Verordnung zum Einführungsgesetz vom 7. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Familienzu... (838.11)
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Verordnung zum Einführungsgesetz vom 7. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen

Verordnung zum Einführungsgesetz vom 7. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZV) Vom 1. Dezember 2009 (Stand 1. Januar 2010) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) sowie auf § 13 Absatz 4, § 14 Absatz 4, § 19 Absatz 3, § 23 Absatz 5, § 26 Absatz 4, § 27 Absatz 6 und § 29 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 2009
2 ) zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, beschliesst:

§ 1 Fälligkeit und Auszahlung durch die Arbeitgebenden

1 Die Familienzulagen werden jeweils am Monatsende fällig.
2 Die Ausrichtung von Familienzulagen darf keine Herabsetzung des Lohnes zur Folge haben. Sie sind in der Lohnabrechnung gesondert aufzuführen.
3 Werden sie nicht zusammen mit dem Lohn ausgerichtet, so sind sie den Be - rechtigten spesenfrei auszubezahlen.

§ 2 Auszahlung durch die Familienausgleichskassen

1 Für Arbeitgebende, Selbständigerwerbende und Arbeitnehmende mit Arbeit - gebenden ohne Beitragspflicht bestimmen die Familienausgleichskassen den Auszahlungszeitpunkt innerhalb des Kalenderjahres.
2 Nichterwerbstätigen werden die Familienzulagen monatlich ausgerichtet.

§ 3 Melde- und Auskunftspflicht

1 Wer Familienzulagen beansprucht, hat der oder dem Arbeitgebenden oder der zuständigen Familienausgleichskasse über alle für die Ausrichtung der Fa - milienzulagen massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu ge - ben, ihnen jede Veränderung unverzüglich anzuzeigen und den Anspruch auf Verlangen durch entsprechende Dokumente zu belegen.
1) GS 29.276, SGS 100
2) GS 36.1200, SGS 838 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1265

§ 4 Anerkennungsgesuche von beruflichen und zwischenberufli -

chen Familienausgleichskassen
1 Gründerverbände, welche eine Familienausgleichskasse gemäss § 12 Buch - stabe a des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 2009
3 ) zum Bundesgesetz über die Familienzulagen anerkennen lassen wollen, haben mit dem entsprechen - den Gesuch einzureichen:
a. den Nachweis, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind;
b. das Kassenreglement;
c. eine Liste aller Arbeitgebenden, Selbständigerwerbenden und Arbeitneh - menden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht im Kanton Basel-Land - schaft, welche der Familienausgleichskasse im Zeitpunkt der Anerken - nung angeschlossen sein werden;
d. eine Bürgschaftsurkunde über eine Solidarbürgschaft von 100'000 Fran - ken.
2 Das Gesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bis zum 31. März des der Zulassung vorausgehenden Jahres einzureichen.

§ 5 Anmeldung der von AHV-Ausgleichskassen geführten Famili -

enausgleichskassen
1 Die von einer AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskassen ge - mäss § 12 Buchstabe c des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 2009
4 ) zum Bun - desgesetz über die Familienzulagen haben mit der Anmeldung die folgenden Unterlagen einzureichen:
a. das Kassenreglement;
b. eine Liste aller Arbeitgebenden, Selbständigerwerbenden und Arbeitneh - menden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht im Kanton Basel-Land - schaft, welche der Familienausgleichskasse per Beginn der Tätigkeit angeschlossen sein werden.

§ 6 Inhalt des Kassenreglements

1 Das Kassenreglement muss Bestimmungen enthalten über:
a. den Sitz und den Zweck der Familienausgleichskasse; b die Zusammensetzung und Wahl des Kassenvorstandes;
c. die Aufgaben und Befugnisse des Kassenvorstandes;
d. die interne Kassenorganisation;
e. die Kassenrevision;
f. das Liquidationsverfahren;
g. allfällige weitere Aufgaben und Leistungen.
3) GS 36.1200, SGS 838
4) GS 36.1200, SGS 838 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1265

§ 7 Zeitpunkt der Zulassung

1 Die Zulassung erfolgt jeweils auf Jahresbeginn.

§ 8 Zulassung nach dem Zusammenschluss von Familienaus -

gleichskassen
1 Die aus einem Zusammenschluss zugelassener Familienausgleichskassen hervorgegangene neue Familienausgleichskasse gilt als provisorisch zugelas - sen bis zum Abschluss des Anerkennungs- resp. Zulassungsverfahrens ge - mäss §§ 4-7.

§ 9 Änderungen nach erfolgter Zulassung

1 Die genehmigungspflichtigen Sachverhalte gemäss Einführungsgesetz vom
7. Mai 2009
5 ) zum Bundesgesetz über die Familienzulagen sind der Volkswirt - schafts- und Gesundheitsdirektion innert Monatsfrist zu unterbreiten.
2 Das Gesuch um Genehmigung muss bei beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen durch die Gründerverbände, bei von AHV-Aus - gleichskassen geführten Familienausgleichskassen durch die Familienaus - gleichskasse eingereicht werden.

§ 10 Verzicht auf die Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft

1 Auf die weitere Zulassung einer Familienausgleichskasse im Kanton Basel- Landschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion bis zum 31. März auf Ende des Jahres verzichtet werden.
2 Für anerkannte Familienausgleichskassen ist die Verzichtserklärung von den Gründerverbänden einzureichen; sie hat den Widerruf der Anerkennung zur Folge.
3 Für die von einer AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskassen ist die Verzichtserklärung von diesen einzureichen.

§ 11 Liquidation und Teilliquidation

1 Wird die Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft eingestellt, so muss die Famili - enausgleichskasse ganz oder teilweise liquidiert werden.

§ 12 Zentralregister

1 Die Führung des Zentralregisters beinhaltet insbesondere:
a. die Erfassung aller dem Gesetz unterstellten Arbeitgebenden, Selbständi - gerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitrags - pflicht;
5) GS 36.1200, SGS 838 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1265
b. die Registrierung der von den zugelassenen Kassen gemeldeten Mutatio - nen;
c. die Auskunftserteilung über die Kassenzugehörigkeit.
2 Der Kanton entrichtet der Familienausgleichskasse des Kantons Basel-Land - schaft für die Führung des Zentralregisters eine Pauschale von 20'000 Franken pro Jahr.

§ 13 Kassenübertritt

1 Beim Übertritt eines Arbeitgebenden, Selbständigerwerbenden oder Arbeit - nehmenden ohne beitragspflichtigen Arbeitgebenden in eine andere zugelas - sene Familienausgleichskasse hat die ehemalige Kasse der neuen Kasse ohne besondere Aufforderung Kopien der im Zeitpunkt des Übertritts massge - benden Familienzulagenverfügungen auszuhändigen.

§ 14 Übernahme weiterer Aufgaben

1 Eine Familienausgleichskasse, die weitere Aufgaben und Leistungen gemäss § 21 des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 2009
6 ) zum Bundesgesetz über die Familienzulagen übernimmt, muss über die Familienzulagen separat Buch füh - ren und die entsprechenden Schwankungsreserven und Verwaltungskosten separat ausweisen.

§ 15 Lastenausgleich

1 Für die Ermittlung des Lastenausgleichssatzes melden die zugelassenen Fa - milienausgleichskassen der Familienausgleichskasse des Kantons Basel- Landschaft (nachstehend Durchführungsstelle genannt) bis zum 31. Mai des Folgejahres die Summen der gemäss gesetzlichem Ansatz im Ausgleichsjahr ausgerichteten Kinder- bzw. Ausbildungszulagen sowie die erhobenen Beiträ - ge und den Beitragssatz zur Berechnung der beitragspflichtigen Einkommenss - umme.
2 Die Revisionsstellen der Familienausgleichskassen haben die Richtigkeit der gemeldeten Zahlen gegenüber der Durchführungsstelle schriftlich zu bestäti - gen.
3 Die Durchführungsstelle berechnet den individuellen Risikosatz für jede Fami - lienausgleichskasse sowie den Lastenausgleichssatz für die Gesamtheit aller zugelassenen Familienausgleichskassen. Diese werden in Prozenten ausge - drückt und ergeben sich, indem die Summe der ausgerichteten Zulagen durch die beitragspflichtige Einkommenssumme dividiert wird. Aus der Differenz vom individuellen Risikosatz zum Lastenausgleichssatz berechnet die Durchfüh - rungsstelle die Ausgleichszahlung, die jede einzelne Familienausgleichskasse erhält bzw. zu erbringen hat.
6) GS 36.1200, SGS 838 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1265
4 Aufgrund der Ausgleichsrechnung nimmt die Durchführungsstelle den Aus - gleich unter den Familienausgleichskassen vor. Die Einzahlungen müssen in - nert 30 Tagen ab Zustellung der Abrechnung erfolgen. Die Auszahlung der Guthaben erfolgt innert 30 Tagen ab Eingang der letzten Einzahlung.
5 Erfolgt eine Einzahlung nicht innert 30 Tagen, setzt die Durchführungsstelle der betreffenden Familienausgleichskasse eine Nachfrist. Verstreicht diese un - genutzt, ist ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. Die Verzugs - zinspflicht beginnt mit Ablauf der Nachfrist.

§ 16 Kostenvergütung

1 Die Durchführungsstelle erhält für die Abwicklung des Lastenausgleichsver - fahrens eine Pauschale von 20'000 Franken pro Jahr.
2 Die Kosten werden den zugelassenen Familienausgleichskassen zu gleichen Teilen anlässlich der Abrechnung über den Lastenausgleich in Rechnung ge - stellt.

§ 17 Rechenschafts- und Revisionsbericht

1 Die zugelassenen Familienausgleichskassen haben der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion jährlich bis zum 30. September das Verzeichnis der ver - antwortlichen Organe, den Jahresbericht, die Jahresrechnung und den Revisi - onsbericht des Vorjahres zuzustellen.
2 In der Jahresrechnung sind die im Kanton Basel-Landschaft erhobenen Bei - träge für die Kinder- und Ausbildungszulagen, die ausbezahlten Kinder- und Ausbildungszulagen sowie die für die Kinder- und Ausbildungszulagen geäuf - neten Schwankungsreserven und die Verwaltungskosten gesondert auszuwei - sen.
3 Der Revisionsbericht hat zu bestätigen, dass
a. sich die Prüfung auf die Geschäftsführung und Buchhaltung erstreckt hat;
b. das Reglement der Familienausgleichskasse nur Bestimmungen enthält, welche genehmigt worden sind;
c. alle Mutationen im Revisionsjahr dem Zentralregister gemeldet worden sind.

§ 18 Statistische Angaben

1 Die zugelassenen Familienausgleichskassen haben der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion jährlich bis zum 30. Juni sämtliche für den Gesetzesvoll - zug notwendigen statistischen Angaben des Vorjahres einzureichen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1265

§ 19 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 13. Dezember 2005
7 ) zum Familienzulagengesetz wird aufgehoben.

§ 20 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
7) GS 35.796, SGS 838.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1265
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
01.12.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung GS 36.1265 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1265
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 01.12.2009 01.01.2010 Erstfassung GS 36.1265 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1265
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