Verordnung betreffend die Regelung des Kleingrenzverkehrs zwischen Frankreich und dem Kanton Basel-Landschaft
Verordnung betreffend die Regelung des Kleingrenzverkehrs zwischen Frankreich und dem Kanton Basel-Landschaft Vom 13. Oktober 1998 (Stand 1. Januar 2015) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf das Abkommen vom 1. August 1946
1 ) zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den Grenzverkehr, auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
2 ) , sowie auf § 24 des Verwal - tungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988
3 ) , beschliesst:
§ 1 Zweck
1 Diese Verordnung regelt den Grenzübertritt von französischen und schweize - rischen Staatsangehörigen im kleinen Grenzverkehr (Lokalverkehr) zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und Frankreich.
§ 2 Grenzzone
1 Die Grenzzone umfasst schweizerseits folgende Gemeinden: Aesch, Allschwil, Arlesheim, Biel-Benken, Binningen, Birsfelden, Bottmingen, Burg, Ettingen, Münchenstein, Muttenz, Oberwil, Pfeffingen, Pratteln, Reinach, Roggenburg, Schönenbuch und Therwil (für Grenzkarten); bzw. ganzes Kantonsgebiet (für Tagesscheine und Kollektiv-Tagesscheine).
2 Die Grenzkarten berechtigen nur zum Aufenthalt in der Zone des Kleingrenz - verkehrs, 10 km landeinwärts. Beim Tagesschein und beim Kollektiv-Tages - schein erstreckt sich der Geltungsbereich in Frankreich auf die Departemente Haut-Rhin, Territoire de Belfort, Doubs, Jura, Ain und Haute-Savoie.
§ 3 Zuständigkeit
1 ... *
2 Die Leitung der Polizei Basel-Landschaft ist zuständig für das Ausstellen der
a. Grenzkarten für Schweizerinnen und Schweizer,
1) SR 0.631.256.934.91
2) GS 29.276, SGS 100
3) GS 29.677, SGS 175 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0285
b. Tagesscheine für schweizerische Staatsangehörige für den einmaligen Grenzübertritt,
c. Kollektiv-Tagesscheine für Grenzübertritte von Gesellschaften.
3 Für die Bewilligungen für das Überschreiten der Grenze ausserhalb der zuge - lassenen Grenzübergangsstellen und Verkehrsstunden sind die Grenzorgane zuständig.
4 Die Grenzorgane sind ebenfalls berechtigt, Tagesscheine und Kollektiv- Tagesscheine auszustellen.
§ 4 Gültigkeitsdauer
1 Die Grenzkarte hat eine Gültigkeitsdauer von höchstens einem Jahr und be - rechtigt die Inhaberin und den Inhaber zum mehrmaligen Grenzübertritt.
2 Die Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt (Tagesschein) ist gültig wäh - rend der Dauer von 2 Tagen (einmaliges Übernachten).
3 Der Kollektiv-Tagesschein berechtigt zum einmaligen Grenzübertritt. Er hat Gültigkeit während 2 Tagen (einmaliges Übernachten).
§ 5 * Gebühren
1 Die Polizei Basel-Landschaft erhebt folgende Gebühren:
a. für das Ausstellen einer Grenzkarte: 65 Fr.
b. für das Verlängern einer Grenzkarte: 65 Fr.
c. für die Änderung einer Grenzkarte (Zivilstands- und Adressänderung, Kin - dereintrag): 25 Fr.
d. für das Ausstellen eines Tagesscheins: 15 Fr.
e. für das Ausstellen eines Kollektiv-Tagesscheins: 30 Fr.
2 Für Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gebühr gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b 30 Fr. und die Gebühr gemäss Absatz 1 Buchstabe c 12.50 Fr.
§ 6 Vollzug
1 Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für den Vollzug dieser Verordnung. *
§ 7 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Regierungsratsbeschluss vom 16. Dezember 1947
4 ) betreffend die Rege - lung des Kleingrenzverkehrs gegenüber Deutschland und Frankreich im Abschnitt des Kantons Basel-Landschaft wird aufgehoben.
§ 8 Inkrafttreten
1
4) GS 19.613, SGS 113.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0285
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.10.1998 01.11.1998 Erlass Erstfassung GS 33.0285
20.05.2003 01.06.2003 § 3 Abs. 1 aufgehoben GS 34.1052
20.05.2003 01.06.2003 § 5 totalrevidiert GS 34.1052
28.10.2014 01.01.2015 § 6 Abs. 1 geändert GS 2014.107 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0285
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 13.10.1998 01.11.1998 Erstfassung GS 33.0285
§ 3 Abs. 1 20.05.2003 01.06.2003 aufgehoben GS 34.1052
§ 5 20.05.2003 01.06.2003 totalrevidiert GS 34.1052
§ 6 Abs. 1 28.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.107
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0285
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