Verordnung über die Mitwirkung der Quartierbevölkerung (153.500)
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Verordnung über die Mitwirkung der Quartierbevölkerung

Quartierbevölkerung, Mitwirkungsverordnung Verordnung über die Mitwirkung der Quartierbevölkerung Vom 22. Mai 2007 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 55 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005
1 ) , beschliesst:

§ 1 Gegenstand

1 Die Verordnung regelt, soweit keine anderen Vorschriften bestehen, die Mitwirkung der Quartierbe - völkerung der Einwohnergemeinde der Stadt Basel in Belangen, die sie besonders betreffen.

§ 2 Zweck der Mitwirkung

1 Die Mitwirkung der Quartierbevölkerung dient dazu, die staatliche Meinungs- und Willensbildung zu unterstützen sowie die Identifikation mit der Stadt Basel zu fördern.

§ 3

2 Voraussetzung der Mitwirkung
1 Die Quartierbevölkerung muss besonders betroffen sein.

§ 4 Quartierorganisationen

1 Die Mitwirkung der Bevölkerung erfolgt in der Regel über Quartierorganisationen.
2 Quartierorganisationen haben die Form eines gemeinnützigen, politisch und konfessionell neutralen Vereins im Sinne von Art. 60ff. Zivilgesetzbuch aufzuweisen.
3 Sie bestehen aus einer Mindestzahl von 20 Mitgliedern und bezwecken den Kontakt und Austausch von Informationen mit und unter der Quartierbevölkerung.

§ 5 Vorgehen

1 Die zuständige Behörde hört die Quartierbevölkerung an. )

§ 6 Schlussbestimmung

1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Juni 2007 wirksam.
4 )
1) SG 111.100 .
2)

§ 3 in der Fassung des RRB vom 13. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012, publiziert am 7. 1. 2012).

3)

§ 5: Zweiter Satz aufgehoben durch RRB vom 13. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012, publiziert am 7. 1. 2012).

4) Publiziert am 2. 6. 2007.
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