Dekret über Beiträge für Ausbildungen an ausserkantonalen Fachschulen (473.110)
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Dekret über Beiträge für Ausbildungen an ausserkantonalen Fachschulen

Dekret über Beiträge für Ausbildungen an ausserkantonalen Fachschulen Vom 10. April 1984 (Stand 1. September 1984) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 2 des Gesetzes über de n Beitrag des Kantons Aargau an das gesamtschweizerische Bildungs wesen vom 23. September 1980 1 ) sowie auf § 33 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum B undesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG) vom 8. November 1983 2 ) , beschliesst:

§ 1

1 Der Kanton leistet für Studenten mit Wohnsitz im Kanton Aargau, die ausserkantonale Fachschulen besuchen, Beiträge an das Schulgeld, sofern a) im Kanton keine gleichwertige Ausbildungsmöglichkeit besteht oder der Schulweg nicht zumutbar ist und b) es sich um eine mehrsemestrige Ausbildung mit einem öffentlich-rechtlichen anerkannten Abschluss handelt.
2 Beitragsberechtigt sind insbesondere Ausbildungen an a) Musikakademien und Konservatorien, b) Kunstgewerbeschulen, c) Schulen für soziale Arbeit und heilpädagogische Ausbildungen, d) Höheren Technischen Lehranst alten und Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschulen.
3 Der Regierungsrat bestimmt die beit ragsberechtigten Ausbildungen und Schulen sowie deren Einzugsgebiete. Empfänger der Beiträge sind die Schüler oder die Schulen.
1) AGS Bd. 10 S. 288; aufgehoben (AGS 2007 S. 361)
2) AGS Bd. 11 S. 357; aufgehoben (AGS 2007 S. 311)
4 Der Regierungsrat kann die Leistung von Schulgeldbeiträgen davon abhängig machen, ob der Sitzkanton der Fachschule für seine Schüler an aargauischen Fachschulen Beiträge leistet.

§ 2

1 Die Beiträge decken die Differenz zwischen dem Schulgeld für Studenten aus dem Sitzkanton und demjenigen für Studenten aus den anderen Kantonen. Sie dürfen in der Regel nicht höher sein als die Beiträge, die für aargauische Hochschulstudenten geleistet werden.
2 Unter besonderen Umständen kann der Regi erungsrat tiefere Beiträge festsetzen.
3 Wenn für gleiche Ausbildungen mehrere ausserkantonale Ausbildungsangebote bestehen, kann der Regierungsrat einen dur chschnittlichen Beitragssatz festlegen.

§ 3

1 Vereinbarungen nach § 2 des Gesetzes über den Beitrag des Kantons Aargau an das gesamtschweizerische Bil dungswesen vom 23. September 1980
1 ) bleiben vorbehalten.

§ 4

1 Dieses Dekret ist in der Gesetze ssammlung zu publizieren. Es tritt am

1. September 1984 in Kraft.

Aarau, den 10. April 1984 Präsident des Grossen Rates R ICKENBACH Staatsschreiber i.V. S ALM
1) AGS Bd. 10 S. 288; aufgehoben (AGS 2007 S. 361)
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