Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung
                            Verordnung  über die Tierseuchenbekämpfung  Vom 2. Dezember 1997 (Stand 1. Januar 2015)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  74  Absatz  2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Aufsicht
                            1  Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (kurz: Direktion) übt die Auf  -  sicht   über   den   Vollzug   der   Tierseuchengesetzgebung,   die   Entsorgung   tieri  -  scher Abfälle und den Viehhandel aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Vollzug
                            1  Der  kantonale  Veterinärdienst  vollzieht  die Bestimmungen über die  Tierseu  -  chengesetzgebung, die Entsorgung tierischer Abfälle und den Viehhandel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Organe der Tierseuchenpolizei
                            1  Organe der Tierseuchenpolizei sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Die   Kantonstierärztin   oder   der   Kantonstierarzt   (Art.  300   der   eidgenössi  -  schen Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , kurz: TSV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Die amtlichen Tierärztinnen oder amtlichen Tierärzte (Art.  302 TSV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Die Kontrolltierärztinnen und Kontrolltierärzte (Art.  304 TSV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Die   nichtamtlichen   Tierärztinnen   und   Tierärzte   (Art.  11   des   eidgenössi  -  schen Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  , kurz: TSG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Die   kantonale   Bieneninspektorin   oder   der   kantonale   Bieneninspektor  (Art.  308 TSV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Die Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren (Art.  308 TSV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 29.276, SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 916.401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 916.40  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.961
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten (Art.  75 TSV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Die Wasenmeisterinnen und Wasenmeister (Art.  311 TSV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  *  Die Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  *  Die Polizei Basel-Landschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Personen und  Organe, die  seuchenpolizeiliche Spezialaufgaben erfüllen  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Entschädigung   der  Organe   nach  Absatz  1  Buchstaben  i  und  j   ist   Sache  der Gemeinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Der kantonale Veterinärdienst
                            1  Die   Kantonstierärztin   bzw.   der   Kantonstierarzt   leitet   den   kantonalen   Veteri  -  närdienst. Dieser hat nebst den in der Bundesgesetzgebung aufgeführten Auf  -  gaben insbesondere folgende Obliegenheiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Administration der Tierseuchenpolizei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Sicherstellen eines zentralen Betriebsregisters für Klauentiere;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Abgabe der seuchenpolizeilichen Kennzeichen und Verkehrsscheine.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufgabe der Tierseuchenpolizei
                            1  Die   Organe   der   Tierseuchenpolizei   treffen   die   in   der   Bundesgesetzgebung  über  die  Tierseuchenbekämpfung  vorgeschriebenen  Massnahmen  zur Erken  -  nung,   Verhütung   und   Bekämpfung   der   unter   diese   Gesetzgebung   fallenden  Tierseuchen  und   -krankheiten  und  erfüllen  die  in   den  nachfolgenden  Bestim  -  mungen aufgezählten Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Kantonstierärztin bzw. Kantonstierarzt
                            1  Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet den kantonalen Veterinär  -  dienst   und   die   Bekämpfung   der   Tierseuchen   nach   Massgabe   von   Art.  301  TSV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   oder   er   trifft   alle   Vorkehren   und   Anordnungen   gegenüber   den   Organen  der Tierseuchenpolizei, den Tierbesitzern, den Gemeinden und Dritten im Rah  -  men der Tierseuchenpolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie oder er kann andere Organe oder Stellen beiziehen oder ihnen die erfor  -  derlichen Vorkehren beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nur sie oder er kann Sperrverfügungen erlassen und aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Kantonstierärztin bzw. dem Kantonstierarzt obliegen insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Bezeichnung der Kontrolltierärztinnen und Kontrolltierärzte;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.961
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Regelung der Stellvertretung  der amtlichen  Tierärztinnen  oder amtli  -  chen Tierärzte untereinander;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Regelung der Stellvertretung der Bieneninspektorinnen bzw. Bienen  -  inspektoren untereinander;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Aufsicht über den Viehhandel, die Klauenpflege, sowie über die Wa  -  senmeisterinnen und Wasenmeister;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Aufsicht über die Entsorgung von tierischen Abfällen und die Verwer  -  tung  von  Produkten  und   Abfällen   tierischer  Herkunft,   sowie  die  Verwer  -  tung von Speiseabfällen zu Futterzwecken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die Mitwirkung bei Tiergesundheitsdiensten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  die Abgabe von Heil- und Desinfektionsmitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Amtliche Tierärztinnen und amtliche Tierärzte
                            1  Die amtlichen Tierärztinnen oder amtlichen Tierärzte führen die in den Bun  -  desvorschriften   genannten   Aufgaben   nach   Weisungen   der   Kantonstierärztin  bzw. des Kantonstierarztes aus. Insbesondere werden sie im Rahmen von Be  -  kämpfungsmassnahmen herangezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt kann ihnen im Einzelfall weite  -  re   Aufgaben   zuweisen,   namentlich   aus   den   Bereichen   des   Tierschutzes   und  der Lebensmittelhygiene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie können vom Veterinärdienst zu Aus- und Weiterbildungskursen aufgebo  -  ten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie   werden   auf   Antrag   der   Kantonstierärztin   bzw.   des   Kantonstierarztes  gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Kontrolltierärztinnen und Kontrolltierärzte
                            1  Die   Kontrolltierärztinnen   und   Kontrolltierärzte   vollziehen   die   tierseuchenpoli  -  zeilichen Aufgaben für den einzelnen Tierbestand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führen die in den Bundesvorschriften genannten Aufgaben nach Weisun  -  gen der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte
                            1  Die nicht amtlichen praktizierenden Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflich  -  tet,   alle   tierseuchenpolizeilichen   Aufträge   der   Kantonstierärztin   bzw.   des  Kantonstierarztes auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie handeln dabei in amtlicher Funktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 * ...
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.961
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Kantonale Bieneninspektorin oder kantonaler Bieneninspektor
                            1  Die   kantonale   Bieneninspektorin   oder   der   kantonale   Bieneninspektor   berät  die Kantonstierärztin bzw. den Kantonstierarzt in fachlicher Hinsicht und koor  -  diniert die Tätigkeiten der Bieneninspektorinnen und -inspektoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er wird auf Antrag der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes  gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren
                            1  Jeder  Verwaltungsbezirk  bildet  einen  Bieneninspektionskreis,  in  dem  für die  Seuchenpolizei der Bienen die Bieneninspektorin oder der Bieneninspektor zu  -  ständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er vollzieht die Bekämpfung der Bienenkrankheiten unter der Leitung  der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie oder er wird auf Vorschlag des kantonalen Bienenzüchtervereins gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 * Wasenmeisterinnen und Wasenmeister
                            1  In jeder Gemeinde amtet eine Wasenmeisterin bzw. ein Wasenmeister sowie  eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden vom Gemeinderat gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Wasenmeisterinnen   und   Wasenmeister   nehmen   ihre   Aufgaben   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 311 TSV wahr.
§ 14 Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten
                            1  Die   Schätzungsexpertinnen   und   Schätzungsexperten   nehmen   die   Abschat  -  zungen im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Tierseuchengesetz  -  gebung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wählbar als Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten sind Personen,  die aufgrund der beruflichen Ausbildung oder Tätigkeit die notwendigen Kennt  -  nisse über landwirtschaftliche Nutztiere besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   werden   auf   Antrag   der   Kantonstierärztin   bzw.   des   Kantonstierarztes  gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Gemeinden und Polizei Basel-Landschaft *
                            1  Die Gemeinden und die Polizei Basel-Landschaft haben die seuchenpolizeili  -  chen Organe in ihrer Tätigkeit zu unterstützen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Kantonstierärztin   oder   der   Kantonstierarzt   und   die   amtlichen   Tierärztin  -  nen bzw. amtlichen Tierärzte erteilen der Polizei Basel-Landschaft die erforder  -  lichen Weisungen.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.961
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Personen und Organe mit seuchenpolizeilichen Spezialaufga -
                            ben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zu den Organen der Tierseuchenpolizei gehören auch jene Personen und Or  -  gane,   die   Kraft   besonderer   Voraussetzung   Spezialaufgaben   für   die   Tierseu  -  chenpolizei erfüllen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stehen im Rahmen der Erfüllung von tierseuchenpolizeilichen Spezialauf  -  gaben unter der Aufsicht der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes und  handeln nach dessen Weisungen in amtlicher Funktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen und Organe mit tierseuchenpolizeilichen Spezialaufgaben sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Leiterin oder der Leiter des kantonsärztlichen Dienstes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Leiterin oder der Leiter der kantonalen Lebensmittelkontrolle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Leiterin bzw. der Leiter der kantonale Jagd- und Fischereiverwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Fleischinspektorinnen und Fleischinspektoren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Organe der Jagd- und Fischereiaufsicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Jagdberechtigten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die Organe der milchwirtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdienste;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  weitere Personen und Stellen, welche die besonderen Voraussetzungen  erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Registrierung und Kennzeichnung
                            1  Die   Kantonstierärztin   oder   der   Kantonstierarzt   kann   Anordnungen   über   die  Kennzeichnung der einzelnen Tierarten erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 * ...
§ 19 Tiertransporte
                            1  Strassenfahrzeuge   dürfen   zu   regelmässigen   Tiertransporten   nur   verwendet  werden, wenn sie dafür von der kantonalen Motorfahrzeugkontrolle geprüft und  zugelassen sind. Sie müssen den Tierseuchen- und Tierschutzbestimmungen  genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Polizei   Basel-Landschaft   und   die   Tierseuchenpolizei   überprüfen   die  Transportmittel stichprobenweise.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.961
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Viehmärkte, Viehausstellungen und andere Veranstaltungen
                            mit Tieren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Viehmärkte   und   Viehausstellungen   sowie   Veranstaltungen   mit   anderen   Tie  -  ren  wie Hunden,  Katzen,  Kaninchen, Geflügel  und  Psittaciden  dürfen nur mit  einer   Bewilligung   der   Kantonstierärztin   bzw.   des   Kantonstierarztes   durchge  -  führt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Seuchengefahr kann die Bewilligung jederzeit wieder entzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung enthält seuchenpolizeiliche Auffuhrbedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für lokale Viehhschauen kann die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt  auf seuchenpolizeiliche Massnahmen verzichten, sofern es die seuchenpolizei  -  liche Lage gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Sömmerung und Winterung, Wanderschafherden
                            1  Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt verfügt jährlich die seuchenpo  -  lizeilichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Sömmerung und Winterung,  und erteilt die Bewilligungen für Wanderschafherden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Viehhandel
                            1  Für   den   Viehhandel   gelten   die   Bestimmungen   des   Viehhandelskonkordates  vom 13.  September 1943
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt vollzieht die Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die erstmalige Erteilung des Viehhandelspatentes muss ein Auszug aus  dem schweizerischen Zentralstrafregister vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Viehhandelskontrollen sind von den Viehhändlerinnen und Viehhändlern  vor der jährlichen Patenterneuerung gemäss Weisung des kantonalen Veteri  -  närdienstes diesem vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Tierkörperbeseitigung
                            1  Alle   tierischen   Abfälle   im   Sinne   der   Verordnung   über   die   Entsorgung   tieri  -  scher   Abfälle   (VETA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  ,   die   nicht   durch   den   Inhaber   selbst   entsorgt   werden  müssen, sind in eine Tierkörpersammelstelle zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen davon sind tote Tiere, die aufgrund ihrer Grösse nicht in die  Tierkörpersammelstelle   gebracht   werden   können   und   direkt   ab   Ort   entsorgt  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Direkt   ab   Hof   werden   entsorgt   landwirtschaftliche   Nutztiere   mit   einem  Gewicht von mehr als 50 kg und Kälber.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 *
                            4)  GS 19.63, SGS  562.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR 916.441.22  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.961
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Schlacht- und Verarbeitungsbetriebe
                            1  Die   Schlacht-   und   Verarbeitungsbetriebe   weisen   die   langfristig   gesicherte  Entsorgung der tierischen Abfälle der Kantonstierärztin bzw. dem Kantonstier  -  arzt nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Kosten der Entsorgung
                            3  Die   Entsorgungskosten   für   umgestandene   entschädigungsberechtigte   oder  auf Anordnung der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes getötete Tiere  gemäss Art.  32 und 33 TSG werden von der Tierseuchenkasse getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  An die  Entsorgungskosten ab Hof  grosser  landwirtschaftlicher Nutztiere  von  mindestens 200 kg Gewicht leistet die Tierseuchenkasse einen Beitrag. Dieser  wird von der Direktion festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Verwertung von Küchen- und Speiseabfällen
                            1  Die   Bewilligung   zur   Entsorgung   von   Küchen-   und   Speiseabfällen   im   Sinne  von Art.  42 TSV erteilt die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pläne für  den Bau oder Umbau sowie die  Inbetriebnahme einer Anlage  zur Behandlung von Küchen- und Speiseabfällen bedürfen der Genehmigung  der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gaststätten und kollektive Haushaltungen, die Küchen- und Speiseabfälle zu  Futterzwecken abgeben, vergewissern sich, dass der Abnehmer im Besitze ei  -  ner Bewilligung gemäss Absatz  1 ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Veterinärdienst   kontrolliert   die   Betriebe,   die   Küchen-   und   Speiseabfälle  zu Futterzwecken verwerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Kantonschemikerin   bzw.   der   Kantonschemiker   überwacht   Gaststätten  und   kollektive   Haushaltungen   hinsichtlich   der   Entsorgung   von   Küchen-   und  Speiseabfällen zu Futterzwecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Verwertung von Milch und Milchnebenprodukten im Seuchen -
                            fall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im  Seuchenfall  bestimmt  die  Kantonstierärztin  bzw.  der Kantonstierarzt,  wie  Milch  und  deren Nebenprodukte aus   der  Milchverarbeitung,  die als  Futter  für  Klauentiere verwertet werden, behandelt werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Künstliche Besamung und Embryotransfer
                            1  Die   Bewilligungen   zur   Durchführung   der   künstlichen   Besamungen   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 TSV erteilt die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt.
                            2  Tätigkeiten im Zusammenhang mit Embryotransfer dürfen nur von Tierärztin  -  nen bzw. Tierärzten mit einer Bewilligung zur Berufsausübung auf Kantonsge  -  biet oder unter deren Aufsicht vorgenommen werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.961
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bekämpfungsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Desinfektion
                            1  Im Seuchenfall bestimmt der Veterinärdienst die Desinfektionsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   hochansteckenden   Seuchen   kann   die   Kantonstierärztin   bzw.   der  Kantonstierarzt spezialisierte Unternehmen mit der Reinigung und Desinfektion  eines verseuchten Betriebes beauftragen und die Tierhalterin bzw. den Tierhal  -  ter an den Kosten angemessen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Einzelne Krankheiten
                            1  Die  Kantonstierärztin  bzw.  der  Kantonstierarzt  kann  Massnahmen  anordnen  bei der Brucellose der Widder, der enzootischen Pneumonie und der Actinoba  -  cillose der Schweine.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Seuchen des Wildes und der Fische
                            1  Treten beim Wild oder bei Fischen Seuchen oder Krankheiten auf, die staatli  -  chen Bekämpfungsmassnahmen unterliegen, ordnet die Kantonstierärztin bzw.  der Kantonstierarzt die seuchenpolizeilichen Massnahmen nach Rücksprache  mit der kantonalen Jagd- und Fischereiverwaltung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verantwortlich   für   die   Durchführung   der   Massnahmen   beim   Wild   sind   die  kantonale  Jagdverwaltung   und  die   Jagdberechtigten,   bei   den  Fischen   die  Fi  -  schereiverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Schätzungsverfahren
                            1  Die   Durchführung   der   amtlichen   Schätzung   erfolgt   auf   Anordnung   der  Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   amtliche   Schätzung   erfolgt   durch   mindestens   2  Schätzungsexpertinnen  bzw. Schätzungsexperten in Anwesenheit  der Tierbesitzerin oder des  Tierbe  -  sitzers oder einer bevollmächtigten Vertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Ergebnis der Schätzung von noch lebenden Tieren ist sogleich schriftlich  bekanntzugeben und das Protokoll bei Annahme der Schätzung durch die Tier  -  besitzerin bzw. den Tierbesitzer zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Bienenschäden stellen die Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren  der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt Antrag auf Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Schätzungsverfahren ist kostenlos.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.961
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Tierseuchenkasse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Tierseuchenkasse
                            1  Der Veterinärdienst führt die Tierseuchenkasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Beiträge an Notschlachtungen
                            1  Der  Beitrag  der  Tierseuchenkasse  an  eine  Notschlachtung  wird  von  der  Di  -  rektion festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird ausgerichtet, wenn folgende Dokumente vorliegen:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der schriftlich mitgeteilte Fleischuntersuchungsentscheid der zuständigen  Fleischkontrolle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ein tierärztliche  Zeugnis   oder  eine  schriftliche  Bestätigung  der  zuständi  -  gen Fleischkontrolle über die Notwendigkeit der Notschlachtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beitrag wird der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Notschlachtungen sind Schlachtungen, die wegen unvermittelt  aufgetretener  Krankheiten  oder   Unfällen   vorgenommen  werden  müssen,   weil   diese  für   das  Tier den Tod wahrscheinlich machen oder mit unzumutbaren Schmerzen ver  -  bunden   sind   oder   die   vorgesehene   wirtschaftliche   Weiternutzung   des   Tieres  verunmöglichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Besondere Leistungen der Tierseuchenkasse
                            1  Die Rückvergütung an die Viehversicherungen für innert kurzer Zeit aufgetre  -  tene Tierverluste entspricht in der Regel dem Schlachtwert der Tiere. Für be  -  sonders   wertvolle Tiere  kann  eine  Nutzwertschatzung  nach  der  Tierseuchen  -  gesetzgebung vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Bekämpfung der Varroatose der Bienen werden Beiträge an die Be  -  kämpfungskosten ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Tierverluste bei der Bekämpfung der Brucellose der Widder und der Faul- und  Sauerbrut der Bienen werden nach Art.  32  Abs.  1 TSG entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  An  Betriebe,   in  denen  gehäuft   Krankheiten   unklarer  Ursache   auftreten   oder  gehäuftes Verwerfen, Umrindern oder Durchfall eine Infektion mit dem Erreger  der Bovinen Virusdiarrhöe - Mucosal Disease vermuten lassen, können Beiträ  -  ge   an  die  Kosten  für   die   epidemiologischen  Abklärungen,   Laboruntersuchun  -  gen und Bekämpfungskosten geleistet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Beiträge der Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer
                            1  Die Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer haben jährlich folgende Beiträge in die  Tierseuchenkasse zu entrichten:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  für  Tiere  der   Rindergattung,   Schafe,   Ziegen,   Schweine  und  Geflügel,   je  Grossvieheinheit 10.50  Fr.; der Beitrag wird ab 2 Grossvieheinheiten er  -  hoben.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.961
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  je Bienenvolk 50 Rp.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   die   Berechnung   der   Grossvieheinheiten   gelten   die   Bestimmungen   der  Verordnung   über   landwirtschaftliche   Begriffe   und   die   Anerkennung   von  Betriebsformen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Beitragserhebung ist der Tierbestand am Zähltag massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Erhebung   des   Tierbestands   richtet   sich   nach   der   Verordnung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.  Oktober 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Fragebogen   sind   von   allen   Tierhalterinnen   und   Tierhaltern   auszufüllen,  die Beiträge an die Tierseuchenkasse entrichten müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für Kleinbestände kann der Veterinärdienst ein vereinfachtes Verfahren oder  einen vereinfachten Fragebogen anwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Einzug erfolgt durch Rechnungsstellung oder durch die Beauftragten der  Gemeinden  für  die  Landwirtschaft   oder  die  Kassiererinnen  bzw.  die  Kassiere  der Bienenzüchterorganisationen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Beitrag des Kantons
                            1  Der   Kanton   leistet   einen   jährlichen   Beitrag   von   210'000  Fr.   in   die   Tierseu  -  chenkasse.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Vollzugsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Meldung
                            1  Widerhandlungen   gegen   die   Bestimmungen   der   Tierseuchengesetzgebung  sind von den seuchenpolizeilichen Organen dem Veterinärdienst zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen
                            1  Die   urteilende   Behörde   hat   Strafurteile,   Strafbefehle   und   Einstellungsverfü  -  gungen   über   Widerhandlungen   gegen   die   Tierseuchengesetzgebung,   sobald  sie in Rechtskraft erwachsen sind, umgehend der Kantonstierärztin bzw. dem  Kantonstierarzt zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SR 910.91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SR 919.117.71  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.961
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Der   Regierungsratsbeschluss   vom   9.   Dezember   1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )    zur   Interkantonalen  Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat) wird wie folgt geän  -  dert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Das Reglement vom 5. Januar 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )    über die Bekämpfung der Rinder  -  krankheit IBR/IPV;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Das   Reglement   vom   23.   Dezember   1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )    über   zusätzliche   Massnah  -  men zum Schutz gegen die ansteckende Pferdemetritis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Die   Verordnung   vom   1.   Februar   1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )    über   die   Tierseuchenbekämp  -  fung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Der Regierungsratsbeschluss vom 5. Juli 1966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )    betreffend die Verwen  -  dung   von   Abfallfutter   für   Schweine   und   den   Impfschutz   gegen   Tierseu  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Abschnitt E auf den 1. Januar 1998  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abschnitt E wird vom Regierungsrat zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft ge  -  setzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  GS 24.209, SGS  562.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  GS 32.971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  GS 28.279, SGS 980.711
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  GS 31.6, SGS 980.712
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  GS 24.431, SGS 981.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  GS 23.318, SGS 981.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Vom Regierungsrat am 16. Juni 1998 auf den 1. Juli 1998 in Kraft gesetzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.961
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.12.1997  01.01.1998  Erlass  Erstfassung  GS 32.961
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.1999  01.01.2000  § 3 Abs. 1, lit. e.  aufgehoben  GS 33.796
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.1999  01.01.2000  § 6 Abs. 5, lit. d.  aufgehoben  GS 33.796
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.1999  01.01.2000  § 6 Abs. 5, lit. e.  aufgehoben  GS 33.796
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.1999  01.01.2000  § 10  aufgehoben  GS 33.796
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.1999  01.01.2000  § 17 Abs. 2  aufgehoben  GS 33.796
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.1999  01.01.2000  § 18  aufgehoben  GS 33.796
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.1999  01.01.2000  § 35 Abs. 2  geändert  GS 33.796
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.1999  01.01.2000  § 35 Abs. 4  eingefügt  GS 33.796
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.1999  01.01.2000  § 36 Abs. 4  eingefügt  GS 33.796
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.1999  01.01.2000  § 37 Abs. 1  geändert  GS 33.796
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.1999  01.01.2000  § 37 Abs. 7  geändert  GS 33.796
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2002  01.01.2003  § 23 Abs. 2  geändert  GS 34.717
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2002  01.01.2003  § 24  aufgehoben  GS 34.717
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2002  01.01.2003  § 25 Abs. 2  aufgehoben  GS 34.717
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2002  01.01.2003  § 26 Abs. 1  aufgehoben  GS 34.717
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2002  01.01.2003  § 26 Abs. 2  aufgehoben  GS 34.717
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2002  01.01.2003  § 38 Abs. 1  geändert  GS 34.717
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2002  01.01.2003  § 38 Abs. 1  geändert  GS 34.717
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.01.2005  01.01.2005  § 23 Abs. 3  eingefügt  GS 35.445
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.01.2005  01.01.2005  § 37 Abs. 1, lit. a.  geändert  GS 35.445
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.01.2010  01.02.2010  § 13  totalrevidiert  GS 37.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.10.2014  01.01.2015  § 1 Abs. 1  geändert  GS 2014.107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.10.2014  01.01.2015  § 3 Abs. 1, lit. j.  geändert  GS 2014.107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.10.2014  01.01.2015  § 3 Abs. 1, lit. k.  geändert  GS 2014.107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.10.2014  01.01.2015  § 3 Abs. 2  geändert  GS 2014.107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.10.2014  01.01.2015  § 15  Titel geändert  GS 2014.107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.10.2014  01.01.2015  § 15 Abs. 1  geändert  GS 2014.107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.10.2014  01.01.2015  § 15 Abs. 2  geändert  GS 2014.107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.10.2014  01.01.2015  § 37 Abs. 4  geändert  GS 2014.107  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.961
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  02.12.1997  01.01.1998  Erstfassung  GS 32.961
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 28.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.107
§ 3 Abs. 1, lit. e. 12.10.1999 01.01.2000 aufgehoben GS 33.796
§ 3 Abs. 1, lit. j. 28.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.107
§ 3 Abs. 1, lit. k. 28.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.107
§ 3 Abs. 2 28.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.107
§ 6 Abs. 5, lit. d. 12.10.1999 01.01.2000 aufgehoben GS 33.796
§ 6 Abs. 5, lit. e. 12.10.1999 01.01.2000 aufgehoben GS 33.796
§ 10 12.10.1999 01.01.2000 aufgehoben GS 33.796
§ 13 12.01.2010 01.02.2010 totalrevidiert GS 37.6
§ 15 28.10.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.107
§ 15 Abs. 1 28.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.107
§ 15 Abs. 2 28.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.107
§ 17 Abs. 2 12.10.1999 01.01.2000 aufgehoben GS 33.796
§ 18 12.10.1999 01.01.2000 aufgehoben GS 33.796
§ 23 Abs. 2 09.12.2002 01.01.2003 geändert GS 34.717
§ 23 Abs. 3 11.01.2005 01.01.2005 eingefügt GS 35.445
§ 24 09.12.2002 01.01.2003 aufgehoben GS 34.717
§ 25 Abs. 2 09.12.2002 01.01.2003 aufgehoben GS 34.717
§ 26 Abs. 1 09.12.2002 01.01.2003 aufgehoben GS 34.717
§ 26 Abs. 2 09.12.2002 01.01.2003 aufgehoben GS 34.717
§ 35 Abs. 2 12.10.1999 01.01.2000 geändert GS 33.796
§ 35 Abs. 4 12.10.1999 01.01.2000 eingefügt GS 33.796
§ 36 Abs. 4 12.10.1999 01.01.2000 eingefügt GS 33.796
§ 37 Abs. 1 12.10.1999 01.01.2000 geändert GS 33.796
§ 37 Abs. 1, lit. a. 11.01.2005 01.01.2005 geändert GS 35.445
§ 37 Abs. 4 28.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.107
§ 37 Abs. 7 12.10.1999 01.01.2000 geändert GS 33.796
§ 38 Abs. 1 09.12.2002 01.01.2003 geändert GS 34.717
§ 38 Abs. 1 09.12.2002 01.01.2003 geändert GS 34.717
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.961