Reglement über die Lebensmittelsicherheit (821.30.11)
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Reglement über die Lebensmittelsicherheit

Reglement über die Lebensmittelsicherheit (LMSR) vom 08.04.2014 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2019) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Ge - brauchsgegenstände(LMG) und die dazugehörigen Ausführungsverordnun - gen; gestützt auf das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft und die dazugehörigen Ausführungsverordnungen; gestützt auf das Gesetz vom 13. Juni 2007 über die Lebensmittelsicherheit (LMSG); gestützt auf das Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999 (GesG); auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand (Art. 3 Abs. 2 Bst. e LMSG)

1 Dieses Reglement regelt die Modalitäten für den Vollzug des Gesetzes über die Lebensmittelsicherheit, insbesondere die entsprechenden Verfahren, und legt die Regeln für die Organisation der Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen fest.
2 Im Übrigen präzisiert es die Funktionen und Zuständigkeiten gemäss dem Gesetz über die Lebensmittelsicherheit, insbesondere jene der Personen, die die Funktionen der Kantonschemikerin oder des Kantonschemikers und der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes ausüben.

Art. 2 Geltungsbereich – Rahmenordnung (Art. 7 LMSG)

1 Die Grundsätze nach diesem Reglement legen den Rahmen der gesamten Tätigkeit des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (das Amt) fest und werden subsidiär zu den Reglementen und Verordnungen angewen - det, die sich aus der Gesetzgebung über die Zuständigkeiten der Personen, die die Funktionen der Kantonschemikerin oder des Kantonschemikers und der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes ausüben, ergeben.

Art. 3 Geltungsbereich – Ausführung der Gesetzgebung über Lebens -

mittel und Gebrauchsgegenstände und der entsprechenden Ge - setzgebung über die Landwirtschaft (Art. 1 und 2 LMSG)
1 Diesem Reglement sind alle Tätigkeiten unterstellt, die in den Geltungsbe - reich der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und der Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft fal - len, soweit die landwirtschaftliche Produktion (Primärproduktion) der Her - stellung von Lebensmitteln dient.
2 Das gilt insbesondere für:
a) die Kontrolle der Herstellung, der Behandlung, der Lagerung, des Transports, der Ein- und Ausfuhr und der Abgabe von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen durch Inspektionen, Probenahmen und Analysen;
b) die amtstierärztliche Untersuchung auf den Betrieben, die Milchprü - fung, die Kontrolle der Primärproduktion, die Schlachttier- und Fleisch - untersuchung;
c) die Lebensmittelkontrollen, die gemäss Vereinbarung für Dritte durch - geführt werden (Art. 3 Abs. 2 Bst. d LMSG);
d) die Erteilung, die Sistierung und den Entzug von Bewilligungen;
e) die Stellungnahmen des Amts.
3 Das Trinkwasser bleibt vorbehalten und wird in der Spezialgesetzgebung geregelt.

Art. 4 Direktion (Art. 4 LMSG)

1 Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Di - rektion) kann die Zusammenarbeit beim Vollzug des Lebensmittel- und des Veterinärrechts fördern.
2 Sie ist befugt, auf Stellungnahme des Amts die entsprechenden Vereinba - rungen abzuschliessen, soweit sie den Vollzug bestehender Vereinbarungen betreffen. Für Vereinbarungen über die Kontrolle besonderer Eigenschaften von Lebensmitteln bleibt Artikel 3 Abs. 2 Bst. d LMSG vorbehalten.
3 Sie erlässt die administrativen, organisatorischen und technischen Weisun - gen, insbesondere:
a) erstellt sie ein Organigramm des Amts (Art. 6 LMSG), in dem sie die ihm zugewiesenen spezifischen Aufgaben berücksichtigt;
b) validiert sie den vom Amt festgelegten detaillierten Tarif der Verwal - tungskosten.

Art. 5 Kommission für Lebensmittelsicherheit (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und

Art. 5 LMSG)

1 Ein Mitglied der Direktion präsidiert die Kommission für Lebensmittelsi - cherheit (die Kommission).
2 ...
3 Die Organisation und die Arbeitsweise der Kommission sowie die Entschä - digung ihrer Mitglieder werden in den Erlassen über die Kommissionen des Staates geregelt.

Art. 6 Amt (Art. 6 LMSG)

1 Das Amt ist die Verwaltungseinheit, die mit sämtlichen staatlichen Tätig - keiten gemäss den Artikeln 2 und 3 dieses Reglements beauftragt ist.
2 Im Amt sind die in den folgenden Artikeln definierten Funktionen der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers, der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes und der Kantonschemikerin oder des Kantonschemikers in - tegriert.
3 Die amtlichen Inspektionstätigkeiten werden wenn nötig nach der Norm ISO/CEI 17020 akkreditiert.

Art. 7 Amtsvorsteherin oder Amtsvorsteher

1 Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher nimmt die allgemeinen Füh - rungsaufgaben nach den Artikeln 56 und 57 des Gesetzes vom 16. Oktober
2001 über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung, insbesondere die Führungs-, Personal- und Finanzverwaltungsaufgaben der Verwaltungs - einheit, wahr; die folgenden Bestimmungen bleiben vorbehalten.
2 Die Funktion der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers kann entweder von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt oder von der Kantons - chemikerin oder vom Kantonschemiker ausgeübt werden; Artikel 10 dieses Reglements bleibt vorbehalten.

Art. 8 Kantonschemikerin oder Kantonschemiker (Art. 7 LMSG)

1 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker ist auf kantonaler Ebene verantwortlich für die Ausführung der Aufgaben, die die Gesetzgebung von Bund und Kanton ihr oder ihm im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchs - gegenstände und in anderen Bereichen direkt zuweist.
2 Im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände hat sie oder er ins - besondere folgende Aufgaben:
a) Leitung und Koordination der Inspektionstätigkeit in Betrieben des ge - samten dem Lebensmittelrecht unterstellten Sektors mit Ausnahme der Schlacht- und Zerlegebetriebe nach Artikel 9 Abs. 2 Bst. c dieses Re - glements, namentlich die Kontrolle der Herstellung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, deren Behandlung, Lagerung, deren Transports, Inverkehrbringens, einschliesslich des Direktverkaufs auf Bauernhöfen und in Räumlichkeiten zum Filetieren von Fischen, sowie der hygienischen Verhältnisse, Räume, Einrichtungen und Fahrzeuge;
b) Leitung und Koordination der Tätigkeit bei den amtlichen Probenah - men und Analysen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen so - wie der Tätigkeit im Rahmen von speziellen Aufträgen;
c) Leitung der Struktur von Laboratorien, die dem Amt zugewiesen ist, und Koordination deren Tätigkeit;
d) Leitung und Koordination der Tätigkeit zur Kontrolle der Konformität von in Verkehr gebrachten Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, namentlich indem ihre Zusammensetzung, ihre Kennzeichnung und ihr Anpreisen kontrolliert wird;
e) Stellungnahme zu Bauplänen von Lebensmittelbetrieben;
f) Ausstellung von Betriebsbewilligungen und Verfügen der Sistierung oder des Entzugs;
g) Ausstellen der vom Bundesrecht in den vorerwähnten Bereichen ver - langten Bescheinigungen und Ausführen der Aufgaben im Rahmen von Ausfuhren, die in Zusammenhang mit ihrem oder seinem Bereich ste - hen;
h) Beaufsichtigung der zumutbaren Aus- und Weiterbildung des verant - wortlichen Personals, das ihr oder ihm unterstellt ist;
i) Verfügen der vom Lebensmittelrecht vorgeschriebenen Massnahmen;
j) Leitung und Koordination der Untersuchungen in Fällen von lebensmit - telbedingten Gruppenerkrankungen;
k) Information der Öffentlichkeit und Abgabe von Verhaltensempfehlun - gen in Zusammenarbeit mit der Direktion für Gesundheit und Soziales, wenn die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten gefährdet ist.
l) Kontrolle der Primärproduktion von Lebensmitteln pflanzlicher Her - kunft.

Art. 9 Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt (Art. 7 LMSG)

1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist auf kantonaler Ebene ver - antwortlich für die Ausführung der Aufgaben, die die Gesetzgebung von Bund und Kanton ihr oder ihm im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchs - gegenstände und in anderen Bereichen direkt zuweist.
2 Im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände hat sie oder er ins - besondere folgende Aufgaben:
a) Kontrolle der Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft;
b) Leitung und Koordination der Inspektionstätigkeit, namentlich der amt - stierärztlichen Untersuchung, der Milchprüfung, der Kontrolle der tieri - schen Primärproduktion und der Schlachttier- und Fleischuntersuchung;
c) Inspektion der Schlacht-, Zerlege- und Produktionsbetriebe, sofern letz - tere an die Schlachtanlage angrenzen;
d) Leitung und Koordination der Tätigkeit bei den amtlichen Probenah - men und Analysen;
e) Erteilung der Bewilligungen für Schlacht-, Zerlege- und Produktionsbe - triebe in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich und Verfügen der Sistierung oder des Entzugs der Bewilligung;
f) Stellungnahme zu Bauplänen von Schlacht- und Zerlegebetrieben;
g) Ausstellen der vom Bundesrecht in den oben erwähnten Bereichen ver - langten Bescheinigungen und Ausführen der Aufgaben im Rahmen von Ausfuhren, die in Zusammenhang mit ihrem oder seinem Bereich ste - hen;
h) Leitung der Schlachttier- und Fleischkontrollen.

Art. 10 Führung und Personalverwaltung (Art. 7 LMSG)

1 Für die Ausführung der Aufgaben, die ihnen nach den Artikeln 8 und 9 die - ses Reglements zugeteilt sind, verfügen die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker und die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt über das erforderliche Fachpersonal, das über die von der Bundesgesetzgebung ver - langten Fähigkeiten verfügt. Es wird ihnen insbesondere eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zugeteilt.
2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt und die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker sind als direkte Vorgesetzte verantwortlich für die Führung des ihnen zugewiesenen Personals; die direkte Unterstellung wird im Übrigen im Organigramm des Amts und in den Pflichtenheften geregelt.

Art. 11 Entscheidungsbefugnisse (Art. 7 LMSG)

1 Im Rahmen der Ausführung der Aufgaben nach den Artikeln 8 und 9 dieses Reglements sind nur die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt und die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker befugt, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Entscheide zu erlassen und zu unterzeichnen.
2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt und die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker können Entscheidungsbefugnisse an ihre Stellver - treterinnen oder Stellvertreter und, falls nötig, an andere Mitglieder ihres Per - sonals delegieren.
3 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt und die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter ha - ben im Rahmen ihrer Aufgaben folgende Zuständigkeiten:
a) Sie können von den Betrieben Korrektur- und Präventivmassnahmen verlangen.
b) Sie können eine Verwarnung aussprechen, die Beschlagnahme von Wa - ren und Schlachttierkörpern, die Einziehung und sofortige Vernichtung von Waren und Schlachttierkörpern, die Sistierung oder den Entzug ei - ner Bewilligung sowie die sofortige Unterbrechung oder definitive Ein - stellung der Tätigkeit anordnen.
c) Sie zeigen Widerhandlungen bei der Strafverfolgungsbehörde an.

Art. 12 Ausbildung (Art. 7 LMSG)

1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt und die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker sorgen dafür, dass ihr Personal über die von den Verordnungen des Bundes vorgeschriebene Ausbildung verfügt, und erstellen dazu eine Ausbildungs- und Weiterbildungsplanung.
2 Der Staat übernimmt wenn nötig die Kosten der Ausbildung.
3 Zu diesem Zweck schliesst die Direktion in Anwendung der Verordnung über die Weiterbildung des Staatspersonals bei der Anstellung der Mitarbei - terin oder des Mitarbeiters eine Vereinbarung ab, in der die Ausführungsmo - dalitäten der erforderlichen Ausbildung und die Rückzahlung der Ausbil - dungskosten festgelegt werden.

Art. 13 Laboratorien (Art. 8 LMSG) – Struktur, Akkreditierung und Un -

terstellung
1 Die Struktur von Laboratorien (das Laboratorium) umfasst ein Chemielabo - ratorium und ein Biologielaboratorium. Letzteres ist in ein Veterinärbiologie- Laboratorium und ein Lebensmittelbiologie-Laboratorium unterteilt.
2 Das Laboratorium ist bei der Schweizerischen Akkreditierungsstelle nach der Norm ISO/CEI 17025 akkreditiert.
3 Es ist dem Amt unterstellt.

Art. 14 Laboratorien (Art. 8 LMSG) – Analysen durch Dritte

1 Analysen können von Fall zu Fall oder für unbestimmte Zeit Drittlaboratori - en anvertraut werden, insbesondere wenn ihre Durchführung unverhältnis - mässige Investitionen erfordern würde oder das Amt nicht über ausreichende logistische Mittel verfügt, um sie vorzunehmen.
2 Die Direktion ist dafür zuständig, mit Drittlaboratorien entsprechende Ver - einbarungen abzuschliessen. Für die Analysen von Fall zu Fall ist das Amt zuständig.

Art. 15 Kontrollprogramme (Art. 4 und 6 LMSG)

1 Das Amt arbeitet jeweils für Anfang Jahr ein Kontrollprogramm im Rah - men der kantonalen, interkantonalen und nationalen Kampagnen aus.
2 Bei der Ausarbeitung der Kampagnen berücksichtigt das Amt im Rahmen seiner logistischen und finanziellen Möglichkeiten auch die vom Bund ausge - arbeiteten nationalen Kontrollpläne.
3 Werden diese Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben durchgeführt, die in der Primärproduktion tätig sind, so müssen sie gemäss Artikel 42 des Regle - ments vom 27. März 2007 über die Landwirtschaft mit den übrigen Kontrol - len auf Landwirtschaftsbetrieben koordiniert werden.

Art. 16 Pilze (Art. 9 LMSG)

1 Die Gemeinden können amtliche Pilzkontrolleurinnen und -kontrolleure nur anstellen, sofern:
a) die Kontrolleurinnen und Kontrolleure, deren Anstellung in Betracht gezogen wird, über ein offizielles Diplom der Schweizerischen Vereini - gung amtlicher Pilzkontrollorgane (VAPKO) verfügen;
b) diese Kontrolleurinnen und Kontrolleure über ein von der Gemeinde er - stelltes und vom Amt genehmigtes Pflichtenheft verfügen;
c) sie über eine Haftpflichtversicherung verfügen, die die berufliche Tätig - keit ihrer Kontrolleurinnen und Kontrolleure deckt;
d) die geplante Anstellung vorgängig vom Amt genehmigt wurde.
2 Das Amt kann die Ausbildung und die Weiterbildung der kommunalen Pilz - kontrolleurinnen und -kontrolleure selbst organisieren oder an ein externes Organ delegieren.
3 Die amtlichen Pilzkontrolleurinnen und -kontrolleure müssen mindestens alle fünf Jahre den vom VAPKO-Regionalverband organisierten Eignungs - test absolvieren.
4 Der Höchstbeitrag des Kantons an die Kosten der Gemeinden in Zusam - menhang mit der Aus- und Weiterbildung ihrer amtlichen Kontrolleurinnen und -kontrolleure beträgt:
a) pauschal 700 Franken bei bestandener Prüfung als Pilzkontrolleurin oder Pilzkontrolleur VAPKO (Ausbildung), vorausgesetzt, dass die Per - son danach als amtliche Pilzkontrolleurin oder amtlicher Pilzkontrolleur tätig ist;
b) 100 Franken pro Kontrolleurin und Kontrolleur, alle fünf Jahre, für die Teilnahme am vom VAPKO organisierten Eignungstest (Weiterbil - dung).

Art. 17 Wild – Grundsatz

1 Das Fleisch und die übrigen Produkte der Jagd (das Wild), die nicht zum privaten häuslichen Gebrauch bestimmt sind, unterstehen der Lebensmittel - kontrolle.
2 Personen, die das Wild an Dritte abgeben, müssen eine Erstkontrolle vor - nehmen. Diese Kontrolle wird von einer fachkundigen Jägerin oder einem fachkundigen Jäger im Sinne von Artikel 18 Abs. 1 bis und 1 ter , von einer amt - lichen oder nichtamtlichen ausgebildeten Tierärztin oder einem amtlichen oder nichtamtlichen ausgebildeten Tierarzt oder von einer Wildhüterin- Fischereiaufseherin oder einem Wildhüter-Fischereiaufseher bescheinigt.
3 Wird Wild an Dritte abgegeben und stellt die Person, welche die Erstkon - trolle durchführt, Merkmale fest, die darauf hinweisen, dass das Fleisch für die menschliche Gesundheit bedenklich sein könnte, so muss sie unverzüg - lich die amtliche oder nichtamtliche ausgebildete Tierärztin oder den amtli - chen oder nichtamtlichen ausgebildeten Tierarzt benachrichtigen, die oder der entscheidet, ob der Schlachttierkörper konsumiert werden kann.
4 Das Fleisch von ungeniessbaren oder tot aufgefundenen Tieren wird gemäss der eidgenössischen Verordnung über die Entsorgung von tierischen Neben - produkten entsorgt.

Art. 18 Wild – Ausbildung im Bereich Kontrolle

1 Das Amt bildet die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter- Fischereiaufseher in der Kontrolle des erlegten Wildes aus.
1bis Der Freiburger Jagdverband bietet eine zertifizierende Ausbildung in fol - genden Bereichen an:
a) gesetzliche Grundlagen und administrativer Ablauf;
b) Anatomie und Verhaltensweisen von Wild;
c) pathologische Veränderungen beim Wild infolge von Krankheiten, sonstige Faktoren, welche die menschliche Gesundheit bei Verzehr von dessen Fleisch schädigen können, Ablauf der Kontrolle;
d) Hygiene- und Verfahrensvorschriften für den Umgang mit erlegtem Wild, das Ausweiden, das Lagern und das Befördern.
1ter Jägerinnen und Jäger, die ihre Jagdausbildung vor dem 31. Juli 2018 abge - schlossen haben, gelten als fachkundige Personen.
2 Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte und die nichtamtlichen Tierärz - tinnen und Tierärzte im Sinne der TiersV absolvieren ebenfalls die vom Amt erteilte Ausbildung.
3 Der Inhalt der Ausbildungen im Bereich der Wildkontrolle muss vorgängig von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt genehmigt werden; sie oder er kann auch die Organisation und die Qualität der angebotenen Kurse überprüfen.
4 Die Überprüfung der den Jägerinnen und Jägern angebotenen Ausbildungen und des Ablaufs der Erstkontrolle ist primär die Aufgabe des Amtes.

Art. 18a Öffentlich zugängliche Bäder – Baubewilligung

1 Im Baubewilligungsverfahren nach der Bau- und Raumplanungsgesetzge - bung gibt das Amt sein Gutachten ab. Hierfür benötigt es folgende Unterla - gen:
a) einen Plan des Schwimmbads oder des Bads und einen Beschrieb der Behandlung des Wassers;
b) einen Beschrieb der Art der verwendeten chemischen Produkte;
c) Daten über die Aufnahmekapazität für Badegäste.

Art. 18b Öffentlich zugängliche Bäder – Selbstkontrolle und amtliche

Kontrolle
1 Die Ergebnisse der Kontrollen und besondere Ereignisse müssen unter An - gabe des Datums in ein Kontrollheft eingetragen werden. Das Heft muss auf Verlangen der Aufsichtsbehörden vorgelegt und mindestens 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der letzten Eintragung aufbewahrt werden.
2 Das Amt inspiziert die Schwimmbäder und weiteren Bäder, kontrolliert ih - ren Unterhalt und entnimmt Wasserproben.

Art. 18c Öffentlich zugängliche Bäder – Einschränkung des Zutritts

1 Das Personal der Badeanstalten befolgt die Weisungen des Kantonsarztam - tes über das Verbot des Zutritts zu Schwimmbädern und weiteren öffentlich zugänglichen Bädern.
2 Hinweisschilder müssen die Benützerinnen und Benützer auf die mit dem Baden verbundenen Gefahren aufmerksam machen.

Art. 18d Strandbäder – Begriff und Badestellen

1 Als Strandbäder gelten zum Baden geeignete und zu den öffentlichen Sa - chen gehörende Plätze an See- und Flussufern, wenn sie mit einer entspre - chenden Infrastruktur ausgerüstet sind, die von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der das Grundstück gehört, zur Verfügung gestellt wird (Du - schen, Kabinen, Sanitäranlagen).
2 Das Amt bestimmt die Badestellen, die in das Programm der Europäischen Umweltagentur aufgenommen werden sollen (EUA-Stellen). Die Probenah - men werden den Anforderungen der EUA angepasst.

Art. 18e Strandbäder – Untersuchung des Wassers

1 Die öffentlich-rechtliche Körperschaft entnimmt ein- oder zweimal jährlich während der Badesaison Wasserproben und lässt sie durch das Amt nach des - sen Weisungen untersuchen. Dieses fügt seinem Untersuchungsbericht die Massnahmen bei, die in den Empfehlungen des Bundesamts für Umwelt und des Bundesamts für Gesundheit zur Untersuchung und Beurteilung der Bade - wasserqualität von See- und Flussbädern vorgesehen sind.
2 An EUA-Stellen werden grundsätzlich viermal jährlich Proben entnommen.

Art. 18f Strandbäder – Verpflichtungen der öffentlich-rechtlichen Kör -

perschaft
1 Die öffentlich-rechtliche Körperschaft führt die vom Amt vorgeschriebenen Massnahmen aus, namentlich was die Information der Benützerinnen und Be - nützer über die mit dem Baden verbundenen Gefahren angeht.
2 Das Amt informiert die Öffentlichkeit regelmässig über die Qualität der Strandbäder des Kantons.

Art. 19 Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang (Art. 10

LMSG)
1 Als Beamtinnen oder Beamte der Gerichtspolizei können die Kontrollorga - ne des Amts bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die polizeilichen Massnahmen nach der Gesetzgebung über die Kantonspolizei und über das Strafverfahren ergreifen und polizeilichen Zwang ausüben.
2 Diese Massnahmen müssen in Zusammenhang mit ihrem Kontrollauftrag stehen, namentlich was den Zugang zu Räumlichkeiten und den Einblick in Unterlagen betrifft.
3 Die Kontrollorgane können zu diesem Zweck die Unterstützung weiterer Verwaltungseinheiten anfordern, namentlich der Kantonspolizei, des Amts für Gewerbepolizei, des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veteri - närwesen und der Eidgenössischen Zollverwaltung.

Art. 20 Kosten

1 Der Tarif der Kosten des Amts wird in einer besonderen Verordnung gere - gelt.
2 Sie beinhalten namentlich die Gebühren, die für die Primärproduktion in Anwendung dieses Reglements erhoben werden.
3 ...

Art. 21 Änderung bisherigen Rechts – Übertragbare Krankheiten und ge -

sundheitspolizeiliche Massnahmen
1 Der Beschluss vom 5. Dezember 2000 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und weitere gesundheitspolizeiliche Massnahmen (SGF
821.41.11) wird wie folgt geändert:
...

Art. 22 Änderung bisherigen Rechts – Hygiene in öffentlichen

Schwimm- und Strandbädern
1 Die Verordnung vom 29. Juni 2004 über die Hygiene in öffentlichen Schwimm- und Strandbädern (SGF 821.41.24) wird wie folgt geändert:
...

Art. 23 Terminologische Anpassung

1 Die Vollzugsorgane für die amtlichen Veröffentlichungen nehmen gemäss

Artikel 24 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Veröffentlichung der

Erlasse (VEG) die folgende terminologische Anpassung vor:
a) Gesetz vom 6. Oktober 2011 über das Trinkwasser (SGF 821.32.1):
...

Art. 24 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
08.04.2014 Erlass Grunderlass 01.05.2014 2014_038
19.08.2014 Art. 20 geändert 01.09.2014 2014_064
06.06.2016 Art. 17 geändert 01.07.2016 2016_085
06.06.2016 Art. 18 geändert 01.07.2016 2016_085
26.06.2018 Art. 17 Abs. 1 geändert 01.08.2018 2018_049
26.06.2018 Art. 17 Abs. 2 geändert 01.08.2018 2018_049
26.06.2018 Art. 17 Abs. 3 geändert 01.08.2018 2018_049
26.06.2018 Art. 18 Abs. 1 ter eingefügt 01.08.2018 2018_049
26.06.2018 Art. 18 Abs. 3 geändert 01.08.2018 2018_049
04.12.2018 Ingress geändert 01.01.2019 2018_111
04.12.2018 Art. 3 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2018_111
04.12.2018 Art. 3 Abs. 2, b) geändert 01.01.2019 2018_111
04.12.2018 Art. 3 Abs. 3 geändert 01.01.2019 2018_111
04.12.2018 Art. 5 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2019 2018_111
04.12.2018 Art. 8 Abs. 2, a) geändert 01.01.2019 2018_111
04.12.2018 Art. 8 Abs. 2, l) eingefügt 01.01.2019 2018_111
04.12.2018 Art. 18a eingefügt 01.01.2019 2018_111
04.12.2018 Art. 18b eingefügt 01.01.2019 2018_111
04.12.2018 Art. 18c eingefügt 01.01.2019 2018_111
04.12.2018 Art. 18d eingefügt 01.01.2019 2018_111
04.12.2018 Art. 18e eingefügt 01.01.2019 2018_111
04.12.2018 Art. 18f eingefügt 01.01.2019 2018_111
04.12.2018 Art. 20 Abs. 2 geändert 01.01.2019 2018_111 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 08.04.2014 01.05.2014 2014_038 Ingress geändert 04.12.2018 01.01.2019 2018_111

Art. 3 Abs. 1 geändert 04.12.2018 01.01.2019 2018_111

Art. 3 Abs. 2, b) geändert 04.12.2018 01.01.2019 2018_111

Art. 3 Abs. 3 geändert 04.12.2018 01.01.2019 2018_111

Art. 5 Abs. 2 aufgehoben 04.12.2018 01.01.2019 2018_111

Art. 8 Abs. 2, a) geändert 04.12.2018 01.01.2019 2018_111

Art. 8 Abs. 2, l) eingefügt 04.12.2018 01.01.2019 2018_111

Art. 17 geändert 06.06.2016 01.07.2016 2016_085

Art. 17 Abs. 1 geändert 26.06.2018 01.08.2018 2018_049

Art. 17 Abs. 2 geändert 26.06.2018 01.08.2018 2018_049

Art. 17 Abs. 3 geändert 26.06.2018 01.08.2018 2018_049

Art. 18 geändert 06.06.2016 01.07.2016 2016_085

Art. 18 Abs. 1 ter eingefügt 26.06.2018 01.08.2018 2018_049

Art. 18 Abs. 3 geändert 26.06.2018 01.08.2018 2018_049

Art. 18a eingefügt 04.12.2018 01.01.2019 2018_111

Art. 18b eingefügt 04.12.2018 01.01.2019 2018_111

Art. 18c eingefügt 04.12.2018 01.01.2019 2018_111

Art. 18d eingefügt 04.12.2018 01.01.2019 2018_111

Art. 18e eingefügt 04.12.2018 01.01.2019 2018_111

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 18f eingefügt 04.12.2018 01.01.2019 2018_111

Art. 20 geändert 19.08.2014 01.09.2014 2014_064

Art. 20 Abs. 2 geändert 04.12.2018 01.01.2019 2018_111

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