Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die steuerliche Behandlung von Zuwendungen zu ausschliesslich uneigennützigen Zwecken
                            Vereinbarung  zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der  Regierung der Französischen Republik über die  steuerliche Behandlung von Zuwendungen zu  ausschliesslich uneigennützigen Zwecken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Abgeschlossen am 30. Oktober 1979  In Kraft getreten durch Note  naustausch am 5. Januar 1982  Der Schweizerisc  he Bundesrat,  im Namen der Kantone Zürich, Bern, Lu  zern, Uri, Obwalden, Glarus, Zug,  Freiburg,  Basel-Stadt,  Basel-Landsch  aft,  Schaffhausen,  Appenzell  A.Rh.,  Appenzell  I.Rh.,  St.  Gallen,  Gra  ubünden,  Aargau,  Thurgau,  Waadt  und  Neuenburg   2)  ,  und die Regierung der Französischen Republik,  vom  Wunsche  geleitet,  Schenkungen  und  Erbschaften  zu  Gunsten  von  öffentlichen  Körperschaften  und  von  Institutionen,  die  ausschliesslich  uneigennützige Zwecke verfolgen, zu erleichtern,  in  der  Erwägung,  dass  sowohl  die  in  Frankreich  wie  auch  die  in  den  schweizerischen  Kantonen  geltende  n  Steuergesetze  die  Befreiung  von  Schenkungen     und     Erbschaften     zu     Gunsten     von     öffentlichen  Körperschaften  und  von  Institutionen,  die  ausschliesslich  uneigennützige  Zwecke verfolgen, vorsehen,  vom Wunsche geleitet, diese Befreiung,   unter Vorbehalt des Gegenrechts,  auf Körperschaften und Organisatione  n des anderen Staates auszudehnen,  AGS Bd. 10 S. 639
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 0.642.034.91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Der  Kanton  Jura  beteiligt  sich  gemä  ss  einem  Notenwechsel  zwischen  der  Schweizerischen Botschaft in Frankreich   und dem französischen Ministerium für  auswärtige Angelegenheiten vom 20. Februa  r/18. März 1980 ebenfalls an dieser  Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            haben Folgendes vereinbart:  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die   Schweizerische   Eidgenossenschaf  t,   die   an   dieser   Vereinbarung  beteiligten   schweizerischen   Kantone  ,   ihre   Gemeinden   oder   anderen  lokalen  Körperschaften  sind  in  Fr  ankreich  für  die  ihnen  zukommenden  Schenkungen   und   Erbschaften,   die  bewegliches   oder   unbewegliches  Vermögen betreffen, von den Steuer  n auf unentgeltlichen Handänderungen  zwischen Lebenden oder  von Todes wegen befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   gleiche   Befreiung   gilt   für   Schenkungen   und   Erbschaften,   die  schweizerischen       Institutionen  zukommen,       die       ausschliesslich  uneigennützige  Zwecke  verfolgen  und  namentlich  auf  dem  Gebiet  der  Wissenschaft,  der  Kunst,  der  Kultu  r  oder  der  Wohltätigkeit  tätig  sind,  vorausgesetzt,  dass  diese  Befreiung  auch    den  in  Frankreich  errichteten  oder organisierten Institutionen gleicher Art gewährt wird.  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Französische  Republik  (Staat,  Gebietskörperschaften  und  Regionen)  in   den   an   dieser   Vereinbarung   be  teiligten   Kantonen   ist   für   die   ihr  zukommenden   Schenkungen   und   Erbschaf  ten,   die   bewegliches   oder  unbewegliches    Vermögen    betr  effen,    von    den    Schenkungs-    und  Erbschaftssteuern (Erbanfall- und Nachlasssteuern) befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   gleiche   Befreiung   gilt   für   Schenkungen   und   Erbschaften,   die  französischen  Institutionen  zukommen,    die  ausschliesslich  uneigennützige  Zwecke  verfolgen  und  namentlich  auf  de  m  Gebiet  der  Wissenschaft,  der  Kunst,  der  Kultur  oder  der  Wohltäti  gkeit  tätig  sind,  vorausgesetzt,  dass  diese  Befreiung  auch  den  in  den  an  dieser  Vereinbarung  beteiligten  Kantonen errichteten oder organisierte  n Institutionen gleicher Art gewährt  wird.  Art. 3  Nur  die   zuständigen   Behörden   der   beiden   Vertragsstaaten,   das   sind  und  schweizerischerseits  die  Eidgenössi  sche  Steuerverwaltung,  die  im  Namen  der  an  dieser  Vereinbar  ung  beteiligten  Kantone  handelt,  können  unmittelbar  miteinander  verkehren.  Sie  bemühen  sich,  Schwierigkeiten,  die  bei  der  Anwendung  dieser  Vereinba  rung  entstehen,  in  gegenseitigem  Einvernehmen zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1    Jeder  der  beiden  Staaten  wird  de  m  anderen  Staat  mitteilen,  wenn  das  nach   seinem   Recht   erforderliche  Verfahren,   um   dieser   Vereinbarung  Gesetzeskraft  zu  verleihen,  abgeschl  ossen  ist.  Diese  Vereinbarung  tritt  an  dem  Tag  in  Kraft,  an  dem  die  letzte    dieser  Mitteilungen  erfolgt.  Ihre  Bestimmungen gelten erstmals für die  nach dem Inkrafttreten vollzogenen  Schenkungen und eröffneten Erbschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Andere    schweizerische    Kant  one    können    durch    Vermittlung    des  schweizerischen     Bundesrates     dies  er    Vereinbarung    beitreten.    Der  Schweizerische  Bundesrat  wird  je  den  neuen  Beitritt  der  Regierung  der  Französischen Republik mitteilen. Für  jeden beitretenden Kanton tritt diese  Vereinbarung am Tage dieser Mitteilung in Kraft.  Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Vereinbarung bleibt in Kraft, solange sie nicht gekündigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Regierung   der   Französischen   Republik   kann   die   Vereinbarung  gegenüber einem, mehreren oder alle  n Kantonen durch eine Mitteilung an  den  Schweizerischen  Bundesrat  kündige  n.  Der  Schweizerische  Bundesrat  wird  der  Regierung  der  Französi  schen  Republik  die  Kündigung  durch  einen,   mehrere   oder   alle   an   der   Vereinbarung   beteiligten   oder   ihr  beigetretenen Kantone mitteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kündigung  wird  einen  Monat  nach    der  im  vorhergehenden  Absatz  vorgesehenen Mitteilung wirksam.  Geschehen   in   Paris   am   30.   Oktobe  r   1979   in   zwei   Urschriften,   in  französischer Sprache.                                                                      Für                                                                    den  Schweizerischen Bundesrat:  F  RANCOIS DE  Z  IEGLER  Für die Regierung  der Französischen Republik:  J  EAN  M  EADMORE