Verordnung über die Mitwirkung der Quartierbevölkerung
                            Quartierbevölkerung, Mitwirkungsverordnung  Verordnung über die Mitwirkung der Quartierbevölkerung  Vom 22. Mai 2007 (Stand 1. Januar 2012)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 55 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Die Verordnung regelt, soweit keine anderen Vorschriften bestehen, die Mitwirkung der Quartierbe  -  völkerung der Einwohnergemeinde der Stadt Basel in Belangen, die sie besonders betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zweck der Mitwirkung
                            1  Die Mitwirkung der Quartierbevölkerung dient dazu, die staatliche Meinungs- und Willensbildung zu  unterstützen sowie die Identifikation mit der Stadt Basel zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            2  Voraussetzung der Mitwirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Quartierbevölkerung muss besonders betroffen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Quartierorganisationen
                            1  Die Mitwirkung der Bevölkerung erfolgt in der Regel über Quartierorganisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Quartierorganisationen haben die Form eines gemeinnützigen, politisch und konfessionell neutralen  Vereins im Sinne von Art. 60ff. Zivilgesetzbuch aufzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie bestehen aus einer Mindestzahl von 20 Mitgliedern und bezwecken den Kontakt und Austausch  von Informationen mit und unter der Quartierbevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Vorgehen
                            1  Die zuständige Behörde hört die Quartierbevölkerung an.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Schlussbestimmung
                            1  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Juni 2007 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  111.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 in der Fassung des RRB vom 13. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012, publiziert am 7. 1. 2012).
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5: Zweiter Satz aufgehoben durch RRB vom 13. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012, publiziert am 7. 1. 2012).
                            4)  Publiziert am 2. 6. 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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