Verordnung betreffend die Lotterien zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken und betreffend die Bewilligung zum gewerbsmässigen Prämienloshandel
Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken: Verordnung Verordnung betreffend die Lotterien zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken und betreffend die Bewilligung zum gewerbsmässigen Prämienloshandel Vom 4. November 1924 (Stand 3. Juli 2011) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 und das Gesetz des Kantons Basel-Stadt über die Verwaltungsgebühren vom 31. März
1921
1 ) , erlässt folgende Verordnung:
§ 1
1 Gesuche um die Bewilligung von Lotterien zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken und Gesu - che um die Bewilligung zum gewerbsmässigen Handel mit Prämienlosen sind an das Präsidialdeparte - ment zu richten.
2 )
§ 2
1 Bei der Ziehung von Lotterien zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken hat ein Notar mitzuwir - ken. Das Ziehungsergebnis ist durch den Veranstalter und auf dessen Kosten in einem vom Präsidial - departement im einzelnen Fall zu bestimmenden Blatte bekannt zu machen.
3 )
§ 3
4
1 Für den Entscheid eines Gesuches um die Bewilligung einer Geldlotterie ist eine Gebühr von CHF 20 bis CHF 100, in ausserordentlichen Fällen bis CHF 200, für den Entscheid eines Gesuches um die Be - willigung einer andern Lotterie eine Gebühr von CHF 10 bis CHF 100 zu entrichten.
2 Die gleichen Gebühren werden für die Bewilligung zum Vertrieb von Losen ausserkantonaler Lotte - rien erhoben.
3 Werden besondere Gutachten oder Erhebungen notwendig, so können den Bewerbern die Kosten neben der Gebühr auferlegt werden.
§ 4
1 Die Bewilligung zum selbständigen, gewerbsmässigen Handel mit Prämienlosen wird nur erteilt, wenn der Bewerber die im Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten enthaltenen Voraussetzungen erfüllt, über genügendes Eigenkapital verfügt, die vom Präsidialdeparte - oder Genossenschaft handelt, sich verpflichtet, öffentlich Rechnung abzulegen. Der Bewerber, bei Ge - sellschaften die Gesellschafter, bei juristischen Personen die Mitglieder der Verwaltung und der Di - rektion müssen einen guten Leumund geniessen und in Bezug auf ihre geschäftliche Tüchtigkeit Gewähr für einen einwandfreien Betrieb des Prämienloshandels bieten.
5 )
1) Jetzt: Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. 3. 1972 (SG 153.800 ).
2)
§ 1 geändert durch § 3 Ziff. 53 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110);
erneut geändert durch RRB vom 28. 6. 2011 (wirksam seit 3. 7. 2011).
§ 2 geändert durch § 3 Ziff. 53 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110);
erneut geändert durch RRB vom 28. 6. 2011 (wirksam seit 3. 7. 2011).
4)
§ 3 in der Fassung vom 16. 2. 1934.
5)
§ 4 Abs. 1 geändert durch § 3 Ziff. 53 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG
153.110); erneut geändert durch RRB vom 28. 6. 2011 (wirksam seit 3. 7. 2011).
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Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken: Verordnung
2 Die Sicherheit haftet für die richtige Erfüllung der vom Inhaber, seinen Gehülfen und Agenten abge - schlossenen Prämienlosgeschäfte. Sie soll CHF 10'000 nicht übersteigen und kann auch durch Bank - bürgschaft geleistet werden.
§ 5
1 Die Bewilligung zum gewerbsmässigen Handel mit Prämienlosen als Gehülfe oder Agent wird nur an Bewerber erteilt, die einen guten Leumund geniessen, sich über kaufmännische Bildung ausweisen und im Dienste eines konzessionierten Prämienloshändlers stehen.
2 Für den Entscheid solcher Gesuche ist eine Gebühr von CHF 20 zu entrichten.
§ 6
1 Die Bewilligungen zum gewerbsmässigen Prämienloshandel werden auf drei Jahre ausgestellt. Sie fallen mit dem Konkurs, der fruchtlosen Auspfändung, dem Verluste der bürgerlichen Rechte und Eh - ren und dem Austritt aus dem Dienste eines konzessionierten Prämienloshändlers ohne Weiteres da - hin. Erlischt eine Bewilligung, so ist die Kaution spätestens nach Ablauf eines Jahres freizugeben. Das Präsidialdepartement ist jedoch berechtigt, die Kaution nach Massgabe der Sicherheit von Ansprüchen Dritter oder des Staates schon in einem frühern Zeitpunkt teilweise freizugeben.
6 ) Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Kraft und Wirksamkeit.
6)
§ 6 geändert durch RRB vom 28. 6. 2011 (wirksam seit 3. 7. 2011).
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