Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und St. Gallen über die Steuerb... (633.060)
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Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und St. Gallen über die Steuerbefreiung von juristischen Personen mit öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken und von Personalvorsorgeeinrichtungen

Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und St. Gallen über die Steuerbefreiung von juristischen Personen mit öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken und von Personalvorsorgeeinrichtungen Vom 24. März und 4. Mai 1981 Der Regierungsrat des Kantons Aargau und der Regierungsrat des Kantons St. Gallen vereinbaren

1. Die in den beiden Kantonen domizilierten juristischen Personen, die

sich, ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zu verfolgen, öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützige n Zwecken widmen oder deren Mittel dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen, werden im Rahmen der jeweilig en kantonalen Gesetzgebung von der Steuerpflicht befreit, gleichgültig, ob die genannten Zwecke im Domizilkanton oder im andern Kanton oder im allgemeinen schweizerischen Interesse erfüllt werden.

2. Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von sechs

Monaten auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

3. Diese Vereinbarung wird mit beidseitiger Unterzeichnung rechtsgül-

tig. Sie wird rückwirkend ab 1. Januar 1981 angewendet. Aarau, den 4. Mai 1981 Regierungsrat Aargau Landammann: D R . L OUIS L ANG Staatsschreiber: D R . J OSEF S IEBER AGS Bd. 10 S. 382
Steuerabkommen Aargau – St. Gallen St. Gallen, den 24. März 1981 Regierungsrat St. Gallen Landammann: W ILLI G EIGER Staatsschreiber: D R . D IETER N IEDERMANN
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