Beschluss des Regierungsrates betreffend Neuordnung des Verwaltungs- und Rekursverfahrens
Verwaltungs- und Rekursverfahren: RRB Beschluss des Regierungsrates betreffend Neuordnung des Verwaltungs- und Rekursverfahrens Vom 28. Juni 1977 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst: Im Zusammenhang mit der Neuordnung des Rekursverfahrens im Sinne von § 48 Abs. 1 des Orga - nisationsgesetzes vom 22. April 1976
1 ) («Die Rekursinstanz darf mit der Behandlung des Rekurses keine Mitarbeiter der Vorinstanz beauftragen.») wird Folgendes festgelegt: Ziff. 1
2 )
1 Dem Präsidialdepartement wird die Aufgabe übertragen, die Beurteilung von Rekursen, mit denen Entscheide der übrigen Departemente oder deren Kommissionen beim Regierungsrat angefochten wer - den, zu dessen Handen vorzubereiten. Ziff. 2
3 )
1 Richten sich Rekurse gegen Entscheide des Präsidialdepartements oder dessen Kommissionen, so ist die Vorbereitung der regierungsrätlichen Entscheide Sache des Justiz- und Sicherheitsdepartements, oder in dessen Stellvertretung des Finanzdepartements oder des Bau- und Verkehrsdepartements. Dieser Beschluss ist zu publizieren und tritt auf den 1. Juli 1977 in Wirksamkeit. SG 153.100 .
2) Ziff. 1 in der Fassung von § 3 Ziff. 6 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG
153.110).
3) Ziff. 2 in der Fassung von § 3 Ziff. 6 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG
153.110).
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