der Öffentlichkeit aufstellen.
3 Die Vermutungen fallen dahin, wenn sensible Daten im Sinne des Gesetzes über den Datenschutz oder ein anderes besonderes Interesse der betroffenen Person berührt sind.

Art. 13 Register der Interessenbindungen – Grundsätze

1 Die privaten und öffentlichen Interessenbindungen der Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrats, der Oberamtmänner und der Mitglieder der Gemeinderäte werden eingetragen und der Öffentlichkeit auf geeignete Wei - se zugänglich gemacht.
2 Bei Amtsantritt der betreffenden Personen sowie bei jeder Änderung müs - sen dem registerführenden Organ folgende Interessenbindungen gemeldet werden:
a) berufliche Tätigkeiten;
b) Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie Beiräten juristi - scher Personen des privaten und des öffentlichen Rechts;
c) Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes, eines Kantons, einer Gemeinde oder einer interkantonalen oder interkommu - nalen Zusammenarbeit;
d) politische Ämter;
e) dauernde Leitungs- oder Beratungstätigkeiten für Interessengruppen.
3 Das Berufsgeheimnis im Sinne des Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.

Art. 14 Register der Interessenbindungen – Umsetzung

1 Folgende Organe sorgen für die Einhaltung der Pflicht, die Interessenbin - dungen zu melden, und dafür, dass die Register öffentlich zugänglich sind, und erteilen dafür die nötigen Weisungen:
a) das Büro des Grossen Rates für die Mitglieder dieser Behörde;
b) die Staatskanzlei für die Staatsratsmitglieder und die Oberamtmänner;
c) die Oberamtmänner für die Mitglieder der Gemeinderäte.
2 Die streitigen Fälle werden zur Stellungnahme überwiesen:
a) dem Grossen Rat, soweit es um Mitglieder dieser Behörde und um Staatsratsmitglieder geht;
b) dem Staatsrat, soweit es um Oberamtmänner und um Mitglieder von Gemeinderäten geht.
3 Die Sekretariate des Grossen Rates, des Staatsrats und der Gemeinden füh - ren das Register der Interessenbindungen, führen es regelmässig nach und machen es öffentlich zugänglich; die Register der Gemeinden können auch bei den Oberämtern eingesehen werden.

Art. 15 Organisatorische Vorkehrungen

1 Die öffentlichen Organe bezeichnen aus ihrer Mitte eine oder mehrere ver - antwortliche Personen und treffen im Rahmen ihrer Mittel die weiteren nöti - gen Vorkehrungen, um die Erfüllung ihrer Informationspflicht sicherzustel - len.
2 Der Grosse Rat, der Staatsrat, das Kantonsgericht und die Gemeinden erlas - sen wenn nötig Ausführungsbestimmungen über die Organisation der In - formationstätigkeit in ihrem Bereich.

Art. 16 Vorbehalt

1 Die übrigen Modalitäten der Information der Öffentlichkeit werden durch die Spezialgesetzgebung über die verschiedenen Behörden geregelt.
2.3 Medien

Art. 17 Grundsätze

1 Die öffentlichen Organe erleichtern so weit wie möglich den Zugang der Medien zu den öffentlichen Sitzungen und zur Information.
2 Sie tragen den Bedürfnissen und Gegebenheiten der verschiedenen Medien Rechnung und beachten die Gleichbehandlung unter ihnen.
3 Sie gewährleisten den Medien die Unentgeltlichkeit der Information.

Art. 18 Akkreditierung

1 Der Grosse Rat, der Staatsrat, das Kantonsgericht und die Gemeinden kön - nen für die Medien und Medienschaffenden, die die Angelegenheiten aus ih - rem Bereich regelmässig verfolgen, ein Akkreditierungssystem vorsehen.
2 Die Akkreditierung berechtigt dazu, von Amtes wegen systematisch über die Leistungen an die Medien informiert zu werden; die Ausführungsbestim - mungen bestimmen dieses Recht näher und regeln die Einzelheiten der Ak - kreditierung.
3 Der Missbrauch der Vorteile, die die Akkreditierung verleiht, kann Administrativmassnahmen nach sich ziehen.
4 Bei wiederholter, schwerer Missachtung der Berufs- und Standesregeln für Medienschaffende können die Massnahmen bis zum Entzug der Akkreditie - rung gehen; vorgängig wird der Schweizer Presserat konsultiert.

Art. 19 Sitzungen

1 Bei den Sitzungen, zu denen sie Zugang haben, verfügen die Medien über reservierte Plätze.
2 Bei den öffentlichen Sitzungen können die Medien ohne anders lautende ge - setzliche Bestimmung Ton- und Bildaufzeichnungen machen und diese über - tragen; sie informieren vorgängig die Präsidentin oder den Präsidenten und achten darauf, den geordneten Sitzungsablauf nicht zu stören.
3 Zugang zu amtlichen Dokumenten
3.1 Grundsätze

Art. 20 Zugangsrecht

1 Jede natürliche oder juristische Person hat, soweit in diesem Gesetz vorge - sehen, das Recht auf Zugang zu den amtlichen Dokumenten im Besitz der öf - fentlichen Organe.
1bis Das Zugangsrecht gilt ebenfalls für Informationen über die Umwelt, die im Besitz einer Privatperson sind, wenn diese im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Zuständigkeiten hat, öffentliche Funktionen wahrnimmt oder öffentliche Dienstleistungen erbringt und unter der Kontrolle eines Or - gans nach Artikel 2 Abs. 1 Bst. a oder b handelt.
2 Die amtlichen Dokumente unterstehen auch nach ihrer Ablieferung an das Archiv dem Zugangsrecht nach diesem Gesetz.

Art. 21 Spezialgesetzlich geregelte Bereiche

1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die folgenden, ausschliess - lich durch die Spezialgesetzgebung geregelten Bereiche nicht:
a) die Einsichtnahme in Dokumente, die sich auf hängige Zivil-, Straf , Verwaltungsjustiz- und Schiedsverfahren beziehen;
b) die Einsichtnahme der Parteien in die Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren;
c) den Zugang einer Person zu den Daten über sie.
2 Sie gelten überdies nicht für Dokumente, die kommerziell genutzt werden.

Art. 22 Begriffe des «amtlichen Dokuments» und der «Information über

die Umwelt»
1 Amtliche Dokumente im Sinne dieses Gesetzes sind Informationen, die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet sind und die Erfüllung ei - ner öffentlichen Aufgabe betreffen.
2 Als amtliche Dokumente gelten auch Dokumente, die durch einen elektroni - schen Vorgang, bei dem die betreffenden Informationen aus einer Datenbank abgerufen werden, erstellt werden können.
3 Keine amtlichen Dokumente sind Dokumente, die nicht fertig gestellt oder zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
4 Informationen über die Umwelt im Sinne dieses Gesetzes sind Informatio - nen, die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet sind und die aus den Vollzugsbereichen der Gesetzgebungen über den Umweltschutz, den Natur- und Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, den Schutz vor Naturge - fahren, den Schutz der Wälder, die Jagd, die Fischerei, die Gentechnik und den Klimaschutz stammen, sowie Informationen zu Vorschriften über die Energie, die sich auf diese Bereiche beziehen.

Art. 23 Art des Zugangs

1 Der Zugang erfolgt durch die Einsichtnahme vor Ort, durch die Entgegen - nahme von Kopien, auf elektronischem Weg oder, sofern die betreffende Per - son sich damit begnügt, durch die Entgegennahme von Angaben über den In - halt des Dokuments.
2 Das öffentliche Organ gibt wenn nötig, soweit zumutbar, ergänzende Erklä - rungen zum Inhalt des Dokuments.
3 Die Verwendung der Kopien unterliegt der Gesetzgebung über das Urheber - recht.
4 Der Grosse Rat, der Staatsrat, das Kantonsgericht und die Gemeinden re - geln wenn nötig die Modalitäten des Zugangs.

Art. 24 Unentgeltlichkeit und Gebühren

1 Der Zugang und das Zugangsverfahren sind in der Regel kostenlos; für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht gelten jedoch die Kostenvor - schriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, wobei aber kein Kostenvorschuss verlangt werden kann.
2 Der Staatsrat kann für die Abgabe von Kopien, Drucksachen und Informati - onsträgern oder, wenn die Gewährung des Zugangs einen grossen Arbeitsauf - wand erfordert, Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit vorsehen; diese Aus - nahmen gelten nicht für die Medien.
3 Die Spezialgesetzgebung bleibt zudem vorbehalten.
3.2 Umfang

Art. 25 Im Allgemeinen

1 Der Zugang zu einem amtlichen Dokument wird aufgeschoben, teilweise oder ganz verweigert, wenn und soweit dies aufgrund eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses im Sinne der Artikel 26–28 erforderlich ist.
2 Er ist zudem in den Fällen nach den Artikeln 29 und 43 ausgeschlossen, je - doch in den Fällen nach Artikel 30 gewährleistet.
3 Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung und der kantonalen Gesetze, nach denen gewisse Informationen geheim oder nur unter besonderen Vor - aussetzungen zugänglich sind, bleiben vorbehalten; die allgemeinen Bestim - mungen über das Amtsgeheimnis stehen dem Zugangsrecht jedoch nicht ent - gegen.
4 Betrifft das Zugangsgesuch Informationen über die Umwelt, so müssen die Ausnahmen beim Zugangsrecht in diesem Gesetz und in der Spezialgesetzge - bung im Sinne der Aarhus-Konvention ausgelegt werden.

Art. 26 Überwiegendes öffentliches Interesse

1 Ein überwiegendes öffentliches Interesse wird insbesondere anerkannt, wenn die Gewährung des Zugangs:
a) die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden kann;
b) die Aussenbeziehungen des Kantons beeinträchtigen kann;
c) die Entscheidfindung durch das öffentliche Organ wesentlich behindern kann;
d) die Ausführung von Entscheiden des öffentlichen Organs wesentlich behindern kann;
e) die Verhandlungsposition des öffentlichen Organs gefährden kann.
2 Das öffentliche Organ kann zudem ein überwiegendes öffentliches Interesse geltend machen:
a) wenn Gesuche missbräuchlich sind, insbesondere auf Grund ihrer An - zahl oder ihres wiederholten oder systematischen Charakters;
b) wenn die Gutheissung des Gesuchs mit einem offensichtlich unverhält - nismässigen Arbeitsaufwand verbunden wäre.

Art. 27 Überwiegendes privates Interesse – Schutz der Personendaten

1 Ein überwiegendes privates Interesse wird anerkannt, wenn der Zugang den Schutz der Personendaten beeinträchtigen kann, es sei denn:
a) eine gesetzliche Bestimmung sehe die öffentliche Verbreitung der betreffenden Daten vor;
b) die betroffene Person habe der öffentlichen Bekanntgabe ihrer Daten zugestimmt oder ihre Einwilligung dürfe nach den Umständen voraus - gesetzt werden; oder
c) das öffentliche Interesse an der Information überwiege das Geheimhal - tungsinteresse der betroffenen Person.
2 Die Vermutungen von Artikel 12 sind anwendbar.
3 Betrifft das Zugangsgesuch jedoch Informationen über die Umwelt, so schützt die Ausnahme in diesem Artikel die Daten der juristischen Personen nicht. Artikel 28 Bst. a bleibt vorbehalten.

Art. 28 Überwiegendes privates Interesse – Weitere Fälle

1 Ein überwiegendes privates Interesse besteht ausserdem, wenn die Gewäh - rung des Zugangs:
a) Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbaren würde;
b) das Urheberrecht verletzen würde;
c) Informationen vermitteln würde, die von Dritten einem öffentlichen Or - gan freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung das Or - gan zugesichert hat.

Art. 29 Besondere Fälle – Ausschluss des Zugangs

1 Nicht zugänglich sind:
a) ...
b) Protokolle nicht öffentlicher Sitzungen;
c) persönliche Meinungen, Gedankenaustausch und Stellungnahmen poli - tischer oder strategischer Natur in internen Notizen, die den Bespre - chungen der öffentlichen Organe dienen.
2 Zudem sind die Dokumente, die der Vorbereitung der Entscheide des Staatsrats und der kommunalen und interkommunalen Exekutivbehörden die - nen, erst nach dem Entscheid, dessen Grundlage sie bilden, zugänglich.

Art. 30 Besondere Fälle – Gewährleistung des Zugangs

1 Der Zugang zu folgenden Dokumenten ist gewährleistet:
a) Voranschläge und Rechnungen der Gemeinwesen und ihrer Anstalten sowie Rechnungen der übrigen staatlichen Einrichtungen;
b) Dokumente, über die ein externes Vernehmlassungsverfahren durchge - führt wird, und – nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist – die eingegan - genen Vernehmlassungen;
c) statistische Informationen, die nicht durch das Statistikgeheimnis ge - deckt sind, gemäss der einschlägigen Gesetzgebung.
2 Überdies ist unter folgenden Voraussetzungen der Zugang zu Evaluations - berichten über die Leistungsfähigkeit der Verwaltung und die Wirksamkeit ihrer Massnahmen gewährleistet:
a) Die Evaluation betrifft nicht Leistungen bestimmter Personen; und
b) das Organ, für das der Bericht bestimmt ist, hat über das weitere Vorge - hen entschieden, oder seit seiner Abgabe sind sechs Monate verstrichen.
3.3 Verfahren

Art. 31 Zugangsgesuch

1 Das Gesuch um Zugang zu einem amtlichen Dokument muss ausreichende Angaben zur Identifizierung des verlangten Dokuments enthalten.
2 Es braucht nicht begründet zu werden und kann formlos gestellt werden; das öffentliche Organ kann aber wenn nötig ein schriftliches Gesuch verlangen.

Art. 32 Vorgehen nach Eingang des Gesuchs

1 Das öffentliche Organ unterstützt die gesuchstellende Person, insbesondere indem es ihr hilft, das gesuchte Dokument zu identifizieren; es behandelt das Gesuch rasch und nimmt auf die besonderen Bedürfnisse der Medien Rück - sicht.
2 Könnte der Zugang ein öffentliches oder privates Interesse beeinträchtigen, so wird er bis zum Abschluss des Verfahrens aufgeschoben; die betroffenen Dritten werden in der Regel angehört, und sie können sich dem Zugang wi - dersetzen, wenn sie ein privates Interesse geltend machen.
3 Das öffentliche Organ muss schriftlich Stellung nehmen, falls es beabsich - tigt, den Zugang aufzuschieben, teilweise oder ganz zu verweigern oder trotz des Einspruchs einer Drittperson zu gewähren.

Art. 33 Schlichtung und Entscheid

1 Die gesuchstellende Person und die Dritten, die Einspruch erhoben haben, können innert 30 Tagen nach der Stellungnahme des öffentlichen Organs ge - gen diese bei der oder dem Beauftragten für Öffentlichkeit und Transparenz einen Schlichtungsantrag stellen.
2 Kommt keine Schlichtung zustande, so gibt die oder der Beauftragte für Öf - fentlichkeit und Transparenz den Parteien eine schriftliche Empfehlung ab.
3 Ist eine Empfehlung abgegeben worden, so trifft das öffentliche Organ von Amtes wegen einen Entscheid; schliesst es sich der Empfehlung an, so kann zur Begründung auf diese verwiesen werden.

Art. 33a Entscheid der Kommission

1 Die Empfehlung der oder des Beauftragten und der Entscheid des öffentli - chen Organs werden durch einen Entscheid der kantonalen Öffentlichkeits-, Datenschutz- und Mediationskommission ersetzt, wenn das Zugangsgesuch an folgende Stellen gerichtet wurde:
a) eine Person oder ein Organ nach Artikel 2 Abs. 1 Bst. c, sofern diese Person oder dieses Organ keine Entscheidungsbefugnis hat;
b) eine Privatperson nach Artikel 20 Abs. 1bis.
2 Die oder der Beauftragte instruiert die Angelegenheit und bereitet den Ent - scheidentwurf vor, wenn keine Partei ausdrücklich Einsprache erhebt.

Art. 34 Rechtsmittel – Im Allgemeinen

1 Gegen Entscheide, die nach den Artikeln 33 Abs. 3 und 33a getroffen wur - den, kann gemäss den ordentlichen Bestimmungen der Verwaltungsrechts - pflege Beschwerde geführt werden.
2 Entscheide eines Organs, für die diese Bestimmungen kein Rechtsmittel vorsehen, insbesondere eines Organs des Grossen Rates oder der richterli - chen Gewalt, sind unmittelbar beim Kantonsgericht anfechtbar.
3 Personen und Organe nach den Artikeln 2 Abs. 1 Bst. c und 20 Abs. 1 bis sind zur Beschwerde gegen Entscheide, die gegen sie von der kantonalen Öffent - lichkeits-, Datenschutz- und Mediationskommission getroffen wurden, be - rechtigt.

Art. 35 Rechtsmittel – Besondere Fälle

1 Das Kantonsgericht schafft innerhalb des Gerichts eine Behörde, die für Be - schwerden gegen seine eigenen Entscheide im Zusammenhang mit dem Zu - gangsrecht zuständig ist.
2 ...
3 Entscheide im Zusammenhang mit dem Zugangsrecht, die ein Organ erlas - sen hat, das zur Legislative einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands gehört, sind entgegen Artikel 34 Abs. 2 mit einer vorgängigen Beschwerde an den Oberamtmann anfechtbar.
4 Gegen Entscheide der anerkannten Kirchen im Zusammenhang mit dem Zu - gangsrecht kann in letzter kantonaler Instanz beim Kantonsgericht Beschwer - de geführt werden.

Art. 36 Gemeinsame Bestimmungen

1 Für die öffentlichen Organe gilt während des gesamten Zugangsverfahrens Folgendes:
a) Sie erlassen ihre Stellungnahmen, Empfehlungen oder Entscheide in - nert einer der Natur der Angelegenheit angemessenen Frist, die in der Regel 30 Tage nicht überschreitet.
b) Sie achten darauf, dass die Rechte der betroffenen Drittpersonen ge - wahrt werden; deren Identität kann wenn nötig geheim gehalten wer - den.
1bis Betrifft das Zugangsgesuch Informationen über die Umwelt, so sorgen die öffentlichen Organe dafür, dass der Entscheid am Ende des Zugangsverfah - rens (Art. 33 Abs. 3 und 33a) auf Antrag der Person, die um den Zugang er - sucht hat, spätestens 60 Tage nach Eingang des Gesuchs gefällt werden kann; die Frist von 30 Tagen für einen Schlichtungsantrag (Art. 33 Abs. 1) kann in diesem Fall bei Bedarf auf 5 Tage verkürzt werden.
2 Der Staatsrat bestimmt auf dem Verordnungsweg den Ablauf des Beschwer - deverfahrens und die Fristen, die für die öffentlichen Organe gelten.
3.4 Umsetzung

Art. 37 Ordentliche Organe – Behandlung der Zugangsgesuche

1 Für die Behandlung eines Zugangsgesuchs ist das öffentliche Organ zustän - dig, das das Dokument erstellt oder als Hauptadressat erhalten hat; der Grosse Rat, der Staatsrat, das Kantonsgericht und die Gemeinden präzisieren wenn nötig die Verteilung der Zuständigkeiten in ihrem jeweiligen Bereich.
1bis Hat nicht ein Organ, das diesem Gesetz untersteht, das Dokument erstellt oder als Hauptadressat erhalten, so wird das Gesuch vom Organ behandelt, in dessen Besitz sich das Dokument befindet.
2 Das öffentliche Organ, das Dokumente an das Archiv abgeliefert hat, bleibt bis zum Ablauf der in der Archivgesetzgebung vorgesehenen Frist, während der das Einsichtsrecht ausgesetzt ist, zuständig, Gesuche um Zugang zu die - sen Dokumenten zu behandeln; es holt vorgängig die Stellungnahme der Ar - chivverantwortlichen ein.

Art. 38 Ordentliche Organe – Weitere Massnahmen

1 Die öffentlichen Organe sorgen dafür, dass ihre Ablagesysteme die Aus - übung des Zugangsrechts erleichtern.
2 Sie übermitteln ihre Stellungnahmen und Entscheide in Anwendung der Ar - tikel 32 Abs. 3 und 33 Abs. 3 von Amtes wegen dem zuständigen Fachorgan zur Kenntnis.

Art. 39 Fachorgane – Im Allgemeinen

1 Die übrigen Massnahmen zur Umsetzung des Rechts auf Zugang zu amtli - chen Dokumenten werden von der Kantonalen Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation getroffen; diese übt ausserdem die Aufsicht über diese Umsetzung aus.
2 Die Kantonale Behörde übt die Aufgaben, die ihr aufgrund dieses Gesetzes übertragen sind, über die kantonale Kommission und die Beauftragte oder den Beauftragten für Öffentlichkeit und Transparenz aus; im Übrigen wird sie unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen durch die Datenschutz - gesetzgebung geregelt.
3 Die Kantonale Behörde übt ihre Aufgaben auch für die Gemeinden aus.
4 Die Gemeinden können jedoch ein eigenes Fachorgan einsetzen; in diesem Fall nimmt dieses auch die Schlichtungsfunktionen nach Artikel 33 wahr. Sie können die Aufsicht über den Datenschutz und die Umsetzung des Zugangs - rechts im selben Organ zusammenfassen.

Art. 40 Fachorgane – Kantonale Kommission

1 Im Bereich des Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten hat die kanto - nale Öffentlichkeits-, Datenschutz- und Mediationskommission folgende Aufgaben:
a) Sie stellt die Koordination zwischen der Ausübung des Rechts auf Zu - gang zu amtlichen Dokumenten und den Erfordernissen des Daten - schutzes sicher.
b) Sie leitet die Tätigkeit der oder des Beauftragten für Öffentlichkeit und Transparenz . b bis ) Sie führt das Verfahren zur Ernennung der oder des Beauftragten für Öffentlichkeit und Transparenz für den Staatsrat durch und nimmt zu - handen des Staatsrats Stellung zu den von ihr bevorzugten Kandidatin - nen und Kandidaten.
c) Sie äussert sich zu Vorhaben, insbesondere Erlassentwürfen, die sich auf das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten auswirken. c bis ) Sie erlässt die Entscheide über das Zugangsrecht nach Artikel 33a.
d) Sie übt die Oberaufsicht über die Fachorgane der Gemeinden aus; diese Organe geben ihr einen Tätigkeitsbericht ab.
e) Sie evaluiert regelmässig die Wirksamkeit und die Kosten der Umset - zung des Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten und hält das Er - gebnis in ihrem Bericht an den Grossen Rat fest.

Art. 41 Fachorgane – Die oder der kantonale Beauftragte für Öffentlich -

keit und Transparenz
1 Die oder der kantonale Beauftragte für Öffentlichkeit und Transparenz wird vom Staatsrat ernannt. Dieser holt vorgängig die Stellungnahme der Kom - mission ein.
2 Ihre oder seine Aufgaben sind:
a) die Bevölkerung und die Personen, die ihr Recht geltend machen möch - ten, über die Art, das Zugangsrecht auszuüben, zu informieren;
b) die Information der öffentlichen Organe über die Anforderungen, die mit der Einführung des Zugangsrechts verbunden sind, und die entspre - chende Ausbildung zu gewährleisten;
c) die Schlichtungsaufgaben, die ihr oder ihm durch dieses Gesetz übertra - gen werden, auszuüben;
d) die Arbeiten auszuführen, die ihr oder ihm von der Kommission über - tragen werden;
e) das Endergebnis der wichtigsten Fälle, in denen ein Schlichtungsverfah - ren durchgeführt oder ein Entscheid erlassen wurde, zu veröffentlichen;
f) der Kommission über ihre oder seine Tätigkeit und Feststellungen Be - richt zu erstatten.
3 Die oder der Beauftragte holt die Informationen ein, die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nötig sind. Das Amtsgeheimnis kann ihr oder ihm nicht entgegengehalten werden; insbesondere hat sie oder er bei der Aus - übung ihrer oder seiner Schlichtungsaufgaben uneingeschränkten Zugang zu allen amtlichen Dokumenten.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 42 Übergangsrecht – Register der Interessenbindungen

1 Die betreffenden Organe verfügen über eine Frist von einem Jahr ab Inkraft - treten dieses Gesetzes, um das in den Artikeln 13 und 14 erwähnte Register der Interessenbindungen einzurichten.

Art. 43 ...

Art. 44 Änderung bisherigen Rechts

1 Die folgenden Gesetze werden gemäss dem Anhang 1 ) , der Bestandteil die - ses Gesetzes ist, geändert:
1. das Grossratsgesetz vom 6. September 2006 (GRG) (SGF 121.1);
2. das Gesetz vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung (SVOG) (SGF 122.0.1);
3. das Gesetz vom 20. November 1975 über die Oberamtmänner (SGF
122.3.1);
1) Anhang mit den Änderungen in der SGF nicht wiedergegeben.
4. das Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG) (SGF
122.70.1);
5. das Gesetz vom 22. November 1949 über die Gerichtsorganisation (GOG; SGF 131.0.1);
6. das Gesetz vom 14. November 2007 über die Organisation des Kantonsgerichts (KGOG) (SGF 131.1.1);
7. das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG; SGF
140.1);
8. das Gesetz vom 19. September 1995 über die Agglomerationen (AggG) (SGF 140.2);
9. das Gesetz vom 25. November 1994 über den Datenschutz (DSchG) (SGF 17.1);
10. das Gesetz vom 7. November 2003 über die amtliche Vermessung (AVG) (SGF 214.6.1);
11. das Gesetz vom 2. Oktober 1991 über die kulturellen Institutionen des Staates (KISG; SGF 481.0.1);
12. das Gesetz vom 7. November 1991 über den Schutz der Kulturgüter (KGSG; SGF 482.1);
13. das Gesetz vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei (PolG; SGF 551.1);
14. das Gesetz vom 25. November 1994 über den Finanzhaushalt des Staa - tes (FHG) (SGF 610.1);
15. das Gesetz vom 23. Februar 1984 über die Enteignung (EntG; SGF
76.1);
16. das Gesetz vom 30. Mai 1990 über die Bodenverbesserungen (GBO; SGF 917.1);
17. das Gesetz vom 22. November 1988 über die Freiburger Kantonalbank (FKBG; SGF 961.1).

Art. 45 Inkrafttreten und Referendum

1 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 2 )
2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
2) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2011 (StRB 03.11.2009).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.09.2009 Erlass Grunderlass 01.01.2011 2009_096
05.10.2016 Ingress geändert 01.01.2017 2016_125
05.10.2016 Art. 2 geändert 01.01.2017 2016_125
05.10.2016 Art. 20 geändert 01.01.2017 2016_125
05.10.2016 Art. 21 geändert 01.01.2017 2016_125
05.10.2016 Art. 22 geändert 01.01.2017 2016_125
05.10.2016 Art. 25 geändert 01.01.2017 2016_125
05.10.2016 Art. 27 geändert 01.01.2017 2016_125
05.10.2016 Art. 29 geändert 01.01.2017 2016_125
05.10.2016 Art. 33a eingefügt 01.01.2017 2016_125
05.10.2016 Art. 34 geändert 01.01.2017 2016_125
05.10.2016 Art. 35 geändert 01.01.2017 2016_125
05.10.2016 Art. 36 geändert 01.01.2017 2016_125
05.10.2016 Art. 37 geändert 01.01.2017 2016_125
05.10.2016 Art. 40 geändert 01.01.2017 2016_125
05.10.2016 Art. 43 aufgehoben 01.01.2017 2016_125
07.10.2021 Art. 33a Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 34 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 39 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 40 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 40 Abs. 1, b bis ) eingefügt 01.01.2022 2021_121 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 09.09.2009 01.01.2011 2009_096 Ingress geändert 05.10.2016 01.01.2017 2016_125

Art. 2 geändert 05.10.2016 01.01.2017 2016_125

Art. 20 geändert 05.10.2016 01.01.2017 2016_125

Art. 21 geändert 05.10.2016 01.01.2017 2016_125

Art. 22 geändert 05.10.2016 01.01.2017 2016_125

Art. 25 geändert 05.10.2016 01.01.2017 2016_125

Art. 27 geändert 05.10.2016 01.01.2017 2016_125

Art. 29 geändert 05.10.2016 01.01.2017 2016_125

Art. 33a eingefügt 05.10.2016 01.01.2017 2016_125

Art. 33a Abs. 1 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 34 geändert 05.10.2016 01.01.2017 2016_125

Art. 34 Abs. 3 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 35 geändert 05.10.2016 01.01.2017 2016_125

Art. 36 geändert 05.10.2016 01.01.2017 2016_125

Art. 37 geändert 05.10.2016 01.01.2017 2016_125

Art. 39 Abs. 1 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 40 geändert 05.10.2016 01.01.2017 2016_125

Art. 40 Abs. 1 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 40 Abs. 1, b bis ) eingefügt 07.10.2021 01.01.2022 2021_121

Art. 43 aufgehoben 05.10.2016 01.01.2017 2016_125

Markierungen
Leseansicht