Vereinbarung zur Übernahme der Kindergärten durch die Gemeinde Riehen (412.400)
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Vereinbarung zur Übernahme der Kindergärten durch die Gemeinde Riehen

Vereinbarung zur Übernahme der Kindergärten durch die Gemeinde Riehen Vom 16. April 1996 Im Hinblick auf die Übernahme der Kindergärten des Kantons Ba- sel-Stadt durch die Landgemeinden vereinbaren

1. der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat, und

2. die Gemeinde Riehen, vertreten durch den Gemeinderat,

gestützt auf die Änderung des Schulgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 10. Mai 1995
1) , was folgt:

1. Dienstleistungen des Kantons Basel-Stadt im Bereiche

der Kindergärten

1.1. Die kantonalen Amtsstellen erbringen die Dienstleistungen, die

sie für die öffentlichen Kindergärten der Stadt Basel erbringen, mit nachstehender Massgabe auch für die öffentlichen Kindergär- ten der Gemeinde Riehen. Es handelt sich um folgende Dienst- leistungen: Erziehungsdepartement: – Schularztamt
2) – Schulpsychologischer Dienst – Logopädischer Dienst – Sozialpädagogischer Dienst
3) einschliesslich der Früherfassung – Institut für Unterrichtsfragen und Lehrerfortbildung (freie Kurse) – Dienst für technische Unterrichtsmittel (Ausleihe von Geräten und audiovisuellen Materialien) – Pädagogische Dokumentationsstelle (Ausleihe von pädagogi- scher Literatur) – Sportamt Basel-Stadt (Ausleihe von Sportmaterial) Sicherheitsdepartement
4) : – Verkehrsabteilung, Verkehrserziehung

1.2. Dienstleistungen zugunsten der Kinder und der Lehrkräfte erfol-

gen zu den für das Gebiet der Stadt Basel geltenden Bedingungen.

1.3. Eingeschlossen sind grundsätzlich auch Dienstleistungen, die nach

dem Abschluss dieser Vereinbarung durch den Kanton neu ge- schaffen werden.

1.4. Nicht eingeschlossen sind der Bereich des Unterrichtsmaterials

und die Dienstleistungen des Baudepartementes.

2. Personal

2.1. Die definitiv oder provisorisch angestellten Kindergärtnerinnen,

die in öffentlichen Kindergärten auf dem Gebiet der Gemeinde Riehen tätig sind, werden in das Dienstverhältnis der Gemeinde Riehen nach deren Vorschriften übernommen, sofern sie dies durch eine entsprechende schriftliche Erklärung an den Gemein- derat Riehen wünschen.

2.2. Der Gemeinderat setzt die Frist für die Erklärung gemäss Ziff. 2.1.

fest. Er berücksichtigt dabei den Zeitpunkt der Wirksamkeit die- ser Vereinbarung.

2.3. Kindergärtnerinnen, die keine Erklärung gemäss Ziff. 2.1 abge-

ben, verbleiben im bestehenden Dienstverhältnis und werden in einem auf Stadtgebiet liegenden Kindergarten eingesetzt.

2.4. Die im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Dienstverhält-

nisse mit dem Abwartspersonal werden von der Gemeinde Riehen überprüft und nach Möglichkeit weitergeführt.

2.5. Der Regierungsrat nimmt davon Kenntnis, dass die Gemeinde

Riehen den Kindergärtnerinnen Anstellungsbedingungen anbie- tet, die jenen des Kantons vergleichbar sind. Die Gemeinde wird den in Riehen tätigen Kindergärtnerinnen eine detaillierte Lohn- offerte unterbreiten, welche den Besitzstand der bisherigen Besol- dung garantiert.

3. Schlussbestimmungen

5)

3.1. Die Vereinbarung tritt sofort in Kraft.

5)

3.2. Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Dauer.

2 Sie kann, frühestens am 31. Dezember 2006, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalen- derjahres schriftlich gekündigt werden.

3.3. Die Vereinbarung tritt unter dem Vorbehalt in Kraft, dass der Ein-

wohnerrat Riehen der vorgesehenen Art und Weise der Übertra- gung der Kindergärten zustimmt.

3.4. Die Vereinbarung wird in fünf Originalen gefertigt und unter-

zeichnet. Der Kanton erhält drei Originale, die Gemeinde Riehen je deren zwei. Basel, den 16. April 1996 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Jörg Schild Der Staatsschreiber: Dr. Robert Heuss Riehen, den 16. April 1996 Namens der Einwohnergemeinde Riehen, der Gemeindrat Riehen Der Präsident: Gerhard Kaufmann Der Gemeindeverwalter: Dr. André Grotsch
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