Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Bundesrepubli... (119.400)
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Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Raum Oberrhein

Zusammenarbeit im Raum Oberrhein: Vereinbarung Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Raum Oberrhein Vom 21. September 2000 (Stand 1. Juni 2001) Der Schweizerische Bundesrat, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Französischen Republik, nachfolgend die Parteien genannt, im Bewusstsein der langen Tradition grenzüberschreitender Aktivitäten im Raum Oberrhein und des entsprechend hohen Entwicklungsstandes der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, von dem Wunsch geleitet, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Raum Oberrhein unter Ausschöpfung ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung weiter zu verstärken und zu unterstüt - zen und damit einen Beitrag zur Verwirklichung eines bürgernahen Europas zu leisten, bezugnehmend auf den Geist der am 22. Oktober 1975 in Bonn unterzeichneten Vereinbarung zwi - schen den Regierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Bildung einer Kommission zur Prüfung und Lösung von nach - barschaftlichen Fragen, in dem Bestreben, die Zielsetzungen des Europäischen Rahmenübereinkommens vom 21. Mai
1980 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden (Madrider Übereinkommen) zu konkretisieren und den Gebietskörperschaften und örtlichen öffentli - chen Stellen im Raum Oberrhein die Umsetzung des am 23. Januar 1996 in Karlsruhe unterzeichneten Übereinkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solo - thurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura, der Regierung der Bundesrepublik Deutsch - land, der Regierung der Französischen Republik und der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffent - lichen Stellen (Karlsruher Übereinkommen) zu erleichtern, sind wie folgt übereingekommen: Art. 1
1 - mission für den Oberrhein ein (nachfolgend «Kommission»).
2 Durch diese Vereinbarung wird die Tätigkeit von Gremien, die aufgrund internationaler Überein - künfte gebildet oder noch zu bilden sind, nicht berührt.
3 Diese Vereinbarung lässt Art und Umfang der Befugnisse der regionalen Behörden in der grenzüber - schreitenden Zusammenarbeit, wie sie im jeweiligen innerstaatlichen Recht der Parteien festgelegt sind, unberührt. Art. 2
1 Diese Vereinbarung hat die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in den folgenden Grenzgebieten am Oberrhein zum Gegenstand: – den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau, Jura und Solothurn;
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Zusammenarbeit im Raum Oberrhein: Vereinbarung – dem Land Baden-Württemberg: im Gebiet der Regionen Mittlerer Oberrhein, Südlicher Oberrhein und der Landkreise Lörrach und Waldshut; – dem Land Rheinland-Pfalz: aus der Region Rheinpfalz den Raum Südpfalz mit den Landkreisen Südliche Weinstraße und Germersheim sowie der kreisfreien Stadt Landau in der Pfalz und aus der Region Westpfalz die Verbandsgemeinde Dahner Felsenland; – der Region Elsass. Art. 3
1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Kommission auf eine regionale Kommission, genannt «Oberrheinkonferenz».
2 Die Oberrheinkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung. Art. 4
1 Die Kommission behandelt in erster Linie diejenigen Fragen der grenzüberschreitenden Zusammen - arbeit, welche von der Oberrheinkonferenz nicht gelöst werden können.
2 Die Kommission arbeitet Empfehlungen an die Parteien aus und bereitet gegebenenfalls Entwürfe von Übereinkünften vor.
3 Im Rahmen der Anwendung des Karlsruher Übereinkommens kann die Kommission den Regierun - gen der Parteien bei Bedarf Lösungen, gegebenenfalls auch Revisionen des Vertragstextes empfehlen. Art. 5
1 Die Kommission besteht aus drei Delegationen, deren Mitglieder von der Regierung einer jeden Par - tei ernannt werden.
2 Jeder Delegation gehören höchstens acht Mitglieder an, von denen ein Teil gleichzeitig Mitglied der Oberrheinkonferenz ist.
3 Jede Delegation kann Sachverständige hinzuziehen. Art. 6
1 Die Kommission tritt in der Regel jährlich im Gebiet einer der drei Parteien zusammen. Die Kom - mission bemüht sich, ihre Sitzungsdaten mit jenen der Oberrheinkonferenz zu koordinieren.
2 Die Kommission kann Arbeitsgruppen einsetzen.
3 Die Arbeitssprachen der Kommission sind Deutsch und Französisch.
4 Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Art. 7
1 Die Kommission wird über die Arbeiten und Entschliessungen der Oberrheinkonferenz laufend un - terrichtet.
2 - würfe von Übereinkünften vorzulegen. Art. 8
1 Jede Partei notifiziert den anderen Parteien die Erfüllung ihrer für das In-Kraft-Treten dieser Verein -
2 Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Partei den anderen Parteien die Erfüllung ihrer für das In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung erforderli - chen innerstaatlichen Voraussetzungen mitgeteilt hat.
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1) In Kraft seit 1. 6. 2001.
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Zusammenarbeit im Raum Oberrhein: Vereinbarung Art. 9
1 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann jedoch von jeder Partei mit ei - ner Frist von mindestens sechs Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres gegenüber den anderen Par - teien schriftlich gekündigt werden. Art. 10
1 Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 22. Oktober 1975 zwischen den Regierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Bildung einer Kommission zur Prüfung und Lösung von nachbarschaftlichen Fragen. Geschehen zu Basel, am 21. September 2000, in dreifacher Urschrift, jede in deutscher und französi - scher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Für den Schweizerischen Bundesrat: Franz von Däniken Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland: Klaus Bald Für die Regierung der Französischen Republik: Régis de Bélenet
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