Gesetz über Spielautomaten, Spielsalons und ein Spielcasino (569.300)
CH - BS

Gesetz über Spielautomaten, Spielsalons und ein Spielcasino

Spielcasinogesetz Gesetz über Spielautomaten, Spielsalons und ein Spielcasino
1 ) (Spielcasinogesetz) Vom 19. Oktober 1978 (Stand 1. Februar 2012) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt erlässt auf Antrag des Regierungsrates folgendes Gesetz: I. Geltungsbereich des Gesetzes

§ 1

2
1 Dieses Gesetz regelt den Betrieb von Spielsalons und eines Spielcasinos. II. Begriffe

§ 2 Spiel- und Unterhaltungsautomaten

1 Spielautomaten sind Geräte und Apparate mit entgeltlichem Betrieb, bei denen der Spielausgang ganz oder vorwiegend auf Geschicklichkeit beruht.
2 Unterhaltungsautomaten sind alle übrigen Münzautomaten, wie Musik- und Filmautomaten.
3 Eine Verordnung regelt, welche Automaten nicht unter dieses Gesetz fallen.

§ 3

3 Geldspielautomaten
1 Geldspielautomaten sind die durch das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement zugelassenen Spielautomaten, die Gewinne in Form von Geld, Waren, Jetons, Gutscheinen, Gutschriften oder ande - ren geldwerten Leistungen ermöglichen.

§ 4 Spielsalons

1 Spielsalons sind Räumlichkeiten, in denen Spiel- und Unterhaltungsautomaten gewerbsmässig zu öf - fentlichem Gebrauch gegen Entgelt aufgestellt sind.

§ 4a

4 ) Spielcasino
1 Ein Spielcasino ist eine in sich geschlossene Räumlichkeit, die verschiedene Unterhaltungs-, Vergnü - gungs- und Restaurationsbetriebe aufnehmen kann und in der eine Spielbank im Sinn der bundesrecht - lichen Bestimmungen eingerichtet wird. III. Bewilligungspflicht
5

§ 6

6 Entzug der Bewilligung
1) Titel in der Fassung des GRB vom 19. 12. 1996 (wirksam seit 2. 2. 1997).

§ 1 in der Fassung des GRB vom 6. 4. 2011 (wirksam seit 1. 2. 2012; Geschäftsnr. 09.2125 ).

3)

§ 3 in der Fassung des GRB vom 19. 12. 1996 (wirksam seit 2. 2. 1997).

4)

§ 4a eingefügt durch GRB vom 19. 12. 1996 (wirksam seit 2. 2. 1997).

5)

§ 5 aufgehoben durch GRB vom 6. 4. 2011 (wirksam seit 1. 2. 2012; Geschäftsnr. ).

6)

§ 6 aufgehoben durch GRB vom 6. 4. 2011 (wirksam seit 1. 2. 2012; Geschäftsnr. ).

1
Spielcasinogesetz B. Für Spielsalons

§ 7 Allgemeines

1 Der Betrieb eines Spielsalons ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde für die Dauer eines Jahres gegen Entrichtung einer Gebühr erteilt. Sie lautet unter der Be - zeichnung des Spielsalons auf den Namen einer bestimmten Person.
2 Mit der Bewilligungserteilung können Auflagen zur Sicherung eines ordnungsgemässen Spielbe - triebs verknüpft werden.

§ 8 Anforderungen an den Bewilligungsinhaber und dessen Stellvertreter

1 Die Bewilligung zum Betrieb eines Spielsalons wird nur Personen erteilt, die volljährig und gut be - leumdet sind und Gewähr für eine einwandfreie und fachgemässe Betriebsführung bieten.
2 Der Bewilligungsinhaber oder ein verantwortlicher Stellvertreter, der die gleichen persönlichen Vor - aussetzungen erfüllen muss, hat den Spielbetrieb ständig zu beaufsichtigen.

§ 9 Anforderungen an die Spielsalons

1 Spielsalons müssen in bau- und sanitätspolizeilicher Hinsicht den Anforderungen entsprechen, die an Räumlichkeiten von Gastwirtschaften gestellt werden.

§ 10 Standort

1 Spielsalons sind nicht gestattet in der Nähe von Schulhäusern, Kirchen, Spitälern und in Wohnhäu - sern sowie an Strassen und Plätzen, wo sie unzumutbare Ruhestörungen für die Anwohner verursa - chen können.

§ 11

7 ) Abgabe von Getränken und Backwaren
1 Bewilligte Spielsalons können ihrer Kundschaft in einem beschränkten Bereich alkoholfreie Geträn - ke und Backwaren abgeben, sofern der beschränkte Bereich nicht mehr als zehn Sitzplätze aufweist und wenn die Einrichtung den bau- und lebensmittelpolizeilichen Vorschriften entspricht.
2 Im Übrigen richtet sich die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken zum Konsum an Ort und Stelle nach dem Gesetz über das Gastgewerbe.

§ 12 Entzug der Bewilligung

1 Eine Spielsalonbewilligung wird dauernd oder vorübergehend entzogen und der Spielsalon geschlos - sen, wenn ein Spielsalon ohne Bewilligung betrieben wird; die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen nicht erfüllt werden; der Bewilligungsinhaber seinen Aufsichtspflichten nicht genügend nachkommt und er deswe - gen mehr als zweimal verzeigt worden ist, oder wenn aufgrund polizeilicher Massnahmen ein mit dem Betrieb eine Ruhestörung im Spielsalon selbst oder seiner Umgebung oder eine Ge - fährdung der öffentlichen Ordnung verbunden ist. C. Für ein Spielcasino
8 )

§ 12a

9 ) Allgemeines
1 Über Standort, Einrichtung und Betrieb eines Spielcasinos nach § 4a entscheidet der Regierungsrat. Er legt die Rahmenbedingungen für die Bewilligung in einer Verordnung fest.
7)

§ 11 in der Fassung des GRB vom 6. 4. 2011 (wirksam seit 1. 2. 2012; Geschäftsnr. ).

8) Titel C eingefügt durch GRB vom 19. 12. 1996 (wirksam seit 2. 2. 1997).
9)

§ 12a eingefügt durch GRB vom 19. 12. 1996 (wirksam seit 2. 2. 1997).

2
Spielcasinogesetz
2 Im Kanton Basel-Stadt darf nur ein Spielcasino betrieben werden.

§ 12b

10 ) Bewilligungserteilung
1 Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen erteilen die zuständigen Behörden die not - wendigen Einzelbewilligungen.
2
...
11 ) IV. Beschränkungen

§ 13

12 ) Allgemeines
1 Das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielautomaten im Gebiet des Kantons Basel-Stadt ist aus - serhalb des bewilligten Spielcasinos verboten.

§ 14 Jugendliche

1 Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Zutritt zu Spielsalons untersagt. Dies ist für jedermann sichtbar beim Spielsaloneingang anzuschlagen.
13 )
2 Der Bewilligungsinhaber ist für die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlich.

§ 15 Öffnungszeiten

1 Eine Verordnung regelt die Öffnungszeiten der Spielsalons.

§ 15 a

14 ) Ausnahmen
1 Der Regierungsrat regelt für ein Spielcasino oder eine Spielbank die Ausnahmen von diesen Be - schränkungen in einer Verordnung. V. Kontrolle und Beschlagnahme

§ 16 Kontrolle

1 Der Bewilligungsinhaber und seine Mitarbeiter haben die Kontrollen der zuständigen Organe, insbe - sondere der Polizei- und Jugendschutzorgane, zu dulden und zu erleichtern.

§ 17 Beschlagnahme

1 Unbefugterweise aufgestellte oder nicht bewilligungsgemäss betriebene Automaten werden mit den Spielgeldern beschlagnahmt.
2 Umgangene Abgaben sind nachzuzahlen. VI. Strafbestimmungen

§ 18 Strafbarkeit

1 Wer diesem Gesetz oder den Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird nach den Bestimmun - gen des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes vom 15. Juni 1978 mit Busse oder Haft bestraft. Auch die fahrlässige Übertretung ist strafbar.

§ 12b eingefügt durch GRB vom 19. 12. 1996 (wirksam seit 2. 2. 1997).

11)
§ 12b Abs. 2 aufgehoben durch GRB vom 6. 4. 2011 (wirksam seit 1. 2. 2012; Geschäftsnr. 09.2125
12)

§ 13 in der Fassung des GRB vom 6. 4. 2011 (wirksam seit 1. 2. 2012; Geschäftsnr. ).

13)

§ 14 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 22. 3. 1984 (wirksam seit 6. 5. 1984).

14)

§ 15a eingefügt durch GRB vom 19. 12. 1996 (wirksam seit 2. 2. 1997).

3
Spielcasinogesetz VII. Gebühren

§ 19

1 Die Gebühren für die in diesem Gesetz genannten Bewilligungen werden vom Regierungsrat in einer Verordnung festgelegt. VIII. Übergangsbestimmungen

§ 20 Übergangszeit

1 Gastwirtschaftsbetrieben und Spielsalons wird eine Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Gesetzes eingeräumt, innert der die Geldspielautomaten zu entfernen sind.
2 Spielsalons, die gegen § 10 verstossen, wird zur Aufgabe ihres Standorts eine Frist von einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Gesetzes eingeräumt.

§ 21 Widerruf

1 Bewilligungen für Spielsalons, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht in Betrieb sind und die den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen, sind zu widerrufen. IX. Ausführungs- und Vollzugsvorschriften

§ 22 Ausführungsvorschriften

1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und tritt sofort nach Eintritt der Rechtskraft in Wirksamkeit.
4
Markierungen
Leseansicht