Reglement über die Veröffentlichung der Erlasse
Reglement über die Veröffentlichung der Erlasse (VER) vom 27.11.2018 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2019) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 16. Oktober 2001 über die Veröffentlichung der Erlasse (VEG), das mit dem Gesetz vom 3. November 2016 geändert wurde (Vorrang der elektronischen Version); auf Antrag der Staatskanzlei, beschliesst:
1 Vollzugsorgan
Art. 1
1 Die Staatskanzlei wird mit der Veröffentlichung der Erlasse beauftragt.
2 Sie betreibt die Datenbank der freiburgischen Gesetzgebung (BDLF) und trägt die Verantwortung für die Informatikanwendung, die zu deren Verwal - tung dient.
2 Gesetzessammlungen (Art. 6, 7, 21 und 21a VEG)
Art. 2 Veröffentlichung der ASF
1 Ausser in Notfällen wird die Amtliche Sammlung des Kantons Freiburg (ASF) am gleichen Tag wie das Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 3 Aufnahme von nicht rechtsetzenden Erlassen in die ASF
1 Dem Referendum unterstehende Dekrete werden nach den Regeln für die rechtsetzenden Erlasse in die ASF aufgenommen.
2 Ein einfaches Dekret wird nur dann in die ASF aufgenommen, wenn die Spezialgesetzgebung dies vorsieht oder das Dekret dies ausdrücklich be - stimmt.
Art. 4 Inhalt der SGF:
1 In der Systematischen Gesetzessammlung des Kantons Freiburg (SGF) wer - den veröffentlicht, sofern sie vorher in der ASF veröffentlicht wurden:
a) die Kantonsverfassung;
b) rechtsetzende Erlasse des Grossen Rates, des Staatsrats und der übrigen kantonalen Behörden;
c) Vereinbarungen allgemeinverbindlicher Natur, insbesondere die inter - kantonalen, die der Kanton abgeschlossen hat oder denen er beigetreten ist;
d) weitere Erlasse, wenn sie von hinreichendem allgemeinem Interesse sind.
2 In der SGF werden in der Regel nicht veröffentlicht:
a) Dekrete;
b) interne Regelungen wie Richtlinien, Weisungen, Studienpläne und Hausordnungen;
c) Erlasse, die von Anstalts- oder Körperschaftsorganen beschlossen wer - den;
d) interkantonale Erlasse auf Reglementsebene.
Art. 5 Nachführung der SGF
1 Die SGF wird ständig nachgeführt.
Art. 6 Rechtskraft
1 Rechtskraft hat nur der Inhalt der:
a) Version der Texte der ASF und der SGF, die in der BDLF im PDF-For - mat veröffentlicht und mit der elektronischen Unterschrift gemäss Arti - kel 11 Abs. a versehen werden;
b) zusätzlichen Informationen über die formale Gültigkeit der Erlasse (Ausübung der politischen Rechte, Genehmigungen, Inkrafttreten) und die Berichtigungen, die in der BDLF veröffentlicht werden.
2 Der Inhalt der Tabellen mit den Änderungen am Schluss der Erlasse hat kei - ne Rechtskraft.
3 Die Vorschriften über die Rechtskraft gelten nicht für interkantonale und in - ternationale Vereinbarungen (Art. 21 Abs. 2 VEG).
Art. 7 Archivierung
1 Die Texte der ASF und der SGF werden periodisch in einem geeigneten elektronischen Format dem Staatsarchiv überwiesen.
3 Datenbank der freiburgischen Gesetzgebung (Art. 8, 8a und 8b VEG)
Art. 8 Suchinstrumente
1 Die Texte der BDLF werden durch eine Suchmaschine erschlossen.
2 Die Texte der SGF werden auch erschlossen durch:
a) einen systematischen Plan;
b) einen Direktzugriff mit der SGF-Nummer oder der Abkürzung.
Art. 9 Abfrageinstrumente
1 Die BDLF bietet auch Abfrageinstrumente, insbesondere:
a) Funktionalitäten, die ein schnelles Hin und Her von einer Sprache zur anderen ermöglichen, und für die Erlasse der SGF die parallele Anzeige der französischen und der deutschen Texte;
b) für jeden Erlass der SGF Tabellen mit dem chronologischen Überblick, direkte Links zu den dazugehörigen Erlassen der ASF und die Abfolge der konsolidierten Versionen (seit Beginn der BDLF am 1. Juli 1996);
c) ein Tool zum Vergleichen der verschiedenen konsolidierten Versionen der Erlasse der SGF;
d) Instrumente, welche die barrierefreie Zugänglichkeit der Texte fördern.
2 Sie erleichtert soweit möglich die Nachforschung in den Vorbereitungsar - beiten.
Art. 10 Auslagerung
1 Hosting, Unterhalt und Support der BDLF werden dem Lieferanten der In - formatikanwendung, mit der die BDLF betrieben wird, übertragen.
2 Die Daten der ASF und der SGF müssen aber auf jeden Fall:
a) ausschliesslich in der Schweiz gehostet werden;
b) regelmässig in den Formaten, mit denen Sie wiederverwendet und an das historische Archiv abgeliefert werden können, auf Datenträger, die dem Staat gehören, kopiert werden.
Art. 11 Sicherheitsmassnahmen
1 Die Integrität und die Authentizität der Texte der ASF und der SGF werden namentlich sichergestellt durch:
a) eine elektronische Unterschrift;
b) ein gesichertes Hypertext-Übertragungsprotokoll (https);
c) die Sicherung des Zugriffs auf die Redaktions- und Verwaltungssyste - me der Texte der BDLF über ein Authentifizierungs- und Zugangskon - trollverfahren, das nur die Arbeitsplätze (IP-Adressen), die dem Staat gehören, erkennt.
2 Die Staatskanzlei sorgt dafür, dass die nötigen Massnahmen ergriffen wer - den, um die Verfügbarkeit der Daten sicherzustellen.
4 Gedruckte Texte (Art. 3 Abs. 4 und 8c VEG)
Art. 12 Vertrieb
1 Der Staat vertreibt keine gedruckte Ausgabe der ASF oder der SGF.
2 Die gedruckten Texte der ASF und der SGF können einzeln gegen Gebühr bei der Staatskanzlei bestellt werden.
3 Der Preis der gedruckten Texte wird von der Staatskanzlei anhand der Sei - tenzahl festgelegt. Zusätzlich werden die Kosten für Verpackung und Ver - sand in Rechnung gestellt.
Art. 13 Sicherheitsexemplare
1 Zu Sicherheitszwecken werden mindestens 3 Exemplare der ASF gedruckt.
2 Ein Exemplar wird im Staatsarchiv und zwei weitere werden in verschiede - nen Gebäuden gelagert und aufbewahrt.
5 Ausserordentliche Veröffentlichung (Art. 15 VEG)
Art. 14 Form und Inhalt
1 Die ausserordentliche Veröffentlichung kann insbesondere in folgenden Formen erfolgen:
a) Hinterlegung einer Kopie des Erlasses auf den Oberämtern und bei den Gemeinden;
b) öffentlicher Anschlag oder Rundschreiben;
c) Versand einer Kopie des Erlasses an die betroffenen Personen, sofern sie persönlich bestimmbar sind;
d) direkte Eröffnung bei der unmittelbaren Anwendung des Erlasses;
e) Verbreitung durch Telekommunikationsmittel;
f) Mitteilung an die Medien.
2 Die ausserordentliche Veröffentlichung gibt den ganzen Erlass oder seinen wesentlichen Inhalt wieder.
Art. 15 Wahl der Formen
1 Enthält der Erlass keinen entsprechenden Vermerk, so wählt die Staatskanz - lei die Formen der ausserordentlichen Veröffentlichung frei.
2 Rechtfertigen es die Umstände, so ist die Staatskanzlei ermächtigt, den Er - lass zusätzlich in weiteren als den darin genannten Formen bekannt zu ma - chen.
Art. 16 Mitteilung von Amtes wegen
1 Die Staatskanzlei übermittelt die ausserordentlich veröffentlichten Erlasse unverzüglich den betroffenen Direktionen, Oberämtern und Gemeinden.
6 Verschiedene Bestimmungen
Art. 17 Konkordatsrecht (Art. 2 Abs. 3 VEG)
1 Die Direktionen leiten die Informationen über die Gültigkeit und den Gel - tungsbereich der interkantonalen Vereinbarungen in ihrem Zuständigkeitsbe - reich unverzüglich an die Organe, die für die amtlichen Veröffentlichungen zuständig sind, weiter.
Art. 18 Einsichtnahme ins Bundesrecht
1 Die Plattform der amtlichen Veröffentlichungen des Bundes kann bei den - selben Organen und auf dieselbe Weise wie diejenige des kantonalen Rechts eingesehen werden.
2 Grundsätzlich werden die ausserordentlichen Veröffentlichungen in der Staatskanzlei eingesehen; auch eine gedruckte Version der Texte der Platt - form ist dort erhältlich.
3 Für die Aushändigung einer gedruckten Version der Texte der Plattform gelten dieselben Gebühren wie für diejenigen der BDLF.
7 Schlussbestimmungen
Art. 19 Übergangsrecht
1 Die Vorschriften über die Rechtskraft (Art. 6) gelten nicht für die Erlasse und die Informationen, die in der BDLF veröffentlicht werden, bevor dieses Reglement in Kraft tritt.
Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) das Reglement vom 11. Dezember 2001 über die Veröffentlichung der Erlasse (SGF 124.11);
b) die Verordnung vom 11. November 2008 über die Preise der amtlichen Veröffentlichungen (SGF 124.16).
Art. 21 Änderung bestehenden Rechts
1 Geändert werden gemäss den Bestimmungen im Anhang mit den Änderun - gen, der integrierender Teil dieses Reglements ist:
a) das Reglement vom 24. Mai 2005 über die Ausarbeitung der Erlasse (SGF 122.0.21);
b) die Verordnung vom 21. Dezember 2010 über das Amtsblatt (SGF
124.21).
Art. 22 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 3. November 2016 zur Änderung der Gesetzgebung über die Veröffentlichung der Erlasse (Vor - rang der elektronischen Version) in Kraft, d. h. am 1. Januar 2019.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
27.11.2018 Erlass Grunderlass 01.01.2019 2018_110 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 27.11.2018 01.01.2019 2018_110
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