Vereinbarung betreffend den integralen Tarifverbund Nordwestschweiz (TNW) ab 1. Janu... (995.010)
CH - AG

Vereinbarung betreffend den integralen Tarifverbund Nordwestschweiz (TNW) ab 1. Januar 1990

Vereinbarung betreffend den integralen Tarifverbund Nordwestschweiz (TNW) ab 1. Januar 1990 Vom 1. November 1989 Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB), die Schweizerischen PTT- Betriebe (PTT), die Basler Verkehrs-Betriebe (BVB), die BLT Baselland Transport AG (BLT) sowie die Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel- Stadt, Bern, Jura und Solothurn vereinbaren:
1 Ziele und Zweck
11 Diese Vereinbarung, zu welcher der Kommentar zur Ziffer 32 1) ein integrierender Bestandteil bildet, ermöglicht die Weiterführung des integralen Tarifverbundes Nordwest schweiz mit dem Ziel der Ver- besserung des modal split zu Guns ten des öffentlichen Verkehrs.
12 Durch den integralen Tarifverbund soll der Kostendeckungsgrad sämtlicher beteiligter Transportunter nehmen mittelfristig verbessert werden.
13 Die Vertragspartner verpflichten sich, für Fahrten im Verbundgebiet (bezeichnet in Ziffer 21) ausschliesslich Fahrausweise gemäss Ver- bundtarif auszugeben.
14 Die Verbundfahrausweise ermög lichen innerhalb des Gültigkeits- bereiches die freie Wahl de s Transportunternehmens.
2 Anwendungsbereich
21 Das Tarifverbundgebiet umfasst: – Kanton Aargau: Bezirke Laufenburg und Rheinfelden sowie die Gemeinden Bözen, Densbüren, Effingen, Elfingen und Hottwil – Kanton Basel-Landschaft: ganzes Territorium – Kanton Basel-Stadt: ganzes Territorium AGS Bd. 13 S. 219
1) Dieser Kommentar wird in der AGS nicht veröffentlicht; er kann beim Baudepartement des Kantons Aargau bezogen werden.
– Kanton Bern: Amtsbezirk Laufen – Kanton Jura: Gemeinde Eder swiler und Ortsteil Löwenburg der Gemeinde Pleigne – Kanton Solothurn: Bezirke Dorneck und Thierstein sowie die Einwohnergemeinde Kienberg
22 Der Kanton Basel-Landschaft ve rtritt die Autobus AG (AAGL) und die Waldenburgerbahn AG (WB) im Tarifverbund Nordwestschweiz, der Kanton Aargau die Stadtbus AG Rheinfelden.
23 Vom öffentlichen Verkehr erschl ossene Gemeinden oder Transport- unternehmen, die am 1. Januar 1990 nicht dem Tarifverbundgebiet angehören, können nur mit Zustimmung aller Vertragspartner in das Tarifverbundgebiet integriert werd en. Bei Integration von Gemeinden sind die Folgekosten vom entspr echenden Kanton zu übernehmen.
24 Für Verkehrsverbindungen, welche die Tarifverbundgrenzen über- schreiten, gelten die Tarife des be treffenden Transportunternehmens.
25 Wenn eine oder mehrere Gemeinde n des in Ziffer 21 definierten Gebietes dem Tarifverbund nicht beitreten bzw. aus dem Verbund ausscheiden, können hinterliegende Gebiete vom Verbund ausge- schlossen werden.
3 Tarif
31 Der Verbundtarif Nordwestschwei z enthält die besonderen Bestim- mungen für den Anwendungsbereich, den Verkauf und die Kontrolle der Fahrausweise. Er ist Bestandte il dieser Vereinbarung. Wesentliche Änderungen der Abonnementsstruktur sind auf Antrag der Transportunternehmen von allen TNW-Partnern (Kantone und Transportunternehmen) geme insam zu beschliessen.
32 Tarifanpassungen zum Ausgleich der Teuerung (siehe Kommentar) werden von den Transportunternehmen gemeinsam beschlossen. Liegen die im TNW gemeinsam beschlossenen Tarifmassnahmen unterhalb der gesamtschweizeris chen Tarifanpassung oder werden diese zeitlich verzögert eingeführt, werden die daraus entstehenden effektiven Einnahmenausfälle gemäss Kommentar abgegolten. SBB und PTT geben dem Tarifverbund ihre gesamtschweizerischen Tariferhöhungen spätestens 6 M onate im Voraus bekannt.
4 Beiträge der öffentlichen Hand
41 Die Kantone Aargau, Basel-Landsch aft, Basel-Stadt, Bern, Jura und Solothurn verpflichten sich, fü r jedes Monatsabonnement, das von Einwohnern ihrer im Verbundgebiet liegenden Gemeinden gekauft wird, einen Beitrag von Fr. 22.50 an den Tarifverbund zu entrichten.
Dieser Beitrag wird für Jugend- Jahresabonnemente für 11 Monate, für alle übrigen Jahresabonnement e für 12 Monate geleistet.
42 Die finanzielle Beteiligung der im Verbundgebiet liegenden Gemein- den ist Sache der Kantone.
5 Bezugsberechtigung
51 Verbundabonnemente werden nur an Einwohner von Gebietskörper- schaften abgegeben, die di eser Vereinbarung angehören. Für Einwohner nicht beteiligter Ge meinden oder Gebiete erhöht sich der Preis um den Beitrag der öffentlichen Hand gemäss Ziffer 41 (Sonderlösungen für Grenzgänger au s Frankreich und Deutschland bleiben vorbehalten).
52 Alle Abonnementstypen lauten au f einen Namen. Durch die Ausgabe der Abonnemente nach dem Einzahl ungsschein-System (ESR) ist die Erfüllung der Bedingung gemäss Ziffer 51 gewährleistet.
6 Initialkosten
61 Sämtliche bei den Transportunt ernehmen anfallenden Initialkosten gehen zu deren Lasten. Sie umfassen insbesondere – die Beschaffung von Billettautomaten und Entwertern – die Vorbereitung von Inkasso und Abrechnung – die Instruktion des Verkaufspersonals.
7 Mehreinnahmen, Mehrausgaben
71 Allfällige Mehreinnahmen verbleiben den Transportunternehmen, allfällige Mehrausgaben gehen zu deren Lasten.
8 Bundesbeiträge
81 Die beteiligten Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür ein, dass die bisherigen und zusätzlichen Bundesbeiträge an die im Tarifverbund Nordwestschwei z zusammengefassten Transport- unternehmen ausgerichtet werden und nicht zu Lasten des Tarifver- bundes reduziert werden.
9 Abrechnung
91 Das geschäftsführende Transport unternehmen (BVB/BLT) stellt den Kantonen für den zu leistenden Beitr ag der öffentlichen Hand an den Tarifverbund Rechnung.
92 Die Transportunternehmen stelle n den Kantonen die für die finan- zielle Beteiligung der Gemeinden sowie die für den Tarifverbund notwendigen statistischen Unterlag en zur Verfügung. Die Verkehrs- abrechnung des Tarifverbundes ist de n Kantonen offen zu legen.
93 Die Aufteilung der Verkehrseinnahmen sowie der Beiträge der öf- fentlichen Hand gemäss Ziffer 41 wird in der Vereinbarung zwischen den Transportunternehmen geregelt.
10 Dauer und Kündigung
101 Diese Vereinbarung ist jeweils auf den 31. Dezember kündbar; erst- mals auf den 31. Dezember 1991. Die Kündigungsfrist beträgt 12 Monate. Die Kündigung ist allen Vertragspartnern zuzustellen.
102 Tritt ein Kanton aus dem Tarifverbund aus, so übernimmt er die dadurch bei den Transportunternehmen entstehenden Folgekosten.
11 Schlussbestimmungen
111 Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1990 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. Sie ersetzt die Vereinbarung zwischen den SBB, den PTT, den BVB, der BLT und den Kantonen Aargau, Basel-Land- schaft, Basel-Stadt, Bern, Jura und Solothurn betreffend den integra- len Tarifverbund Nordwestschweiz vom 1. Juni 1987 1) .
112 Mit Rechtskraft dieser Vereinba rung wird der Tarifverbund-Vertrag BVB/BLT vom 17. Dezember 1979/29. Juli 1980 aufgehoben.
113 Das von allen Vertragspartnern unt erzeichnete Original wird beim geschäftsführenden Transportunter nehmen hinterlegt. Die übrigen Vertragspartner erhalten eine K opie des Originalschriftstückes.
114 Änderungen der Vereinbarung bedü rfen der Zustimmung der Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel- Stadt, Bern, Jura und Solothurn sowie der Transportunternehmen.
115 Das Bundesamt für Verkehr beaufsichtigt die Tarifpolitik des Tarif- verbundes Nordwestschweiz im Ra hmen der Bundesgesetzgebung. Innerhalb des Tarifverbundes nimmt das Bundesamt ein Mitsprache- recht wahr. Das Bundesamt für Verkehr ge nehmigt die Vereinbarung und die notwendig werdenden Änderungen.
116 Gerichtsstand ist das Geschäft sdomizil des geschäftsführenden Transportunternehmens.
1) Nicht in der AGS publiziert.
117 Bei Streitigkeiten über die Au slegung und die Anwendung dieser Vereinbarung, die sich nicht auf dem Verhandlungsweg zwischen den Vertragspartnern beilegen lassen, entscheidet ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht konstituiert si ch selbst, jeder Vertragspartner delegiert einen Vertreter. Kann sich das Schiedsgericht nicht auf einen Vorsitzenden einigen, bestimmt das Bundesamt für Verkehr einen neutralen Vorsitzenden. Aarau, den 12. September 1989 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Aargau Landammann: R ICKENBACH Staatsschreiber: S IEBER Liestal, den 27. Juni 1989 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Der Präsident: S PITTELER Der Landschreiber: G UGGISBERG Basel, den 21. Februar/30. Mai 1989 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Der Präsident: F ACKLAM Der Staatsschreiber: W EISS
Bern, den 27. September 1989 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern Der Präsident: A UGSBURGER Der Staatsschreiber: N USPLIGER Delémont, le 24 octobre 1989 République et canton du Jura le président: B EURET le chancellier: B OINAY Solothurn, den 8. August 1989 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Solothurn Der Landammann: E GGER Der Staatsschreiber: S CHWALLER Bern, den 4. Juli 1989 Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Departement Marketing und Produktion Der Generaldirektor: E ISENRING
Bern, den 26. Juli 1989 Generaldirektion der PTT- Betriebe Postdepartement Der Generaldirektor: C LIVAZ Basel, den 30. Mai 1989 Basler Verkehrs-Betriebe Der Vorsteher der BVB: F ELDGES Der Direktor: O ERTLI Oberwil, den 29. Mai 1989 BLT Baselland Transport AG Der Verwaltungsratspräsident: N YFFELER Der Delegierte des Verwaltungsrates: M ESSMER Vom Bundesamt für Verkehr ge nehmigt am 1. November 1989. Bern, den 1. November 1989 Bundesamt für Verkehr Der Direktor: B ÜRKI
Markierungen
Leseansicht