Reglement Reise- und Ausstattungsfonds der Schule der Pestalozzistiftung Olsberg (611.183)
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Reglement Reise- und Ausstattungsfonds der Schule der Pestalozzistiftung Olsberg

1 Reglement Reise- und Ausstattungsfonds der Schule der Pestalozzistiftung Olsberg Vom 17. Dezember 1997 Ziff. 1

1.1

Der bisherige «Olsberg / Pestalozzi stiftung / Reisefonds» wird unter dem Namen «Reise- und Ausstattungsfonds der Schule der Pestalozzistiftung Olsberg» weitergeführt.

1.2

Der Fonds bezweckt die ganze oder teilweise Finanzierung von Schul- reisen, Veranstaltungen, Klassen- und Skilagern, inklusive persönlichem und allgemeinem Lagermaterial sowi e ausserordentlichen Anschaffungen für Schülerinnen und Schüler.

1.3

Der Fonds darf seinem Zweck nicht entfremdet werden. Ziff. 2

2.1

Das Fondsvermögen wird gemäss § 78 Abs. 2 der Finanzhaushaltsver- ordnung vom 7. Juli 1993 1) jährlich verzinst.

2.2

Neben den Zinserträgen kann auch de umschriebenen Fondszweck verwendet werden. Ziff. 3 Das Fondsvermögen wird als Spezialf onds durch die Aargauische Staats- buchhaltung gemäss §§ 77 und 79 Abs. 2 der Finanzhaushaltsverordnung vom 7. Juli 1993 verwaltet.
1) SAR 611.111 Name und Zweck des Fonds Fondsvermögen Fondsverwaltung
Ziff. 4

4.1

Über Ausgaben bis zum Betrag von maximal Fr. 20'000.– pro Jahr ent- scheidet die Heimleitung.

4.2

In allen anderen Fällen entscheidet das Erziehungsdepartement auf Antrag der Heimleitung.

4.3

Ausgaben, die für denselben Zweck bestimmt sind, dürfen nicht in Teil- beträge aufgeteilt werden.

4.4

Bestehen Zweifel, ob die vorgese hene Ausgabe dem Fondszweck ent- spricht, entscheidet das Erziehungsde partement. Der Entscheid ist end- gültig.

4.5

Die Revision der Jahresrechnung erfo lgt durch das Amt für Finanzkon- trolle. Ziff. 5 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Es wird in der Aargau ischen Gesetzessammlung publiziert. Vom Regierungsrat genehmigt am 17. Dezember 1997. 1)
1) RRB Nr. 2556 vom 17. Dezember 1997
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