Verordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Gemeindenormen (140.25)
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Verordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Gemeindenormen

Verordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Gemeindenormen Vom 24. Oktober 2017 (Stand 1. April 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 168 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1970 ) über die Organi - sation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz), * beschliesst:

§ 1 Regelungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit für die Genehmigung der Gemein - deordnung und der Gemeindereglemente sowie der kommunalen und inter - kommunalen Verträge mit reglementswesentlichem Inhalt («Verträge»).

§ 2 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat ist zuständig für die Genehmigung der:
a. Gemeindeordnungen,
b. Planungs- und Bauvorschriften der Gemeinden,
c. Reglemente über Urnenwahlen und -abstimmungen,
d. Reglemente und Verträge mit finanziellen Auswirkungen auf den Kanton,
e. Verträge über gemeinsame Behörden,
f. Verträge über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden,
g. Statuten der Zweckverbände,
h. Beitritte zu ausserkantonalen Zweckverbänden,
i. Statuten der Burgerkorporationen.

§ 3 Finanz- und Kirchendirektion

1 Die Finanz- und Kirchendirektion ist zuständig für die Genehmigung von Re - glementen und Verträgen aus folgenden Sachbereichen:
a. Behörden und Kommissionen,
b. Organisation und Verwaltung,
c. Personal,
1) GS 24.293, SGS 180 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.055
d. Steuern,
e. Fonds,
f. EL-Zusatzbeiträge,
g. Benützung und Gebühren für Gebäude, Anlagen und Einrichtungen,
h. Baurechte,
i. Feuerwehr,
j. Bürgernutzen.

§ 4 Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion

1 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion ist zuständig für die Genehmi - gung von Reglementen und Verträgen aus folgenden Sachbereichen:
a. Innovationsförderung,
b. Wohnbauförderung,
c. Wohnungsabnahme,
d. Mietzinsbeiträge,
e. Markt,
f. Hunde,
g. Reittiere,
h. Flur,
i. Waldnutzung,
j. Gabholz,
k. Hütten, die einem Rodungsverfahren unterstellt gewesen sind,
l. Revierverbände,
m. Betreuung und Pflege durch Bezugspersonen,
n. Kinder- und Jugendzahnpflege,
o. Friedhof und Begräbnis.

§ 5 Bau- und Umweltschutzdirektion

1 Die Bau- und Umweltschutzdirektion ist zuständig für die Genehmigung von Reglementen und Verträgen aus folgenden Sachbereichen:
a. Wasser,
b. Abwasser,
c. Abfall,
d. Umweltschutz,
e. Öl- und Gasfeuerungskontrolle,
f. Submission,
g. Gemeindeantennen,
h. Energie. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.055

§ 6 Sicherheitsdirektion

1 Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Genehmigung von Reglementen und Verträgen aus folgenden Sachbereichen:
a. Polizei,
b. Katastrophenorganisation,
c. Videoüberwachung,
d. Banntagsschiessen,
e. Reklamen,
f. Parkieren,
g. * Einbürgerung,
h. * Stiftungsaufsicht.

§ 7 Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion

1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ist zuständig für die Genehmigung von Reglementen und Verträgen aus folgenden Sachbereichen:
a. Primarstufe,
b. Musikschule,
c. Verpflegung von Schülerinnen und Schülern,
d. Beiträge an den Schulweg,
e. familienergänzende Kinderbetreuung,
f. Gemeindebibliotheken und Schulbibliotheken,
g. Jugendhäuser.

§ 8 Stellungnahme anderer Direktionen

1 Vor der Genehmigung eines Reglements oder Vertrags hat die Direktion die Stellungnahme jener Direktionen einzuholen, die mit dem Reglement bzw. Ver - trag ebenfalls inhaltlich befasst sind.
2 Können sich die an der Genehmigung beteiligten Direktionen nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat über die Genehmigung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.055
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.10.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017.055
19.12.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017.086
13.04.2021 01.04.2022 § 6 Abs. 1, lit. g. geändert GS 2021.039
13.04.2021 01.04.2022 § 6 Abs. 1, lit. h. eingefügt GS 2021.039 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.055
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 24.10.2017 01.01.2018 Erstfassung GS 2017.055 Ingress 19.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.086

§ 6 Abs. 1, lit. g. 13.04.2021 01.04.2022 geändert GS 2021.039

§ 6 Abs. 1, lit. h. 13.04.2021 01.04.2022 eingefügt GS 2021.039

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.055
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