Verordnung über den Instrumentalunterricht an den Mittelschulen
                            * Änderungstabellen am   Schluss des Erlasses  Verordnung  über den Instrumentalunterricht an den Mittelschulen  Vom 6. April 2005 (Stand 1. August 2010)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  50  des  Dekrets  über  die  Mittelschulen  (Mitt  elschuldekret)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. Oktober 2009
                            1 )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gymnasium
                            1   Am Gymnasium gehört zum Grundlagenfach   Musik eine halbe, zum Schwerpunkt-  und zum Ergänzungsfach Musik eine ganze  Lektion Instrumentalunterricht pro Wo-  che.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Schulleitung  kann  begabten  Schülerinnen  und  Schülern  folgenden  Zusatzun-  terricht bewilligen:  a)  im  Grundlagenfach  eine  halbe  Lektion  pro  Woche  auf  dem  Hauptinstrument  oder auf einem zweiten Instrument;  b)  im  Schwerpunkt-  und  im  Ergänzungsfach    eine  halbe  Lektion  pro  Woche  auf  einem zweiten Instrument.  Die  Auslese  der  Schülerinnen  und  Schüler,  die  Zusatzunterricht  erhalten,  erfolgt  über eine schulinterne Prüfung. Die Zahl   der Schülerinnen und Schüler mit Zusatz-  unterricht  darf  an  einer  Schule  20  %  der  Gesamtzahl  der  Sc  hülerinnen  und  Schüler  mit Grundlagenfach Musik nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Schülerinnen  und  Schüler,  die  in  der  3.  Klasse  Musik  als  Grundlagen-  und  als  Schwerpunktfach  belegen,  haben  insgesamt  höchstens  eine  ganze  Lektion  Instru-  mentalunterricht auf dem Haupt- und eine halbe Lektion auf dem Zweitinstrument.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  423.120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für Schülerinnen und Schüler der 1., 2.  und 3. Klasse, die weder das Grundlagen-  noch das Schwerpunktfach Musik belegen,  sowie für Schülerinnen und Schüler der
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Klasse, die das Grundlagenfach Musik in der 1.–3. Klasse belegt hatten und das
                            Ergänzungsfach Musik nicht belegen, wird  im Rahmen des Freif  achunterrichts eine  halbe Lektion Instrumentalunt  erricht pro Woche angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zeugnisnote
                            1    Am  Gymnasium  wird  die  Zeugnisnote  im  Grundlagen-,  im  Schwerpunkt-  und  im  Ergänzungsfach Musik aus dem Mittel der No  te des Musikunterrichts und der Note  des Instrumentalunterrichts gebildet; bei zwei Instrumenten zählt einzig die Note des  Hauptinstruments.  Die  Noten  werden  in  ganzen  oder  halben  Zahlen  ausgedrückt.  Ergibt das Mittel der beiden   Noten einen Viertelswert,  wird bei der Zeugnisnote auf  die nächsthöhere halbe oder ganze Zahl gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Handelsmittelschule
                            1    An  der  Handelsmittelschule  wird  im  Rahmen  des  Freifachunterrichts  den  Schüle-  rinnen  und  Schülern  der  1.  und  2.  Klasse  eine  halbe  Lekt  ion  Instrumentalunterricht  pro Woche angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 * Fachmittelschule
                            1    An  der  Fachmittelschule  wird  im  Rahmen    des  Freifachunterrichts  den  Schülerin-  nen und Schülern der 1. und 2. Klasse eine halbe Lektion Instrumentalunterricht pro  Woche  angeboten.  Dies  gilt  nicht  für  Sc  hülerinnen  und  Schüler  der  2.  Klasse  mit  Berufsfeld Erziehung und Gestaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Angebot an Instrumenten
                            1   Die Schulleitung legt fest, welche Instrumente an der Schule angeboten werden. Es  dürfen nur Instrumente angeboten werden, für die ein Fachhochschulabschluss oder  ein Diplom beim Schweizerischen Musikpä  dagogischen Verband (SMPV) erworben  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Durchführung des Instrumentalunterrichts
                            1    Ganze  Lektionen  werden  als  Einzelunterri  cht  erteilt.  Halbe  Lektionen  werden  als  Einzelunterricht oder in Zweiergruppen währ  end einer Unterrichtsstunde erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Wechsel des Instruments
                            1   Ein Wechsel des Instruments während de  r Ausbildung kann nur in Ausnahmefällen  von der Schulleitung bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Zusätzliche Fördermassnahmen
                            1    Das  Departement  Bildung,  Kultur  und  Spor  t  kann  besonders  begabten  Schülerin-  nen  und  Schülern  auf  begründetes  Gesuch  hin  zusätzliche  individuelle  Fördermass-  nahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Chor, Orchester, Ensemblespiel, Kammermusik
                            1    Chor,  Orchester,  Ensemblespiel  und  Kammermusik  können  von  den  Schulen  als  Freifächer angeboten werden. Besuchen an einer Schule dreissig oder mehr Schüle-  rinnen  und  Schüler  Instrumentalunterricht,    muss  mindestens  eines  dieser  Fächer  angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Berichterstattung
                            1   Die Schulen berichten  im Jahresbericht über  a)  die Anzahl Instrument  alschülerinnen und -schüler;  b)  die Anzahl Schülerinnen und Schüle  r des Gymnasiums mit Zusatzunterricht;  c)  das Angebot gemäss § 9 und die Teilnehmerzahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1    Die  Verordnung  über  den  Musik-  und  Inst  rumentalunterricht  an  den  aargauischen  Mittelschulen vom 18. März 1991  1 )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Publikation und Inkrafttreten
                            1    Diese  Verordnung  ist  in  der  Gesetze  ssammlung  zu  publiziere  n.  Sie  tritt  am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. August 2005 in Kraft.
                            Aarau, 6. April 2006  Regierungsrat Aargau  Landammann  H  UBER  Staatsschreiber  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  RÜNENFELDER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS Bd. 13 S. 465; 1995 S. 94; 2001 S. 190; 2004 S. 75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss                            Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                19.05.2010 01.08.2010 Ingress geändert AGS 2010 S. 115
19.05.2010 01.08.2010 § 4 totalrevidiert AGS 2010 S. 115
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element                              Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS  Fundstelle  Ingress  19.05.2010  01.08.2010  geändert  AGS 2010 S. 115