Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (803.710)
CH - GR

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019
1. Kapitel Gegenstand, Zweck und Begriffe

Art. 1 Gegenstand

Diese Vereinbarung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unter- stellte Auftraggeber innerhalb und ausse rhalb des Staatsvertragsbereichs An- wendung.

Art. 2 Zweck

Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswir tschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gege n unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

Art. 3 Begriffe

In dieser Vereinbarung bedeuten: a) Anbieter
1 : natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben;
1 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet.
b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden auf- grund von Eigentum, finanzieller Bete iligung oder der für das Unterneh- men einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherr- schenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird ver- mutet, wenn das Unternehmen mehrhe itlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanz iert wird, wenn es hinsichtlich sei- ner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs -, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgli edern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind; c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der intern ationalen Verpflichtun- gen der Schweiz über das öffe ntliche Beschaffungswesen; d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom
30. März 1911
1 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalar beitsverträge oder, wo diese feh- len, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen; e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen de s Arbeitsgesetzes vom 13. März
1964
2 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die – zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; – Rechtspersönlichkeit besitzt; und – überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von ande- ren Einrichtungen des öffentlichen R echts finanziert wird, hinsicht- lich ihrer Leitung der Aufsicht durc h Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufs ichtsorgan mehrheitlich aus Mit- gliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.
1 SR 220
2 SR 822.11
2. Kapitel Geltungsbereich
1. Abschnitt: Subjektiver Geltungsbereich

Art. 4 Auftraggeber

1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung die staatlichen Be- hörden sowie zentrale und dezentrale Verwaltungsei nheiten, einschliesslich der Einrichtungen des öffentlichen Rechts au f Kantons-, Bezirks- und Gemeinde- ebene im Sinne des kantonalen und ko mmunalen Rechts, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten.
2 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung ebenso staatliche Behörden sowie öffentliche und private Un ternehmen, die öffentliche Dienst- leistungen erbringen und die mit aussc hliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind soweit sie Tätigkeiten in einem der nachfolgenden Sektoren in der Schweiz ausüben: a) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlich- keit im Zusammenhang mit der Produkti on, dem Transport oder der Ver- teilung von Trinkwasser oder die Vers orgung dieser Netze mit Trinkwas- ser; b) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlich- keit im Zusammenhang mit der Produkti on, der Fortleitung oder der Ver- teilung von elektrischer Energie ode r die Versorgung dieser Netze mit elektrischer Energie; c) Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs durch Stadtbahn, automatische Systeme, Strassenbahn, Trolley- bus, Bus oder Kabelbahn; d) Versorgung von Beförderungsunterneh men im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; e) Versorgung von Beförderungsuntern ehmen im Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; f) Bereitstellen oder Betreiben von Ei senbahnen einschliesslich des darauf durchgeführten Verkehrs; g) Bereitstellen oder Betreiben fest er Netze zur Versorgung der Öffentlich- keit im Zusammenhang mit der Produkti on, dem Transport oder der Ver- teilung von Gas oder Wärme oder Ve rsorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme; oder
h) Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohl e oder anderen Festbrennstoffen.
3 Die Auftraggeber nach Absatz 2 unterst ehen dieser Vereinbarung nur bei Be- schaffungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übri- gen Tätigkeiten.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs unterstehen dieser Vereinbarung über- dies: a) andere Träger kantonaler und kommuna ler Aufgaben, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten; b) Objekte und Leistungen, die zu mehr al s 50 Prozent der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
5 Führt eine Drittperson die Vergabe eine s öffentlichen Auftrags für einen oder mehrere Auftraggeber durch, so untersteht diese Drittperson dieser Vereinba- rung wie der von ihm vert retene Auftraggeber.

Art. 5 Anwendbares Recht

1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrech t und dieser Vereinbarung unterstellte Auftraggeber an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens an- wendbar, dessen Auftraggeber den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insges amt den Bundesanteil, so kommt diese Vereinbarung zur Anwendung.
2 Beteiligen sich mehrere dieser Vereinbarung unterstellte Auftraggeber an einer Beschaffung, so ist das Recht desjenigen Kantons anwendbar, der den grössten Anteil an der Finanzierung trägt.
3 Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeber sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsa me Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht eines beteiligten Auftraggebers zu unter- stellen.
4 Eine Beschaffung, deren Ausführung nich t im Rechtsgebiet des Auftraggebers erfolgt, untersteht wahlweise dem Rech t am Sitz des Auftraggebers oder am Ort, wo die Leistungen hauptsächlich erbracht werden.
5 Eine Beschaffung durch eine gemeinsa me Trägerschaft untersteht dem Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, findet das Recht am Ort An- wendung, wo die Leistungen hauptsächlich erbracht werden.
6 Öffentliche oder private Unternehme n mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen.

Art. 6 Anbieter

1 Nach dieser Vereinbarung sind Anbiet er aus der Schweiz zum Angebot zuge- lassen sowie Anbieter aus Staaten, dene n gegenüber die Schweiz sich vertrag- lich zur Gewährung des Marktzutritts verpfl ichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieter aus Staa- ten zum Angebot zugelassen, soweit di ese Gegenrecht gewähren oder soweit der Auftraggeber dies zulässt.
3 Der Bundesrat führt eine Liste der Staa ten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
4 Die Kantone können Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaa- ten abschliessen.

Art. 7 Befreiung von der Unterstellung

1 Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel 4 Absatz 2 wirksamer Wettbe- werb, kann das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) dem Bundesrat vorschlagen, die entsprechenden Beschaffungen ganz oder teilweise von der Unterstellung unter diese Vereinbarung zu befreien. Im betroffenen Sektorenmarkt tätige Auft raggeber sind berechtigt, zu Handen des InöB ein diesbezügliche s Gesuch zu stellen.
2 Eine Befreiung gilt für die entsprechenden Beschaffungen aller im betroffenen Sektorenmarkt tätigen Auftraggeber.
2. Abschnitt: Objektiver Geltungsbereich

Art. 8 Öffentlicher Auftrag

1 Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertra g, der zwischen Auftraggeber und Anbie- ter abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er
ist gekennzeichnet durch seine Entgelt lichkeit sowie den Austausch von Leis- tung und Gegenleistung, wobei die charakte ristische Leistung durch den Anbie- ter erbracht wird.
2 Es werden folgende Leistungen unterschieden: a) Bauleistungen (Bauhaupt- und Baunebengewerbe); b) Lieferungen; c) Dienstleistungen.
3 Gemischte Aufträge setzen sich aus unt erschiedlichen Leistungen nach Absatz
2 zusammen und bilden ein Gesamtgeschä ft. Die Qualifikation des Gesamtge- schäfts folgt der finanziell überwiege nden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die Bestim- mungen dieser Vereinbarung zu umgehen.

Art. 9 Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessionen

Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer Konzes- sion gilt als öffentlicher Auftrag, wenn dem Anbieter dadurch ausschliessliche oder besondere Rechte zukommen, die er im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und ihm dafür direkt oder indirekt ein Entgelt oder eine Abgeltung zukommt. Spezialgesetzliche Besti mmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts gehen vor.

Art. 10 Ausnahmen

1 Diese Vereinbarung findet keine Anwendung auf: a) die Beschaffung von Leistungen im Hi nblick auf den gewerblichen Ver- kauf oder Wiederverkauf oder im Hinblick auf die Verwendung in der Produktion oder im Angebot von Leistungen für einen gewerblichen Ver- kauf oder Wiederverkauf; b) den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, Bauten und An- lagen sowie der entsprechenden Rechte daran; c) die Ausrichtung von Finanzhilfen; d) Verträge über Finanzdi enstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Ankauf, Verkauf, Übertragung oder Verwaltung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Di enstleistungen der Zentralbanken; e) Aufträge an Behinderteninstitutionen, Organisationen der Arbeitsintegrati- on, Wohltätigkeitseinrich tungen und Strafanstalten; f) die Verträge des Personalrechts;
g) die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen der Kantone und Ge- meinden.
2 Diese Vereinbarung findet zudem ke ine Anwendung auf die Beschaffung von Leistungen: a) bei Anbietern, denen ein ausschlie ssliches Recht zur Erbringung solcher Leistungen zusteht; b) bei anderen, rechtlich selbständigen Au ftraggebern, die ihrerseits dem Be- schaffungsrecht unterstellt sind, sowe it diese Auftraggeber diese Leistun- gen nicht im Wettbewerb mit pr ivaten Anbietern erbringen; c) bei unselbständigen Organisations einheiten des Auftraggebers; d) bei Anbietern, über die der Auftragge ber eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über seine eigenen Dienstste llen entspricht, soweit diese Unter- nehmen ihre Leistungen im Wesentlichen für den Auftraggeber erbringen.
3 Diese Vereinbarung findet sodann kein e Anwendung auf öffentliche Aufträge, a) wenn dies für den Schutz und die Aufr echterhaltung der äusseren oder in- neren Sicherheit oder der öffentlich en Ordnung als erforderlich erachtet wird; b) soweit dies erforderlich ist zum Sc hutz der Gesundheit oder des Lebens von Menschen oder zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt; c) soweit deren Ausschreibung Rechte de s geistigen Eigentums verletzen würde.
3. Kapitel Allgemeine Grundsätze

Art. 11 Verfahrensgrundsätze

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge be achtet der Auftraggeber folgende Ver- fahrensgrundsätze: a) Er führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch; b) er trifft Massnahmen gegen Intere ssenkonflikte, unzulässi ge Wettbewerbs- abreden und Korruption; c) er achtet in allen Phasen des Verfah rens auf die Gleichbehandlung der An- bieter; d) er verzichtet auf Abgebotsrunden; e) er wahrt den vertraulichen Char akter der Angaben der Anbieter.

Art. 12 Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmunge n, der Arbeitsbedingungen, der

Lohngleichheit und des Umweltrechts
1 Für die im Inland zu erbringenden Leis tungen vergibt der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche die im Inland massgeblichen Ar- beitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedi ngungen, die Melde- und Bewilli- gungspflichten nach dem Bunde sgesetz vom 17. Juni 2005
1 gegen die Schwarzarbeit (BGSA), sowie die Be stimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten.
2 Für die im Ausland zu erbringenden Le istungen vergibt der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter , welche mindestens die Kernüberein- kommen der Internationalen Arbeitsor ganisation (ILO) nach Massgabe von Anhang 3 einhalten. Der Auftraggeber ka nn darüber hinaus die Einhaltung wei- terer wesentlicher internationaler Arbe itsstandards fordern und entsprechende Nachweise verlangen sowie Kontrollen vereinbaren.
3 Der Auftraggeber vergibt einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung de r natürlichen Ressourcen einhalten; dazu gehören im Inland die Bestimm ungen des schweizerischen Umweltrechts und im Ausland die vom Bundesrat beze ichneten internationalen Übereinkom- men zum Schutz der Umwelt n ach Massgabe von Anhang 4.
4 Die Subunternehmer sind verpflichtet, di e Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 einzuhalten. Diese Ve rpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen den Anbietern und den Subunternehmern aufzunehmen.
5 Der Auftraggeber kann die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertrag en, soweit diese Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen geeigneten Instanz, insbesondere einem paritätischen Kont rollorgan, übertragen wurde. Für die Durchführung dieser Kontrollen kann de r Auftraggeber der Behörde oder dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Unterlagen zur Ver- fügung stellen. Auf Verlangen hat der A nbieter die erforderlichen Nachweise zu erbringen.
6 Die mit der Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 befassten Behörden und Kontrollorgane erstatten dem Auftraggeber Bericht über die Er- gebnisse der Kontrollen und über al lfällige getroffene Massnahmen.
1 SR 822.41

Art. 13 Ausstand

1 Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftraggebers oder eines Exper- tengremiums keine Pers onen mitwirken, die: a) an einem Auftrag ein pers önliches Interesse haben; b) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe durch Ehe oder eingetragene Partnerschaf t verbunden sind oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen; c) mit einem Anbieter oder mit einem M itglied eines seiner Organe in gera- der Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder ver- schwägert sind; d) Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der gleichen Sa- che tätig waren; oder e) aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher Be- schaffungen erforderliche Unab hängigkeit vermissen lassen.
2 Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes vorzubringen.
3 Über Ausstandsbegehren entscheidet de r Auftraggeber oder das Expertengre- mium unter Ausschluss de r betreffenden Person.
4 Der Auftraggeber kann in der Ausschr eibung vorgeben, dass Anbieter, die bei Wettbewerben und Studienaufträgen in einem ausstandsbegründenden Verhält- nis zu einem Jurymitglied stehen, vom Verfahren ausgeschlossen sind.

Art. 14 Vorbefassung

1 Anbieter, die an der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens beteiligt waren, sind zum Angebot nicht zugelassen, we nn der ihnen dadurch entstandene Wett- bewerbsvorteil nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden kann und wenn der Ausschluss den wi rksamen Wettbewerb unter den Anbietern nicht ge- fährdet.
2 Geeignete Mittel , um den Wettbewerbsvorteil au szugleichen, sind insbesonde- re: a) die Weitergabe aller wesentlichen Angaben über die Vorarbeiten; b) die Bekanntgabe der an der Vorbereitung Beteiligten; c) die Verlängerung der Mindestfristen.
3 Eine der öffentlichen Ausschreibung vor gelagerte Marktabklärung durch den Auftraggeber führt nicht zur Vorbefass ung der angefragten Anbieter. Der Auf-
traggeber gibt die Ergebnisse der Mark tabklärung in den Ausschreibungsunter- lagen bekannt.

Art. 15 Bestimmung des Auftragswerts

1 Der Auftraggeber schätzt den voraussichtlichen Auftragswert.
2 Ein öffentlicher Auftrag darf nicht aufg eteilt werden, um Bestimmungen dieser Vereinbarung zu umgehen.
3 Für die Schätzung des Auftragswerts is t die Gesamtheit der auszuschreibenden Leistungen oder Entgelte, soweit sie sachlich oder rechtlich eng zusammenhän- gen, zu berücksichtigen. Alle Bestandtei le der Entgelte sind einzurechnen, ein- schliesslich Verlängerungsoptionen und Optionen auf Folgeaufträge sowie sämtliche zu erwartenden Prämien, Gebühren, Kommissionen und Zinsen, ohne die Mehrwertsteuer.
4 Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit e rrechnet sich der Auftragswert anhand der kumulierten Entgelte über die bestimmte Laufzeit, einschliesslich allfälliger Verlängerungsoptionen. Die bestimmte La ufzeit darf in der Regel 5 Jahre nicht übersteigen. In begründeten Fällen kann eine längere Laufzeit vorgesehen wer- den.
5 Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert an- hand des monatlichen Entgelts multipliziert mit 48.
6 Bei Verträgen über wiederkehrend benöt igte Leistungen errechnet sich der Auftragswert aufgrund des geleisteten En tgelts für solche Leistungen während der letzten 12 Monate oder, bei einer Erstbeauftragung, anha nd des geschätzten Bedarfs über die näch sten 12 Monate.
4. Kapitel Vergabeverfahren
1 Die Wahl des Verfahrens richtet sich da nach, ob ein Auftrag einen Schwellen- wert nach den Anhängen 1 und 2 erreicht . Das InöB passt die Schwellenwerte nach Konsultation des Bundesrates peri odisch gemäss den internationalen Ver- pflichtungen an.
2 Bei einer Anpassung der internationa len Verpflichtungen hinsichtlich der Schwellenwerte garantiert der Bund den Kantonen die Mitwirkung.
3 Erreicht der Gesamtwert mehrerer Bauleistungen für die Realisierung eines Bauwerks den Schwellenwer t des Staatsvertragsbereichs, so finden die Best- immungen dieser Vereinbarung für Besc haffungen im Staatsvertragsbereich Anwendung. Erreichen jedoch die Werte de r einzelnen Leistungen nicht zwei Millionen Franken und überschreitet der Wert dieser Leistungen zusammenge- rechnet nicht 20 Prozent des Gesamtwerts des Bauwerks, so finden für diese Leistungen die Bestimmungen für Be schaffungen ausserhalb des Staatsver- tragsbereichs Anwendung (Bagatellklausel).
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs wird das massgebliche Verfahren für Bauleistungen anhand des Wertes der einzelnen Leistungen bestimmt.

Art. 17 Verfahrensarten

In Abhängigkeit vom Auftragswert und de r Schwellenwerte werden öffentliche Aufträge nach Wahl des Auftraggebers en tweder im offenen Verfahren, im se- lektiven Verfahren, im Einladungsve rfahren oder im freihändigen Verfahren vergeben.

Art. 18 Offenes Verfahren

1 Im offenen Verfahren schreibt der Au ftraggeber den Auftrag öffentlich aus.
2 Alle Anbieter können ein Angebot einreichen.

Art. 19 Selektives Verfahren

1 Im selektiven Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieter auf, vorerst ei nen Antrag auf Teilnahme zu stellen.
2 Der Auftraggeber wählt die Anbieter, di e ein Angebot einreichen dürfen, auf- grund ihrer Eignung aus.
3 Der Auftraggeber kann die Zahl der zu m Angebot zugelassenen Anbieter so weit beschränken, als ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleibt. Es wer- den wenn möglich mindestens drei Anbieter zum Angebot zugelassen.

Art. 20 Einladungsverfahren

1 Das Einladungsverfahren findet Anwe ndung für öffentliche Aufträge aus- serhalb des Staatsvertrags bereichs nach Massgabe der Schwellenwerte von An- hang 2.
2 Im Einladungsverfahren bestimmt der Au ftraggeber, welche Anbieter er ohne öffentliche Ausschreibung zur Angebotsa bgabe einladen will. Zu diesem Zweck erstellt er Ausschreibungsunterla gen. Es werden wenn möglich mindes- tens drei Angebote eingeholt.

Art. 21 Freihändiges Verfahren

1 Im freihändigen Verfahren vergibt der Au ftraggeber einen öffentlichen Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Der Auftraggebe r ist berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.
2 Der Auftraggeber kann einen Auftrag un abhängig vom Schwellenwert freihän- dig vergeben, wenn eine der nachst ehenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) es gehen im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einla- dungsverfahren keine Angebote oder ke ine Teilnahmeanträge ein, kein Angebot entspricht den wesentlich en Anforderungen der Ausschreibung oder den technischen Spezifikationen oder es erfüllt kein Anbieter die Eignungskriterien; b) es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass alle im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren eingegangenen An- gebote auf einer unzulässigen Wettbewerbsabrede beruhen; c) aufgrund der technischen oder künstle rischen Besonderheiten des Auftrags oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur ein An- bieter in Frage, und es gibt keine angemessene Alternative; d) aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wi rd die Beschaffung so dringlich, dass selbst mit verkürzten Fristen kein offenes oder selektives Verfahren und kein Einladungsverfahren durchgeführt werden kann; e) ein Wechsel des Anbieters für Leis tungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leist ungen ist aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich, wü rde erhebliche Schwierigkeiten be- reiten oder substanzielle Mehr kosten mit sich bringen; f) der Auftraggeber beschafft Erstanfer tigungen (Prototypen) oder neuartige Leistungen, die auf sein Verlangen im Rahmen eines Forschungs-, Ver- suchs-, Studien- oder Neuentwicklungsau ftrags hergestellt oder entwickelt werden; g) der Auftraggeber beschafft Le istungen an Warenbörsen;
h) der Auftraggeber kann Leistungen im Rahmen einer günstigen, zeitlich be- fristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt (insbesonde re bei Liquidationsverkäufen); i) der Auftraggeber vergibt den Folgeauftrag an den Gewinner eines Pla- nungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs oder eines Auswahlverfahrens zu Planungs- oder Gesamtleistungsst udien; dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
1. das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Vereinbarung durchgeführt;
2. die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Exper- tengremium beurteilt;
3. der Auftraggeber hat sich in de r Ausschreibung vorbehalten, den Folgeauftrag oder die Koordination freihändig zu vergeben.
3 Der Auftraggeber erstellt über jeden nach Massgabe von Absatz 2 vergebenen Auftrag eine Dokumentation mit folgendem Inhalt: a) Name des Auftraggebers und de s berücksichtigten Anbieters; b) Art und Wert der beschafften Leistung; c) Erklärung der Umstände und Bedi ngungen, welche die Anwendung des freihändigen Verfahrens rechtfertigen.

Art. 22 Wettbewerbe sowie Studienaufträge

Der Auftraggeber, der einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbe werb veranstaltet oder Studienaufträge erteilt, regelt im Rahmen der Grunds ätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Er kann au f einschlägige Bestimmungen von Fachver- bänden verweisen.

Art. 23 Elektronische Auktionen

1 Der Auftraggeber kann für die Bescha ffung standardisierter Leistungen im Rahmen eines Verfahrens nach dieser Vereinbarung eine elektronische Auktion durchführen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Be- wertung überarbeitet und mittels elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehr- facher Durchgänge neu geordnet. In de r Ausschreibung ist dara uf hinzuweisen.
2 Die elektronische Auktion erstreckt sich: a) auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis erteilt wird; oder
b) auf die Preise und die Werte für qua ntifizierbare Komponenten wie Ge- wicht, Reinheit oder Qualität, wenn de r Zuschlag für das vorteilhafteste Angebot erteilt wird.
3 Der Auftraggeber prüft, ob die Anbiet er die Eignungskriterien und ob die An- gebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt anhand der Zu- schlagskriterien und der dafür festgele gten Gewichtung eine erste Bewertung der Angebote vor. Vor Beginn der Aukti on stellt er jedem Anbieter zur Verfü- gung: a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den genann- ten Zuschlagskriterien beruhe nden mathematischen Formel; b) das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots; und c) alle weiteren relevanten Informa tionen zur Abwicklung der Auktion.
4 Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektronischem Weg aufgefordert, neue beziehungsweise a ngepasste Angebote einzureichen. Der Auftraggeber kann die Zahl der zugelassenen Anbieter beschränken, sofern er dies in der Ausschreibung oder in de n Ausschreibungsunterlagen bekannt ge- geben hat.
5 Die elektronische Auktion kann mehr ere aufeinander folgende Durchgänge umfassen. Der Auftraggeber informiert alle Anbieter in jedem Durchgang über ihren jeweiligen Rang.

Art. 24 Dialog

1 Bei komplexen Aufträgen, bei intellektuellen Diens tleistungen oder bei der Beschaffung innovativer Leistungen kann ein Auftraggeber im Rahmen eines offenen oder selektiven Verfahrens ei nen Dialog durchführen mit dem Ziel, den Leistungsgegenstand zu konkretisieren sowie die Lösungswege oder Vorge- hensweisen zu ermitteln und festzulegen. Auf den Dialog ist in der Ausschrei- bung hinzuweisen.
2 Der Dialog darf nicht zum Zweck geführ t werden, Preise und Gesamtpreise zu verhandeln.
3 Der Auftraggeber formuliert und erläutert seine Bedürfnisse und Anforderun- gen in der Ausschreibung oder in den Au sschreibungsunterlagen. Er gibt aus- serdem bekannt: a) den Ablauf des Dialogs; b) die möglichen Inhalte des Dialogs;
c) ob und wie die Teilnahme am Dialog und die Nutzung der Immaterialgü- terrechte sowie der Kenntnisse und E rfahrungen des Anbieters entschädigt werden; d) die Fristen und Modalitäten zur Einreichung des endgültigen Angebots.
4 Der Auftraggeber kann die Zahl der teiln ehmenden Anbieter nach sachlichen und transparenten Kriterien reduzieren.
5 Er dokumentiert den Ablauf und den Inha lt des Dialogs in geeigneter und nachvollziehbarer Weise.

Art. 25 Rahmenverträge

1 Der Auftraggeber kann Vereinbarungen mit einem oder mehreren Anbietern ausschreiben, die zum Ziel haben, die Bedingungen für die Leistungen, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums bezogen werden sollen, festzulegen, insbe- sondere in Bezug auf deren Preis und ge gebenenfalls die in Aussicht genom- menen Mengen. Gestützt auf einen so lchen Rahmenvertrag kann der Auftrag- geber während dessen Laufzeit Ei nzelverträge abschliessen.
2 Rahmenverträge dürfen nicht mit der Absicht oder der Wirkung verwendet werden, den Wettbewerb zu behindern oder zu beseitigen.
3 Die Laufzeit eines Rahmenvertrags beträg t höchstens fünf Jahre. Eine automa- tische Verlängerung ist nicht möglich. In begründeten Fällen kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden.
4 Wird ein Rahmenvertrag mit nur einem A nbieter abgeschlossen, so werden die auf diesem Rahmenvertrag beruhenden Einzelverträge entsprechend den Be- dingungen des Rahmenvertrags abgeschlossen. Für de n Abschluss der Einzel- verträge kann der Auftraggeber den jewe iligen Vertragspartner schriftlich auf- fordern, sein Angebot zu vervollständigen.
5 Werden aus zureichenden Gründen Rahm enverträge mit mehreren Anbietern abgeschlossen, so erfolgt der Abschl uss von Einzelverträgen nach Wahl des Auftraggebers entweder nach den Bedi ngungen des jeweiligen Rahmenvertrags ohne erneuten Aufruf zur Angebotseinreichung oder nach folgendem Verfah- ren: a) vor Abschluss jedes Einzelvertrags konsultiert der Auftraggeber schriftlich die Vertragspartner und teilt ihnen den konkreten Bedarf mit; b) der Auftraggeber setzt den Vertragspart nern eine angemessene Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelvertrag;
c) die Angebote sind schriftlich einzurei chen und während der Dauer, die in der Anfrage genannt ist, verbindlich; d) der Auftraggeber schliesst den Einzel vertrag mit demjenigen Vertrags- partner ab, der gestützt auf die in den Ausschreibungsunterlagen oder im Rahmenvertrag definierten Kriterie n das beste Angebot unterbreitet.
5. Kapitel Vergabeanforderungen

Art. 26 Teilnahmebedingungen

1 Der Auftraggeber stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbrin- gung der zugeschlagenen Leistungen sich er, dass der Anbieter und seine Sub- unternehmer die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach

Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozial versicherungsbeiträge be-

zahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
2 Er kann vom Anbieter ve rlangen, dass dieser die Einhaltung der Teilnahmebe- dingungen insbesondere mit einer Selbstde klaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist.
3 Er gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.

Art. 27 Eignungskriterien

1 Der Auftraggeber legt in der Aussc hreibung oder in den Ausschreibungsunter- lagen die Kriterien zur Eignung des Anbiet ers abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungs vorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
2 Die Eignungskriterien können insbesondere di e fachliche, finanzielle, wirt- schaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Er- fahrung des Anbieters betreffen.
3 Der Auftraggeber gibt in der Aussc hreibung oder in den Ausschreibungsunter- lagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt we lche Nachweise einzureichen sind.
4 Er darf nicht zur Bedingung machen, da ss der Anbieter bereits einen oder meh- rere öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung unterstellten Auftraggebers erhalten hat.

Art. 28 Verzeichnisse

1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führ en, die aufgrund ihrer Eignung die Vo- raussetzungen zur Übernahme öffe ntlicher Aufträge erfüllen.
2 Folgende Angaben sind auf der Inte rnetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen: a) Fundstelle des Verzeichnisses; b) Informationen über die zu erfüllenden Kriterien; c) Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen; d) Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
3 Ein transparentes Verfahren muss sicher stellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines Ge- suchstellers in das Verzeichnis oder deren Streichung aus de m Verzeichnis je- derzeit möglich sind.
4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so we rden die darin aufgeführten Anbieter informiert.

Art. 29 Zuschlagskriterien

1 Der Auftraggeber prüft die Angebote a nhand leistungsbezogener Zuschlagskri- terien. Neben dem Preis und der Qualität einer Leistung kann er insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wi rtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltig keit, Plausibilität des Angebots, Kre- ativität, Kundendienst, Lieferbedingunge n, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Serviceber eitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Metho- dik berücksichtigen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann der Auftraggeber ergänzend be- rücksichtigen, inwieweit der Anbieter Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze fü r ältere Arbeitnehmende oder eine Wiedereingliederung für Langz eitarbeitslose anbietet.
3 Der Auftraggeber gibt die Zuschlagskrite rien und ihre Gewichtung in der Aus- schreibung oder in den Ausschreibungsunter lagen bekannt. Sind Lösungen, Lö-
sungswege oder Vorgehensweisen Gegens tand der Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewich tung verzichtet werden.
4 Für standardisierte Leistungen kann de r Zuschlag ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen.

Art. 30 Technische Spezifikationen

1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschrei- bungsunterlagen die erforderlichen tec hnischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaff ungsgegenstands wie Funkti on, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produkti onsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
2 Bei der Festlegung der technischen Spezif ikationen stützt sich der Auftragge- ber, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale Nor- men oder Branchenempfehlungen.
3 Bestimmte Firmen oder Marken, Patent e, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf ei nen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzenten sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder vers tändliche Art und Weise der Leistungsbe- schreibung gibt und der Auftraggeber in diesem Fall in die Ausschreibungsun- terlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch den Anbieter nachzuweisen.
4 Der Auftraggeber kann technische Spez ifikationen zur Erhaltung der natürli- chen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.

Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmer

1 Bietergemeinschaften und Subunternehme r sind zugelassen, soweit der Auf- traggeber dies in der Ausschreibu ng oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
2 Mehrfachbewerbungen von Subunternehmer n oder von Anbiet ern im Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur mög lich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden.
3 Die charakteristische Leistung ist grunds ätzlich vom Anbieter zu erbringen.

Art. 32 Lose und Teilleistungen

1 Der Anbieter hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand einzu- reichen.
2 Der Auftraggeber kann den Beschaffungsge genstand in Lose aufteilen und an einen oder mehrere Anbieter vergeben.
3 Hat der Auftraggeber Lose gebildet, so können die Anbieter ein Angebot für mehrere Lose einreichen, es sei denn, der Auftraggeber habe dies in der Aus- schreibung abweichend geregelt. Er kann festlegen, dass ein einzelner Anbieter nur eine beschränkte Anza hl Lose erhalten kann.
4 Behält sich der Auftraggeber vor, von den Anbietern eine Zusammenarbeit mit Dritten zu verlangen, so kündigt er dies in der Ausschreibung an.
5 Der Auftraggeber kann sich in der Au sschreibung vorbehalten, Teilleistungen zuzuschlagen.

Art. 33 Varianten

1 Den Anbietern steht es frei, zusätzli ch zum Angebot der in der Ausschreibung beschriebenen Leistung Varianten vorzusc hlagen. Der Auftraggeber kann diese Möglichkeit in der Ausschreibung beschränken oder ausschliessen.
2 Als Variante gilt jedes Angebot, mit de m das Ziel der Beschaffung auf andere Art als vom Auftraggeber vorgese hen erreicht werden kann.

Art. 34 Formerfordernisse

1 Angebote und Anträge auf Teilnahme mü ssen schriftlich, vollständig und frist- gerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibung oder in den Ausschrei- bungsunterlagen eingereicht werden.
2 Sie können elektronisch einge reicht werden, wenn dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen vorge sehen ist und die seitens des Auf- traggebers definierten Anforderungen eingehalten werden.
6. Kapitel Ablauf des Vergabeverfahrens

Art. 35 Inhalt der Ausschreibung

Die Veröffentlichung einer Ausschreibung enthält mindestens folgende Infor- mationen: a) Name und Adresse des Auftraggebers; b) Auftrags- und Verfahrensart sowie di e einschlägige CPV-Klassifikation
1 , bei Dienstleistungen zusätzlich die einschlägige CPC-Klassifikation
2 ; c) Beschreibung der Leistungen, eins chliesslich der Art und Menge, oder wenn die Menge unbekannt ist, eine di esbezügliche Schätzung, sowie all- fällige Optionen; d) Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung; e) gegebenenfalls eine Aufteilung in Lose, eine Beschränkung der Anzahl Lose und eine Zulassung von Teilangeboten; f) gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Bieterge- meinschaften und Subunternehmern; g) gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Varianten; h) bei wiederkehrend benötigten Leistunge n wenn möglich eine Angabe des Zeitpunktes der nachfolgenden Aussc hreibung und gegebenenfalls einen Hinweis, dass die Angebot sfrist verkürzt wird; i) gegebenenfalls einen Hinw eis, dass eine elektronisc he Auktion stattfindet; j) gegebenenfalls die Absicht, einen Dialog durchzuführen; k) die Frist zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen; l) Formerfordernisse zur Einreichu ng von Angeboten oder Teilnahmeanträ- gen, gegebenenfalls die Auflage, da ss Leistung und Preis in zwei separa- ten Couverts anzubieten sind; m) Sprache oder Sprachen des Verfahrens und des Angebots; n) die Eignungskriterien und die ge forderten Nachweise; o) bei einem selektiven Verfahren gegebe nenfalls die Höchstzahl der Anbie- ter, die zur Offertste llung eingeladen werden; p) die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung, sofern diese Angaben nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind; q) gegebenenfalls den Vorbehalt, Teilleistungen zuzuschlagen; r) die Gültigkeitsdauer der Angebote;
1 CPV = «Common Procurement Vocabulary» (Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge der Europäischen Union).
2 CPC = «Central Product Classification» (Zen trale Gütersystematik de r Vereinten Nationen).
s) die Bezugsquelle für die Ausschreibungs unterlagen sowie gegebenenfalls eine kostendeckende Gebühr; t) einen Hinweis, ob die Beschaffung in den Staatsvertragsbereich fällt; u) gegebenenfalls zum Verfahren zu gelassene, vorbefasste Anbieter; v) eine Rechtsm ittelbelehrung.

Art. 36 Inhalt der Ausschreibungsunterlagen

Soweit diese Angaben nicht bereits in der Ausschreibung enthalten sind, geben die Ausschreibungsunterlagen Aufschluss über: a) Name und Adresse des Auftraggebers; b) den Gegenstand der Beschaffung, einsch liesslich technischer Spezifikatio- nen und Konformitätsbescheinigunge n, Pläne, Zeichnungen und notwen- diger Instruktionen sowie Angaben zur nachgefragten Menge; c) Formerfordernisse und Teilnahmebed ingungen für die Anbieter, ein- schliesslich einer Liste mit Angaben und Unterlagen, welche die Anbieter im Zusammenhang mit den Teilnahme bedingungen einreichen müssen, sowie eine allfällige Gewich tung der Eignungskriterien; d) die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung; e) wenn der Auftraggeber die Beschaffung elektronisch abwickelt: allfällige Anforderungen an die Authentifizierung und Verschlüsselung bei der elektronischen Einreichung von Informationen; f) wenn der Auftraggeber eine elektronisc he Auktion vorsieht: die Regeln, nach denen die Auktion durchgeführt wird, einschliesslich der Bezeich- nung jener Angebotselemente, die angepasst werden können und anhand der Zuschlagskriterien bewertet werden; g) das Datum, die Uhrzeit und den Ort für die Öffnung der Angebote, falls die Angebote öffentlich geöffnet werden; h) alle anderen für die Erstellung der Angebote erforderlichen Modalitäten und Bedingungen, insbesondere die Anga be, in welcher Währung (in der Regel Schweizerfranken) das Angebot einzureichen ist; i) Termine für die Erbringung der Leistungen.

Art. 37 Angebotsöffnung

1 Im offenen und im selektiven Verfahren sowie im Einladungsverfahren werden alle fristgerecht eingereichten Angebote durch mindestens zwei Vertreter des Auftraggebers geöffnet.
2 Über die Öffnung der Angebote wird ei n Protokoll erstellt. Darin sind mindes- tens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbieter, das Datum
der Einreichung ihrer Angebote, allfälli ge Angebotsvarianten sowie die jewei- ligen Gesamtpreise der Angebote festzuhalten.
3 Sind Leistung und Preis in separaten C ouverts anzubieten, so ist für die Öff- nung der Couverts nach den Absätzen 1 und 2 vorzugehen, wobei im Protokoll über die Öffnung der zweiten Couverts nur die Gesamtpreise festzuhalten sind.
4 Allen Anbietern wird spätestens nach de m Zuschlag auf Verlangen Einsicht in das Protokoll gewährt.

Art. 38 Prüfung der Angebote

1 Der Auftraggeber prüft die eingega ngenen Angebote auf die Einhaltung der Formerfordernisse. Offensichtliche Rechenfehler werden von Amtes wegen berichtigt.
2 Der Auftraggeber kann von den Anbiet ern verlangen, dass sie ihre Angebote erläutern. Er hält die Anfrage so wie die Antworten schriftlich fest.
3 Geht ein Angebot ein, dessen Preis im Vergleich zu den anderen Angeboten ungewöhnlich niedrig erscheint, so mu ss der Auftraggeber beim Anbieter zweckdienliche Erkundigungen darüber ei nholen, ob die Teilnahmebedingun- gen eingehalten sind und die weiteren Anforderungen der Ausschreibung ver- standen wurden.
4 Sind Leistung und Preis in separaten C ouverts anzubieten, so erstellt der Auf- traggeber in einem ersten Schritt eine Rangliste entsprechend der Qualität der Angebote. In einem zweiten Schritt bewertet er die Gesamtpreise.

Art. 39 Bereinigung der Angebote

1 Der Auftraggeber kann mit den Anbieter n die Angebote hinsichtlich der Leis- tungen sowie der Modalitäten ihrer Er bringung bereinigen, um das vorteilhaf- teste Angebot zu ermitteln.
2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn: a) erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht wer- den können; oder b) Leistungsänderungen objektiv und sachli ch geboten sind, wobei der Leis- tungsgegenstand, die Kriterien und Sp ezifikationen nicht in einer Weise angepasst werden dürfen, dass sich di e charakteristische Leistung oder der potentielle Anbieterkreis verändert.
3 Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den Tat- beständen von Absatz 2 zulässig.
4 Der Auftraggeber hält die Resultate de r Bereinigung in einem Protokoll fest.

Art. 40 Bewertung der Angebote

1 Sofern die Eignungskriterien und die t echnischen Spezifikationen erfüllt sind, werden die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv, einheit- lich und nachvollziehbar geprüft und bewe rtet. Der Auftraggeber dokumentiert die Evaluation.
2 Erfordert die umfassende Prüfung und Be wertung der Angebote einen erhebli- chen Aufwand und hat der Auftraggebe r dies in der Ausschreibung angekün- digt, so kann er alle Angebote auf de r Grundlage der eingereichten Unterlagen einer ersten Prüfung unterziehen und rangi eren. Auf dieser Grundlage wählt er nach Möglichkeit die drei bestrangierten Angebote aus und unterzieht sie einer umfassenden Prüfung und Bewertung.

Art. 41 Zuschlag

Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag.

Art. 42 Vertragsabschluss

1 Der Vertrag mit dem berück sichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag a bgeschlossen werden, es sei denn, das kantonale Verwaltungsgericht habe eine r Beschwerde gegen den Zuschlag auf- schiebende Wirkung erteilt.
2 Ist ein Beschwerdeverfahren gegen de n Zuschlag hängig, ohne dass die auf- schiebende Wirkung verlangt oder gewährt wurde, so teilt der Auftraggeber den Vertragsabschluss umge hend dem Gericht mit.

Art. 43 Abbruch

1 Der Auftraggeber kann das Vergabeve rfahren abbrechen, insbesondere wenn: a) er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Gründen absieht; b) kein Angebot die technischen Spezifi kationen oder die weiteren Anforde- rungen erfüllt; c) aufgrund veränderter Rahmenbedingunge n vorteilhaftere Angebote zu er- warten sind;
d) die eingereichten Angebote keine wi rtschaftliche Beschaffung erlauben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten; e) hinreichende Anhaltspunkte für eine un zulässige Wettbewerbsabrede unter den Anbietern bestehen; f) eine wesentliche Änderung der nac hgefragten Leistungen erforderlich wird.
2 Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Art. 44 Ausschluss vom Verfahren und Widerruf des Zuschlags

1 Der Auftraggeber kann einen Anbieter von einem Vergabeverfahren aus- schliessen, aus einem Verzeichnis streiche n oder einen ihm bereits erteilten Zu- schlag widerrufen, wenn fe stgestellt wird, dass auf de n betreffenden Anbieter, seine Organe, eine beigezogene Drittperson oder deren Organe einer der fol- genden Sachverhalte zutrifft: a) sie erfüllen die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren nicht oder nicht mehr, oder der rechtskonfor me Ablauf des Vergabeverfahrens wird durch ihr Verhalten beeinträchtigt; b) die Angebote oder Anträge auf Teilnahme weisen wesentliche Formfehler auf oder weichen wesentlich von den verbindlichen Anforderungen einer Ausschreibung ab; c) es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens zum Nachteil des jeweiligen Auftraggebers oder wegen eines Verbrechens vor; d) sie befinden sich in einem Pfändungs- oder Konkursverfahren; e) sie haben Bestimmungen über die Bekä mpfung der Korruption verletzt; f) sie widersetzen sich a ngeordneten Kontrollen; g) sie bezahlen fällige Steuern oder Sozialabgaben nicht; h) sie haben frühere öffentliche Aufträge mangelhaft erfüllt oder liessen in anderer Weise erkennen, keine verlä sslichen und vertrauenswürdigen Ver- tragspartner zu sein; i) sie waren an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt, und der dadurch entstehende Wettbewerbsnachteil der a nderen Anbieter kann nicht mit ge- eigneten Mitteln ausgeglichen werden; j) sie wurden nach Artikel 45 Absatz 1 von künftigen öffentlichen Aufträgen rechtskräftig ausgeschlossen.
2 Der Auftraggeber kann überdies Massnahmen nach Absatz 1 treffen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlieg en, dass auf den Anbieter, seine Or-
gane, einen beigezogenen Dritten oder dessen Organe insbesondere einer der folgenden Sachverhalte zutrifft: a) sie haben unwahre oder irreführende Aussagen und Auskünfte gegenüber dem Auftraggeber gemacht; b) es wurden unzulässige Wettbewerbsabreden getroffen; c) sie reichen ein ungewöhnlich niedri ges Angebot ein, ohne auf Aufforde- rung hin nachzuweisen, dass die Te ilnahmebedingungen eingehalten wer- den, und bieten keine Gewähr für die vertragskonforme Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen; d) sie haben gegen anerkannte Berufsre geln verstossen oder Handlungen oder Unterlassungen begangen, die ihre beru fliche Ehre oder Integrität beein- trächtigen; e) sie sind insolvent; f) sie missachten die Arbeitsschutzbes timmungen, die Arbeitsbedingungen, die Bestimmungen über di e Gleichbehandlung von Frau und Mann in Be- zug auf die Lohngleichheit oder di e Bestimmungen über die Vertraulich- keit, die Bestimmungen des schweizer ischen Umweltrechts oder die vom Bundesrat bezeichneten internationa len Übereinkommen zum Schutz der Umwelt; g) sie haben Melde- oder Bewillig ungspflichten nach dem BGSA
1 verletzt; h) sie verstossen gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 2 gegen den unlauteren Wettbewerb.

Art. 45 Sanktionen

1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren aus- schliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Ange- botssumme auferlegen. In leichten Fä llen kann eine Verwarnung erfolgen.
2 Diese Sanktionsmöglichkeit en gelten unabhängig von weiteren rechtlichen Schritten gegen den fehlbaren Anbieter , Subunternehmer oder deren Organe. Den Verdacht auf unzulässige Wettbewer bsabreden nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b teilt der Auftraggeber ode r die nach gesetzlicher Anordnung zu- ständige Behörde der Wettbewerbskommission mit.
1 SR 822.41
2 SR 241
3 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde meldet einen rechtskräftigen Ausschlu ss nach Absatz 1 dem InöB. Das InöB führt eine nicht öffentliche Liste de r sanktionierten Anbieter und Subunterneh- mer, unter Angabe der Gründe für de n Ausschluss sowie der Dauer des Aus- schlusses von öffentlichen Aufträgen. Es sorgt dafür, dass jeder Auftraggeber in Bezug auf einen bestimmten Anbi eter oder Subunternehmer die entspre- chenden Informationen erhalt en kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufver- fahren einrichten. Bund und Kantone stelle n einander alle na ch diesem Artikel erhobenen Informationen zur Verfügung. Na ch Ablauf der Sanktion wird der Eintrag aus der Liste gelöscht.
4 Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die nach gesetzli- cher Anordnung zuständige Behörde die angemessenen Weisungen und sorgt für deren Einhaltung.
5 Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gesprochen, so kön- nen diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Auftraggeber gegen beschaff ungsrechtliche Vorgaben verstösst.
7. Kapitel Fristen und Veröffentlichungen, Statistik

Art. 46 Fristen

1 Bei der Bestimmung der Fristen für di e Einreichung der Angebote oder Teil- nahmeanträge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der voraus- sichtlichen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen Rech- nung.
2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen: a) im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Angebote; b) im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab Einladung zur Angebotserstellung für die Einreichung der Angebote.
3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen oder zu veröffentlichen.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung der Angebote in der Regel mindestens 20 Ta ge. Bei weitgehend standardisierten Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als 5 Tage reduziert werden.

Art. 47 Fristverkürzung im Staatsvertragsbereich

1 Der Auftraggeber kann die Minimalfristen nach Artikel 46 Absatz 2 in Fällen nachgewiesener Dringlichkeit auf ni cht weniger als 10 Tage verkürzen.
2 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2 um je 5 Tage kürzen, wenn: a) die Ausschreibung elektronisch veröffentlicht wird; b) die Ausschreibungsunterlagen zeitgleich elektronisch veröffentlicht wer- den; c) Angebote auf elektronischem We g entgegengenommen werden.
3 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2 auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, so fern er mindestens 40 Tage bis höchs- tens 12 Monate vor der Veröffentlic hung der Ausschreibung eine Vorankündi- gung mit folgendem Inhalt veröffentlicht hat: a) Gegenstand der beabsichtigten Beschaffung; b) ungefähre Frist für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmeanträge; c) Erklärung, dass die interessierten Anbi eter dem Auftraggeber ihr Interesse an der Beschaffung mitteilen sollen; d) Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen; e) alle weiteren zu diesem Zeitpunkt bereits verfügbaren Angaben nach Arti- kel 35.
4 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2 auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, we nn er wiederkehrend benötigte Leis- tungen beschafft und bei einer frühere n Ausschreibung auf die Fristverkürzung hingewiesen hat.
5 Überdies kann der Auftraggeber be im Einkauf gewerblicher Waren oder Dienstleistungen oder einer Kombination der beiden in jedem Fall die Frist zur Angebotseinreichung auf nicht weniger al s 13 Tage verkürzen, sofern er die Ausschreibungsunterlagen gleichzeitig mit der Ausschreibung elektronisch veröffentlicht. Nimmt der Auftraggeber Angebote für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen elektronisch entgegen, so kann er ausserdem die Frist auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen.

Art. 48 Veröffentlichungen

1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber die Vorankündigung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des Verfahrens auf einer gemeinsam von B und und Kantonen betriebenen Internet- plattform für öffentliche Beschaffungen. Ebenso veröffentlicht er Zuschläge, die im Staatsvertragsbereich freihändig erteilt wurden.
2 Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektronisch zur Verfügung gestellt. Der Zugang zu di esen Veröffentlichungen ist unentgelt- lich.
3 Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb der Internetplattform beauftragte Organisa tion kann von den Auftraggebern, den Anbietern sowie weiteren Personen, we lche die Plattform oder damit verbun- dene Dienstleistunge n nutzen, Entgelte oder Gebühren erheben. Diese bemes- sen sich nach der Anzahl der Veröffe ntlichungen beziehungsweise nach dem Umfang der genutzten Leistungen.
4 Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereic h, der nicht in einer Amtssprache der Welthandelsorganisation (W TO) ausgeschrieben wird , veröffentlicht der Auf- traggeber zeitgleich mit der Ausschrei bung eine Zusammenfassung der Anzei- ge in einer Amtssprache der WTO. Di e Zusammenfassung enthält mindestens: a) den Gegenstand der Beschaffung; b) die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge; c) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen.
5 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Verhältnisse des Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welc hem der Auftrag zur Ausführung gelangt.
6 Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb von 30 Tagen zu veröffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende Angaben: a) Art des angewandten Verfahrens; b) Gegenstand und Umfa ng des Auftrags; c) Name und Adresse des Auftraggebers; d) Datum des Zuschlags; e) Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters; f) Gesamtpreis des berücksichtigten Ange bots einschliesslich Mehrwertsteu- er.
7 Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.

Art. 49 Aufbewahrung der Unterlagen

1 Die Auftraggeber bewahren die massg eblichen Unterlagen im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren ab rechtskräfti- gem Zuschlag auf.
2 Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören: a) die Ausschreibung; b) die Ausschreibungsunterlagen; c) das Protokoll der Angebotsöffnung; d) die Korrespondenz über das Vergabeverfahren; e) die Bereinigungsprotokolle; f) Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens; g) das berücksichtigte Angebot; h) Daten zur Rückverfolgbarkeit der el ektronischen Abwicklung einer Be- schaffung; i) Dokumentationen über im St aatsvertragsbereich freihändig vergebene öf- fentliche Aufträge.
3 Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertraulich zu behan- deln, soweit diese Vereinbarung nicht eine Offenlegung vorsieht. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht , soweit hierfür eine gese tzliche Grundlage besteht.

Art. 50 Statistik

1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalender- jahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) eine elektronisch geführte Statistik über die Beschaffunge n des Vorjahres im Staatsvertragsbe- reich.
2 Die Statistiken enthalten minde stens die folgenden Angaben: a) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auftraggebers gegliedert nach Bau-, Liefer- und Di enstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation; b) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändigen Verfahren vergeben wurden; c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben gemäss Buchstaben a und b mit Erlä uterungen zur eingesetzten Schät- zungsmethode.
3 Der Gesamtwert ist jeweils einschlie sslich Mehrwertsteuer anzugeben.
4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimni ssen öffentlich zugänglich.
8. Kapitel Rechtsschutz

Art. 51 Eröffnung von Verfügungen

1 Der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch Veröffentlichung oder durch individuelle Zustellung an die Anbieter. Die Anbieter haben vor Eröffnung der Verfügung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
2 Beschwerdefähige Verfügungen sind su mmarisch zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
3 Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst: a) die Art des Verfahrens und den Name n des berücksichtigten Anbieters; b) den Gesamtpreis des be rücksichtigten Angebots; c) die massgebenden Merkmale und Vort eile des berücksichtigten Angebots; d) gegebenenfalls eine Darlegung der Gründe für eine freihändige Vergabe.
4 Der Auftraggeber darf keine Informationen bekanntgeben, wenn dadurch: a) gegen geltendes Recht verstossen würde oder öffentliche Interessen ver- letzt würden; b) berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbieter beeinträchtigt würden; oder c) der lautere Wettbewerb zwischen den Anbietern gefährdet würde.

Art. 52 Beschwerde

1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber is t mindestens ab dem für das Einla- dungsverfahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.
2 Für Beschwerden gegen Beschaffungen de r oberen kantonalen Gerichtsbehör- den ist das Bundesgericht direkt zuständig.
3 Ausländische Anbieter sind bei Auft rägen ausserhalb des Staatsvertragsbe- reichs zur Beschwerde nur zugelassen, so weit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.

Art. 53 Beschwerdeobjekt

1 Durch Beschwerde anfechtbar sind au sschliesslich die fo lgenden Verfügungen: a) die Ausschreibung des Auftrags; b) der Entscheid über die Auswahl der Anbieter im selektiven Verfahren; c) der Entscheid über die Aufnahme eines Anbieters in ein Verzeichnis oder über die Streichung eines Anbiet ers aus einem Verzeichnis; d) der Entscheid über Ausstandsbegehren; e) der Zuschlag; f) der Widerruf des Zuschlags; g) der Abbruch des Verfahrens; h) der Ausschluss au s dem Verfahren; i) die Verhängung einer Sanktion.
2 Anordnungen in den Ausschreibungsunter lagen, deren Bedeutung erkennbar ist, müssen zusammen mit der Au sschreibung angefochten werden.
3 Auf Beschwerden gegen die Verhängung einer Sanktion finden die Bestim- mungen dieser Vereinbarung zum rech tlichen Gehör im Verfügungsverfahren, zur aufschiebenden Wirkung und zur Beschränkung der Beschwerdegründe keine Anwendung.
4 Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben c und i können unabhängig vom Auf- tragswert durch Beschwerde angefochten werden.
5 Im Übrigen ist der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach dieser Vereinbarung ausgeschlossen.
6 Die Beschwerde gegen den Abschluss von Einzelverträgen nach Artikel 25 Absätze 4 und 5 ist ausgeschlossen.

Art. 54 Aufschiebende Wirkung

1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Das kantonale Verwaltungsgericht kann einer Beschwerde auf Gesuch hin auf- schiebende Wirkung gewähren, wenn die Beschwerde als ausreichend begrün- det erscheint und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung findet in der Regel nur ein Schriften- wechsel statt.
3 Ein rechtsmissbräuchliches oder treuwi driges Gesuch um aufschiebende Wir- kung wird nicht geschützt. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers und des berücksichtigten Anbieters sind von de n Zivilgerichten zu beurteilen.

Art. 55 Anwendbares Recht

Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfah ren richten sich nach den Bestim- mungen der kantonalen Gesetz e über die Verwaltungsrech tspflege, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt.

Art. 56 Beschwerdefrist, Beschwerdegründe und Legitimation

1 Beschwerden müssen schriftlich und begr ündet innert 20 Tagen seit Eröffnung der Verfügung eingereicht werden.
2 Es gelten keine Gerichtsferien.
3 Mit der Beschwerde können gerügt werden: a) Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; sowie b) die unrichtige oder unvollständige Fe ststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
4 Die Angemessenheit einer Verfügung ka nn im Rahmen eines Beschwerdever- fahrens nicht überprüft werden.
5 Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur Beschwerde führen, wer nachweist, dass er die nachgefragten Leistungen oder damit substituierbare Leistungen erbringen kann und erbringen will. Es kann nur gerügt werden, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt oder der Zuschlag sei auf- grund von Korruption erteilt worden.

Art. 57 Akteneinsicht

1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
2 Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwer deführer auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung seines Angebots und in we itere entscheidrelevante Verfahrens- akten zu gewähren, soweit nicht überwie gende öffentliche oder private Interes- sen entgegenstehen.

Art. 58 Beschwerdeentscheid

1 Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache selbst entscheiden oder diese an die Vorinstanz oder an den Auftraggeber zurückweisen. Im Fall einer Zurückwei- sung hat sie verbindliche Anweisungen zu erteilen.
2 Erweist sich die Beschwerde als begr ündet und ist der Vertrag mit dem berück- sichtigten Anbieter bereits abgeschlossen, so stellt die Beschwerdeinstanz fest, inwiefern die angefochtene Verf ügung das anwendbare Recht verletzt.
3 Gleichzeitig mit der Feststellung der Rechtsverletzung entscheidet die Be- schwerdeinstanz über ein allfälliges Schadenersatzbegehren.
4 Der Schadenersatz ist beschränkt auf die erforderlichen Aufwendungen, die dem Anbieter im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Einreichung seines Angebots erwachsen sind.

Art. 59 Revision

Hat die Beschwerdeinstanz über ein Revisionsgesuch zu entscheiden, so gilt
Artikel 58 Absatz 2 sinngemäss.
9. Kapitel Behörden

Art. 60 Kommission Beschaffungs wesen Bund-Kantone

1 Die Überwachung der intern ationalen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens obliegt der Kommission Beschaffungs- wesen Bund-Kantone (KBBK). Diese setzt sich paritätis ch aus Vertretern des Bundes und der Kantone zusamme n. Das Sekretariat wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) sichergestellt.
2 Die KBBK nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a) Ausarbeitung der Position der Schweiz in internationalen Gremien zu Handen des Bundesrates und Beratung der Schweizer Verhandlungsdele- gationen; b) Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen Bund und Kantonen und Erarbeitung von Em pfehlungen betreffend die Umset- zung internationaler Verpflicht ungen in Schweizer Recht; c) Pflege der Beziehungen zu ausl ändischen Überwachungsbehörden; d) Erteilung von Ratschlägen und Vermittlung in Einzelfällen bei Streitigkei- ten im Zusammenhang mit Geschäften nach den Buchstaben a bis c.
3 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass internationale Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaff ungswesen verletzt werden, so kann die KBBK bei den Behörden des Bundes ode r der Kantone intervenieren und sie
veranlassen, den Sachverhalt abzuklären und bei festgestellten Missständen die erforderlichen Massnahmen zu treffen.
4 Die KBBK kann Gutachten erstellen oder Sachverständige damit beauftragen.
5 Sie gibt sich ein Geschäftsreglement . Dieses bedarf der Genehmigung des Bun- desrates und des InöB.

Art. 61 Interkantonales Organ

1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung be teiligten Kantone in der Schweizeri- schen Bau-, Planungs- und Umweltdirekto ren-Konferenz (BPUK) bilden das Interkantonale Organ für das öffe ntliche Beschaffungswesen (InöB).
2 Das InöB nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a) Erlass dieser Vereinbarung; b) Änderungen dieser Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der be- teiligten Kantone; c) Anpassung der Schwellenwerte; d) Vorschlag an den Bundesrat für die Befreiung von der Unterstellung unter diese Vereinbarung und Entgegennahm e diesbezüglicher Gesuche der Auftraggeber nach Artikel 7 Ab satz 1 (Ausklinkklausel); e) Kontrolle über die Umsetz ung dieser Vereinbarung durch die Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle; f) Führen der Liste über sanktionierte Anbieter und Subunternehmer nach Massgabe von Artikel 45 Absatz 3; g) Regelung der Organisation und des Ve rfahrens für die Anwendung dieser Vereinbarung; h) Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Überein- kommen; i) Bezeichnung der kantonalen Delegierte n in nationalen und internationalen Gremien sowie Genehmigung der ents prechenden Geschäftsreglemente.
3 Das InöB trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, so- fern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von eine m Mitglied der Kantonsregierung wahr- genommen wird.
4 Das InöB arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteher der betroffenen kantona- len Direktionen, mit den Fachkonferenz en der Kantone und mit dem Bund zu- sammen.

Art. 62 Kontrollen

1 Die Kantone überwachen die Einhaltung dieser Vereinbarung.
2 Das InöB behandelt Anzeigen von Kant onen bezüglich der Einhaltung dieser Vereinbarung durch andere Kantone.
3 Private können Anzeigen bezüglich der Einhaltung dieser Vereinbarung durch die Kantone an das InöB richten. Die An zeige verleiht weder Parteirechte noch Anspruch auf einen Entscheid.
4 Das InöB erlässt hierzu ein Reglement.
10. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 63 Beitritt, Austritt, Änderung und Aufhebung

1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung durch Erklärung gegenüber dem InöB beitreten.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Ka lenderjahres erfolgen. Er ist sechs Mo- nate im Voraus dem InöB anzuzeigen.
3 Der Beitritt und der Aust ritt sowie die Änderung oder Aufhebung dieser Ver- einbarung werden der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht.
4 Die Kantone können unter Beachtung de r internationalen Verpflichtungen der Schweiz Ausführungsbestimmungen insb esondere zu den Artikeln 10, 12 und
26 erlassen.

Art. 64 Übergangsrecht

1 Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet wur- den, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
2 Im Fall des Austrittes eines Kantons gilt diese Vereinbarung für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die vor dem En de eines Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.

Art. 65 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind. Das Inkrafttreten wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht.
2 Für Kantone, die dieser Vereinbarung nich t beigetreten sind, gilt weiterhin die Vereinbarung vom 15. März 2001. Anhänge Kantone Anhang 1: Schwellenwerte Staatsvertragsbereich Anhang 2: Schwellenwerte ausserh alb des Staatsvertragsbereichs Anhang 3: Kernübereinkommen der Intern ationalen Arbeitsorganisation (ILO) Anhang 4: Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der Umwelt und der natürli- chen Ressourcen
Anhang 1 Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich
a. Government Procurement Agreement GPA (WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Kantone
8'700'000 CHF (5'000'000 SZR)
350'000 CHF (200'000 SZR)
350'000 CHF (200'000 SZR) Behörden und öf- fentliche Unter- nehmen in den Sek- toren Wasser, Energie, Verkehr und Telekommuni- kation
8'700'000 CHF (5'000'000 SZR)
700'000 CHF (400'000 SZR)
700'000 CHF (400'000 SZR)
b. Gemäss Bilateralem Abkommen zwisch en der Europäischen Gemein- schaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auch folgende Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt: Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Gemeinden / Bezirke
8'700'000 CHF (6'000'000 EURO)
350'000 CHF (240'000 EURO)
350'000 CHF (240'000 EURO) Private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten in den Sekto- ren Wasser, Energie und Verkehr
8'700'000 CHF (6'000'000 EURO)
700'000 CHF (480'000 EURO)
700'000 CHF (480'000 EURO) Öffentliche sowie aufgrund eines be- sonderen oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Bereich des Schienenverkehrs und der Gas- und Wärmeversorgung
8’000'000 CHF (5'000'000 EURO)
640'000 CHF (400'000 EURO)
640'000 CHF (400'000 EURO) Öffentliche sowie aufgrund eines be- sonderen oder aus- schliesslichen Rechts tätige pri- vate Unternehmen im Bereich der Te- lekommunikation *
8’000'000 CHF (5'000'000 EURO)
960'000 CHF (600'000 EURO)
960'000 CHF (600'000 EURO) * Dieser Bereich ist ausgeklinkt (VO des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentli- che Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang – SR 172.056.111)
Anhang 2 Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich Verfahrens- arten Lieferungen (Auftragswert CHF) Dienstleistungen (Auftragswert CHF) Bauleistungen (Auftragswert CHF) Baunebenge- werbe Bauhauptge- werbe Freihändiges Verfahren unter 150'000 unter 150'000 unter 150'000 unter 300'000 Einladungs- verfahren unter 250'000 unter 250'000 unter 250'000 unter 500'000 offenes / se- lektives Ver- fahren ab 250'000 ab 250'000 ab 250'000 ab 500'000
Anhang 3 Kernübereinkommen der Internatio nalen Arbeitsorganisation (ILO)
1 – Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9 ); – Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7 ); – Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grunds- ätze des Vereinigungsrechtes und de s Rechtes zu Kollektivverhandlungen (SR 0.822.719.9 ); – Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskrä fte für gleichwertige Arbeit (SR
0.822.720.0 ); – Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5 ); – Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Be- schäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1 ); – Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8 ); – Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unver- zügliche Massnahmen zu r Beseitigung der schlimmsten Formen der Kin- derarbeit (SR 0.822.728.2 ).
1 Als wesentliche internationale Arbeitsstanda rds kann der Auftraggebe r neben den Kernüber- einkommen gemäss diesem Anhang die Einhalt ung von Prinzipien aus weiteren Überein- kommen der Internationalen Arbeitsorganisati on (ILO) verlangen, soweit die Schweiz sie selbst ratifiziert hat.
Anhang 4 Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der Umwelt und der natürlichen Res- sourcen – Wiener Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht (SR 0.814.02 ) und das im Rahmen dieses Übereinkommens geschlossene Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über die Stoffe, die zum Ab- bau der Ozonschicht führen (SR 0.814.021 ); – Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenz- überschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (SR 0.814.05 ); – Stockholmer Übereinkomme n vom 22. Mai 2001 über pe rsistente organische Schadstoffe (SR 0.814.03 ); – Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkennt nissetzung für bestimmte gefährli- che Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (SR 0.916.21 ); – Übereinkommen vom 5. Juni 1992 übe r die Biologische Vielfalt (SR
0.451.43 ); – Rahmenübereinkommen der Verein ten Nationen über Klimaänderungen vom 9. Mai 1992 (SR 0.814.01 ); – Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen vom 3. März 1973 (SR 0.453 ); – Übereinkommen über weiträumige gren züberschreitende Luftverunreini- gung vom 13. November 1979 und die im Rahmen dies es Übereinkom- mens von der Schweiz ratifi zierten acht Protokolle (SR 0.814.32 ).
Markierungen
Leseansicht