Beschluss zur endgültigen Festsetzung der Dauer der Maskeraden (952.81)
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Beschluss zur endgültigen Festsetzung der Dauer der Maskeraden

Beschluss zur endgültigen Festsetzung der Dauer der Maskeraden vom 18.01.1929 (Fassung in Kraft getreten am 18.01.1929) Der Staatsrat des Kantons Freiburg in Erwägung: Aufgrund der Verschlimmerung der wirtschaftlichen Lage des Landes infolge des Krieges waren die Maskeraden und öffentlichen Belustigungen während der Fastnachtszeit bis zum Jahre 1919 untersagt. Seither und bis zum Jahre
1928 wurden diese Veranstaltungen aus den nämlichen Gründen durch all - jährlichen Beschluss auf drei Tage beschränkt; es ist angezeigt, in dieser Angelegenheit einen endgültigen Beschluss zu fas - sen; auf Antrag der Polizeidirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Die Maskeraden sind inskünftig und von diesem Jahre an auf den Sonntag, Montag und Dienstag in der Fastnacht beschränkt.

Art. 2

1 Die Oberämter sind mit dem Vollzug dieses Beschlusses betraut.

Art. 3

1 Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
18.01.1929 Erlass Grunderlass 18.01.1929 BL/AGS 1929 f 12 / d 12 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 18.01.1929 18.01.1929 BL/AGS 1929 f 12 / d 12
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