Basel Elisabethenstrasse / Klosterberg (730.150.031)
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Basel Elisabethenstrasse / Klosterberg

Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
31 Basel Elisabethenstrasse / Klosterberg GRB vom 11. Juli 1947
1 ) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst aufgrund von

§ 8 des Hochbautengesetzes die folgenden speziellen Bauvorschriften:

1.

Die im Plan Nr. 5567 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung gelb schraffierte Fläche zwischen den Randbauten am Klosterberg und der Stützmauer darf nur bis zur Kotenhöhe 272 m überbaut werden. Werden die Randbauten durch Neubauten ersetzt, so gilt diese Baubeschränkung ab einer Tiefe von
16 m hinter der Strassenlinie des Klosterbergs.

2.

Die im Plan Nr. 5567 grün schraffierte Fläche darf nicht überbaut werden.

3.

Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
2 )

4.

Der Regierungsrat ist ermächtigt, im Falle eines konkreten Baubegehrens auf der Restparzelle 133 in Sektion IV die notwendigen Bauvorschriften mit Rücksicht auf die Belichtungsverhältnisse der beiden Nachbarliegenschaften aufzustellen. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
1 ) Siehe auch GRB Nr. 44 vom 23. 3. 1950.
2 ) Ziff. 3 in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990); dadurch wurde die bisherige Ziff. 3 zu Ziff. 4.
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