Verordnung über die Organisation der Schadendienste zur Abwehr von Gewässer-, Boden-... (781.711)
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Verordnung über die Organisation der Schadendienste zur Abwehr von Gewässer-, Boden- und Luftverunreinigungen

1 Verordnung über die Organisation der Schadendienste zur Abwehr von Gewässer-, Boden- und Luftverunreinigungen (Schadendienstverordnung) Vom 25. November 1991 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 49 des Bundesges etzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 1) , Art. 36 des Bun- desgesetzes über den Umweltschutz (U mweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983 2) , Art. 21 des Strahlenschutzges etzes (StSG) vom 22. März
1991 3) und § 32 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewäs- serschutzgesetz (EG GSchG) vom 11. Januar 1977 4) , 5) beschliesst: A. Zweck und Organisation

§ 1

1 trieben, damit akute Fälle von a) Verunreinigungen und Gefährdunge n der ober- und unterirdischen Gewässer, des Bodens und der Luft durch gasförmige, flüssige oder feste Stoffe behoben und b) Gefährdungen der Umwelt durch radi oaktive Stoffe erkannt werden können.
2 ren Gebiet sich die Ursache einer festgestellten Gewässerverunreini gung befindet oder befinden könnte, verpflichtet, die erforderlichen Un tersuchungen durchzuführen und gege-
1) SR 814.20
2) SR 814.01
3) SR 814.50
4) SAR 761.100
5) Fassung gemäss Verordnung vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Juni 2000 (AGS
2000 S. 71). Zwec k
benenfalls alle zweckdienliche n Abwehr- und Sanierungsmassnahmen durchzuführen.

§ 2

1 Den Schadendienst besorgen 1) a) die Orts-, Stützpunkt- und die Betriebsfeuerwehren; b) die Feuerwehren mit vertraglich geregelten Sonderaufgaben nach § 5; c) die Chemiefachberatenden; d) die Abteilung für Umwelt des De partements Bau, Verkehr und Um- welt als kantonale Fachstelle; e) die Kantonspolizei.
2 Bei Schadenfällen mit radioaktiven Stoffen erfolgt die Alarmierung der nationalen Alarmstelle (NAZ) Zürich über die Einsatzzentrale der Kantonspolizei.
3 Im Katastrophenfall werden F ührungsstruktur und Massnahmen gemäss Gesetz über Katastrophenhilfe und zi vile Verteidigung vom 18. Januar
1983 2) eingesetzt und angeordnet.

§ 3

1 Die allgemeine Leitung und die Aufs icht über den Schadendienst liegen bei der kantonalen Fachstelle. Si e betreibt einen Pikettdienst.
2 Die Alarmorganisation und die Führ ung im Einsatz richten sich nach Weisungen des Regierungsrates.
3 Für Autobahnen, Flugplätze, Bahnanl agen, Fabrikareale, Tanklager und dergleichen kann die kantonale Fachst elle, im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen kantonale n Stelle sowie mit den zuständigen Betriebsleitungen oder Behörden, besondere Regelungen treffen. 3)
4 Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt bestellt eine beratende Kommission Chemiewehr, in der die betroffenen Verwaltungsstellen und die Schadendienste vertreten sind. 4)
1) Fassung gemäss Verordnung vom 28. Septem ber 2005, in Kraft seit 1. Januar
2006 (AGS 2005 S. 781).
2) Heute: Gesetz über Katastrophenhilf e und Bevölkerungsschutz (KBG) 18. Ja- nuar 1983 (SAR 515.100)
3) Fassung gemäss Verordnung vom 28. Septem ber 2005, in Kraft seit 1. Januar
2006 (AGS 2005 S. 781).
4) Fassung gemäss Ziff. 95 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 438).
3

§ 4

1)
1 von der kantonalen Fachstelle bestellt. Sie werden Feuerwehre n mit Sonderaufgaben zugeteilt.
2 Aufgaben der Chemiefachberatenden in einem Pflichtenheft fest. Sie tragen im Einsatz keine operative Verant- wortung.

§ 5

2)
1 für Sonderaufgaben, wie Öl-, Chemie- und Strahlenwehr, mit Betreiberinne n und Betreibern von dafür geeigne- ten Feuerwehren Verträge ab. Die Vert räge regeln Einsatz, Ausrüstung, Ausbildung und Entschädigung für die übertragenen Sonderaufgaben.
2 die Gemeinden sowie die nach § 2 Abs. 1 für den Schadendienst zustä ndigen Stellen über diese Verträge.

§ 6

Interkantonale Vereinbarungen und grenznachbarliche Übereinkommen über die gegenseitige Hilfe bei Sc hadenfällen bleiben vorbehalten. B. Ausrüstung und Ausbildung

§ 7

1 der Schadendienstausrüstung der Feuerwehren mit Sonderaufgaben gemä nale Fachstelle im Einvernehme n mit der für den Brandschutz zuständigen kantonalen Stelle. 3)
2 4)
3 5)
1) Fassung gemäss Verordnung vom 28. Septem ber 2005, in Kraft seit 1. Januar
2006 (AGS 2005 S. 781).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 28. Septem ber 2005, in Kraft seit 1. Januar
2006 (AGS 2005 S. 781).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 28. Septem ber 2005, in Kraft seit 1. Januar
2006 (AGS 2005 S. 781).
4) Aufgehoben durch Verordnung vom 28. Sept ember 2005, in Kraft seit 1. Januar
2006 (AGS 2005 S. 781).
5) Aufgehoben durch Verordnung vom 28. Sept ember 2005, in Kraft seit 1. Januar
2006 (AGS 2005 S. 781). Chemie- fachberater Feuerwehren mit Sonderaufgaben Ü berregionale Hilfe Ausrüstung
4 Die Ortsfeuerwehren verfügen übe r Einsatzmittel für den lokalen Bereich. Die Gemeinden organisieren die nötigen Einsatzmittel für den Schadendienst.

§ 8

1 Die kantonale Fachstelle und die fü r den Brandschutz zuständige kanto- nale Stelle organisieren geme insam die Schadendienstausbildung. 1)
2 Es sind in allen Gemeinden jä hrlich Schadendienstübungen durchzu- führen.
3 Die kantonale Fachstelle organisi ert im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen kantonalen Stelle periodische, in der Regel jährliche Kurse für die Ausbildung der Chemiefachberatenden und der Kader der Feuerwehren mit 2)
4 Die Schadendienst-Übungsprogramme der Feuerwehren mit Sonderauf- gaben gemäss § 5 sind der kantonalen Fachstelle anfangs Jahr bekannt zu geben. 3)

§ 9

1 Der Kanton trägt die Kosten für die Ausbildung, Ausrüstung und das Verbrauchsmaterial für die Scha dendienste der Feuerwehren mit Sonderaufgaben gemäss § 5. 4)
2 ... 5)
3 Die Gemeinden tragen die Kosten der für die lokalen Bedürfnisse nötigen Ausrüstung und der Schadendi ren.
4 ... 6)
1) Fassung gemäss Verordnung vom 28. Septem ber 2005, in Kraft seit 1. Januar
2006 (AGS 2005 S. 781).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 28. Septem ber 2005, in Kraft seit 1. Januar
2006 (AGS 2005 S. 781).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 28. Septem ber 2005, in Kraft seit 1. Januar
2006 (AGS 2005 S. 781).
4) Fassung gemäss Verordnung vom 28. Septem ber 2005, in Kraft seit 1. Januar
2006 (AGS 2005 S. 781).
5) Aufgehoben durch Verordnung vom 28. Sept ember 2005, in Kraft seit 1. Januar
2006 (AGS 2005 S. 781).
6) Aufgehoben durch Verordnung vom 28. Sept ember 2005, in Kraft seit 1. Januar
2006 (AGS 2005 S. 781).
5 C. Massnahmen bei Schadenfällen

§ 10 1)

Schadenfälle sind unverzüglich der Kantonalen Feuerwehralarmstelle oder dem nächsten Polizeiposten zu melden. Diese leiten die Meldung gemäss Alarmorganisation weiter.

§ 11

Der Einsatz und die Leitung der Scha dendienste erfolgen gemäss Alarm- organisation und den Bestimmunge

§ 12

Die kantonale Fachstelle organisier t einen Pikettdienst. Das Aufgebot erfolgt durch die Kantonspolizei.

§ 13

1 e Massnahmen zur Verhinderung von Schaden und Gefahr und sorgen für den nötigen Brandschutz.
2 itere Hilfsdienste, Hilfskräfte und Fachleute zuziehen.
3 rein feststeht, dass dem Verur- sacher die rechtlichen Befugnisse oder technischen Mittel fehlen, werden die erforderlichen Massnahmen ohne Fristansetzung von den zuständigen Behörden ergriffen.

§ 14

1 durch den Strassenunterhaltsdienst zu beseitigen.
2 keine Gewässergefährdung bewirken , jedoch die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, den zuständige
3 rasseneigentümern, an Innerorts- strecken von Kantonsstra ssen den Gemeinden.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 28. Septem ber 2005, in Kraft seit 1. Januar
2006 (AGS 2005 S. 781).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 28. Septem ber 2005, in Kraft seit 1. Januar
2006 (AGS 2005 S. 781). Meldepflicht Alar m - organisation und Einsatzleitung Pikettdienst Massnahmen Ö lverschmutzte Strassen

§ 15

Die Schadendienste und von zuständi gen Behörden Beauftragte sind berechtigt, zur Durchführung der e rforderlichen Massnahmen, soweit nötig, in fremdes Eigentum einzugreifen. D. Kostentragung

§ 16

1 Die Kostentragung für den Einsat z des Schadendienstes, der zur Abwehr, Feststellung oder Behebung von Gewässer-, Boden- und Luft- verunreinigungen getroffen werden muss, richtet sich nach der einschlä- gigen Gesetzgebung.
2 Zu ersetzen sind namentlich die Kosten für – Einsatz der Schadendienste, – Einsatz der im Auftrag de s Kantons tätigen Personen, – Verbrauchsmaterial, – Einsatz und Instandste llung des Materials, – einen angemessenen Anteil an Unterhalt und Amortisation des Materials und der weiteren für den Schadendienst notwendigen Einrichtungen, – Entschädigungsansprüche bei notwendigen Eingriffen in fremdes Eigentum.
3 Die zu verrechnenden Kosten bes timmen sich nach dem Tarif im Anhang.
4 Die kantonale Fachstelle verpflic htet mit Verfügung den Verursacher zur Übernahme der Kosten des Schadenfalles. E. Schlussbestimmungen

§ 17

1 Diese Verordnung mit dem dazugehörigen Tarif tritt 8 Tage nach Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft und ist in der Gesetzes- sammlung zu publizieren.
2 Die Verordnung über die Organisati on der Schadendienste zur Abwehr von Gewässerverunreinigungen (Schade ndienstverordnung) vom 17. De- zember 1984 1) ist aufgehoben. Genehmigt durch das Eidg. Departeme nt des Innern am 23. Januar 1992.
1) AGS Bd. 11 S. 439
7
Anhang Tarif über die Kosten beim Schadendienst (Schadendiensttarif) A. Leistungen des Kantons

1.–3.

1)

4. Schadendiensteinsatz

4.1

2) Den Ortsfeuerwehren und den Fe uerwehren mit Sonderaufgaben n für jede eingesetzte Person ver-

4.2 Den Chemiewehren wird die Einsatzzeit nach SIA-Tarif B Ordnung

Nr. 103 c für Kader und d für Mannschaft vergütet.

4.3

3) Den Chemiefachberatenden wird die Einsatzzeit nach SIA-Tarif B

4.4 Verbrauchsmaterial und Geräte werden ersetzt oder vergütet. Die

kantonale Fachstelle sorgt für Nachschub und Ersatz.

4.5

4) Für den Transport von Mannschaft und Material, soweit er nicht mit

4.6 Für Einsatzfahrzeuge der Feuerw ehren, die als Arbeitsgeräte einge-

setzt werden müssen, wird ein Kostenanteil vergütet. Dieser beträgt für Fr. 200.– pro Einsatz
1) Aufgehoben durch Verordnung vom 28. Sept ember 2005, in Kraft seit 1. Januar
2006 (AGS 2005 S. 781).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 28. Septem ber 2005, in Kraft seit 1. Januar
2006 (AGS 2005 S. 781).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 28. Septem ber 2005, in Kraft seit 1. Januar
2006 (AGS 2005 S. 781).
4) Fassung gemäss Verordnung vom 28. Septem ber 2005, in Kraft seit 1. Januar
2006 (AGS 2005 S. 781).
9 – Pionierfahrzeuge Fr. 150.– pro Einsatz – Chemiewehrfahrzeuge Fr. 500.– pro Einsatz mit Chemievollschutz – Chemiewehrfahrzeuge Fr. 250.– pro kurzzeitigen Einsatz ohne Chemievollschutz B. Übernahme der Kosten durch den Verursacher

5.1 Verbrauchsmaterial und Ausrüst ungsersatz etc. zum Selbstkosten-

preis zuzüglich 20 % Verwaltungszuschlag.

5.2

1) Einsatz der Schadendienstfa hrzeuge der Feuerwehren mit Sonderaufgaben nach § 5 Fr. 280.– pro Fall, zuzüglich Fr. 140.– pro Einsatzstunde mit Aggregaten und Geräten, Fr. 140.– pauschal für kurzzeitige, kleine Einsätze.

5.3 2) Einsatz der mobilen Ölsperreei nheit (Fahrzeuge, Boot, Ölsperre)

Fr. 280.— pro Einsatz pauschal für den ersten Tag, zusätzlich Fr. 3.— pro Meter und Tag, vom 1. bis 5. Einsatztag Fr. 1.50 pro Meter und Tag, ab 6. Einsatztag Ölsperreeinsatz.

5.4

3) Einsatz der Chemiewehrfahrzeuge (Investitionsanteil Staat und Chemiewehr) Fr. 1'120.— pro Einsatz mit Chemievollschutz Fr. 560.— pro kurzzeitige Einsätze ohne Chemievollschutz

5.5

4) Einsatz des mobilen Ölabscheiders MOBA 74 Fr. 5'600.— Grundpauschale Fr. ' 22.— pro Tag ohne Pumpe Fr. 28.— pro Tag mit Pumpe

5.6 5) Einsatz von Mitarbeitenden des Kantons, inkl. Administration,

gemäss der Verordnung über die be im Vollzug des Umweltschutz-
1) Fassung gemäss Verordnung vom 28. Septem ber 2005, in Kraft seit 1. Januar
2006 (AGS 2005 S. 781).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 20. April 1994, in Kraft seit 1. Juli 1994 (AGS Bd. 14 S. 629).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 20. April 1994, in Kraft seit 1. Juli 1994 (AGS Bd. 14 S. 629).
4) Fassung gemäss Verordnung vom 20. April 1994, in Kraft seit 1. Juli 1994 (AGS Bd. 14 S. 629).
5) Fassung gemäss Verordnung vom 28. Septem ber 2005, in Kraft seit 1. Januar
2006 (AGS 2005 S. 781).
hebenden Gebühren vom 1. Mai
.

5.7 2) Alle Rechnungen Dritter (Fachleute, Unternehmungen, Chemiefach-

welche zur Abwehr, Feststellung n und Gefährdungen der ober- sser, des Bodens und der Luft durch gas- offe von den zuständigen Behörden ungen der Feuerwehren werden nsatzkostentarif verrechnet.

6. Tarifüberprüfung

Dem Regierungsrat ist die Erhöhung des Tarifes über die Kosten beim Schadendienst zu beantrag e, sobald die Teuerung gegenüber der letzten Anpassung 10 % beträg t. Massgebend ist der Landes- index der Konsumentenpreise ge mäss BIGA. Ausgangspunkt ist der Indexstand per 31. Dezember 1990.
1) SAR 661.139
2) Fassung gemäss Verordnung vom 28. Septem ber 2005, in Kraft seit 1. Januar
2006 (AGS 2005 S. 781).
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