Tarif betreffend die Honorare der patentierten Ingenieur-Geometer des Kantons Freib... (214.6.56)
CH - FR

Tarif betreffend die Honorare der patentierten Ingenieur-Geometer des Kantons Freiburg für die Nachführung der Grundbuchvermessungen infolge Grenzänderungen

Tarif betreffend die Honorare der patentierten Ingenieur- Geometer des Kantons Freiburg für die Nachführung der Grundbuchvermessungen infolge Grenzänderungen vom 04.02.1974 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2013) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 4 und 20 der eidgenössischen Verordnung vom
12. Mai 1971 über die Grundbuchvermessung; gestützt auf das kantonale Reglement vom 29. November 1966 für die Nach - führung und Erhaltung der Grundbuchvermessungen; auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsgebiet

1 Der vorliegende Tarif setzt die Honorare der patentierten Ingenieur-Geome - ter fest für Grenzänderungen und deren Nachführung in den Dokumenten der Grundbuchvermessung, mit Ausnahme der Grenzänderungen an öffentlichen Strassen und Gewässern.

Art. 2 Berechnungsgrundlagen

1 Die Berechnungsgrundlagen sind identisch mit denjenigen des eidgenössi - schen Honorartarifs für die Nachführung der Grundbuchvermessungen (Aus - gabe 1966), welcher von der Gruppe der Freierwerbenden des Schweizeri - schen Vereins für Vermessungswesen und Kulturtechnik (SVVK) herausge - geben und vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt worden ist.
2 Vorbehalten bleiben Änderungen der Berechnungsgrundlagen infolge neuer Tarifvereinbarungen zwischen dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepar - tement und der Gruppe der Freierwerbenden des SVVK.

Art. 3 Akkordpreise

1 Die Akkordpreise sind mit den im eidgenössischen Honorartarif verwende - ten Personalstrukturformeln und Arbeitszeiten berechnet, soweit es sich um das Normalverfahren handelt. Arbeiten, die durch die Eigenheiten des kanto - nalen Vermessungswesens und dessen Nachführungsorganisation bedingt sind, wurden paritätisch vom Amt für Vermessung und Geomatik (das Ver - messungsamt) und von der Tarifkommission der Gruppe der Freierwerben - den SVVK, Sektion Freiburg, taxiert.

Art. 4 Nicht tarifierte Arbeiten

1 Arbeiten, die nicht mit Akkordpreisen tarifiert sind oder die sie infolge aus - serordentlicher Schwierigkeiten übersteigen, werden grundsätzlich nach Re - gie verrechnet.

Art. 5 Anwendungsfaktor

1 Vorliegende Tarifpreise entsprechen dem Anwendungsfaktor 100. Die An - passung des Anwendungsfaktors erfolgt gleich wie diejenige für den eidge - nössischen Honorartarif. Der jeweils gültige Anwendungsfaktor wird alljähr - lich von der Finanzdirektion bekanntgegeben.
2 Tarif
2.1 Akkordpreise

Art. 6 [Der Inhalt von Artikel 6 ist im Anhang 1 aufgeführt.]

2.2 Regiepreise

Art. 7

1 Die Stundenlöhne werden berechnet gemäss Ziffern 4.1 und 4.2 des eidge - nössischen Tarifs für die Nachführung der Grundbuchvermessungen.
2 Die durchschnittlichen Stundenlöhne werden von der Finanzdirektion fest - gesetzt, nach Anhören der Tarifkommission der Gruppe der Freierwerbenden SVVK, Sektion Freiburg. Dasselbe gilt für die Kilometerentschädigungen und das gelieferte Material.
3 Facturation

Art. 8 Abrechnungsformular

1 Die Honorare werden auf einem Abrechnungsformular berechnet, welches von der Gruppe der Freierwerbenden SVVK, Sektion Freiburg, herausgege - ben und vom Vermessungsamt genehmigt wird.
2 Der Geometer erstellt seine Rechnung aufgrund der auf dem Abrechnungs - formular berechneten Beträge.
3 Die Abrechnungsformulare sind während fünf Jahren aufzubewahren.

Art. 9 Honorare für die jährliche Nachführung der Plandoppel des

Grundbuchamtes und der Gemeinden
1 Auf dem Abrechnungsformular berechnet der Geometer ebenfalls den Honorarbetrag für die jährliche Nachführung der Plandoppel. Dieser Betrag wird auf dem Verbal in der dazu vorgesehenen Kolonne eingetragen. Dieser Betrag wird vom Grundbuchverwalter eingezogen und dem Nachführungs - geometer ausbezahlt, sobald die Plandoppel nachgeführt sind.

Art. 10 Honorar für Auftrag und Flächenrechnung auf den Originaldoku -

menten NEV
1 Wenn der Auftrag und die Flächenrechnung auf den Originaldokumenten NEV nicht durch den Mutationsgeometer erfolgt, so überreicht der Nachfüh - rungsgeometer, respektive das Vermessungsamt, dem Mutationsgeometer, gleichzeitig mit den Flächenangaben, ein Abrechnungsformular mit eingetra - genem Honorarbetrag. Dieses Formular gilt als Rechnung, die in einer Frist von zwei Monaten zu zahlen ist.

Art. 11 Honorare für die jährliche Nachführung der Originaldokumente

1 Der patentierte Geometer, der ein Mutationsverbal erstellt hat, verrechnet diese Honorare seinem Auftraggeber.
2 Erfolgt die Nachführung durch einen anderen Geometer, so überweist er die Honorare diesem Geometer.

Art. 12 Meldung der Abrechnungselemente an das Vermessungsamt

1 Der Mutationsgeometer übergibt dem Vermessungsamt, gleichzeitig mit dem Verbal, ein Formular mit Angabe der Geländeneigung, der Faktoren Zi, der Abrechnungselemente sowie der Beträge für die jährliche Nachführung der Plandoppel und der Originaldokumente NEV.
2 Dieses Formular wird vom Vermessungsamt herausgegeben.
4 Einsprachen und Beschwerden

Art. 13 ...

Art. 14 ...

5 Schlussbestimmungen

Art. 15 Inkraftsetzung

1 Der vorliegende Tarif tritt rückwirkend am 1. Januar 1974 in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzuneh - men und im Sonderdruck herauszugeben. ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE Anhang 1: Akkordpreise (Art. 6) Genehmigung Dieser Tarif ist vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am
03.04.1974 genehmigt worden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
04.02.1974 Erlass Grunderlass 01.01.1974 BL/AGS 1974 f 18 / d 19
03.12.1991 Abschnitt 4 aufgehoben 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 753 / d 767
03.12.1991 Art. 13 aufgehoben 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 753 / d 767
03.12.1991 Art. 14 aufgehoben 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 753 / d 767
28.09.1992 Art. 11 geändert 01.10.1992 BL/AGS 1992 f 390 / d 391
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 8 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 10 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 12 geändert 01.01.2003 2002_120
11.12.2012 Art. 6 geändert 01.01.2013 2012_122
11.12.2012 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2013 2012_122 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 04.02.1974 01.01.1974 BL/AGS 1974 f 18 / d 19

Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 6 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_122

Art. 8 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 10 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 11 geändert 28.09.1992 01.10.1992 BL/AGS 1992 f 390 / d 391

Art. 12 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Abschnitt 4 aufgehoben 03.12.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 753 / d 767

Art. 13 aufgehoben 03.12.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 753 / d 767

Art. 14 aufgehoben 03.12.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 753 / d 767

Anhang 1 Inhalt geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_122
ANHANG 1 Akkordpreise (Art. 6)
1. Auftrag, Vermessung, technische Dokumente, Verbal a) Grundpreise Position Einheiten AKV* AEV* NEV* Mut** Nachf.** Fr. Fr. Fr. Fr.
1.1 Ge schäfts - auftrag Auftrag 30. – 33. – 35. – (32. – )
15. - Neue oder abgeänderte Parzelle 3.– 3.– 3.– 2.– Aufnahmestation – . – (1. – ) 1. –
1.2 Ver mes - sung Aufnahmestation 14. – 14. – 14. – Neuer Grenzpunkt,
1 à 10 mehr als 10
9.–
4.–
9.–
4.–
9.–
4.– Neuer Kulturgrenzpunkt
3. - 3. – 3. – Neuer PP: erster mit Höhe erster ohne Höhe 41. –
50. –
42. –
50. – weitere mit Höhe 29. – 29. – weitere ohne Höhe 18. – 25. – 25. –
1.3 techn. Doku - mente Auftrag 15. – 13. – (12. – )
12. – Neue od. abgeänderte Parzelle 5.– 3.– (8. –) 8.–
Position Einheiten AKV* AEV* NEV* Mut** Nachf.** Fr. Fr. Fr. Fr. Aufnahmestation 7. – 6. – (3. – ) 3. – Neuer Grenzpunkt, von 1 bis 10 mehr als 10
6.–
6.–
4.–
3.– (3. –) (3. –)
3.–
3.– Neuer Kulturgrenzpunkt 3.– 2.– (2. –) 2.– Berechnete Teilfläche 4. – 3. – (3. – ) 3. – S der berechneten Teilflächen, je 10 a, bis zu 1 ha 3.– 3.– (3. –) 3.– S der berechneten Teilflächen, je 10 a, von 1 bis 5 ha 1.– 1.– (1. –) 1.– Berechnete Kulturfläche 4.– 3.– (5. –) 5.– Neuer PP: erster mit Höhe erster ohne Höhe
29. –
26. – (29. – ) (26. – )
29. –
26. – weitere mit Höhe 19. – (19. – )
19. – weitere ohne Höhe 17. – (17. – )
17. –
1.4 Verbal Verbal 41. – 43. – 43. – Neue od. abgeänderte Parzelle 7.– 8.– 8.– Aufnahmestation 1. – 4. – 2. – Neuer Grenzpunkt 1. – 3. – 3. – Neuer Kulturgrenzpunkt 1.– 1.– 1.– Berechnete Teilfläche 1. – 1. – 1. –
Position Einheiten AKV* AEV* NEV* Mut** Nachf.** Fr. Fr. Fr. Fr. Berechnete Kulturfläche 1.– 2.– 2.– Neuer Polygonpunkt 2. – 2. – Geprüfte oder neue Servitute 5.– 5.– 5.– AKV * = alte kantonale Vermessung AEV * = alte eidg. Vermessung NEV * = neue eidg. Vermessung Mut ** = Mutationsgeometer Nachf. ** = Nachführungsgeometer PP = Polygonpunkt S = Summe Bemerkung: Die in Klammer angeführten Preise sind anwendbar, wenn die Originaldokumente beim Mutationsgeometer deponiert sind. b) Zuschläge Bei Erschwerung der Arbeiten infolge Geländeneigung (P), Sicht - oder Verkehrsbehinderung (Zi) werden die unter Position 1.2. angegebenen Grundpreise gemäss Tabelle V.1 des eidgenössischen Tarifs für die Nachführung der Grundbuchvermessungen erhöht. c) Kommentare ad. 1.1. Auftrag: – In diesen Preisen sind inbegriffen: E ntgegennahme des Geschäftsauftrags und diesbezügliche Vorbereitungsarbeiten, wie laufende Korrespondenz, Telephongespräche, Porto, Arbeitskontrollkarten, Vorbereiten der Feldhandrisse und Aufnahmeformulare, Fahrt ins Grundbuchamt und Erstellen der Kataster auszüge sowie Austausch der technischen Dokumente zwischen Mutations - und Nachführungsgeometer. Inbegriffen ist ferner die übliche Vorladung der interessierten Eigentümer. ad. 1.2. Vermessung: – In diesen Preisen inbegriffen sind alle Arbeiten der definitiven Vermessung sowie die Gehilfenlöhne, aber nicht die Reisekosten. Die Aufnahme der Anschlusspolygon- und Grenzpunkte ist ebenfalls inbegriffen.
– Aufnahmestation: wenn ein wiederhergestellter Polygon - oder Grenzpunkt erneut als Station zur Detailaufnahme bezogen wird, dann wird die Position «Aufnahmestation» nur zur Hälfte gerechnet. Ferner wird die Position «Aufnahmestation» nicht in Rechnung gestellt, wenn ein neuer Polygonpunkt gleichzeitig mit der Detailaufnahme bestimmt wird. In diesem Falle wird nur die Position «neuer Polygonpunkt» in Rechnung gestellt. – Neuer Polygonpunkt: in diesen Preisen ist die Rekognoszierung des neuen Punktes und der Anschlusspunkte sowie die Kontrolle der Punktversicherung inbegriffen. ad. 1.3. Technische Dokumente: – Berechnete Teilfläche: diese Preise werden nur in Rechnung gestellt, wenn die Flächenrechnung doppelt gemacht wurde. Bei Kontrollberechnung mit einmaliger Bestimmung werden die Preise zur Hälfte in Rechnung gestellt. Restflächen, die als arithmetische Differenz gerechnet wurden, werden nicht in Rechnung gestellt. – Summe der berechneten Flächen: es gelten die gleichen Regeln wie für «berechnete Teilflächen». ad. 1.4 Verbal: – In diesen Preisen inbegriffen sind die Lieferung und Erstellung des Verbals, der Anerkennungstext sowie Kontrolle und Unterschrift des Geometers, Versand und Abrechnungen gemäss vorliegenden Vorschriften. d) Kommentare der eidgenössischen Vermessungsdirektion Im übrigen enthalten der eidgenössische Tarif und die Kommentare der eidgenössische n Vermessungsdirektion die Arbeiten, welche in den Akkordpreisen für das eidgenössische Normalverfahren inbegriffen sind, unter Vorbehalt gegensätzlicher Bestimmungen des vorliegenden Tarifs.
2. Jährliche Nachführung der Originaldokumente NEV Definitive N achführung des Originalplans (Aluminiumtafel), der Originalpause, des Flächenverzeichnisses, der Arealstatistik und des Mutationsregisters, gegebenenfalls der Handrisspause: Verbal 1.00 (6.00) Neue und veränderte Parzelle 4.00 (9.00) Neuer Grenzpunkt 2.00 (5.00) Neuer Kulturgrenzpunkt (2.00) Berechnete Kulturfläche 3.00 (5.00) Neuer Polygonpunkt (4.00)
Die in Klammer angeführten Preise sind anzuwenden, wenn die Handrisspause nachgeführt wird.
3. Jährliche Nachführung der Plandoppel des Grundbuchamt es und der Gemeinden Verbal 9.00 Neue oder veränderte Parzelle 1.00 Neuer Grenzpunkt 1.00 Ganze Hektometer neuer Kulturgrenzen 1.00 Neuer Polygonpunkt 3.00 Zusätzliches Planfolio 5.00
4. Laufende Arbeiten, die nicht in den Akkordpreisen inbegriffen sind Folgende Arbeiten werden grundsätzlich in Regie verrechnet:
4.1 Rekognoszierung des Zustandes der Anschlusspolygon- und Grenzpunkte, mit Ausnahme im Falle von neuen Polygonpunkten
4.2 Verpflockung der neuen Grenzpunkte
4.3 Setzen der Grenzzeichen
4.4 Rekonstruktion von Polygon - und Grenzpunkten
4.5 ...
Markierungen
Leseansicht