Reglement für den Master of Advanced Studies in Supervision und/oder Organisationsberatung
Reglement für den Master of Advanced Studies in Supervision und/oder Organisationsberatung vom 19. Februar 2010 (Stand 1. Oktober 2015) Der Rat der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf den Kooperationsvertrag zwischen der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen (als Rechtsnachfolgerin der Pädagogischen Hochschule Ror - schach) und der Akademie für Erwachsenenbildung vom 9. Dezember 2003 als Reglement: 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Grundsatz
1 Die Pädagogische Hochschule des Kantons St.Gallen (PHSG) und die Akademie für Erwachsenenbildung (aeB) Schweiz bieten gemeinsam einen Weiterbildungs - lehrgang für Fachleute in Bildung und Personalentwicklung in Form eines Masters of Advanced Studies in Supervision und/oder Organisationsberatung (abgekürzt MAS-Lehrgang) an.
Art. 2 Geltung
1 Dieses Reglement gilt für die Bewerberinnen und Bewerber sowie für die einge - schriebenen Studentinnen und Studenten im MAS-Lehrgang.
Art. 3 Adressatinnen und Adressaten
1 Der MAS-Lehrgang richtet sich an Personen, die sich in verschiedenen Bera - tungsformaten (Beratung von Einzelnen, Teams, Gruppen und Organisationen) weiterqualifizieren wollen.
1 In Vollzug ab 1. März 2010.
Art. 4 Ziele
1 Der MAS-Lehrgang dient der Professionalisierung von Supervisierenden und Or - ganisationsberatenden nach Art. 3. Er: a) leistet als berufsbezogene und berufsbegleitende Weiterbildung einen Beitrag zur Qualitätssicherung von Supervision und Beratung; b) unterstützt die Professionalisierung der Beratungspersonen und Supervisie - renden; c) zielt auf die Verbindung von wissenschaftlicher Erkenntnis und Praxis in der Beratung ab; d) führt als Ganzes absolviert zu einem MAS-Diplom. II. Organisation und Durchführung (2.)
Art. 5 Studienleitung
1 Die Studienleitung besteht aus höchstens drei Personen. Die Studienleitung kon - stituiert sich selbst.
2 Sie ist für die Planung, Leitung, Durchführung sowie Evaluation des MAS-Lehr - gangs verantwortlich. Sie hat im Einzelnen insbesondere folgende Aufgaben: a) Entwicklung des Curriculums; b) Beratung der Interessentinnen und Interessenten; c) Orientierung interessierter Institutionen und Personen; d) Durchführung der Eignungsabklärung; e) Organisation, Begleitung und Betreuung der einzelnen Kurseinheiten; e bis ) * Formulierung der Kompetenznachweise einschliesslich Kriterienkatalog; f) Organisation und Abnahme der Leistungsnachweise und der Prüfungen; g) Vorbereitung der Reglemente zuhanden der Vereinbarungspartner; h) Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung; i) Erstellung des Jahresberichts mit Jahresrechnung und Budget; j) Sicherstellung der Koordination zwischen den Vereinbarungspartnern bezüg - lich Planung, Leitung und Durchführung; k) Führung des Sekretariats; l) Verfügungen betreffend Äquivalenz eines Diploms, Bestehen der Zertifikats- und Diplomlehrgänge, Zulassung zum MAS-Lehrgang, Ausschluss von Kom - petenznachweisen oder von bewerteten Arbeiten, Annahme der Diplom- bzw. Masterarbeit, Bestehen der Abschlussprüfungen.
Art. 6 Kursleitung
1 Die Kursleitung wird von der Studienleitung bestimmt.
2 Die Kursleitung erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a) Planung der Kurstage aufgrund der konzeptionellen Vorgaben;
b) Durchführung der Kursteile; c) *
... d) Mitarbeit bei der Beurteilung der Kompetenznachweise; e) Auswertung der Kursteile aufgrund der Vorgaben der Studienleitung.
Art. 7 Durchführung
1 Der MAS-Lehrgang wird von der PHSG in Kooperation mit der aeB Schweiz durchgeführt.
Art. 8 Nichtdurchführung
1 Der MAS-Lehrgang wird nur bei genügender Teilnehmendenzahl durchgeführt.
2 Bei Nichtdurchführung informiert die Studienleitung die angemeldeten Personen über die Absage.
3 Für die Angemeldeten entstehen ausser allfälliger Kosten für das Aufnahmever - fahren keine Kosten. III. Zulassung zum MAS-Lehrgang und Aufnahmeverfahren (3.)
Art. 9 Zulassung zu den Zertifikats- und den Diplomlehrgängen
1 Die Zulassung zu den Zertifikats- und Diplomlehrgängen setzt voraus: a) Pädagogische Grundausbildung (Studium, eidgenössisch anerkanntes oder gleichwertiges Lehrdiplom) oder b) anerkannte Ausbildung in Erwachsenenbildung (dipl. Erwachsenenbildner/in HF) oder c) Bachelor-Abschluss einer andern Studienrichtung und d) mehrjährige Erfahrung in der Bildungsarbeit mit Erwachsenen und e) Möglichkeit, während dem Besuch des Lehrgangs beratend tätig zu sein.
Art. 10 Zulassung zum MAS-Lehrgang
1 Die Zulassung zum MAS-Lehrgang setzt in Ergänzung zu Art. 9 voraus: a) ein BSO 2 oder ein einfaches Diplom mit Zusatzleistungen im Umfang von wenigstens 3 ECTS-Punkten; b) eine Eignungsabklärung durch die Studienleitung betreffend Motivation sowie Bereitschaft und Fähigkeit, sich auf die vertiefte wissenschaftsorientierte Aus - einandersetzung einzulassen.
2 Berufsverband für Supervision, Organisationsberatung und Coaching.
Art. 11 An- und Abmeldungen
1 Die Teilnahme an Zertifikatslehrgängen steht bei genügender Platzzahl auch Teil - nehmerinnen und Teilnehmern offen, die nicht den gesamten MAS-Lehrgang ab - solvieren.
2 Über die Aufnahme von Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu einzelnen Zertifi - katslehrgängen entscheidet die Studienleitung abschliessend.
3 Die Annullierung der Anmeldung für einen Zertifikatslehrgang vor Anmelde - schluss ist ohne Kostenfolge möglich. Nach Anmeldeschluss können sich Studie - rende bis zwei Monate vor Beginn des Lehrgangs ohne Kostenfolge um- oder ab - melden. Wer sich später als zwei Monate vor Beginn abmeldet, muss die Hälfte der Kosten bezahlen; wer sich später als einen Monat vor Beginn abmeldet, bezahlt die ganzen Lehrgangskosten.
4 Bei Abbruch der Ausbildung ist die gesamte Studiengebühr einschliesslich An - meldegebühr für den Zertifikatslehrgang zu bezahlen.
5 Wird für die abgemeldete Person ein von der Studienleitung anerkannter Ersatz gefunden, kann auf die vollständige Erhebung der Studiengebühr verzichtet wer - den. In diesem Fall ist eine Aufwandentschädigung in der Höhe von 10 Prozent der zu bezahlenden Studiengebühr für den Lehrgang zu bezahlen.
Art. 12 Unterlagen für die Anmeldung
1 Die Anmeldung erfolgt mit dem ordentlichen Anmeldeformular und folgenden Unterlagen: a) Tabellarischer Lebenslauf mit Angaben über den beruflichen Werdegang, die höhere fachliche Aus- und Weiterbildung, die Aus- und Weiterbildung und die bisherige Tätigkeit; b) Kopien aller Abschlüsse (Fähigkeitszeugnisse, Diplome, Zertifikate); c) schriftliche Erklärung zur Motivation für den Besuch des Lehrgangs.
Art. 13 Eignungsabklärung
1 Die Eignungsabklärung klärt berufsrelevante, personale und soziale Kompeten - zen ab.
2 Die Studienleitung führt die Eignungsabklärung durch und legt die damit ver - bundenen Kosten schriftlich fest.
3 Die Studienleitung entscheidet über die endgültige Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber zum MAS-Lehrgang. Sie kann die Teilnahme von der Erfüllung zu - sätzlicher Auflagen abhängig machen.
4 Die Zustimmung hat einstimmig zu erfolgen. Ablehnungen sind zu begründen. Der Entscheid der Studienleitung wird den Bewerberinnen und Bewerbern schrift - lich mitgeteilt. IV. Aufbau des MAS-Lehrgangs (4.)
1. Allgemeine Bestimmungen (4.1.)
Art. 14 European Credit Transfer System (ECTS)
1 Die Studienleistungen werden im European Credit Transfer System (abgekürzt ECTS) verrechnet.
2 Es werden folgende ECTS-Punkte vergeben: a) 12 bis 1 ECTS-Punkte für jeden Zertifikatslehrgang (CAS); b) 1 ECTS-Punkte für die Masterstufe.
2. MAS-Lehrgang (4.2.)
Art. 15 Ausbildungsstruktur
1 Der MAS-Lehrgang ist flexibel aufgebaut und berücksichtigt sowohl individuelle Vorleistungen der Teilnehmenden als auch deren persönliche Zielsetzungen.
2 Er setzt sich zusammen aus: a) einem Diploma of Advanced Studies nach Art. 21; b) einer Masterarbeit einschliesslich Begleitangeboten und einem MAS-Kollo - quium.
Art. 16 Studiendauer und -umfang
1 Der maximale Zeitraum zur Erreichung des MAS-Abschlusses beträgt sechs Jahre.
2 Die einjährige Masterstufe kann auf Antrag verlängert werden auf zwei Jahre. Über begründete Anträge entscheidet die Studienleitung.
Art. 17 Inhalte
1 Die MAS-Stufe besteht aus dem erforderlichen Präsenzstudium, den begleiteten Lerngemeinschaftstreffen sowie der Masterarbeit und dem MAS-Kolloquium.
Art. 18 Studienabschluss
1 Wer die Masterstufe erfolgreich bestanden hat, erhält ein Diplom über den erfolg - reichen Abschluss des MAS-Lehrgangs. Die Erteilung eines MAS-Diploms in Su - pervision und/oder Organisationsberatung setzt voraus: a) erfolgreicher Abschluss eines Diploma of Advanced Studies; b) die angenommene Masterarbeit; c) das bestandene MAS-Kolloquium; d) Nachweis und Anrechnung der Zusatzleistung nach Art. 10 Bst. a im Umfang von wenigstens 3 ECTS-Punkten.
2 Sie oder er ist je nach Diplomabschluss berechtigt, folgende Titel zu führen: a) mit DAS Supervision und Coaching: «Master of Advanced Studies PHSG in Supervision (MAS PHSG)»; b) mit DAS Organisationsberatung: «Master of Advanced Studies PHSG in Orga - nisationsberatung (MAS PHSG)»; c) mit DAS Supervision, Coaching und Organisationberatung: «Master of Ad - vanced Studies PHSG in Supervision und Organisationsberatung (MAS- PHSG)».
Art. 19 MAS-Diplom
1 Im MAS-Diplom werden ausgewiesen: a) die Themen der besuchten Zertifikatslehrgänge; b) das Thema der Masterarbeit.
2 Das MAS-Diplom wird durch die Rektorin oder den Rektor der PHSG sowie die Studienleitung unterschrieben.
3. Diplomlehrgänge: Diploma of Advanced Studies (DAS) (4.3.)
Art. 20 Inhalte
1 Der Diplomlehrgang besteht aus Zertifikatslehrgängen nach Art. 25 und folgen - den zusätzlichen Leistungen: a) Umsetzung im Berufsfeld der Beratung; b) Reflexionsgespräch mit der Studienleitung; c) Nachweis der erforderlichen Beratungspraxis; d) die angenommene Diplomarbeit; e) das bestandene DAS-Kolloquium.
Art. 21 Angebotene Diplomlehrgänge
1 Es werden folgende Diplomlehrgänge angeboten: a) DAS Supervision und Coaching, bestehend aus CAS I, CAS II, CAS IV;
b) DAS Organisationsberatung, bestehend aus CAS I, CAS III, CAS IV; c) DAS Supervision, Coaching und Organisationsberatung, bestehend aus CAS I, CAS II, CAS III, CAS IV.
Art. 22 Diplomabschluss
1 Wer die erforderlichen Zertifikatslehrgänge erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Diplom über den erfolgreichen Abschluss des Diplomlehrgangs.
2 Sie oder er ist je nach Diplomlehrgang
3 berechtigt, folgenden Titel zu führen: a) * mit DAS Supervision und Coaching: «Diploma of Advanced Studies PHSG in Supervision und Coaching (DAS PHSG)»; b) mit DAS Organisationsberatung: «Diploma of Advanced Studies PHSG in Or - ganisationsberatung (DAS PHSG)»; c) * mit DAS Supervision, Coaching und Organisationberatung: «Diploma of Ad - vanced Studies PHSG in Supervision, Coaching und Organisationsberatung (DAS PHSG)».
Art. 23 DAS-Diplom
1 Im DAS-Diplom werden ausgewiesen: a) die Themen der besuchten Zertifikatslehrgänge; b) Anzahl Stunden Lehrsupervision;
4 c) Anzahl Stunden Beratungspraxis; d) das Thema der Diplomarbeit.
2 Das DAS-Diplom wird durch die Prorektorin oder den Prorektor Weiterbildung der PHSG sowie die Studienleitung unterschrieben.
4. Zertifikatslehrgänge (CAS) (4.4.)
Art. 24 Inhalt
1 Ein Zertifikatslehrgang setzt sich zusammen aus: a) dem erforderlichen Präsenzunterricht einschliesslich Kompetenznachweisen; b) Teilnahme und Mitwirkung bei Lehrsupervisionstreffen (einzeln und in Grup - pen); c) individuell geleisteten erforderlichen Lernstunden bzw. Selbststudium sowie Umsetzung im Berufsfeld und Fallbesprechungen/Reflexionsgespräch mit der Studienleitung.
3 Art. 21
4 In der Lehrsupervision reflektieren die Teilnehmenden ihre individuellen Praxissituationen und die Zusammenarbeit in der Ausbildungsgruppe.
2 Die Studienleitung legt das Curriculum der Zertifikatslehrgänge fest. Für den er - folgreichen Abschluss eines Zertifikatslehrgangs wird ein Zertifikat (Certificate of Advanced Studies, abgekürzt CAS) ausgestellt.
Art. 25 Angebotene Zertifikatslehrgänge
1 Es werden folgende Zertifikatslehrgänge angeboten: a) CAS I: Grundlagen der Beratung (12 ECTS-Punkte); b) * CAS II: Beratung von Gruppen und Teams, Führungscoaching, Einzelbera - tung als Unterstützung von beruflichen Rollen (15 ECTS-Punkte); c) CAS III: Organisationsberatung und Change Management (15 ECTS-Punkte); d) CAS IV: Beratungsansätze (15 ECTS-Punkte).
Art. 26 Bestehen
1 Ein Zertifikatslehrgang gilt als bestanden, wenn: a) alle Kompetenznachweise mit «bestanden» bewertet wurden; b) die Präsenz in den Präsenzveranstaltungen und in den Kleingruppen wenigs - tens 85 Prozent betrug.
2 Ist der Zertifikatslehrgang bestanden, werden die dem Zertifikatslehrgang zuge - ordneten ECTS-Punkte vergeben.
Art. 27 CAS-Zertifikat
1 Im CAS-Zertifikat werden die Inhalte der Lehrgänge ausgewiesen.
2 Das CAS-Zertifikat wird durch die Prorektorin oder den Prorektor Weiterbildung der PHSG und die Studienleitung unterzeichnet. V. Prüfungsbestimmungen (5.)
1. Allgemeine Bestimmungen (5.1.)
Art. 28 Information
1 Die Studierenden werden zu Beginn des Lehrgangs schriftlich über Art, Inhalte und Anforderungen der Prüfungen (Kompetenznachweise) und der bewerteten Arbeiten informiert.
Art. 29 Unredlichkeit
1 Wird unerlaubte Hilfe in Anspruch genommen oder macht sich eine Person einer anderen Unredlichkeit schuldig, wird der Kompetenznachweis oder die bewertete Arbeit als «nicht genügend» oder die Masterarbeit mit «nicht angenommen» be - wertet.
2 Bei Unredlichkeit können Personen von Kompetenznachweisen oder von bewer - teten Arbeiten ausgeschlossen werden.
Art. 30 Vorbehalt und Ausschluss
1 Besteht ein begründeter Verdacht auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme oder Vorbehalte hinsichtlich Vorbildfunktion als künftige Beraterin oder Berater, kann die Studienleitung jederzeit eine Untersuchung bei einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt oder bei einer geeigneten Fachperson anordnen und: a) das Studium mit Auflagen verbinden; b) die Studentin oder den Studenten von der Ausbildung ausschliessen.
Art. 31 Versäumte Kompetenznachweise
1 Anspruch auf ein Nachholen eines Kompetenznachweises hat, wer nachweist: a) dass sie oder er einen Kompetenznachweis unverschuldet nicht oder verspätet angetreten hat; b) dass sie oder er den Kompetenznachweis aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten kann. Die Abmeldung hat vorgängig zu erfolgen. Sie oder er hat der Studienleitung unverzüglich ein Arztzeugnis einzureichen.
Art. 32 Prüfungskonferenz
1 Die Prüfungskonferenz für die Diplomlehrgänge und den MAS-Lehrgang setzt sich zusammen aus der Studienleitung, der zuständigen Prorektorin oder dem zu - ständigen Prorektor oder einer durch sie oder ihn bestimmten Vertretung. Ein Mitglied der Studienleitung leitet die Prüfungskonferenz. *
2 Die Prüfungskonferenz erwahrt die Prüfungsergebnisse.
Art. 33 Bestehen
1 Kompetenznachweise werden mit dem Prädikat «bestanden» oder «nicht bestan - den» bewertet. Der Kompetenznachweis gilt als bestanden, wenn wenigstens 66 Prozent der maximalen Punkte erreicht worden sind.
2 Ein Kompetenznachweis kann mit Kostenfolge einmal innerhalb eines Jahres wiederholt werden.
2. Diplomarbeit (5.2.)
Art. 34 Inhalt und Rahmenbedingungen
1 Die Diplomarbeit ist eine selbständige, das persönliche Beratungskonzept und dessen Umsetzung beschreibende Arbeit im Umfang von 20 bis 40 Seiten je Per - son. Für die Diplomarbeit müssen etwa 110 Stunden (einschliesslich DAS-Kollo - quium) aufgewendet werden. Die Studienleitung entscheidet über die Annahme des Themas.
2 Die Arbeit wird einzeln oder in einer Gruppe erstellt. Bei der Gruppenarbeit übernimmt jedes Mitglied der Gruppe die Verantwortung für die gesamte Arbeit.
3 Die Diplomarbeit wird der Studienleitung in zweifacher Ausführung eingereicht. Die Studienleitung oder eine von ihr bestimmte Fachperson ist zuständig für die Beurteilung der Arbeit.
Art. 35 Bestehen
1 Die Diplomarbeit wird mit «angenommen» oder «nicht angenommen» bewertet.
2 Nicht angenommene Arbeiten können innerhalb eines Jahres einmal überarbeitet werden.
3. DAS-Kolloquium (5.3.)
Art. 36 Inhalt und Rahmenbedingungen
1 Das DAS-Kolloquium besteht aus einem 30 Minuten dauernden Prüfungsge - spräch (Kolloquium) über ausgewählte Inhalte der Diplomarbeit. Wird die Arbeit in einer Gruppe erstellt, so ist die gesamte Arbeit Gegenstand der Prüfung.
2 Die Gesprächsleitung liegt bei einem Mitglied der Studienleitung. Das andere Mitglied der Studienleitung nimmt in der Rolle als Beobachter teil. Die Studienlei - tung oder eine von ihr bestimmte Fachperson übernimmt die Organisation der Prüfung und gibt der oder dem Studierenden eine schriftliche Beurteilung.
Art. 37 Zulassung
1 Zum DAS-Kolloquium wird zugelassen, wer: a) über drei CAS-Zertifikate oder äquivalente Abschlüsse verfügt; b) die angenommene Diplomarbeit vorweisen kann.
Art. 38 Bestehen
1 Über das Bestehen des DAS-Kolloquiums entscheidet die Studienleitung. Das DAS-Kolloquium wird mit «bestanden» bzw. «nicht bestanden» bescheinigt.
2 Das DAS-Kolloquium kann mit Kostenfolge einmal wiederholt werden.
4. Masterarbeit (5.4.)
Art. 39 Inhalt und Rahmenbedingungen
1 Die Masterarbeit ist eine selbständige, wissenschaftliche Arbeit im Umfang von
30 bis 40 Seiten je Person. Für die Masterarbeit müssen etwa 370 Stunden (ein - schliesslich MAS-Kolloquium) aufgewendet werden. Die Studienleitung entschei - det über die Annahme des Themas.
2 Die Arbeit wird einzeln oder in einer Gruppe erstellt. Bei der Gruppenarbeit übernimmt jedes Mitglied der Gruppe die Verantwortung für die gesamte Arbeit.
3 Die Masterarbeit wird der Studienleitung in vierfacher Ausführung eingereicht. Die Studienleitung bestimmt eine Expertin oder einen Experten für die Beurtei - lung der Arbeit.
Art. 40 Bestehen
1 Die Masterarbeit wird mit «angenommen» oder «nicht angenommen» bewertet.
2 Nicht angenommene Arbeiten können innerhalb eines Jahres einmal überarbeitet werden.
5. MAS-Kolloquium (5.5.)
Art. 41 Inhalt und Rahmenbedingungen
1 Das AS-Kolloquium besteht aus einem 30 Minuten dauernden Prüfungsgespräch in Form eines Kolloquiums über ausgewählte Inhalte der Masterarbeit. Wird die Arbeit in einer Gruppe erstellt, so ist die gesamte Arbeit Gegenstand der Prüfung.
2 Die Gesprächsleitung liegt bei einem Mitglied der Studienleitung. Die prüfende Expertin oder der prüfende Experte wird von der Studienleitung bestimmt. Die Studienleitung oder eine von ihr bestimmte Fachperson übernimmt die Organisa - tion der Prüfung und gibt der oder dem Studierenden eine schriftliche Beurtei - lung.
Art. 42 Zulassung
1 Zum MAS-Kolloquium wird zugelassen, wer: a) über einen Diplomabschluss verfügt; b) die angenommene Masterarbeit vorweisen kann.
Art. 43 Bestehen
1 Über das Bestehen des MAS-Kolloquiums entscheidet die Studienleitung auf An - trag der prüfenden Expertin bzw. des prüfenden Experten. Das MAS-Kolloquium wird mit «bestanden» bzw. «nicht bestanden» bescheinigt.
2 Das MAS-Kolloquium kann mit Kostenfolge einmal wiederholt werden. VI. Aufsicht und Rechtspflege (6.)
Art. 44 *
...
Art. 45 Rechtspflege
1 Die Rechtspflege richtet sich nach Art. 26 bis 29 des Gesetzes über die Pädagogi - sche Hochschule des Kantons St.Gallen vom 1. April 2006
5 , soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.
Art. 46 Anfechtbare Entscheide
1 Mit Rekurs beim Rektor können Verfügungen der Studienleitung nach
Art. 5 Abs. 2 Bst. l angefochten werden.
2 Der Rekurs hat schriftlich und begründet zu erfolgen. Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage ab Eröffnung des Entscheids. VII. Schlussbestimmungen (7.)
Art. 47 Vollzug
1 Dieses Reglement wird ab 1. März 2010 angewendet.
5 sGS 216.0 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 45–25 19.02.2010 01.03.2010
Art. 5, Abs. 2, e bis
) eingefügt 2015-079 24.06.2015 01.10.2015
Art. 6, Abs. 2, c) aufgehoben 2015-079 24.06.2015 01.10.2015
Art. 22, Abs. 2, a) geändert 2015-079 24.06.2015 01.10.2015
Art. 22, Abs. 2, c) geändert 2015-079 24.06.2015 01.10.2015
Art. 25, Abs. 1, b) geändert 2015-079 24.06.2015 01.10.2015
Art. 32, Abs. 1 geändert 2015-079 24.06.2015 01.10.2015
Art. 44 aufgehoben 2015-079 24.06.2015 01.10.2015
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
19.02.2010 01.03.2010 Erlass Grunderlass 45–25
24.06.2015 01.10.2015 Art. 5, Abs. 2, e bis ) eingefügt 2015-079
24.06.2015 01.10.2015 Art. 6, Abs. 2, c) aufgehoben 2015-079
24.06.2015 01.10.2015 Art. 22, Abs. 2, a) geändert 2015-079
24.06.2015 01.10.2015 Art. 22, Abs. 2, c) geändert 2015-079
24.06.2015 01.10.2015 Art. 25, Abs. 1, b) geändert 2015-079
24.06.2015 01.10.2015 Art. 32, Abs. 1 geändert 2015-079
24.06.2015 01.10.2015 Art. 44 aufgehoben 2015-079
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