Reglement über die Zwischenprüfung an der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen
Reglement über die Zwischenprüfung an der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen vom 6. Februar 2008 (Stand 19. Februar 2010) Der Rat der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 5 und Art. 14 Bst. a des Gesetzes über die Pädagogische Hoch - schule des Kantons St.Gallen vom 1. April 2006{{fn|sGS 216.0 . als Reglement: 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement gilt für die Studiengänge: a) Lehrperson für Kindergarten- und Primarstufe 1. bis 3. Klasse (Diplomtyp A); b) Lehrperson für Primarstufe 1. bis 6. Klasse (Diplomtyp B); c) Lehrperson Sekundarstufe I, phil. I; d) Lehrperson Sekundarstufe I, phil. II.
Art. 2 Gegenstand
1 Die Zwischenprüfung umfasst: a) eine Fachprüfung; b) eine Eignungsüberprüfung.
2 Die Zwischenprüfung findet am Ende des ersten Ausbildungsjahres statt. Sie ist bestanden, wenn sowohl die Fachprüfung als auch die Eignungsüberprüfung be - standen sind. Die Prüfungstermine werden spätestens zu Beginn des zweiten Se -
1 Von der Regierung genehmigt am 11. März 2008; in Vollzug ab 1. September 2007.
3 In den Studiengängen zur Lehrperson Sekundarstufe I können der C-Fachbereich (Bewegung und Sport, Bildnerische Gestaltung, Handarbeit, Hauswirtschaft, Mu - sik, Werken) und das Integrationsfach Naturwissenschaften bereits während der ersten zwei Semester ganz oder teilweise geprüft werden.
Art. 3 Zulassung
1 Zur Zwischenprüfung zugelassen wird, wer: a) im Studium eingeschrieben ist; b) die verbindlichen Ausbildungsmodule der ersten zwei Semester besucht hat; c) die Praktikumsverpflichtungen des ersten Ausbildungsjahres erfüllt hat; d) die Gebühr für die Zwischenprüfung bezahlt hat.
Art. 4 Vorbehalt und Ausschluss
1 Besteht ein begründeter Verdacht auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme oder Vorbehalte hinsichtlich Vorbildfunktion als künftige Lehrkraft, kann die zu - ständige Prorektorin oder der zuständige Prorektor Ausbildung jederzeit eine Un - tersuchung bei einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt oder bei einer geeigneten Fachperson anordnen und: a) das Studium mit Auflagen verbinden; b) die Studentin oder den Studenten von der Ausbildung ausschliessen.
Art. 5 Leitung
1 Die zuständige Prorektorin oder der zuständige Prorektor Ausbildung leitet die Zwischenprüfung.
2 Sie oder er kann Dozierende mit der Organisation und Durchführung der Zwi - schenprüfung betrauen.
Art. 6 Nachprüfung
1 Anspruch auf eine Nachprüfung hat, wer nachweist: a) dass sie oder er eine Prüfung unverschuldet nicht oder verspätet angetreten hat; b) dass sie oder er die Prüfung aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten kann. Die Abmeldung hat vor der Prüfung zu erfolgen. Sie oder er hat der Prüfungsleitung unverzüglich ein Arztzeugnis einzureichen.
Art. 7 Unredlichkeit
1 Wird unerlaubte Hilfe in Anspruch genommen oder macht sich eine Person einer anderen Unredlichkeit schuldig, gilt die Zwischenprüfung als nicht bestanden.
2 Bei Unredlichkeit können Personen von der Prüfung ausgeschlossen werden.
II. Fachprüfung (2.)
Art. 8 Inhalt und Rahmenbedingungen
1 Die Fachprüfung umfasst Ziele und Unterrichtsstoff der ersten beiden Semester.
2 Die zuständige Prorektorin oder der zuständige Prorektor Ausbildung erlässt Weisungen über die Rahmenbedingungen der Prüfung.
Art. 9 Bewertung
1 Die Teilprüfungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Es können halbe Noten erteilt werden.
Art. 10 Modulabschlüsse
1 Teilprüfungen gelten als Modulnachweis. Die zuständige Prorektorin oder der zu - ständige Prorektor Ausbildung bestimmt die Modulabschlüsse, die Bestandteil der Fachprüfung sind.
Art. 11 Prüfungsfächer
a) Studiengänge Kindergarten- und Primarstufe (Diplomtyp A und B)
1 Folgende Fächer werden in Teilprüfungen geprüft: a) Studienbereich Erziehungswissenschaftliche Studien: zwei Teilprüfungen in Pädagogik und in Allgemeiner Didaktik; b) Fachbereich Sprachen und Mathematik: je eine Teilprüfung in Fachdidaktik Deutsch und in Fachdidaktik Mathematik; c) Fachbereich Gestalten, Musik und Bewegung/Sport: drei Teilprüfungen in Ge - stalten, in Musik und Instrumentalunterricht sowie in Sport.
2 Der Fachbereich Gestalten, Musik und Bewegung/Sport wird vorwiegend prak - tisch geprüft. Die Prüfung kann durch einen schriftlichen Teil ergänzt werden. Die übrigen Fächer werden schriftlich geprüft.
Art. 12 b) Studiengang Sekundarstufe I, phil. I
1 Folgende Fächer werden in Teilprüfungen geprüft: a) Deutsch; b) eine Fremdsprache (Französisch, Englisch oder Italienisch); c) ein C-Fach (Bewegung und Sport, Bildnerische Gestaltung, Handarbeit, Haus - wirtschaft, Musik, Werken); d) eine zweite Fremdsprache (Französisch, Englisch oder Italienisch) oder das Integrationsfach Geschichte/Geografie oder ein zweites C-Fach; e) Pädagogik/Psychologie; f) Allgemeine Didaktik.
2 Die C-Fächer werden vorwiegend praktisch geprüft. Die Prüfung kann durch einen schriftlichen Teil ergänzt werden. Die übrigen Fächer werden schriftlich ge - prüft.
Art. 13 *
c) Studiengang Sekundarstufe I, phil. II
1 Folgende Fächer werden in Teilprüfungen geprüft: a) Mathematik; b) Integrationsfach Naturwissenschaften (Biologie, Chemie und Physik); c) ein C-Fach (Bewegung und Sport, Bildnerische Gestaltung, Handarbeit, Haus - wirtschaft, Musik, Werken); d) Englisch, Französisch, Integrationsfach Geschichte/Geografie oder ein zweites C-Fach; e) Pädagogik/Psychologie; f) Allgemeine Didaktik.
2 Die C-Fächer werden vorwiegend praktisch geprüft. Die Prüfung kann durch einen schriftlichen Teil ergänzt werden. Die übrigen Fächer werden schriftlich ge - prüft.
Art. 14 *
Bestehen
1 Die Fachprüfung ist bestanden, wenn in den Teilprüfungen: a) der Durchschnitt der Noten wenigstens 4,0 beträgt; b) höchstens zwei ungenügende Noten erzielt werden; c) keine Note unter 3,5 liegt.
Art. 15 Wiederholung und Ausschluss
1 Wer die Fachprüfung nicht besteht, kann die ungenügenden Teilprüfungen vor Beginn des vierten Semesters einmal wiederholen. Die Prüfungsleitung gibt die Prüfungstermine zu Beginn des dritten Semesters bekannt.
2 Alle ungenügenden Teilprüfungen müssen wiederholt werden.
3 Wer bei der Wiederholung die Fachprüfung nicht besteht, wird von der Ausbil - dung ausgeschlossen.
III. Eignungsüberprüfung Studiengänge Kindergarten- und Primarstufe (Diplomtyp A und B) (3.)
Art. 16 Inhalt
1 Die Eignungsüberprüfung klärt berufsrelevante, personale und soziale Kompe - tenzen in den folgenden Kompetenzbereichen ab: a) Kommunizieren: Kontaktfähigkeit, mündliche Ausdrucksfähigkeit, schriftli - che Ausdrucksfähigkeit; b) Kooperieren: Verantwortungsübernahme, Verlässlichkeit/Sorgfalt, Aufgaben - orientierung, Teamfähigkeit; c) Führen: Durchsetzungsstärke, Sensitivität; d) Verändern und Bestehen: Flexibilität, Reflexionsfähigkeit, Belastbarkeit/emo - tionale Stabilität.
Art. 17 Prüfungsformen
1 Die Eignungsüberprüfung erfolgt während des Unterrichts im Bereich Berufs- und Studienkompetenzen, durch ein Assessment sowie im Praxiseinsatz.
Art. 18 Information
1 Die Studierenden werden spätestens zu Beginn des zweiten Semesters über Art, Inhalte und Anforderungen der Eignungsüberprüfung informiert.
Art. 19 Bewertung
1 Jede Kompetenz wird in wenigstens zwei verschiedenen Prüfungssituationen be - wertet. Die Bewertung erfolgt mit dem Prädikat «genügend» oder «nicht genü - gend». Das Prädikat «nicht genügend» ist schriftlich zu begründen.
Art. 20 * Bestehen
1 Die Eignungsüberprüfung ist bestanden, wenn höchstens zwei Kompetenzen un - genügend bewertet werden und diese nicht dem gleichen Kompetenzbereich ange - hören.
2 Ist die Eignungsüberprüfung insgesamt bestanden, aber die schriftliche oder mündliche Ausdrucksfähigkeit mit «nicht genügend» bewertet, kann die Prüfungs - konferenz das Weiterstudium mit Auflagen verbinden. Wer diese Auflagen nicht erfüllt, wird von der Ausbildung ausgeschlossen.
3 Das Weiterstudium im 3. Semester ist nur mit bestandener Eignungsüberprüfung möglich.
Art. 21 Wiederholung
1 Wer die Eignungsüberprüfung nicht besteht, kann diese einmal wiederholen. Alle Module des Bereichs Berufs- und Studienkompetenzen sowie die Praxiseinsätze des ersten Jahres sind erneut zu absolvieren. Es ist nur eine Wiederholung mög - lich.
2 Wer bei der Wiederholung die Eignungsüberprüfung nicht besteht, wird von der Ausbildung ausgeschlossen. IV. Eignungsüberprüfung Studiengänge Sekundarstufe I (phil. I und II) (4.)
Art. 22 Inhalt
1 Die Eignungsüberprüfung klärt unterrichtspraktische, personale und zielstufen - bezogene fachliche Kompetenzen in den folgenden Kompetenzbereichen ab: a) Kommunizieren; b) Kooperieren; c) Führen; d) Verändern und Bestehen; e) zielstufenbezogene fachliche Sachkompetenz in den Unterrichtsfächern der Sekundarstufe I und die Beherrschung der Unterrichtssprache Deutsch.
Art. 23 Prüfungsformen
1 Die Eignungsüberprüfung erfolgt in den drei Praktika Aussenpraktikum 1. Se - mester, Aussenpraktikum 2. Semester und Kompaktpraktikum 1.
Art. 24 Information
1 Den Studierenden werden die Kriterien zur Erfassung der Kompetenzbereiche zu Beginn eines Praktikums in Form eines Beurteilungsbogens bekannt gegeben.
Art. 25 Bewertung
1 Die Leistung in jedem Praktikum wird aufgrund der Beurteilungsbogen bewertet. Die Gesamtbewertung eines Praktikums erfolgt mit dem Prädikat «genügend» oder «nicht genügend». Das Prädikat «nicht genügend» ist schriftlich zu begrün - den.
Art. 26 Bestehen
1 Die Eignungsüberprüfung ist bestanden, wenn in allen drei Praktika a) die Gesamtbewertung «genügend» war und
b) die Leistungen im Kompetenzbereich «zielstufenbezogene fachliche Sachkom - petenz» mit «genügend» bewertet wurde.
2 Ist die Gesamtbewertung in wenigstens einem Praktikum «genügend», wird ein Assessment durchgeführt.
3 Ist die Gesamtbewertung in keinem Praktikum «genügend», ist die Eignungs - überprüfung nicht bestanden.
4 Das Weiterstudium im 3. Semester ist nur mit bestandener Eignungsüberprüfung möglich.
5 Liegen ungenügende Leistungen einzig in der «zielstufenbezogenen fachlichen Sachkompetenz» vor, ordnet die zuständige Prorektorin oder der zuständige Pro - rektor Ausbildung ein Assessment oder begleitende Massnahmen für die provisori - sche Aufnahme zum Weiterstudium im 3. Semester an.
Art. 27 Umfang des Assessments
1 Die Leitung Berufspraktische Studien Sekundarstufe I legt die Modalitäten des Assessments fest. Dieses Assessment dauert längstens einen halben Tag.
Art. 28 Erfolg des Assessments
1 Wird das Assessment mit «nicht genügend» bewertet, gilt die Eignungsüberprü - fung als nicht bestanden.
Art. 29 Wiederholung
1 Wer die Eignungsüberprüfung nicht besteht, kann diese einmal wiederholen. Alle drei Praktika Aussenpraktikum 1. Semester, Aussenpraktikum 2. Semester und Kompaktpraktikum 1 sind erneut zu absolvieren. Es ist nur eine Wiederholung möglich.
2 Wer bei der Wiederholung die Eignungsüberprüfung nicht besteht, wird von der Ausbildung ausgeschlossen. V. Prüfungskonferenz (5.)
Art. 30 Zusammensetzung
1 Der Prüfungskonferenz gehören an: a) die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung Kindergarten- und Primarstufe bzw. Sekundarstufe mit Vorsitz; b) die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter Berufspraktische Studien;
c) die zuständigen Studienbereichsleiterinnen oder die zuständigen Studienbe - reichsleiter; d) Examinatorinnen und Examinatoren sowie Expertinnen und Experten.
Art. 31 Erwahrung
1 Die Prüfungskonferenz erwahrt die Prüfungsergebnisse. VI. Rechtliches (6.)
Art. 32 *
...
Art. 33 Rechtspflege
1 Die Rechtspflege richtet sich nach Art. 26 bis 29 des Gesetzes über die Pädagogi - sche Hochschule des Kantons St.Gallen vom 1. April 2006.
2 VII. Schlussbestimmungen (7.)
Art. 34 Vollzugsbeginn
1 Dieses Reglement wird nach Genehmigung der Regierung ab 1. September 2007 angewendet.
2 sGS 216.0 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 44–6 06.02.2008 01.09.2007
Art. 13 geändert 45–23 19.02.2010 keine Angabe
Art. 14 geändert 45–23 19.02.2010 keine Angabe
Art. 20 geändert 45–23 19.02.2010 keine Angabe
Art. 32 aufgehoben 45–23 19.02.2010 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
06.02.2008 01.09.2007 Erlass Grunderlass 44–6
19.02.2010 keine Angabe Art. 13 geändert 45–23
19.02.2010 keine Angabe Art. 14 geändert 45–23
19.02.2010 keine Angabe Art. 20 geändert 45–23
19.02.2010 keine Angabe Art. 32 aufgehoben 45–23
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