Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die steuerliche Behandlung von Zuwendungen zu ausschliesslich uneigennützigen Zwecken
Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die steuerliche Behandlung von Zuwendungen zu ausschliesslich uneigennützigen Zwecken
1) Abgeschlossen am 30. Oktober 1979 In Kraft getreten durch Note naustausch am 5. Januar 1982 Der Schweizerisc he Bundesrat, im Namen der Kantone Zürich, Bern, Lu zern, Uri, Obwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Basel-Stadt, Basel-Landsch aft, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St. Gallen, Gra ubünden, Aargau, Thurgau, Waadt und Neuenburg 2) , und die Regierung der Französischen Republik, vom Wunsche geleitet, Schenkungen und Erbschaften zu Gunsten von öffentlichen Körperschaften und von Institutionen, die ausschliesslich uneigennützige Zwecke verfolgen, zu erleichtern, in der Erwägung, dass sowohl die in Frankreich wie auch die in den schweizerischen Kantonen geltende n Steuergesetze die Befreiung von Schenkungen und Erbschaften zu Gunsten von öffentlichen Körperschaften und von Institutionen, die ausschliesslich uneigennützige Zwecke verfolgen, vorsehen, vom Wunsche geleitet, diese Befreiung, unter Vorbehalt des Gegenrechts, auf Körperschaften und Organisatione n des anderen Staates auszudehnen, AGS Bd. 10 S. 639
1) SR 0.642.034.91
2) Der Kanton Jura beteiligt sich gemä ss einem Notenwechsel zwischen der Schweizerischen Botschaft in Frankreich und dem französischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten vom 20. Februa r/18. März 1980 ebenfalls an dieser Vereinbarung.
haben Folgendes vereinbart: Art. 1
1 Die Schweizerische Eidgenossenschaf t, die an dieser Vereinbarung beteiligten schweizerischen Kantone , ihre Gemeinden oder anderen lokalen Körperschaften sind in Fr ankreich für die ihnen zukommenden Schenkungen und Erbschaften, die bewegliches oder unbewegliches Vermögen betreffen, von den Steuer n auf unentgeltlichen Handänderungen zwischen Lebenden oder von Todes wegen befreit.
2 Die gleiche Befreiung gilt für Schenkungen und Erbschaften, die schweizerischen Institutionen zukommen, die ausschliesslich uneigennützige Zwecke verfolgen und namentlich auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Kunst, der Kultu r oder der Wohltätigkeit tätig sind, vorausgesetzt, dass diese Befreiung auch den in Frankreich errichteten oder organisierten Institutionen gleicher Art gewährt wird. Art. 2
1 Die Französische Republik (Staat, Gebietskörperschaften und Regionen) in den an dieser Vereinbarung be teiligten Kantonen ist für die ihr zukommenden Schenkungen und Erbschaf ten, die bewegliches oder unbewegliches Vermögen betr effen, von den Schenkungs- und Erbschaftssteuern (Erbanfall- und Nachlasssteuern) befreit.
2 Die gleiche Befreiung gilt für Schenkungen und Erbschaften, die französischen Institutionen zukommen, die ausschliesslich uneigennützige Zwecke verfolgen und namentlich auf de m Gebiet der Wissenschaft, der Kunst, der Kultur oder der Wohltäti gkeit tätig sind, vorausgesetzt, dass diese Befreiung auch den in den an dieser Vereinbarung beteiligten Kantonen errichteten oder organisierte n Institutionen gleicher Art gewährt wird. Art. 3 Nur die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten, das sind und schweizerischerseits die Eidgenössi sche Steuerverwaltung, die im Namen der an dieser Vereinbar ung beteiligten Kantone handelt, können unmittelbar miteinander verkehren. Sie bemühen sich, Schwierigkeiten, die bei der Anwendung dieser Vereinba rung entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen.
Art. 4
1 Jeder der beiden Staaten wird de m anderen Staat mitteilen, wenn das nach seinem Recht erforderliche Verfahren, um dieser Vereinbarung Gesetzeskraft zu verleihen, abgeschl ossen ist. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte dieser Mitteilungen erfolgt. Ihre Bestimmungen gelten erstmals für die nach dem Inkrafttreten vollzogenen Schenkungen und eröffneten Erbschaften.
2 Andere schweizerische Kant one können durch Vermittlung des schweizerischen Bundesrates dies er Vereinbarung beitreten. Der Schweizerische Bundesrat wird je den neuen Beitritt der Regierung der Französischen Republik mitteilen. Für jeden beitretenden Kanton tritt diese Vereinbarung am Tage dieser Mitteilung in Kraft. Art. 5
1 Diese Vereinbarung bleibt in Kraft, solange sie nicht gekündigt wird.
2 Die Regierung der Französischen Republik kann die Vereinbarung gegenüber einem, mehreren oder alle n Kantonen durch eine Mitteilung an den Schweizerischen Bundesrat kündige n. Der Schweizerische Bundesrat wird der Regierung der Französi schen Republik die Kündigung durch einen, mehrere oder alle an der Vereinbarung beteiligten oder ihr beigetretenen Kantone mitteilen.
3 Die Kündigung wird einen Monat nach der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Mitteilung wirksam. Geschehen in Paris am 30. Oktobe r 1979 in zwei Urschriften, in französischer Sprache. Für den Schweizerischen Bundesrat: F RANCOIS DE Z IEGLER Für die Regierung der Französischen Republik: J EAN M EADMORE
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