Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über d... (117.430)
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Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Bereinigung der Kantonsgrenze beim Dorenbachviadukt

Kantonsgrenze beim Dorenbachviadukt Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel- Landschaft über die Bereinigung der Kantonsgrenze beim Dorenbachviadukt
1 ) 2 ) Vom 23. Januar 1940 (Stand 7. Februar 1940) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft sind am 26. August 1930/9. Januar 1931 übereingekommen, angesichts der Verbreiterung der Doren - bachbrücke bei der Binninger Hauptstrasse den nachstehend beschriebenen und in dem von ihnen un - terzeichneten Plan dargestellten Austausch gleich grosser Gebietsteile vorzunehmen. Art. 1
1 Von seiten des Kantons Basel-Stadt wird an den Kanton Basel-Landschaft zur Vereinigung mit dem basellandschaftlichen Kantonsgebiet abgetreten: eine nördlich der Kantonsgrenze bei der Binninger Hauptstrasse liegende, mit den Nummern der Grenzpunkte 42, 43, 43(a), 42 neu und 41(b) neu bezeichnete Fläche eines Dreiecks von 40,5 m² der Allmend der Oberwilerstrasse der Stadt Basel. Art. 2
1 Von seiten des Kantons Basel-Landschaft wird an den Kanton Basel-Stadt zur Vereinigung mit dem baselstädtischen Kantonsgebiet abgetreten: eine südlich der Kantonsgrenze bei der Einmündung des Margarethenstichs in die Baselstrasse liegen - de, mit den Nummern der Grenzpunkte 43(c) (43 neu), 44, 45 und 44 neu bezeichnete Fläche eines Vierecks von 40,5 m² der Baselstrasse (Allmendparzelle 1606) der Gemeinde Binningen. Art. 3
1 Der Verlauf der neuen Grenze wird durch die im Plan eingetragenen Bestimmungsmasse und durch die hieraus berechneten Koordinaten der neuen Standorte der Grenzzeichen festgestellt. Art. 4
1 Für die Bereinigung der Grundbuchpläne und des Grundbuches gilt der im Doppel ausgefertigte, von beiden Vermessungsämtern unterzeichnete Mutationsplan vom 31. Oktober 1939. Art. 5
1 Über die Vermarkungen, die in den Jahren 1930–39 stattgefunden haben, wird auf den Bericht der Delegierten über die Durchführung der Bereinigung der Kantonsgrenze beim Dorenbachviadukt vom

29. November 1939 und das Protokoll über die Setzung der Kantonsgrenzsteine No. 43, 44 usw. vom

1 Dieses Übereinkommen sowie der zugehörige Plan sind in je drei Exemplaren ausgefertigt worden; das Übereinkommen tritt sofort in Kraft und ist dem schweizerischen Bundesrate mitzuteilen. Urkundlich dessen unterzeichnen: Basel, den 23. Januar 1940
1) Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum: 23. 1./7. 2. 1940. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben werden.
2) Vom Bundesrat genehmigt am 28. 2. 1940. Ein Genehmigungs- oder Ermächtigungsbeschluss des Grossen Rates ist nicht feststellbar.
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Kantonsgrenze beim Dorenbachviadukt Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Der Präsident: Dr. A. Im Hof Der Sekretär: Dr. H. Matzinger Liestal, den 7. Februar 1940 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Der Präsident: Dr. E. Erny Der Landschreiber-Stellvertreter: Dr. H. Seiler
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